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BGH: Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen beginnt erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung

BGH
Beschluss vom 17.09.2024
KRB 101/23
GWB §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 81g Abs. 1 OWiG § 31 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass die Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung beginnt.

Leitsatz des BGH:
Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung; daran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (C-450/19 - Eltel) festzuhalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - KRB 25/20, WuW 2020, 615 Rn. 17 - Unterlassenes Angebot, mwN).

BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - KRB 101/23 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Kostenpflichtige Sonderrufnummer im Online-Shop zur Kontaktaufnahme für Vertragsabwicklung - LG Stuttgart legt Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vor

LG Stuttgart
Beschluss vom 15.10.2015
11 O 21/15


Ob ein Online-Shop-Betreiber zur Kontaktaufnahme für die Vertragsabwicklung eine kostenpflichtige und teure Sonderrufnummer angeben darf, ist umstritten. Das LG Stuttgart hat diese Frage nun dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH wird entscheiden, wie Artikels 21 der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) und damit auch die deutsche Vorschrift auszulegen ist.