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EuG: Unionsmarke "Big Mac" von McDonald's wird für den Bereich Geflügelprodukte wegen Verfalls gelöscht - kein Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung

EuG
Urteil vonm 05.06.2024
T-58/23
Supermac’s/EUIPO – McDonald’s International Property (BIG MAC)


Das EuG hat entschieden, dass die Unionsmarke "Big Mac" von McDonald's für den Bereich Geflügelprodukte wegen Verfalls zu löschen ist. Ein Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung für Geflügelprodukte konnte nicht erbracht werden.

Die Pressemitteilung des EuG:
McDonald's verliert die Unionsmarke Big Mac für Geflügelprodukte
Das Gericht stellt fest, dass McDonald’s für bestimmte Waren und Dienstleistungen keine ernsthafte Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nachgewiesen hat .

Supermac's und McDonald's, eine irische und eine amerikanische Schnellrestaurantkette, führen einen Rechtsstreit über die Unionsmarke Big Mac. Diese Marke wurde im Jahr 1996 zugunsten von McDonald’s eingetragen. Im Jahr 2017 stellte Supermac's einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Marke sei nämlich für diese Waren und Dienstleistungen in der Union während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat diesem Antrag teilweise stattgegeben. Allerdings hat es den McDonald's von der angefochtenen Marke gewährten Schutz u. a. für Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten und für Fleisch- und Hühnchensandwiches sowie für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen und für die Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen bestätigt.

Mit seinem Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf und ändert sie teilweise ab, indem es den McDonald’s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz weiter einschränkt. Es stellt fest, dass McDonald’s keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die angefochtene Marke für die Waren „Hühnchensandwiches“, die Waren „Speisen aus Geflügelprodukten“ und Dienstleistungen, „die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ ernsthaft benutzt worden ist.

Die von McDonald’s vorgelegten Beweise enthalten keine Angaben zum Umfang der Benutzung der Marke für diese Waren, insbesondere was die Verkaufsmengen, die Dauer des Zeitraums der Benutzungshandlungen und deren Häufigkeit betrifft. Daher lassen die vom EUIPO berücksichtigten Beweise die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke für diese Waren nicht zu. Darüber hinaus kann mit den von McDonald’s vorgelegten Beweisen nicht nachgewiesen werden, dass die angefochtene Marke für „Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ benutzt wurde.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anbieten eines PKW in Rubrik Geländewagen einer Online-Handelsplattform obwohl kein Allradantrieb vorhanden ist

LG Berlin
Beschluss vom 12.03.2019
102 O 16/19


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen einen PKW in der Rubrik "Geländewagen" einer Online-Handelsplattform anbietet, obwohl das Fahrzeug über keinen Allradantrieb verfügt.




LG Berlin: Zahlungsaufforderung für Markenverlängerung an Markeninhaber durch DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH irreführend und wettbewerbswidrig

LG Berlin
Urteil vom 04.11.2014
103 O 42/14


Neben der weit verbreiteten Branchenbuchabzocke werden auch Markeninhaber und Markenanmelder immer wieder mit irreführenden Zahlungsaufforderungen, Eintragung in wertlose Verzeichnisse und scheinbar amtliche Schreiben konfrontiert (siehe dazu auch die Warnung des DPMA vor irreführenden Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen).

Das LG Berlin hat nun völlig zu Recht entschieden, dass die durch die DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH verschicketen Zahlungsaufforderungen an Markeninhaber irreführend und damit wettbewerbswidrig sind. Das Gericht hat die weitere Versendung der Zahlungsaufforderung zur Markenverlängerung untersagt. Das Vorgehen des Versenders ist - so das Gericht - darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Das Formular erweckt unzulässigerweise den falschen Eindruck, dass die DMVG im Auftrag des DPMA handelt.

Leider ist die Entscheidung nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Wie schon bei der Branchenbuchabzocke gilt für Betroffene: Nicht zahlen und Ruhe bewahren !

LG Wuppertal: Wucher und Sittenwidrigkeit wenn für Eintrag in ein unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis 910 EURO verlangt werden

LG Wuppertal
Beschluss vom 05.06.2014
9 S 40/14


Das LG Wuppertal hat zutreffend entschieden, dass ein Fall von Wucher und damit Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn für den järhlichen Eintrag in ein unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis 910 EURO verlangt werden.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Amtsgericht auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB abgestellt. Der durch Rücksendung des „Brancheneintragungsantrages“ vom 11.05.2009 (Bl. 14 d.A.) zustande gekommene Vertrag erfüllt die Voraussetzungen an ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S. des § 138 Abs. 1 BGB. Ein solches erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten (BGH, NJW 2003, 2230, m.w.N.). Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt vor. Der Leistung der Beklagten in Form einer jährlichen Zahlung von 910,00 € netto steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Internet-Branchenverzeichnis „www.Branche100.eu“ gegenüber. Letztere Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos. Eine Internet-Recherche der Kammer vom heutigen Tage hat ergeben, dass das Verzeichnis „www.Branche100.eu“ nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ oder „Gelbe Seiten“ in die (marktführenden) Suchmaschinen Google, Bing und Ask auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erscheint. Mithin stößt ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis sucht („googelt“) zwar z.B. auf die Internet-Portale „www.gelbeseiten.de“, „www.cylex.de“ oder „www.goyellow.de“, keineswegs aber auf das Angebot der Klägerin. Dabei wäre es für sie ein Leichtes, etwa durch Schaltung von Anzeigen in den genannten Suchmaschinen, eine entsprechende Nutzerzahl zu generieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf andere Weise Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt, ist aber quasi wertlos. Dass die Klägerin selbst überhaupt kein Interesse an einer Nutzung ihres Branchenverzeichnisses hat, ergibt sich auch aus dem Schriftsatz vom 15.01.2014, wonach „in die Suchmaschine kein Zähler integriert wurde“ weswegen sie keine Angaben zu Nutzungszahlen machen könne. Es ist daher von derart geringen Nutzerzahlen auszugehen, dass der Eintrag bei „www.Branche100.eu“ quasi wertlos und die Vergütung von 910,00 € netto hierfür in jedem Fall unangemessen hoch ist."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG Bochum: Kein Anspruch einer Dienstleistungs- und Handelsplattform für Unternehmer auf Zahlung von Mitgliedsbeitrag, wenn sich eine Privatperson anmeldet

AG Bochum
Urteil vom 16.04.2012
47 C 59/12


Das AG Bochum hat entschieden, dass der Betreiber einer Dienstleistungs- und Handelsplattform für Unternehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat, wenn sich eine Privatperson anmeldet und sie dieses bei der Anmeldung angibt. Laut AGB des Anbieters kann eine Anmeldung nur erfolgen, wenn der Nutzer ein Unternehmer ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Einstellen eines Gebrauchtwagenangebots in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform

BGH
Urteil vom 06.10.2011 ­
I ZR 42/10


Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform eingestellt wird. Ob unter anderen Gesichtspunkten ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen ist, hat der BGH offengelassen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:





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