VG Berlin: Kein Anspruch auf Herausgabe von Software-Quellcode nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
VG Berlin
Urteil vom 07.06.2023
2 K 148/21
Das VG Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch auf Herausgabe von Software-Quellcode nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Februar 2023 zur Entscheidung übertragen hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zum Quellcode zu GABI (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 S. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Der Quellcode zu GABI ist keine „Akte“ in diesem Sinne (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 8. Mai 2019 – 3 K 1708/17.DA – juris Rn. 40; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Januar 2022 – 6 K 784/21.WI – juris Rn. 50 ff. zum IFG Bund und zum HDSIG). Zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass Quellcodes grundsätzlich Akten sein können. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 IFG Bln, wonach der Aktenbegriff u.a. elektronisch festgehaltene Gedankenverkörperungen erfasst, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Diese Vorschrift erschöpft sich indes in einer Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Einsichts- und Auskunftsrechts, ohne dessen Gegenstand im Einzelnen zu bezeichnen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 7 B 9/05 – juris Rn. 13). Akten in diesem Sinne sind allein der materiellen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Vorgänge mit Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, wie sie in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11/07 – juris Rn. 20). Einen solchen Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit weist der Quellcode zu GABI nicht auf.
Nach den Darlegungen der Beklagten verwendet sie GABI bei verschiedenen Verfahren über die Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen gemäß den Anforderungen aus §§ 89–91 der Fachübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin - ZSP-HU. Die Aufzeichnung des Quellcodes erfolgt mithin nicht in einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, sondern als „Arbeitsmittel“ zu sonstigen amtlichen Zwecken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 7 B 9/05 – juris Rn. 15; s. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 – 10 C 3/21 – juris Rn. 45 ff. zu Recherchemitteln). Der fehlende Bezug zu einem konkreten Vorgang kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Software im Rahmen der einzelnen Vergabeverfahren den Bedürfnissen und Anforderungen des jeweiligen Verfahrens entsprechend neu konfiguriert wird. Erst mit den neu konfigurierten Anweisungen führt GABI in dem betreffenden Vergabeverfahren die Berechnung zur Vergabe durch und gibt die Vergabestatistik(en) aus. Der Quellcode ist auch nicht – wie der Kläger meint – mit „analogen“ internen Anweisungen vergleichbar, die die Parameter im Vergabeverfahren festlegen. Solche dienstlichen Weisungen entfalten interne Bindungswirkung für die Dienstangehörigen. Für die Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen existieren bei der Beklagten, soweit ersichtlich, keine Dienstanweisungen in diesem Sinne. Der Quellcode implementiert lediglich die Vorgaben aus §§ 89–91 ZSP-HU technisch und entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber Mitarbeitern der Beklagten.
Das Vorbringen des Klägers, der Quellcode habe einen konkreten Bezug zu der Verwaltungsangelegenheit „(Weiter-)Entwicklung des Quellcodes“, überzeugt das Gericht nicht. Denn der Quellcode bildet den Gegenstand dieses Vorgangs und nicht den – dem Informationszugang ggf. zugänglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 – OVG 12 B 23/10 – juris Rn. 23) – Vorgang selbst. Die am Quellcode vorgenommenen Änderungen, die nach dem Vortrag der Beklagten in ihrem Versionsverwaltungssystem einsehbar sind und insoweit die (Weiter-)Entwicklung des Quellcodes dokumentieren, sind nicht Gegenstand des klägerischen Informationsbegehrens.
Danach kommt es nicht auf die Fragen an, ob der Informationszugang zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder des Urheberrechts zu versagen ist.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.06.2023
2 K 148/21
Das VG Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch auf Herausgabe von Software-Quellcode nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Februar 2023 zur Entscheidung übertragen hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zum Quellcode zu GABI (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 S. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Der Quellcode zu GABI ist keine „Akte“ in diesem Sinne (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 8. Mai 2019 – 3 K 1708/17.DA – juris Rn. 40; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Januar 2022 – 6 K 784/21.WI – juris Rn. 50 ff. zum IFG Bund und zum HDSIG). Zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass Quellcodes grundsätzlich Akten sein können. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 IFG Bln, wonach der Aktenbegriff u.a. elektronisch festgehaltene Gedankenverkörperungen erfasst, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Diese Vorschrift erschöpft sich indes in einer Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Einsichts- und Auskunftsrechts, ohne dessen Gegenstand im Einzelnen zu bezeichnen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 7 B 9/05 – juris Rn. 13). Akten in diesem Sinne sind allein der materiellen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Vorgänge mit Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, wie sie in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11/07 – juris Rn. 20). Einen solchen Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit weist der Quellcode zu GABI nicht auf.
Nach den Darlegungen der Beklagten verwendet sie GABI bei verschiedenen Verfahren über die Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen gemäß den Anforderungen aus §§ 89–91 der Fachübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin - ZSP-HU. Die Aufzeichnung des Quellcodes erfolgt mithin nicht in einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, sondern als „Arbeitsmittel“ zu sonstigen amtlichen Zwecken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 7 B 9/05 – juris Rn. 15; s. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 – 10 C 3/21 – juris Rn. 45 ff. zu Recherchemitteln). Der fehlende Bezug zu einem konkreten Vorgang kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Software im Rahmen der einzelnen Vergabeverfahren den Bedürfnissen und Anforderungen des jeweiligen Verfahrens entsprechend neu konfiguriert wird. Erst mit den neu konfigurierten Anweisungen führt GABI in dem betreffenden Vergabeverfahren die Berechnung zur Vergabe durch und gibt die Vergabestatistik(en) aus. Der Quellcode ist auch nicht – wie der Kläger meint – mit „analogen“ internen Anweisungen vergleichbar, die die Parameter im Vergabeverfahren festlegen. Solche dienstlichen Weisungen entfalten interne Bindungswirkung für die Dienstangehörigen. Für die Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen existieren bei der Beklagten, soweit ersichtlich, keine Dienstanweisungen in diesem Sinne. Der Quellcode implementiert lediglich die Vorgaben aus §§ 89–91 ZSP-HU technisch und entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber Mitarbeitern der Beklagten.
Das Vorbringen des Klägers, der Quellcode habe einen konkreten Bezug zu der Verwaltungsangelegenheit „(Weiter-)Entwicklung des Quellcodes“, überzeugt das Gericht nicht. Denn der Quellcode bildet den Gegenstand dieses Vorgangs und nicht den – dem Informationszugang ggf. zugänglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 – OVG 12 B 23/10 – juris Rn. 23) – Vorgang selbst. Die am Quellcode vorgenommenen Änderungen, die nach dem Vortrag der Beklagten in ihrem Versionsverwaltungssystem einsehbar sind und insoweit die (Weiter-)Entwicklung des Quellcodes dokumentieren, sind nicht Gegenstand des klägerischen Informationsbegehrens.
Danach kommt es nicht auf die Fragen an, ob der Informationszugang zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder des Urheberrechts zu versagen ist.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: