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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte

BPatG
25 W (pat) 28/10
Beschluss vom 08.12.2011
Lipotears ./. HYPOTEARS


Das BPatG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Des weiteren kommen sich die Vergleichszeichen auch in schriftbildlicher Hinsicht nicht so nahe, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre, wobei der Markenvergleich jede übliche Schreibweise einzubeziehen und verkehrsübliche Wiedergabeformen zu berücksichtigen hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 252). Die Vergleichszeichen unterscheiden sich in allen zu berücksichtigenden Wiedergabeformen durch die markanten Unterschiede an erster und zweiter Buchstabenstelle am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang. Soweit die Widersprechende allein aus einzelnen übereinstimmenden senkrechten Linien dieser markant unterschiedlichen Buchstaben eine Ähnlichkeit herleitet, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, weil dies nach der Überzeugung des Senats auch nicht der Wahrnehmung durch den Verkehr entspricht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere
Wahrnehmung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 251)."

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Sharelook" und "Sherlock" auch bei Warenidentität

BPatG
Beschluss vom 29.06.2010
27 W (pat) 1/10
Sharelook
Sherlock


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "Sharelook" und "Sherlok" auch bei Waren-/Dienstleistungsidentität keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Inhaber der prioritätsälteren Marke "Sharelook" hatte Widerspruch gegen die Eintragung der Marke "Sherlock" für Internetdienstleistungen eingelegt. Nach Ansicht des BPatG genügt sowohl die klangliche wie auch die visuelle Ähnlichkeit nicht, um eine hinreichende Markenähnlichkeit zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn man den Streitmarken durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: