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BGH: Zur internationalen Zuständigkeit bei aus verletzter Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüchen aus einem Vertragsverhältnis

BGH
Urteil vom 16.10.2015
V ZR 120/14
EuGVVO alt Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze des BGH:


Die Gerichte des Orts, an dem die Primärverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO alt (= Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO neu) erfüllt worden ist oder zu erfüllen war, sind auch für die Entscheidung
über die aus der verletzten Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüche international zuständig.

Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre.

BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: