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BVerwG: Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) setzt keine Feststellung der nicht zulässigen Abweichungen per Verwaltungsakt voraus

BVerwG
Urteil vom 29.08.2019
7 C 29.17


Das BVerwG hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) keine Feststellung der nicht zulässigen Abweichungen per Verwaltungsakt voraussetzt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt nicht voraus, dass die Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Einem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das Unternehmen der Klägerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, gab das Landratsamt statt. Die gegen den Bescheid erhobene Klage und die Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine „nicht zulässige Abweichung“ i.S. d. Vorschrift muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Hier gegen bestehen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.

Urteil vom 29. August 2019 - BVerwG 7 C 29.17 -
Vorinstanzen:
VGH München, 20 BV 15.2208 - Urteil vom 16. Februar 2017 -
VG Regensburg, RN 5 K 14.1110 - Urteil vom 09. Juli 2015 -





BGH: Zur Amtshaftung bei Vertrauen auf einen rechswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt

BGH
Urteil vom 10.12.2015
III ZR 27/14
BGB § 839; VermG § 3 Abs. 3, 5, § 31 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Ob ein (rechtswidriger) begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründet oder ob einer entsprechenden Vertrauensgrundlage objektive Umstände oder subjektive Kenntnisse beziehungsweise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers entgegenstehen, ist nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes.

Ob die Grundlage für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschädigten nachträglich entfallen ist, lässt sich nur aufgrund einer alle relevanten objektiven und subjektiven Umstände einbeziehenden umfassenden Würdigung des Sachverhalts feststellen (Fortführung Senat, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, MDR 2008, 22, 23 f mwN).

b) Die Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG entfällt nicht deshalb, weil die Behörde nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG verpflichtet ist, Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren.

c) Ein Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG kann ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB begründen (Bestätigung Senat, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 31 f).

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - III ZR 27/14 - Brandenburgisches OLG - LG Frankfurt (Oder)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: