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OLG Köln: Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Friseur wegen missglückter Blondierung mit Dauerfolgen für den Kunden

OLG Köln
Urteil vom 19.06.2020
20 U 287/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass dem Kunden eines Friseurs ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer missglückten Blondierung mit Dauerfolgen zusteht. Das Gericht hatten den Schmerzensgeldanspruch wegen schmerzhafter Dauerfolgen gegenüber der Vorinstanz noch um 1000 EURO angehoben und 5000 EURO Schmerzensgeld zugesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Friseurbesuch mit Dauerfolgen - Zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen nach missglückter Blondierung

Bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung und dadurch verursachten Verletzungen kann der geschädigten Person ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen. Die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln jetzt in einem Fall mit Urteil vom 19.06.2020 auf 5.000 Euro festgesetzt und damit im Verhältnis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Köln um 1.000 Euro angehoben.

Die Klägerin ließ sich im Dezember 2016 im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Zu diesem Zweck wurde seitens einer Mitarbeiterin des Beklagten eine entsprechende Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: In einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten. Auf einer rechteckigen Fläche von ca. 3 cm x 5 cm im Bereich des Hinterkopfes der Klägerin wächst kein Haar mehr. Auch mit einem grundsätzlich möglichen, jedoch recht aufwändigen dermatologisch-operativen Eingriff ist eine vollständige Beseitigung der haarlosen Stelle am Hinterkopf der Klägerin nicht sicher.

Zur Entschädigung bot der Beklagte der Klägerin zunächst lediglich einen Friseurgutschein an. Vor dem Landgericht Köln machte die Klägerin daraufhin u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro geltend sowie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei. Das Landgericht hatte der Klägerin mit Urteil vom 11.10.2019 das Schmerzensgeld auf 4.000 Euro festgesetzt und den Beklagten verpflichtet, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.

Auf die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil erhöhte der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln das Schmerzensgeld auf 5.000 Euro. Berücksichtige man die erheblichen Folgen der Blondierung mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzen, einer bakteriellen Infektion und einer mehrwöchigen regelmäßigen Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika und Kortikoiden und den Dauerschaden am Hinterkopf der Klägerin, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro auch im Verhältnis zu anderen vergleichbar gelagerten Sachverhalten angemessen. Eine Absage erteilte der Senat hingegen der Argumentation der Klägerin, das ihr zustehende Schmerzensgeld sei aufgrund des Umstandes zu erhöhen, dass auf Seiten des Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestehe.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.06.2020 - 20 U 287/19.



Volltext BGH: Schadensersatz wegen Vertragsverletzung wenn Vertragspartner unter Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung vor US-Gericht verklagt wird

BGH
Urteil vom 17.10.2019
III ZR 42/19
Schadensersatz, Gerichtsstandsvereinbarung
BGB § 280 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beirag BGH: Schadensersatz wegen Vertragsverletzung wenn Vertragspartner unter Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung vor US-Gericht verklagt wird über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen, Klagen nur an diesem Gerichtsstand zu erheben.

b) Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht ("American rule of costs") eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu ersetzen.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Schadensersatz wegen Vertragsverletzung wenn Vertragspartner unter Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung vor US-Gericht verklagt wird

BGH
Urteil vom 17.10.2019
III ZR 42/19


Der BGH hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung bestehen kann, wenn der Vertragspartner unter Verletzung einer wirksam vereinbarten Gerichtsstandvereinbarung, wonach der ausschließliche Gerichtsstand in Deutschland ist, vor einem US-Gericht verklagt wird.

Die Pressemitteilung des BGH:

Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage vor einem
US-amerikanischen Gericht

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass einem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen kann, die ihm entstanden sind, weil er entgegen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bonn, die Klägerin ist in Washington D.C. ansässig. Sie sind durch ein "Internet Peering Agreement" verbunden, nach dem sie wechselseitig verpflichtet sind, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten Peering-Punkten aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Peering-Punkten innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen. Der Vertrag enthält die Vereinbarung, dass deutsches Recht anwendbar und Gerichtsstand Bonn ist.

Nachdem Bestrebungen der Klägerin, die (kostenlose) Aufstockung von Übertragungskapazitäten zu erreichen, erfolglos geblieben waren, erhob sie im Jahr 2016 Klage vor einem Bundesgericht (District Court) in den USA, mit der sie die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begehrte. Dieses Gericht wies die Klage aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung wegen fehlender Zuständigkeit ab. Eine Kostenerstattung findet in den USA nach der "American Rule of Costs" grundsätzlich nicht statt. Der District Court ordnete eine solche auch nicht an.

Die Klägerin erhob nunmehr eine inhaltlich entsprechende Klage vor dem Landgericht Bonn. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Ersatz der ihr durch die Verteidigung gegen die Klage vor dem District Court entstandenen Kosten, die sie auf 196.118,03 USD beziffert.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin hat beschränkt auf die Widerklage Berufung eingelegt. Auf diese hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.

Die Vereinbarung des Gerichtsstands in Bonn und der Geltung deutschen Rechts ist dahin auszulegen, dass die Parteien verpflichtet sind, Klagen aus dem Vertrag nur in diesem Gerichtsstand zu erheben und widrigenfalls - jedenfalls soweit das angerufene Gericht, wie der District Court, seine Unzuständigkeit erkannt hat der anderen Partei die dadurch entstandenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu erstatten.

Mit einer solchen Vereinbarung haben die Parteien ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und (auch wirtschaftliche) Prozessrisiken berechenbar machen. Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches "forum shopping" durch eine Vertragspartei verhindern. Dieser Zweck, Streitigkeiten über die Zuständigkeit und damit auch unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden, kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird. Mit der Vereinbarung deutschen Rechts insgesamt haben die Parteien zudem sowohl den aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden allgemeinen Grundsatz anerkannt, dass eine Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten, namentlich auch die pflichtwidrige Anrufung eines Gerichts, einen Ersatzanspruch begründen kann, als auch das Prinzip, dass eine in einem Zivilrechtsstreit unterliegende Partei der anderen zur Erstattung der zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verpflichtet ist. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein in der Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann, steht dem nicht entgegen. Dieser Grundsatz schützt den verfassungsrechtlich gewährleisteten freien Zugang zu staatlichen Gerichten. Dieser Zugang wird durch das Risiko der Pflicht zur Kostenerstattung, das jeder Klageerhebung innewohnt, nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt.

Mit ihrer Klage vor dem Bundesgericht in den USA hat die Klägerin diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht. Da zur Erforderlichkeit der Kosten, die der Beklagten durch die vorsorgliche Einlassung vor dem District Court auch zur Sache entstanden sind, noch Feststellungen erforderlich sind, konnte der Bundesgerichtshof in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat die Sache daher an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

LG Bonn – Urteil vom 08.11.2017 - 16 O 41/16

OLG Köln – Urteil vom 26.02.2019 - 3 U 159/17

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


LG Osnabrück: Schadensersatz von 3,25 Mio EURO gegen Hersteller von angeblichem "Wasser-Diesel"

LG Osnabrück
Urteil vom 29.04.2019
18 O 5/17


Das LG Osnabrück hat den Hersteller von angeblichem "Wasser-Diesel" sowie ehemalige und aktuelle Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 3,25 Mio EURO verurteilt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Osnabrück verurteilt Hersteller von angeblichem „Wasser-Diesel“ zu Schadensersatz

Ein nicht alltägliches Verfahren hat schon vor einigen Monaten das Landgericht Osnabrück abschließen können. Mit Urteil vom 29. April 2019 (Az. 18 O 5/17) verurteilte die 5. Kammer für Handelssachen ein Unternehmen aus Papenburg und zwei ehemalige bzw. aktuelle Geschäftsführer des Unternehmens aus Leer und Papenburg zur Leistung von rund 3,25 Mio. Euro Schadensersatz.

Vorausgegangen war ein mehrjähriges Verfahren. Geklagt hatte ein Unternehmen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, hinter dem chinesische Investoren standen. Diese Investoren waren spätestens Anfang 2013 mit dem beklagten Unternehmen aus Papenburg und seinen beiden Geschäftsführern in Kontakt gekommen. Das beklagte Unternehmen warb zu diesem Zeitpunkt damit, mit einem sogenannten „EGM Bounding System“ gewöhnlichen Diesel durch mechanische und chemische Bearbeitung dergestalt mit Wasser verbinden zu können, dass sich beides untrennbar verbinde. Entstehen sollte dadurch ein Wasser-Diesel-Gemisch, das annähernd den doppelten Energiegehalt wie der ursprüngliche Diesel aufweisen sollte, obgleich nur Wasser hinzugefügt wurde.

Die chinesischen Investoren waren zunächst von dieser Technologie überzeugt. Sie kamen deshalb im weiteren Verlauf des Jahres 2019 mit dem Unternehmen aus Papenburg überein, gemeinsam eine kommerzielle Anlage für die neuartige Technologie in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu bauen. Zu diesem Zweck gründeten sie das Gemeinschaftsunternehmen, das später die Klage erheben sollte. Im Laufe des Jahres 2013 überwiesen die chinesischen Investoren dann auf Rechnung des noch in Gründung befindlichen Gemeinschaftsunternehmens insgesamt rund 3,25 Mio. Euro nach Papenburg. Im Gegenzug wurde ihnen eine Beteiligung an einer angeblich bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten betriebenen Anlage zur Erzeugung des neuartigen Wasser-Diesels eingeräumt. Zudem wurde versprochen, elf weitere Anlagen von Papenburg dorthin zu liefern.

Im April 2014 bestätigte das Papenburger Unternehmen dann, dass die elf Anlagen zur Verschiffung bereitstünden. Kurz darauf, im Mai 2014, kam es jedoch zum Bruch zwischen den Parteien und die Klägerin, das nun gegründete Gemeinschaftsunternehmen, forderte die Rückzahlung der von den chinesischen Investoren vorgestreckten Gelder. Als die geforderte Rückzahlung ausblieb, erhob das Gemeinschaftsunternehmen schließlich im Jahr 2017 vor dem Landgericht Osnabrück Klage gegen das Papenburger Unternehmen und seine beiden Geschäftsführer.

In dem Verfahren machte die Klägerin geltend, die vermeintliche Technologie zur Dieselvermehrung durch Beigabe von Wasser - die nach Angaben der Beklagten von einem russischen Bauingenieur und einem aus Sibirien stammenden Oberarzt entwickelt worden sei - funktioniere nicht. Es habe auch nie einen überprüfbaren Beleg für die Funktionsfähigkeit der Technologie gegeben. Dennoch hätten das Papenburger Unternehmen und seine Geschäftsführer in betrügerischer Absicht mit der Vermarktung der vermeintlichen Wundertechnik begonnen. Sie hätten so über mehrere Jahre, auch schon vor dem Jahr 2013, die chinesischen Investoren und andere Geldgeber umworben. Konkret sei versprochen worden, man könne jederzeit eine Anlage aufbauen, die im kommerziellen Stil aus 1l Wasser und 1l Diesel durch Verbindung beider Komponenten 1,7l eines neuartigen Diesels erzeugen könne. Dieser habe denselben Energiegehalt wie gewöhnlicher Diesel, sodass es rein durch Wasserzugabe und mechanische Bearbeitung zu einer Energiemehrung um 70% komme. All dies sei jedoch gelogen gewesen. Die in die Vereinigten Arabischen Emirate gelieferte Anlage sei überdies mangelhaft und weise laufend Schäden auf. Die Beklagten seien daher verpflichtet, die erhaltenen knapp 3,25 Mio. Euro zurückzuzahlen.

Die Beklagten lehnten eine Zahlung dagegen ab. Sie machten geltend, die Klage sei aus diversen rechtlichen Gründen schon unzulässig. U.a. fehle es an einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Konkrete Versprechen zum Wirkungsgrad der neuen Technologie und der Leistungsfähigkeit habe man außerdem nie abgegeben. Tatsache sei aber gleichwohl, dass die Technologie funktionsfähig sei und man mit ihr sehr wohl aus 1l Wasser und 1l Diesel etwa 1,7l bis 1,8l Output-Diesel erzeugen könne. Die Anlage in den Vereinigten Arabischen Emiraten laufe nach ihrer Kenntnis auch störungsfrei.

Das Landgericht Osnabrück sah sich als zuständig an und beauftragte schließlich einen Sachverständigen damit, die Funktionsfähigkeit der angeblichen Dieselvermehrungstechnologie zu prüfen. Als daraufhin das beklagte Papenburger Unternehmen Standorte seiner Anlagen zur Prüfung nennen sollte, machte es zunächst geltend, die entwickelte Anlage sei für Diesel und Wasser in den Vereinigten Arabischen Emiraten optimiert. Sie könne nur getestet werden, wenn man je 200.000l Diesel und Wasser von dort importiere.

Schließlich teilten die Beklagten dann mit, in einem Container seien Komponenten für elf weitere Anlagen gelagert. Diese sollte der Sachverständige nun auf Vorgabe durch das Gericht prüfen. Der Sachverständige konnte im Jahr 2018 letztlich den Container - der zwischenzeitlich durch die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen die beklagten beschlagnahmt worden war - mithilfe der Polizei öffnen. Darin fand er diverse Metallkomponenten vor. Aus seiner Sicht konnten diese jedoch, auch unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen des Papenburger Unternehmens, die zwischenzeitlich von Polizei und Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden waren, keinesfalls zu einer funktionsfähigen Anlage zusammengesetzt werden. Erst recht konnten sie nach seinen Feststellungen nicht Grundlage einer Diesel-Vermehrung sein.

Auf Grundlage dieser Angaben verurteilte das Landgericht Osnabrück das beklagte Papenburger Unternehmen und seine beiden Geschäftsführer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betruges zur Erstattung der erhaltenen 3,25 Mio. Euro. Alle drei hätten immer wieder, auch im Prozess, behauptet, die Wasser-Diesel-Technologie sei grundsätzlich funktionstüchtig und könne eine Energievermehrung von Diesel bewirken. Sie hätten jedoch trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei funktionsfähige Anlage oder andere Belege hierfür vorweisen können. Der Sachverständige habe sehr eindeutig dargelegt, dass sich aus den ihm präsentierten Teilen aus dem Container keine funktionsfähige Anlage, gar mit den versprochenen Eigenschaften, zusammensetzen lasse. Dem hätten die Beklagten nichts Substantielles entgegenzusetzen gehabt. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die angebliche Technologie nicht funktioniere und dies den Beklagten von Beginn an bewusst gewesen sei. Ihre gegenteiligen Aussagen seien daher als bewusste Täuschung anzusehen, um Investoren anzulocken.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem Oberlandesgericht Oldenburg unter dem Az. 8 U 120/19 anhängig.



LAG Düsseldorf: Abmahnung eines Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins der ohne die im Anstellungsvertrag vorgesehene Einwilligung des Verlags Artikel in Tageszeitung veröffentlicht gerechtfertigt

LAG Düsseldorf
Urteil vom 26.06.2019
4 Sa 9970/18


Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Abmahnung eines Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins, der ohne die im Anstellungsvertrag vorgesehene Einwilligung des Verlags einen Artikel in einer Tageszeitung veröffentlicht, gerechtfertigt ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beitrag des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins ohne Einwilligung des Verlags in einer Tageszeitung - Abmahnung

Verhandlung am 26.06.2019 um 11.30 Uhr in Saal 107 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Der Kläger ist Redakteur eines Wirtschaftsmagazins. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte er über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er "zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch "überprüft“, dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe. Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht wurde ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Klägers, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl. Er kündigte darauf an, den Beitrag anderweitig zu ver-öffentlichen. Der Chefredakteur antwortete, dass dies wegen der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag nicht gehe und verwies den Kläger auf eine Rücksprache mit der Personalabteilung.

Dennoch veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten, dem Verlag des Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag mit dem Titel "Ran an den Speck“ in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Die Beklagte erteilte ihm deshalb eine Abmahnung. Der Kläger hält diese für ungerechtfertigt, weil es sich bei seinem Beitrag nicht um eine Nachricht, sondern um einen Debattenbeitrag feuilletonistischer Art gehandelt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Entfernung der Abmahnung abgewiesen, weil der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen sei, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung der Beklagten einzuholen und bei Ablehnung ggfs. im Klagewege zu erstreiten. Dies gelte insbesondere, wenn die Kenntnis über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger weiterhin die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Er verweist u.a. auf seine Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG), die auch ihm als Redakteur zustehe.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 9970/18

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 – 4 Ca 3038/18



LG Köln: Modell hat Anspruch Schadensersatz und Erstattung des immateriellen Schadens gegen Friseursalon wegen misslungener Haarfärbung

LG Köln
Urteil vom 14.07.2017
4 O 381/16


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Modell einen Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung des immateriellen Schadens gegen einen Friseursalon wegen einer misslungenen Haarfärbung hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere das gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung eines darüber hinausgehenden Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.04.2016 – VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759). Dies ist der Fall. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Schadensentstehung noch nicht abgeschlossen ist. Die Einzelrichterin konnte sich im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass die Haare der Klägerin nach wie vor geschädigt sind. Genau dieser Zustand der Haare ist – wie unten ausführlich dargestellt – der schadensstiftende Umstand.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des materiellen sowie immateriellen Schadens zu, welcher ihr infolge der mangelhaften Behandlung ihrer Haare entstanden ist. Dieser ergibt sich hinsichtlich des Mangelbeseitigungsschadens aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB, hinsichtlich aller übrigen Schäden aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.

1.

Die von der Klägerin beauftragte Einfärbung ihrer Haare sowie der in ihrem Eigentum stehenden Haarteile ist als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu werden, da die Beklagte einen bestimmten Erfolg schuldete. Dass die Klägerin die Beklagte überhaupt mit der Einfärbung ihrer Haare – sei es als Tönung oder als Colorierung – beauftragte, steht nicht im Streit.

2.

Die von der Beklagten erbrachte Leistung war mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB) oder sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Darüber hinaus kann der Werkbesteller auch ohne konkrete Abrede erwarten, dass das hergestellte Werk sach- und fachgerecht gemäß der allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks hergestellt ist (...).

Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, die Klägerin habe auf der ihr gezeigten Farbtafel den Farbton „braun-gold“ gewählt, also gerade nicht rot. Damit bestreitet auch die Beklagte nicht, dass die Klägerin die Färbung ihrer Haare nach „braun-gold“ wünschte, nicht nach rot. Es wäre dann an der Beklagten gewesen, das geeignete Mittel auszuwählen, um dieses Ergebnis zu erzielen.

Dies hat sie aber offensichtlich nicht getan, da die Haare der Klägerin nach der Behandlung rot waren. Davon ist die Kammer überzeugt: Die Rotfärbung ergibt sich zunächst aus dem Sachvortrag der Beklagten, wonach sie für die zweite Färbung einen Farbton von „blau/grün“ gewählt habe, was aber schon nach ihrem eigenen Sachvortrag Sinn machte, wenn die Haare tatsächlich den behaupteten Rotstich gehabt hätten. Die rötliche Verfärbung nach der Behandlung durch die Beklagte ergibt sich zudem aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern. So ist auf dem Lichtbild Anlage K 20 (Bl. 38 AH) die Klägerin zu sehen mit trockenen Haaren. Dass es sich bei dem im Hintergrund abgebildeten Mobiliar um dasjenige ihres Salons handelt, hat die Beklagte nicht konkret bestritten. Im Übrigen ist das gleiche Mobiliar auch auf dem Lichtbild Anlage K 13 (Bl. 27 AH) zu erkennen; auf diesem ist die Klägerin zu sehen, allerdings diesmal unter einem Trocknungsgerät sitzend offenbar mit dem einwirkenden Färbemittel im Haar. Auch hinsichtlich dieses Lichtbildes hat die Beklagte nicht konkret bestritten, dass es in ihrem Salon aufgenommen worden sei. Weiter hat die Klägerin die Lichtbilder Anlagenkonvolut K6 (Bl. 13-15 AH) zur Akte gereicht. Auf dem ersten der genannten Lichtbilder ist sie mit deutlich rötlichen Haaren zu sehen; dass im Hintergrund dieses Lichtbildes die Beklagte zu sehen ist, hat diese nicht konkret bestritten. Auf dem folgenden Lichtbild Bl. 14 AH ist zudem der Schriftzug „L“ des Salons der Beklagten zu erkennen. Keine der Parteien hat vorgetragen, dass sich die Klägerin noch zu einer anderen Gelegenheit als der hier streitgegenständlichen Behandlung im Salon der Beklagten aufgehalten habe. Angesichts dessen ist die Kammer der Überzeugung, dass die genannten Lichtbilder Anlagenkonvolut K6 die Klägerin nach der hier gegenständlichen Haarbehandlung zeigen.

Soweit der Beklagtenvertreter der Verwertung der zur Akte gereichten Lichtbilder widersprochen hat, so hat das keine für das hiesige Verfahren relevante Rechtsfolge. Die genannten Lichtbilder sind zweifelsohne dem richterlichen Augenschein gemäß § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO zugänglich. Es ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass hinsichtlich dieser Lichtbilder ein Beweisverwertungsverbot bestehen könnte. Im Übrigen sind die vom Beklagtenvertreter vorgebrachten Verwertungswidersprüche der hier allein maßgeblichen Zivilprozessordnung fremd; vielmehr handelt es sich um ein Rechtsinstrument aus dem Strafverfahren gemäß der StPO, die im hier zu entscheidenden Zivilprozess zweifelsohne nicht zur Anwendung kommt.

3.

Die Beklagte hatte auch die Gelegenheit zur Nachbesserung, sowohl hinsichtlich der Haare der Klägerin als auch der Haarteile. Diese haben offenbar nicht zum Erfolg geführt; etwas anderes trägt auch die Beklagte nicht konkret vor. Dies liegt insbesondere nicht in ihrer Behauptung, zum Zeitpunkt des Termins in hiesiger Sache sei von einem Rotstich nichts mehr zu sehen gewesen. Die fragliche Farbbehandlung fand im November 2015, der Termin hingegen Anfang Juni 2017. Allein schon aufgrund des natürlichen Wachstums der Haare konnten diese beim Termin nicht mehr in dem Zustand Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie ihre Haare seitdem auch mehrfach nachbehandeln lassen,

4.

Der Klägerin ist auch infolge der wie ausgeführt mangelhaften Farbbehandlung ihrer Haare und der in ihrem Eigentum stehenden Haarteile durch die Beklagte ein Schaden entstanden. Davon ist die Kammer nach Würdigung aller Umstände überzeugt; ihr steht es insoweit offen, auch das grundsätzliche Vorliegen eines Schadens gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu schätzen.

Die Falscheinfärbung der Haarteile hat ersichtlich einen Schaden verursacht, mindestens einen Materialschaden.

Darüber hinaus ist der Klägerin jedenfalls auch ein Schaden in Form von Verdienstausfall entstanden. Die Klägerin war als Model tätig. Dies hat die Beklagte zum einen nicht ausreichend bestritten, ergibt sich aber auch aus den von der Klägerin zur Akten gereichten Rechnungen Ihrer Kunden, an deren Echtheit die Kammer keinen Grund zu zweifeln hat. Das pauschale Bestreiten der Beklagten diesbezüglich erfolgt ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ist daher unbeachtlich (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 138 Rn. 10a m. w. N.). Zudem hat die Klägerin mehrere Foto Werbekampagnen zur Akte gereicht, so von der Firma „B“ und „H“. Auch das dazu von der Beklagten gemachte pauschale Bestreiten geht ersichtlich ins Blaue hinein und ist deshalb unbeachtlich.

Ebenso ist die Kammer überzeugt, dass der Klägerin wegen der konkreten Beschaffenheit der Haare ein Schaden mindestens dadurch entstanden ist, dass sie weniger gebucht wird. Insofern hat die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Bestätigung vom 09.12.2016 (Bl. 37 AH) um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte. Auch dieses Bestreiten der Beklagten geschieht ersichtlich „ins Blaue“ hinein.

Dass die Beklagte weitgehend ins Blaue hinein bestreitet, schließt die Kammer auch aus ihrem gesamten Prozessverhalten. Dies bestand über weite Strecken darin, die Klägerin als Personen durch Polemik und Unterstellungen in Misskredit zu bringen und sie herabzuwürdigen. So wurde ihr Größenwahn, maßlose Selbstüberschätzung und Realitätsverlust sowie das Fehlen von Persönlichkeit und Souveränität unterstellt. Auch wurden ersichtlich verfahrensfremde Auszüge aus ihren Auftritten in so genannten Social Medias zitiert und diese als „peinlich“ und „Schwachsinn“ bezeichnet. Eine Beweiswürdigung kann die Kammer dieses Prozessverhalten der Beklagten berücksichtigen, da es zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gehört (vgl. Greger, in: Zöller, a. a. O., § 286 Rn. 2 und 14 m. w. N.).

Darüber hinaus ist die Kammer der Überzeugung, dass der Schadensverlauf noch nicht abgeschlossen ist. Die Klägerin hatte vor der Behandlung durch die Klägerin eine deutlich über die Schultern reichende Haarlänge; dies ist auf allen von ihr zur Akte gereichten Lichtbildern zu sehen. Es ist allgemeinbekannt, dass Haare über einen längeren Zeitraum wachsen müssen, um diese Länge zu erreichen. Bekanntermaßen wachsen Haare im Monat etwa 1 cm, im Jahr etwa 15 cm pro Jahr. Daher ist auch dem Beweisantritt der Beklagten – wie gesagt einer Friseurmeisterin –, die genannte Haarlänge bis über die Schultern hätte die Klägerin auch bei Scheren ihres Kopfes nach 2-3 Monaten wieder gehabt, nicht nachzugehen.

Eine Beweisaufnahme war danach wegen § 287 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO und wegen § 291 ZPO entbehrlich.

5.
Ebenso hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihres entstandenen immateriellen Schadens. In die konkret vorgenommene Behandlung ihrer Haare – nämlich deren Färbung nach rot – hat die Klägerin nicht eingewilligt. Auch in deren Schädigung liegt eine Körperverletzung vor, die in den Anwendungsbereich des § 253 Abs. 2 BGB fällt (vgl. LG Mönchengladbach, Urt. v. 09.10.2009 – 5 S 59/09, NJW-RR 2010, 325; AG Köln, Urt. v. 08.08.2001 – 141 C 5/01, NJW-RR 2001, 1675)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Umweltverband hat keinen Anspruch auf Einsicht in Schreiben der Europäischen Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren zum deutschen Luftverkehrsrecht

BVerwG
Urteil vom 29.06.2016
7 C 32.15


Das BVerwG hat entschieden, dass ein Umweltverband keinen Anspruch auf Einsicht in Schreiben der Europäischen Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren zum deutschen Luftverkehrsrecht hat.

Klage auf Einsicht in Schreiben der Europäischen Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren zum deutschen Luftverkehrsrecht erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Revision einer anerkannten Umweltvereinigung entschieden, die Einsicht in ein Schreiben der Europäischen Kommission in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Vertragsverletzungsverfahren begehrte. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vereinbarkeit des deutschen Luftverkehrsrechts mit dem Unionsrecht. Der Kläger begehrt im Hinblick auf die von ihm erhobene Klage gegen die Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge zum und vom (zukünftigen) Flughafen Berlin-Brandenburg Einsicht in dieses Schreiben.

Das Begehren des Klägers, über das nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zu entscheiden war, blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Ihm steht § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Danach ist ein Antrag auf Informationszugang u.a. abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zu den internationalen Beziehungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht nur solche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, sondern auch die Beziehungen zu anderen Völkerrechtssubjekten wie internationalen oder supranationalen Organisationen einschließlich der Europäischen Union. Das Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf diese Beziehungen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Europäische Kommission einen entsprechenden Antrag des klagenden Vereins auf Akteneinsicht ebenfalls abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Europäischen Gericht unter Verweis auf die unionsrechtlich gebotene Vertraulichkeit von Dokumenten aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe festzustellen. Die Ablehnung des Informationszugangs steht ferner mit der Europäischen Menschenrechtskonvention im Einklang.

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 11.14 - Urteil vom 10. September 2015
VG Berlin 2 K 225.13 - Urteil vom 20. März 2014


BGH: Für die Bestimmung einer wesentlichen Vertragsverletzung nach Art. 35 CISG ist nicht allein auf die Schwere der Mängel abzustellen

BGH
Urteil vom 24.09.2014
VIII ZR 394/12
CISG Art. 25, Art. 49 Abs. 1 Buchst. a

Leitsätze des BGH:


a) Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, ist, wenn die Vertragswidrigkeit auf einer Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Art. 35 Abs. 1 CISG) oder auf einer sonstigen Mangelhaftigkeit (Art. 35 Abs. 2 CISG) beruht, nicht allein die Schwere der Mängel entscheidend, sondern vielmehr, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen ist. Kann er die Kaufsache, wenn auch unter Einschränkungen, dauerhaft nutzen, wird eine wesentliche Vertragsverletzung vielfach zu verneinen sein (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, BGHZ 132,
290, 297 ff.).

b) Bei der Prüfung, ob eine Vertragsverletzung des Verkäufers das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen Entfallen lässt, ist in erster Linie auf die getroffenen Parteivereinbarungen abzustellen. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, ist vor allem auf die Tendenz des UN-Kaufrechts Rücksicht zu nehmen, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes zurückzudrängen. Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO).

CISG Art. 4, Art. 7 Abs. 2
Die Aufrechnung von gegenseitigen Geldforderungen, die aus demselben dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertragsverhältnis entspringen, beurteilt sich nach konventionsinternen Verrechnungsmaßstäben. Folge der konkludent oder ausdrücklich zu erklärenden Aufrechnung ist, dass die gegenseitigen Geldforderungen - sofern keine Aufrechnungsausschlüsse vereinbart worden sind - durch Verrechnung erlöschen, soweit sie betragsmäßig übereinstimmen (Weiterentwicklung von BGH, Urteile vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712
Rn. 24; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 18).

BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12 - OLG Zweibrücken - LG Zweibrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





BGH: Schadensersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06 entschieden, dass der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann, wenn dieser die Beseitigung eines tatsächlich nicht vorhandenen Mangels verlangt. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen kann eine schuldhafte Vertragsverletzung sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstands nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer dabei nicht verfügen.


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