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BVerwG: Betroffener Mitbewerber hat nach § 56 Abs. 5 GWB Anspruch auf Einsicht in die nichtöffentliche Fassung eines Beschlusses des Bundeskartellamtes zu Entgelten für electronic cash-Zahlungen

BVerwG
Urteil vom 30. 04.2025
10 C 2.24


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein betroffener Mitbewerber (hier: Tankstellenbetreiber) nach § 56 Abs. 5 GWB Anspruch auf Einsicht in die nichtöffentliche Fassung eines Beschlusses des Bundeskartellamtes zu Entgelten für electronic cash-Zahlungen hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Einsicht in Unterlagen des Bundeskartellamts zu Entgelten für electronic cash-Zahlungen

Das Bundeskartellamt ist verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die nichtöffentliche Fassung eines kartellrechtlichen Beschlusses zu gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin betreibt bundesweit Tankstellen, an denen ihre Kunden mit der Girocard bargeldlos bezahlen können. Für die Autorisierung dieser Zahlungen erheben die kartenausgebenden Banken ein Entgelt. Dessen Höhe wurde bis 2014 durch eine Preisvereinbarung mehrerer Beigeladener festgelegt. Wegen dieser Absprache leitete das Bundeskartellamt ein Kartellverfahren gegen diese Beigeladenen ein. Das Verfahren endete mit ihren Verpflichtungserklärungen, die Entgelte für electronic cash-Zahlungen künftig individuell auszuhandeln. Die Verpflichtungserklärungen erklärte das Bundeskartellamt mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 8. April 2014 für verbindlich.

Die Klägerin beantragte ohne Erfolg beim Bundeskartellamt, ihr vollständige Einsicht in den Beschluss des Bundeskartellamts sowie verschiedene Dokumente aus den ihm zugrundeliegenden und weiteren Kartellverwaltungsverfahren zu gewähren, und erhob beim Verwaltungsgericht Klage. Außerdem macht die Klägerin in einem zivilgerichtlichen Verfahren Schadensersatzansprüche gegen mehrere Beigeladene geltend, weil sie aufgrund kartellrechtswidriger Preisabsprachen überhöhte Entgelte für die Zahlungen mit der Girocard habe entrichten müssen. Das Landgericht wies diese Klage ab. Die Berufung ist beim Kammergericht anhängig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Informationszugang nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) überwiegend stattgegeben. Unter Abänderung dieses Urteils hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gemäß dem zwischenzeitlich geänderten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unter teilweiser Auslassung von Angaben und unter Schwärzung von personenbezogenen Daten Einsicht in die sonst ungeschwärzte nichtöffentliche Fassung des Beschlusses des Bundeskartellamts zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen zu 3. gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Als Rechtsmittelgericht war dem Senat die Prüfung des von dem Beigeladenen zu 3. bestrittenen verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs verwehrt. Ein Anspruch der Klägerin auf Informationszugang folgt aus § 56 Abs. 5 GWB als vorrangiger Regelung zum IFG. Diese während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene bereichsspezifische Regelung zum Informationszugang, die die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in das Ermessen des Bundeskartellamts stellt, verstößt weder gegen Vorschriften der Europäischen Union noch gegen nationales Verfassungsrecht. Der Anspruch nach § 56 Abs. 5 GWB besteht neben Offenlegungsansprüchen, die im Rahmen gerichtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen vorgesehen sind. Für die Beurteilung des Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse für die Einsicht in den Beschluss des Bundeskartellamts dargelegt. Sie möchte den Bescheid für das von ihr betriebene zivilrechtliche Schadensersatzverfahren nutzen. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, ein Grund für die Versagung der Einsicht in den Beschluss bestehe nur hinsichtlich der Angaben zu Sicherheitsvorkehrungen während der electronic cash-Transaktion, sind nicht zu beanstanden. Auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, nur die Gewährung der Einsicht im Übrigen erweise sich als eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in verschiedene weitere Dokumente aus Kartellverwaltungsverfahren ohne Verstoß gegen revisibles Recht verneint. Soll die Akteneinsicht der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines kartellrechtlichen Verstoßes dienen, begrenzt § 56 Abs. 5 Satz 3 GWB die Einsicht auf bestimmte Entscheidungen des Bundeskartellamts, hier den Beschluss vom 8. April 2014.

BVerwG 10 C 2.24 - Urteil vom 30. April 2025

Vorinstanzen:

VG Köln, VG 13 K 10050/17 - Urteil vom 09. Juli 2020 -

OVG Münster, OVG 15 A 2286/20 - Urteil vom 08. Januar 2024 -


BVerwG: Bundesnachrichtendienst muss einem Journalisten Auskunft über Hintergrundgespräche des BND mit anderen Medienvertretern erteilen

BVerwG
Urteil vom 09.11.2023
10 A 2.23


Das BVerwG hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst einem Journalisten Auskunft über Hintergrundgespräche des BND mit anderen Medienvertretern erteilen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte darüber zu erteilen, welche fünf Medien in den Jahren 2019 und 2020 jeweils die meisten Einzelhintergrundgespräche erhalten haben, wie viele Gespräche jeweils geführt wurden und wie hoch jeweils Anteil und Zahl der mit Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranstalteten Gespräche war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist einer Tageszeitung. Er begehrt die genannten Auskünfte, die ihm seitens des BND unter Berufung auf nicht vorliegende statistische Auswertungen zunächst nicht erteilt wurden. Später teilte der BND dem Kläger die fünf Medien mit, mit denen im Gesamtzeitraum 2019/2020 am häufigsten Einzelhintergrundgespräche geführt worden sind. Bereits zuvor hatte der BND dem Kläger die im Zeitraum 2019 bis März 2020 besprochenen Themen mitgeteilt.

Die Klage hatte Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte zu. Eine Generierung nicht vorhandener Informationen verlangt der Kläger nicht. Überwiegende öffentliche Interessen und der Schutz der Pressefreiheit der Medien, die an Einzelhintergrundgesprächen teilgenommen haben, stehen der Auskunftserteilung im konkreten Fall nicht entgegen. Im Hinblick auf die durch den BND bereits erteilten Auskünfte wird nicht ersichtlich, dass durch die Herausgabe der begehrten ergänzenden Informationen die Gefahr der Aufdeckung der Recherchen betroffener Medienvertreter durch Dritte signifikant gesteigert wird.

BVerwG 10 A 2.23 - Urteil vom 09. November 2023


BVerwG: Kein vorbeugender Rechtsschutz eines Journalisten gegen BND auf Unterlassung der Anhörung Betroffener bei zukünftigen Medienanfragen

BVerwG
Urteil vom 09.11.2023
10 A 3.23

Das BVerwG hat entschieden, dass ein Journalist gegen den BND einen Anspruch auf Unterlassung der Anhörung Betroffener bei zukünftigen Medienanfragen nicht im Wege des vorbeugendes Rechtsschutzes geltend machen kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein vorbeugender Rechtsschutz eines Journalisten auf Unterlassungen des BND bei künftigen Anfragen

Ein Journalist, der zu Pressekontakten einer Behörde mit anderen Medienvertretern recherchiert, kann im Hinblick auf seine erst künftigen Auskunftsbegehren nicht verlangen, dass die Behörde auf die Anhörung Betroffener verzichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist bei einer Tageszeitung. Er hatte verschiedene Auskünfte des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu dessen Einzelhintergrundgesprächen mit Vertretern anderer Medien verlangt (vgl. hierzu die Presseinformation Nr. 85/2023 vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 A 2.23). Vor Erteilung einer Antwort hatte sich der BND in anonymisierter und abstrahierter Form an die betroffenen Medien gewandt, um zu erfragen, ob dort Einwände gegen entsprechende Auskünfte bestünden. Der Kläger verlangte vom BND die Abgabe einer Erklärung, es bei künftigen Rechercheanfragen zu unterlassen, die betroffenen Medien anzuhören. Der BND lehnte die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab.

Die Unterlassungsklage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Sie bezieht sich auf künftige Rechercheanfragen des Klägers zu Hintergrundgesprächen mit Medien mit nicht näher bekanntem Inhalt. Vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setzt voraus, dass der Kläger das von der Behörde erwartete Verhalten konkret bezeichnet, um dem Gericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zu ermöglichen. Nach dem Vortrag des BND wird es jedoch bei zukünftigen Rechercheanfragen betreffend Hintergrundgespräche nicht in jedem Falle erneut zu einer Anhörung der betroffenen Medien kommen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Anhörung betroffener Medienvertreter kommt es außerdem einzelfallbezogen auf die betroffenen Belange auf Seiten des Klägers wie auch auf Seiten der anderen Medienvertreter an, im Besonderen auf den Schutz ihres Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des Recherchegeheimnisses. Ihre Abwägung ist ohne Kenntnis des näheren Inhalts einer künftigen Rechercheanfrage des Klägers nicht möglich.

BVerwG 10 A 3.23 - Urteil vom 09. November 2023


BVerwG: BMJ muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren die ein von der Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
10 C 6.21


Das BVerwG hat entschieden, dass das BMJ muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren muss, die ein von der Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem Ermittlungsverfahren

Das Bundesministerium der Justiz muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren, die ein beim Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte beim früheren Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministeriums an den Generalbundesanwalt, zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt hierzu gefertigten Gutachten. Das Bundesjustizministerium lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz als Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Das Bundesjustizministerium ist insoweit selbst als Organ der Rechtspflege tätig. Sämtliche begehrten Unterlagen zu den Ermittlungen und strafrechtlichen Bewertungen des zur Strafanzeige gebrachten Handelns bilden nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts den Kern der strafrechtlichen Ermittlungen.


BVerwG 10 C 6.21 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 16.19 - Urteil vom 23. Juni 2021 -

VG Berlin, VG 2 K 124.18 - Urteil vom 24. Oktober 2019 -


BVerwG: Weder Informationsfreiheitsgesetz noch Bundesarchivgesetz gewähren Journalistin Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
10 C 2.22


Das BVerwG hat entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einer Journalistin einen Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls gewähren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einen Anspruch auf die Wiederbeschaffung bei einer Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen gewähren. Zudem darf die Suche nach begehrten Informationen in äußerst umfangreichen Aktenbeständen ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie die Wahrnehmung vorrangiger Sachaufgaben erheblich behindern würde.

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz Zugang zu sämtlichen amtlichen Unterlagen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die beim Bundeskanzleramt oder bei der Witwe Helmut Kohls vorhanden seien. Hilfsweise begehrt sie Zugang zu derartigen Unterlagen aus dem Zeitraum 1982 bis Juni 1987, höchst hilfsweise zu derartigen Unterlagen zu den Themen deutsch-südamerikanische Beziehungen, Südamerika, Chile, Argentinien und Paraguay. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 bei ihm vorhandene Unterlagen und lehnte den Antrag im Übrigen ab.


Die hierauf erhobene Klage auf Zugang zu sämtlichen begehrten Unterlagen wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die nicht thematisch eingegrenzten Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht sinnvoll bearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Unterlagen zu Südamerika sei der Anspruch nach erfolgter Stichwortsuche in sämtlichen Registraturen vollständig erfüllt. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine händische Suche unzumutbar sei, weil dies die Durchsicht von über 9000 Aktenbänden voraussetze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung weiterer Unterlagen, falls sich solche - was ungeklärt geblieben ist - im Besitz der Witwe Helmut Kohls befinden sollten.


Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar steht die Annahme, die Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt, nicht mit Bundesrecht in Einklang. Ein Informationszugangsantrag muss erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das war hier der Fall. Insoweit erweist sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aber aus anderen Gründen als richtig. Eine Behörde darf die Suche nach Informationen in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand ausnahmsweise verweigern, wenn mit ihr ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dies ist zu bejahen, wenn die informationspflichtige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert würde. So liegt es, wenn Akten im Umfang mehrerer tausend Bände oder der gesamte über mehrere Jahre entstandene Aktenbestand händisch durchsucht werden müssten. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederbeschaffung bei der Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen abgelehnt. Das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz gewähren lediglich einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen, die bei Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind.

BVerwG 10 C 2.22 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 17/20 - Urteil vom 03. Juni 2022 -

VG Berlin, VG 2 K 218.17 - Urteil vom 26. Mai 2020 -