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LG Köln: Händler muss vor Vertragsschluss nicht über Sicherheitslücken eines Smartphones informieren und nicht auf fehlende Update-Möglichkeit der Software hinweisen

LG Köln
Urteil vom 30.04.2019
31 O 133/17


Das Gericht ist der Ansicht, dass Informationen über das Vorhandensein von Sicherheitslücken auf einem Smartphone und die Tatsache, dass zukünftig auch keine Updates mehr zu Verfügung gestellt werden, nicht „wesentlich“ im Sinne von § 5a UWG und § 312a Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 Abs.1 Nr. 1 EGBGB sind. Daher müsse der Händler (hier Media Markt) seine Kunden nicht vor Vertragsschluss über diese Umstände informieren. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob es sich dabei um einen Gewähleistungsfall handelt.

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BGH: Ob Bieter bei eBay als Abbruchjäger einzuordnen ist und rechtsmissbräuchlich handelt bestimmt sich nach allen Umständen des Einzelfalls und nicht nach verallgemeinerungsfähigen Kriterien

BGH
Urteil vom 22.05.2019
VIII ZR 182/17
BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass sich die Beurteilung, ob ein Bieter bei eBay als Abbruchjäger einzuordnen ist und rechtsmissbräuchlich handelt, nach allen Umständen des konkreten Einzelfalls und nicht nach verallgemeinerungsfähigen Kriterien richtet.

Leitsatz des BGH:

Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils
vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 - LG Frankfurt (Oder) - AG Strausberg

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BGH: Kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB bei Abschluss eines Kaufvertrages an einem Messestand auf einer Verkaufsmesse - Messe Rosenheim

BGH
Urteil vom 10.04.2019
VIII ZR 82/17
BGB § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB bei Abschluss eines Kaufvertrages an einem Messestand auf einer typischen Verkaufsmesse besteht.

Leitsatz des BGH:

Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 82/17 - OLG München - LG Traunstein

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OLG München: Scheingebot zur Preismanipulaton bei eBay ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig und bei Bestimmung des Auktionspreises nicht zu berücksichtigen

OLG München
Urteil vom 26.09.2018
20 U 749/18


Das OLG München hat entschieden, dass ein Scheingebot zur Preismanipulaton bei eBay nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist und bei der Bestimmung des Auktionspreises nicht zu berücksichtigen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 281, 280, 249 ff. BGB gegen den Beklagten auf Schadensersatz in der begehrten Höhe nebst gesetzlicher Zinsen, weshalb das klageabweisende Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Ersatzpflicht des Beklagten im beantragten Umfang auszusprechen war.

1. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion über den Pkw des Beklagten BMW 330i E46 ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 2.010,00 zustandegekommen.

a) Zwar hat die fragliche Auktion am 24. Juni 2013 damit geendet, dass der Kläger als Höchstbietender mit seinem Maximalgebot von € 6.970,00 den Zuschlag erhalten hat.

Die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots auf diesen Betrag erfolgte allerdings einzig aufgrund des vom Zeugen K. am 19. Juni 2013 um 17:57 abgegebenen Gebots über € 6.920,00. Dieses aber war ein Scheinangebot und damit gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Der Zeuge K. und der Beklagte haben bei der Auktion zusammengewirkt, der Zeuge sein Angebot nur zum Schein abgegeben.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund einer Gesamtwürdigung des Parteivortrags und der Aussage des Zeugen K. So hat der Beklagte eine nähere Bekanntschaft mit dem Zeugen oder irgendwie geartete Absprachen bei dieser oder früheren Auktionen rundweg in Abrede gestellt. Im Gegensatz dazu hat der Zeuge K. im Verlauf seiner beiden Vernehmungen eine durchaus enge Freundschaft mit dem Beklagten einräumen müssen sowie, dass er und der Beklagte sich bei früheren Auktionen durchaus gegenseitig mit Geboten unterstützt haben um einen besseren Preis zu erzielen. Der Senat ist überzeugt davon, dass der Beklagte und der Zeuge K. auch bei der Auktion über den streitgegenständlichen Pkw gemeinsam vorgegangen sind um den vom Beklagten gewünschten Kaufpreis zu erzielen.

Zwar hat der Zeuge K. behauptet, bei dieser Auktion habe er den Kaufgegenstand, den Pkw, tatsächlich für sich erwerben wollen. Dies ist allerdings nicht mit seinem Bietverhalten in Einklang zu bringen. Denn selbst bei Wahrunterstellung seiner Darstellung, er habe sich bei Abgabe seines ersten Angebots auf den Pkw vertippt und eine Null zu viel eingetippt, die Eingabe des Betrages von € 69.200,00 habe nicht bloß dazu gedient, die Maximalgebote der anderen Bieter aufzudecken, lässt sich bei Bestehen eines echten Kaufinteresses des Zeugen nicht erklären, weshalb er im Anschluss daran lediglich ein Gebot über € 6.920,00 abgegeben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass das Maximalgebot des Klägers bei € 6.970,00 lag und er mit einem Einsatz von nur € 55,00 mehr den angeblich begehrten Pkw hätte erwerben können. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb ihm diese geringfügige Erhöhung seines Angebots nicht möglich gewesen wäre, sondern der Betrag von € 6.920,00 eine „Schmerzgrenze“ für ihn dargestellt hätte, obwohl er von einem Wert des Fahrzeugs von ca. € 7.000,00 ausging, hat der Zeuge nicht nennen können.

Überdies ist die Erklärung des Zeugen, dass der Beklagte sich geweigert habe, den Wagen direkt an ihn zu verkaufen, um ihre Freundschaft nicht wegen eventueller Fahrzeugmängel aufs Spiel zu setzen, wenig glaubhaft. Denn der Zeuge hat in seinen Vernehmung auch angegeben, dass er den Beklagten über sein Mitbieten informiert habe. Dass der Beklagte versucht habe, dies zu unterbinden, hat der Zeuge nicht berichtet. Weshalb aber bei einem Pkw-Erwerb auf einer Ebay-Auktion bei nachträglichem Auftreten von Fahrzeugmängeln - im Gegensatz zu einem Direkterwerb - keine Beeinträchtigungen der persönlichen Beziehung zu befürchten sein sollten, ist nicht ersichtlich.

Dass die bisherigen Interventionen des Zeugen zugunsten des Beklagten auf Ebay-Auktionen geringere finanzielle Dimensionen hatten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die Freunde auch in diesem Fall versucht haben, für den Pkw einen in ihren Augen am tatsächlichen Wert orientierten, „angemessenen Preis“ zu erzielen.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen - was das Landgericht nicht berücksichtigt hat - Maximalgebote noch keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen dar. Mit ihnen wird lediglich erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote zu übertreffen (BGH, Urteil vom 24. August 2016, VIII ZR 100/15, juris Rn. 27 f.). Da, wie vorstehend ausgeführt, das Gebot des Zeugen K. von vornherein kein geeignetes Gebot eines Dritten war, das der Kläger hätte überbieten müssen und wollen, konnte die aufgrund dieses Gebots vom Bietsystem vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots nach dem Erklärungsinhalt der vom Kläger abgegebenen Annahmeerklärung keine Rechtswirkung entfalten.

c) Deshalb ist das letzte echte Gebot eines Dritten, das der Kläger überboten hat, zur Kaufpreisbestimmung heranzuziehen, mithin das Gebot des unbekannten Bieters vom 14. Juni 2013 um 14:29 Uhr in Höhe von € 2.000,00. Dies hat der Kläger nach den unstreitigen Auktionsbedingungen mit einem Betrag von € 10,00 überboten. Der bei Auktionsende maßgebliche vereinbarte Kaufpreis belief sich damit auf € 2.010,00.

2. Der Beklagte hat seine vertragliche Pflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung an dem Pkw nicht erfüllt und damit verletzt. Dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, hat der Beklagte schon nicht behauptet; dies ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat den Beklagten mit fristsetzender Mahnung vom 26. Juni 2013 (K 3) fruchtlos zur Übergabe des Pkw unter Angebot der vereinbarten Gegenleistung von € 2.010,00 aufgefordert, der Beklagte die geschuldete Erfüllung endgültig verweigert (K 4), §§ 293 ff. BGB.
13
3. Der dem Kläger entstandene Schaden ist auf das positive Interesse gerichtet (Palandt, BGB, § 281 Rn. 17) und besteht in dem Differenzbetrag zwischen dem Marktwert des Kfz und dem vereinbarten Kaufpreis von € 2.010,00 (vgl. auch OLG Frankfurt, 12 U 51/13, juris Ls und Rn. 17).

Zwar ist der tatsächliche Fahrzeugwert zum Zeitpunkt des Kaufs bisher nicht sachverständig festgestellt worden und wegen des zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs des Pkw an einen Dritten eine Begutachtung auch schwerlich möglich. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte damals zu einer Übereignung des Pkw gegen Zahlung von € 6.970,00 bereit war und auch der Zeuge K., der den Pkw aus eigener Anschauung kannte, von einem Wert von ca. € 7.000,00 ausging, bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, den Fahrzeugwert gemäß § 287 ZPO auf die vom Kläger angegebenen € 7.020,00 zu schätzen. Damit beläuft sich der ihm zu ersetzende Schaden auf € 5.010,00."


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BGH: Kein Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wenn während Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter oder Vertreter bestand

BGH
Urteil vom 27.02.2018
XI ZR 160/17


Der BGH hat entschieden, dass kein Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" vorliegt, wenn während der Vertragsanbahnung ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter oder Vertreter bestand.

Leitsätze des BGH:

BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014)
An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt
es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter
des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.

BGB § 495 Abs. 1, § 492 Abs. 3, § 355 Abs. 2 Satz 3 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
a) Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von
ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.
b) Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrags
überlassen werden.

c) Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen.

BGB § 358 Abs. 3 (Fassung bis zum 3. August 2011)
Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung
zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, unterfällt nicht § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung.

BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - OLG Koblenz LG Koblenz

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BGH: Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags muss von Werkstatt über voraussichtliche Kosten informiert werden

BGH
Urteil vom 14.09.2017
VII ZR 307/16
BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags von der Werkstatt über voraussichtliche Kosten informiert werden, wenn der Kunde zum Ausdruck gebracht hat, dass dies für die Erteilung des Auftrags von Bedeutung ist.

Leitsatz des BGH:

Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16 - LG Heilbronn - AG Heilbronn

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OLG Frankfurt: Kein Fahrzeug im Wert von 11.500 EURO für 15 EURO - Offensichtliche Scherzerklärung durch Verkaufsangebot nach § 118 BGB nichtig

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.05.2017
8 U 170/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine offensichtliche Scherzerklärung durch Verkaufsangebot nach § 118 BGB nichtig ist. Vorliegend wurde ein Fahrzeug mit einem Wert von 11.500 EURO für 15 EURO angeboten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat ist der Ansicht, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten.

1. Die vom Eingangsgericht gelieferte Begründung für die Abweisung des Hauptantrags ist zutreffend. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts in jeder Hinsicht. Aus den Umständen des Falles ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei den vom Beklagten abgegebenen Erklärungen in seinen beiden elektronischen Mitteilungen vom 12.8.2015 um Scherzerklärungen im Sinne von § 118 BGB gehandelt hat. Die Berufung zeigt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung auf.

Der Beklagte musste die Antwort des Klägers auf seine erste Nachricht nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots ansehen. Dafür war der Inhalt der ersten Nachricht viel zu absurd. Er durfte die Reaktion seines Gegenübers vielmehr als ein Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation verstehen.

Die Anwendbarkeit von § 118 BGB scheitert im vorliegenden Fall auch nicht daran, dass die Scherzerklärungen in Textform abgegeben wurden. Zwar mag es sein, dass die Erwartung eines Erklärenden, dass der Mangel der Ernstlichkeit seiner Erklärung nicht verkannt werden werde, bei Willenserklärungen unter Abwesenden im Einzelfall eher unberechtigt sein kann, als wenn der Erklärende in der Lage ist, seine Erklärung durch Tonfall, Mimik und Gestik als Scherz zu kennzeichnen. Der vorliegende Fall ist aufgrund der vom Landgericht herausgearbeiteten Umstände allerdings so eindeutig, dass diese Einschränkungen keine Rolle spielen.

Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, die fehlende Ernsthaftigkeit der Erklärungen mit Icons oder Ähnlichem zu betonen oder in irgendeiner Weise nachträglich aufzudecken.

2. Es kann offenbleiben, ob die Zurückweisung des Hilfsantrags verfahrensfehlerhaft erfolgte, wie der Kläger meint, denn auch der Hilfsantrag ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vertrauensschadens gemäß § 122 Abs. 1 BGB, denn diese Schadensersatzpflicht tritt gemäß Abs. 2 dieser Norm nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus den Umständen des Falles ergibt sich eindeutig, dass der Kläger die fehlende Ernstlichkeit der Erklärung des Beklagten kannte oder zumindest hätte kennen müssen. Es ist, wie das Landgericht hervorhebt, abwegig, dass der Beklagte sein Fahrzeug tatsächlich für 15,- € verkaufen wollte. Es gab für den Beklagten keinen Grund, sein Fahrzeug angesichts eines Verkehrswerts von 11.500,- € für nur 15,- € an den ihm völlig unbekannten Kläger zu verkaufen. Diese Umstände sind für jedermann und damit auch für den Kläger offensichtlich. Sie bedürfen keines weiteren Beweises.

Dass der Kläger nach der Konversation mit dem Beklagten diesen, jetzt ernsthaft, zur Herausgabe seiner Kontodaten aufgefordert, einen Rechtsanwalt beauftragt und die vorliegende Klage eingereicht hat, belegt nicht, dass er entgegen jeglichen gesunden Menschenverstands das Scherzangebot ernst genommen hat. Das beschriebene Verhalten des Klägers beruht offenkundig auf einer Verkennung der Rechtslage gepaart mit dem Umstand, dass die Prozessführung wegen der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung für ihn persönlich risikolos war."




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BGH: Bedingungen im eBay-Angebot gehen Regelungen in eBay-AGB vor

BGH
Urteil vom 15.12.2017
VIII ZR 59/16 -
BGB § 119, § 133, § 143, § 157


Der BGH hat entschieden, dass Vertragsbedingungen in einem eBay-Angebot den Regelungen in den eBay-AGB vorgehen.

Leitsätze des BGH:

a) Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung der Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).

b) Zum Vorliegen einer Anfechtungserklärung kann es schon genügen, dass der Anfechtende eine Verpflichtung, die er nach dem objektiven Erklärungswert seiner - gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln getätigten - Willensäußerung übernommen hat, bestreitet oder nicht anerkennt oder ihr sonst widerspricht, sofern sich unzweideutig der Wille ergibt, dass er das Geschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehenlassen will. Dies ist auch in Form einer Eventualanfechtung möglich, die für den Fall erklärt wird, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099 unter B III mwN; vom 28. September 2006 - I ZR 198/03, NJW-RR 2007, 1282 Rn. 17).

BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16 - LG Bielefeld - AG Bielefeld

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OLG Köln: 319,51 EURO für Schlüsseldienst am Wochenende sehr teuer aber kein strafbarer Wucher

OLG Köln
Urteil vom 22.11.2016
1 RVs 210/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Entgelt von 319,51 EURO für einen Schlüsseldienst am Wochenende sehr teuer aber kein strafbarer Wucher ist. Der tatsächliche Wert der Leistung lag bei maximal 130 EURO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit am 1. September 2015 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 27. Juli 2015 liegt dem Angeklagten eine am 3. Januar 2015 begangene Tat des Wuchers zur Last: Er habe am Tattag auf Anforderung des Zeugen I, welcher die Tür zu seiner Wohnung nach kurzfristigen Verlassen zugeschlagen habe, diese Wohnungstüre mittels einer Kunststoffkarte in weniger als 1 Minute geöffnet. Für diese Leistungen habe er dem Zeugen 319,51 € in Rechnung gestellt. Der tatsächliche Wert der Leistung habe - einschließlich Wochenendzuschlag und Fahrtkostenpauschale – bei höchstens 130 € gelegen.

[..]

1.

Bei einem – wie hier - aus rechtlichen Gründen erfolgenden Freispruch ist der Tatrichter gehalten, die erwiesenen Tatsachen sowie darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht sie nicht für strafbar hält. Die Urteilsgründe müssen eine erschöpfende Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat enthalten, aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 76/09 -; SenE v. 16.03.2010 - III-1 RVs 18/10 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 267 Rz. 34). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil.

2.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Berufungsstrafkammer das Vorliegen einer – hier allein in Betracht zu ziehenden – Zwangslage im Sinne des § 291 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 StGB verneint.

a)

„Zwangslage“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine ernste Bedrängnis, in der der Geschädigte auf die Leistung angewiesen ist (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 291 Rz. 10; Schönke/Schröder-Heine/Hecker, StGB, 29. Auflage 2014, § 291 Rz. 23; LK-StGB-Wolff, 12. Auflage 2008, § 291 Rz.14a; MüKo-StGB-Pananis, 2. Auflage 2013, § 291 Rz. 14), ein aufgrund äußerer Umstände eintretendes Sachbedürfnis (SSW-StGB-Saliger, § 291 Rz. 8; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Auflage 2013, § 291 Rz. 19). Eine Existenzbedrohung ist nicht vorausgesetzt; ebenso ist unerheblich, ob der Bewucherte die Zwangslage zu vertreten hat (LK-StGB-Wolff a.a.O. Rz. 15; MüKo-StGB-Pananis a.a.O. Rz. 15). Der Begriff der Zwangslage findet im Kernstrafrecht noch in §§ 182, 232 und 233 StGB (sowie ab 15. Oktober 2016 zusätzlich noch in den durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels vom 11.10.2016 [BGBl. I S. 2226] neu eingeführten §§ 232a und 232b StGB) Verwendung. Zu § 182 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Zwangslage stelle eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers dar, sie müsse ernst, brauche aber nicht existenzbedrohend zu sein. Vorausgesetzt seien bedrängende Umstände von einigem Gewicht, welchen in spezifischer Weise die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung anhafteten, welchen sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen könne. Solche seien nicht schon immer dann anzunehmen, wenn die Situation nach den Umständen des Falles die Tathandlung ermögliche oder erleichtere (BGHSt 42, 399 [400 f.]).

aa)

Soweit hiervon ausgehend in einigen von dem Verteidiger vorgelegten unveröffentlichten Entscheidungen zur Verneinung des Tatbestandes darauf abgestellt wird, dass die Zwangslage mit der Erbringung der Leistung ihr Ende gefunden habe, weil die Wohnung wieder zugänglich sei (so: AG Hamburg-Wandsbeck Urt. v. 24.09.2015 – 727a Ds 104/13; AG Bochum Urt. v. 07.10.2014 – 35 Ds 26/14; vgl. a. LG Chemnitz Urt. v. 10.12.2014 – 6 Ns 720 Js 19365/12) vermag sich der Senat dem zunächst – in Übereinstimmung mit dem Landgericht - nicht anzuschließen. Es gehört gerade zur Struktur des Wuchertatbestandes, dass der Wucherer die geschuldete Leistung erbringt, nur eben zu seinen (wucherischen) Konditionen. An der Ursächlichkeit der Zwangslage für die Erbringung der Gegenleistung durch das Tatopfer vermag das aber nichts zu ändern (vgl. dazu, dass der Wucherer die [wirtschaftliche] Freiheit des Opfers nicht einengt, sondern erweitert Kindhäuser NStZ 1994, 105 [106]). Aus diesem Grund ist auch nicht ausschlaggebend, ob der wucherische Preis dem Opfer bei Leistungserbringung bekannt ist oder nicht.

bb)

Natürlich lässt sich die Situation des Ausgesperrten in dem Sinne als „Zwangslage“ kennzeichnen, dass sie jedenfalls eine zeitnahe Reaktion unter Hintanstellung ggf. zunächst ins Auge gefasster anderweitiger Pläne erfordert. Andererseits liegt eine ernste Bedrängnis nicht stets und ohne weiteres in der Situation des Ausgesperrt-Seins als solcher. Die tatbestandliche Zwangslage muss nämlich auch „ausgebeutet“ werden können, der Geschädigte daher zur Beseitigung der bedrängten Lage von der Leistung einer bestimmten Person abhängig sein (zutr. Schönke/Schröder-Heine/Hecker, a.a.O., § 291 Rz. 23), dieser Situation eben die spezifische Gefahr einer Rechtsgutsverletzung innewohnen, der sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399 [400]), weshalb auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es im Wirtschaftsleben zunächst Sache des Auftraggebers ist, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen. Maßgeblich sind daher stets die Umstände des Einzelfalles, namentlich die Situation in der nunmehr nicht mehr zugänglichen Wohnung selbst (etwa – worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat - : ein eingeschalteter Herd, ein hungriger Säugling), Jahreszeit und Witterung, die Dringlichkeit anderweitiger Verpflichtungen des Geschädigten sowie die Anwesenheit oder Erreichbarkeit der Hilfe Dritter (zutr. von einer tatbestandlichen Lage ausgehend daher LG Nürnberg-Fürth BB 1973, 777 für den Fall eines Wasseraustritts aufgrund verstopfter Rohrleitung). Soweit der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 2006 (37 M 2/06 – bei Juris Tz. 64), die einen anders gelagerten Sachverhalt betraf, Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte und der Senat dies durch seine Entscheidung vom 2. November 2006 – 80 Ss 108/06 - bestätigt hat, hält er hieran nicht fest.

cc)

Diese Auslegung nimmt zusätzlich darauf Bedacht, dass das Tatopfer bereits zivilrechtlichen Schutz genießt:

Ein Werkvertrag mit dem Schlüsseldienst wird regelmäßig bereits in dem Zeitpunkt geschlossen, da dieser – meist fernmündlich - den Auftrag zum Tätigwerden erhält. Wird zu diesem Zeitpunkt – wie auch sonst bei kleineren Handwerkerleistungen nicht ungewöhnlich - eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die übliche (§ 632 Abs. 2 2. Alt. BGB). Das ist der Betrag, der nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung gewährt zu werden pflegt (BGH NJW 2001, 151). Eine später dann einseitig verlangte höhere Vergütung ist nicht geschuldet.

Ist hingegen über die überhöhte Vergütung (bei Beauftragung oder später) eine Vereinbarung getroffen, kommt die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB mit der Folge der Nichtigkeit desselben in Betracht. Bei einem besonders auffälligen (Miss-)Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nämlich nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, das in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit entbehrlich werden lässt und diese begründet. Ein solches auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (vgl. insgesamt Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, § 138 Rz. 34a m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze sind namentlich Verträge mit Schlüsselnotdiensten in der Vergangenheit für sittenwidrig erklärt worden (AG Bonn NJW-RR 2010, 1503; AG Bergisch Gladbach VuR 2015, 430; zust. Kothe VuR 2015, 431; kein auffälliges Missverhältnis lag indessen im Falle der von dem Verteidiger vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 3. Mai 2013 – 12 S 343/13 - vor).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Tübingen: Maklervertrag kann widerrufen werden wenn Maklervertrag in der Wohnung des Auftraggebers abgeschlossen wird und in Geschäftsräumen nur Vertragstext übergeben wurde

LG Tübingen
Urteil vom 19.05.2016
7 O 20/16


Das LG Tübingen hat entschieden, dass ein Maklervertrag widerrufen werden kann, wenn der Maklervertrag in der Wohnung des Auftraggebers abgeschlossen wurde und in den Geschäftsräumen des Maklers der Vertragstext übergeben aber nicht unterzeichnet wurde. Das Gericht wies die Klage auf Zahlung des Maklerlohns ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Die Vorschriften über die Verbraucherverträge in den §§ 312 ff. BGB n.F. sind anwendbar. Die Klägerin ist eine natürliche Person, die mit dem Vertrag private Zwecke verfolgte, somit Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Der Vertrag über die Vermittlung der Wohnung der Klägerin hat eine entgeltliche Leistung der Beklagten zum Gegenstand.

bb) Der Maklervertrag wurde entgegen der Auffassung der Beklagten am 28.07.2015 in der Wohnung der Klägerin geschlossen. Bei dem am 24.07.2015 in den Geschäftsräumen der Beklagten geführten Gespräch kam es zu keinem Vertragsschluss. Ein solcher setzt ein Angebot und eine Annahme voraus. Da es sich bei der Annahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist bei ihrer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entscheidend, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (st. Rspr., vgl. statt aller BGH NJW 1990, 3206; 2006, 3777). Der Empfänger muss dabei alle ihm erkennbaren Umstände mit einbeziehen (vgl. BGH NJW 2008, 2702; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133 Rn. 9).

Hier legte die Beklagte der Klägerin ein Angebot in Form des Vertragstextes vor. Dieses nahm die Klägerin jedoch nicht an. Unstreitig unterzeichnete die Klägerin den Maklervertrag zunächst nicht, sondern nahm diese am Ende der Besprechung noch einmal mit nach Hause. Damit brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sie über die endgültige Auftragserteilung noch einmal nachdenken wolle. Nur so war dieses Verhalten von der Beklagten auch zu verstehen. Dass die Klägerin dabei gleichzeitig die Annahme des Vertrages in rechtlich verbindlicher Weise erklären wollte, kann nicht angenommen werden. Die Mitnahme der Vertragsunterlagen, ohne diese vorher zu unterzeichnen, führte dazu, dass die Beklagte objektiv nicht mehr davon ausgehen konnte, dass sich die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt rechtlich binden wollte.

Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob - wie die Beklagte behauptet - die Klägerin am 24.07.2015 bereits die Vollmacht zum Maklervertrag unterzeichnete. Hiergegen spricht, dass die Vollmacht ebenfalls das Datum 28.07.2015 trägt. Warum das Datum der bereits erteilten Vollmacht am 28.07.2015 nochmals - so der Vortrag der Beklagten - „aktualisiert“ worden sein sollte, erschließt sich nicht, kann aber auch offen bleiben, da die Erteilung der Vollmacht vom Grundgeschäft unabhängig ist und einen Rückschluss auf einen sicheren Bindungswillen der Klägerin am 24.07.2015 angesichts der bereits erwähnten sonstigen Umstände nicht zulässt.

cc) Damit handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Maklervertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nach § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Ob die Klägerin - wie die Beklagte behauptet - die Beklagte zum Vertragsschluss in ihre Wohnung bestellt hat, ist nach der neuen Rechtslage unerheblich und kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn anders als § 312 BGB a.F. enthält § 312b BGB n.F. kein Kausalitätserfordernis mehr (Maume in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 38. Edition, Stand: 01.02.2016, § 312b, Rz. 8). Wegen der von der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU bezweckten Vollharmonisierung ist das Tatbestandsmerkmal einer den Verbraucher beim Vertragsschluss bestimmenden Überrumpelungsituation entfallen. In Erwägungsgrund 21 der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es, dass es wegen des möglichen psychischen Drucks oder Überraschungsmoments außerhalb von Geschäftsräumen keine Rolle spiele, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Folgerichtig stellt die Umsetzungsvorschrift § 312b BGB nunmehr ausschließlich auf den Ort des Vertragsschlusses ab. Nicht relevant sind Ort und Zeitpunkt der Verhandlungen. Anders als nach § 312 Abs. 3 BGB a.F. greift das Widerrufsrecht auch bei vorheriger Bestellung des Unternehmers durch den Verbraucher. Für eine Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden Ausnahme war vor dem Hintergrund der Verbraucherrechte-Richtlinie kein Raum mehr (Maume in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 38. Edition, Stand: 01.02.2016, § 312b, Rz. 12, unter Verweis auf Begr RegE, BT-Drs. 17/12637 S. 49).

Daher ist auch der Umstand, dass wegen der hier gegebenen Bedenkzeit über das Wochenende ein Überraschungseffekt vorliegend eher fernliegend ist, unerheblich. Aus § 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB ergibt sich, dass der zeitliche Zusammenhang in Form des Merkmals „unmittelbar zuvor“ nur in der umgekehrten Situation, in der der Vertragsschluss zwar innerhalb von Geschäftsräumen, aber im Anschluss an Gespräche außerhalb dieser stattfindet, wichtig ist. In der vorliegenden Konstellation reicht dem Richtliniengeber aus, dass psychischer Druck oder eine Überraschung des Verbrauchers prinzipiell möglich ist."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH entscheidet nicht über eBay-Abbruchjäger deutet aber Rechtsmissbräuchlichkeit an - Fehlen der Prozessführungsbefugnis

BGH
Urteil vom 24.08.2016
VIII ZR 182/15

Der BGH hat nicht abschließend über den Fall eines eBay-Abbruchjägers entschieden, da es bereits an der Prozessführungsbefugnis fehlt. Der BGH deutet aber an, dass in derartigen Fallkonstellationen von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Abbruchjäger" bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn ihres Verwalters (im Folgenden: H.), für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten.

Im Januar 2012 bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. H. nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 € abgab.

Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war H. der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein.

Rund ein halbes Jahr später, im Juli 2012, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da er es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte die Klägerin mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, Schadensersatz in Höhe von 4.899 €. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H. ab.

Prozessverlauf:

Die Klage hat in erster Instanz zum Teil Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin unbeschadet der vor Klagezustellung erfolgten Abtretung der Forderung an H. berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen (gewillkürte Prozessstandschaft).

Das Schadensersatzverlangen sei jedoch, wie sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergebe, rechtmissbräuchlich. Denn H. habe als "Abbruchjäger" vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Allein im Sommer 2011 habe sich H., der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, noch nicht hinter einem Nutzerkonto der Klägerin "versteckt" und bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgegeben. Dabei habe er - jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin - in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin bereits als unzulässig abzuweisen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft - also die rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen - stets auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtlage hat und kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Vorliegend fehlt es jedoch an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend hat die Klägerin ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an H. übertragen.

Auf den vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kam es somit nicht mehr an. Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.

Vorinstanzen:

LG Görlitz - Urteil vom 29. Juli 2015 - 2 S 213/14

AG Bautzen - Urteil vom 21. November 2014 - 20 C 701/12



BGH: Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts schließt im Regelfall aber nicht immer Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten aus

BGH
Urteil vom 04.12.2015
V ZR 142/14
BGB § 144 Abs. 1, 397 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts im Regelfall aber nicht immer Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten ausschließt.

Leitsatz des BGH:

Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes - von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14 - OLG Dresden - LG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion liegt im Volltext vor - Angebot unter Vorbehalt einer nach eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme

BGH
Urteil vom 23.09.2015
VIII ZR 284/14
BGB § 133, § 433 Abs. 1


Die BGH-Entscheidung zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion liegt im Volltext vor. Der BGH fürhet insbesondere aus, dass der Ersteller eines eBay-Auktion ein Angebot unter Vorbehalt einer nach eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme abgibt.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Vermeidung der Schadensersatzpflicht bei vorzeitiger Beendigung eine eBay-Auktion" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10,
NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14).

b) Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.

c) Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein.

BGH, Urteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 284/14 - LG Neuruppin - AG Perleberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Vermeidung der Schadensersatzpflicht bei vorzeitiger Beendigung eine eBay-Auktion

BGH
Urteil vom 23.09.2015
VIII ZR 284/14


Der BGH hat sich abermals mit dem Thema Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion befasst. Grundsätzlich ist dies möglich, sofern einer der in den eBay-AGB genannten Fällen oder ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt. Der BGH stellt klar, dass der Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Aktion

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:

"§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]

Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von - wie er vorgetragen hat - 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).

Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der - bestrittenen - Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine "Unseriösität" des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Die Revision des Käufers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.

Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.

Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

Landgericht Neuruppin - Urteil vom 24. September 2014 - 4 S 59/14

Amtsgericht Perleberg - Urteil vom 21. November 2013 -11 C 413/14



OLG Brandenburg: Werbeanzeige mit Preisen muss bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten den Vornamen und den Zunamen des Unternehmers enthalten

OLG Brandenburg
Beschluss vom 01.06.2015
6 W 63/15


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass Werbeanzeigen jedenfalls dann, wenn Sie Preise enthalten und so den Verbraucher zum Abschluss des Geschäfts veranlassen können, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten den Vornamen und den Zunamen des Unternehmers enthalten müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:


Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben ohne dabei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten Vor- und Zuname) des Unternehmens anzugeben, wenn dies geschieht, wie in der Zeitungsbeilage "….", Ausgabe März 2015, auf Seite 19 (Anlage zum Beschluss).

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

[...]

Der Antragsteller gehört zu den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten Verbänden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Antragsgegnerin hat in der beanstandeten Werbung ihre Dienstleistung so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Bei einer solchen Werbung trifft den Unternehmer gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Pflicht, über seine Identität zu informieren. Dem wird die Werbung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Die Dringlichkeit stützt sich auf die gesetzliche Vermutung gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: