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VG Köln: Wahl-O-Mat darf in derzeitiger Form wegen der Benachteiligung kleiner und unbekannter Parteien nicht weiterbetrieben werden

VG Köln
Entscheidung vom 20.05.2019
6 L 1056/19


Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass der Wahl-O-Mat in der derzeitigen Form wegen der Benachteiligung kleiner und unbekannter Parteien nicht weiterbetrieben werden darf.

Die Benachteiligung entsteht dadurch, dass die Auswertung auf lediglich 8 Parteien begrenzt ist. Hierdurch wird jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

VG Köln: 5G-Frequenzversteigerung kann starten - Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt

VG Köln
Beschlüsse vom 15.03.2019
9 L 205/19 (Telefónica);
9 L 300/19 (Vodafone);
9 L 351/19 (Telekom);
9 L 455/19 (mobilcom-debitel/freenet)


Das VG Köln hat die Eilanträge der Netzbetreiber gegen die 5G-Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt. Die 5G-Frequenzversteigerung kann wie geplant starten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen ab

Die Versteigerung von Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G kann beginnen. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute den Beteiligten übermittelten Beschlüssen Eilanträge der drei großen Mobilfunknetzbetreiber Telekom, Telefónica und Vodafone gegen die von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 26. November 2018 erlassenen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt. Auch ein Eilantrag der Diensteanbieter mobilcom-debitel/freenet auf Aufnahme einer so genannten Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen blieb ohne Erfolg.

Mit ihren Eilanträgen wandten sich Telekom, Telefónica und Vodafone zum einen gegen die Versorgungsauflagen, die künftige Frequenzanbieter zu erfüllen haben. Diese müssen bis Ende 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Datenverbindungen versorgen. Die Antragstellerinnen halten diese Vorgaben für unzumutbar. Insbesondere könnten die Verpflichtungen nicht mit den nun zur Versteigerung anstehenden Frequenzen, sondern nur mit bereits früher zugeteilten Frequenzen erfüllt werden. Daher griffen die von der BNetzA aufgestellten Bedingungen in unzulässiger Weise in bestandskräftige Vergabebedingungen ein. Zum anderen beanstandeten die Antragstellerinnen die in der Präsidentenkammerentscheidung enthaltenen Verhandlungsgebote. Diese verpflichten künftige Frequenzinhaber insbesondere dazu, mit Wettbewerbern, die das Mobilfunknetz gegen Entgelt mitbenutzen wollen, über solche Kooperationen zu verhandeln. Das betrifft zum einen das so genannte nationale Roaming, also die Mitbenutzung durch andere Netzbetreiber. Diese können dadurch ihren Kunden Dienste auch in Gegenden anbieten, in denen sie selbst keine Netzinfrastruktur haben. Das Verhandlungsgebot gilt zum anderen zugunsten so genannter Diensteanbieter. Das sind Unternehmen, die selbst kein Mobilfunknetz betreiben und Netzbetreibern Übertragungskapazitäten abkaufen, um mit ihnen eigene Produkte zu vermarkten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, solche Verhandlungsgebote fänden im Telekommunikationsgesetz keine Grundlage. Schließlich halten sie es für rechtswidrig, dass für Neueinsteiger, also Unternehmen, die bislang kein eigenes Mobilfunknetz betreiben, in den Aufbau eines solchen aber mit den zu versteigernden Frequenzen einsteigen könnten, geringere Versorgungsauflagen gelten als für die etablierten Netzbetreiber.

Dem ist das Gericht insgesamt nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig. Die BNetzA verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Die Bundesnetzagentur habe die Versorgungsauflagen in vertretbarer Weise für zumutbar gehalten. Auch stünden die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versorgungsbedingungen vergangener Vergabeverfahren liege darin ebenso wenig, da die Bedingungen allein in dem Fall gölten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden. Die Verhandlungsgebote sicherten die Regulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes. Die Bewertung der Bundesnetzagentur, dass sie geeignet und erforderlich seien, sei nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen.

Ungeachtet dessen spreche auch eine von der Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung losgelöste Folgenabwägung dafür, die Eilanträge abzulehnen. Denn an einer zeitnahen Versteigerung der 5G-Frequenzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Belange hätten demgegenüber geringeres Gewicht.

Auch den kurzfristig erst rund eine Woche vor dem geplanten Versteigerungsbeginn erhobenen Eilantrag von mobilcom-debitel/freenet hat das Gericht abgelehnt. Die Antragstellerinnen wollen erreichen, dass Netzbetreibern eine so genannte Diensteanbieterverpflichtung auferlegt wird, also eine Verpflichtung, Unternehmen ohne eigenes Netz Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen.

Der Argumentation der Antragstellerinnen ist das Gericht nicht gefolgt. Auch insoweit hat es zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtmäßig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen sei angesichts des Ausgestaltungsspielraums der BNetzA nicht erkennbar. Ungeachtet dessen führe auch in diesem Verfahren eine Folgenabwägung zur Ablehnung des Antrags.

Die Entscheidungen sind unanfechtbar.

Az.:
9 L 205/19 (Telefónica);
9 L 300/19 (Vodafone);
9 L 351/19 (Telekom);
9 L 455/19 (mobilcom-debitel/freenet)


VG Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD in öffentlicher Mitteilung nicht als "Prüffall" bezeichnen

VG Köln
Beschluss vom 26.02.2019
13 L 202/19


Das VG Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD in öffentlicher Mitteilung nicht als "Prüffall" bezeichnen darf.

Die Pressemitteilung des VG Köln:

"Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz unzulässig

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 26. Februar 2019 dem Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) untersagt, die Partei Alternative für Deutschland - AfD als „Prüffall“ zu bezeichnen.

Auf einer Pressekonferenz vom 15. Januar 2019 in Berlin teilte der Präsident des Bundesamtes mit, dass die Gesamtpartei AfD als Prüffall bearbeitet werde, die „Junge Alternative“ (JA) und die Teilorganisation der AfD „Der Flügel“ hingegen zum Verdachtsfall erklärt würden. Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht nach den Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln wie V-Leuten etc. Die Voraussetzungen eines Verdachtsfalls seien aber hinsichtlich der Gesamtpartei AfD nicht gegebenen, insoweit lägen nur „Verdachtssplitter“ vor. Diese Ergebnisse der Prüfung durch das Bundesamt wurden auch in einer deutsch- sowie englischsprachigen Pressemitteilung, in einem Tweet und in einer sogenannten Fachinformation auf der Homepage des Bundesamtes verlautbart.

Gegen diese in der genannten Weise in die Öffentlichkeit getragene Mitteilung, die AfD werde als „Prüffall“ bearbeitet, wandte sich die Partei mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln. Gegenstand des Verfahrens war dabei allein die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Bundesamtes besteht; die inhaltliche Bewertung der Positionen der AfD war nicht verfahrensrelevant.

Dem Eilantrag hat das Gericht mit einem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss stattgegeben. Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer war insbesondere, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als „Prüffall“ bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte. Äußerungen von Hoheitsträgern wie dem Bundesamt, durch die in die Rechte einer politischen Partei eingegriffen wird, bedürften nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die sich nach der klaren Gesetzeslage und insbesondere unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dem vom Bundesamt genannten § 16 Abs. 1 BVerfSchG nicht entnehmen lasse. Der Bezeichnung als „Prüffall“ komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD aus dem Parteiengrundrecht des Art. 21 GG und dem auch einer Partei zuzuerkennenden Persönlichkeitsrecht sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und auch unverhältnismäßig. Da das Bundesamt die Abgabe einer Unterlassungs-erklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Dem Antrag sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schon im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil im Mai 2019 die Europawahl und im Mai, September und Oktober Landtagswahlen anstehen, an denen die AfD teilnehmen will.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az.: 13 L 202/19"



VG Köln: Vergabe der 5G-Frequenzen durch Bundesnetzagentur im Wege der Versteigerung rechtmäßig - Telefonica

VG Köln
Urteil vom 21.02.2019
9 K 4396/18


Das VG Köln hat entschieden, dass die Vergabe der 5G-Frequenzen durch die Bundesnetzagentur im Wege der Versteigerung rechtmäßig ist. Das Gericht hat die Klage des Mobilfunkanbieters Telefonica abgewiesen.

Die Pressemitteilung des VG Köln:

Entscheidung der Bundesnetzagentur zugunsten einer Vergabe von 5G-Frequenzen im Wege der Versteigerung ist rechtmäßig

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G im Wege eines Versteigerungsverfahren zu vergeben, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln auf eine im Juni 2018 von der Telefonica Germany GmbH & Co OHG erhobene Klage mit einem heute den Beteiligten übersandten Urteil entschieden.

Das Verfahren betraf die Grundentscheidung vom 14. Mai 2018 zugunsten eines Versteigerungsverfahrens, nicht hingegen die Festlegung der Vergabe- und Auktionsregeln vom 26. November 2018. Gegen diese Regeln haben neun Mobilfunkunternehmen im Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und Telefonica und Vodafone im Februar 2019 Eilanträge gestellt.

In dem nunmehr entschiedenen Klageverfahren hatte die Klägerin moniert, die Bundesnetzagentur habe insbesondere Frequenzen in das Versteigerungsverfahren einbezogen, die noch bis 2025 zur Nutzung zugeteilt seien. Diese stünden daher gegenwärtig gar nicht zur Verfügung. Zudem habe die Bundesnetzagentur einen Teil der für die 5G-Technologie möglichen Frequenzen nicht in das Versteigerungsverfahren einbezogen, da diese für lokale und regionale Nutzungen vorgesehen seien. Auch das sei rechtswidrig.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens nicht darauf an-komme, ob Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung verfügbar sind. Hinsichtlich des Umfangs der in einem Vergabeverfahren bereitzustellenden Frequenzen habe die Bundesnetzagentur einen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen sie im vorliegenden Fall nicht über-schritten habe.

Gegen das Urteil kann Revision eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.


VG Köln: Vorbeugende Feststellungsklage gegen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) unzulässig

VG Köln
Urteil vom 14.02.2019
6 K 4318/18


Das VG Köln hat entschieden, dass die vorbeugende Feststellungsklage zweier Politiker gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) mangels qualifiziertem Feststellungsinteresse unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Netzwerkdurchsetzungsgesetz: FDP-Bundestagsabgeordnete scheitern mit vorbeugender Feststellungsklage

Die FDP-Bundestagsabgeordneten Manuel Höferlin und Jimmy Schulz sind vor dem Verwaltungsgericht Köln mit einer Klage gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gescheitert. Das Gericht hat die von ihnen erhobene vorbeugende Feststellungsklage mit Urteil vom heutigen Tag als unzulässig abgewiesen.

Die beiden Politiker sind registrierte Nutzer des sozialen Netzwerks Facebook. Sie wandten sich mit ihrer im Juni 2018 erhobenen Klage gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vom 1. September 2017. Mit diesem Gesetz werden soziale Netzwerke wie Facebook unter bestimmten Voraussetzungen zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet. Das Gesetz sieht auch Bußgeldvorschriften vor, mit denen das Bundesamt für Justiz den ordnungswidrigen Umgang von Anbietern sozialer Netzwerke mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte ahnden kann. Die Kläger wollten mit ihrer Klage die gerichtliche Feststellung erreichen, dass das Bundesamt für Justiz nicht berechtigt ist, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gegenüber Facebook durch Maßnahmen nach § 4 NetzDG zu vollziehen und dadurch eine Löschung von Inhalten der Kläger durch Facebook zu bewirken. Zur Begründung hatten sie vorgetragen, das Gesetz sei verfassungswidrig.

Das Gericht hat die Klage schon aus prozessualen Gründen abgewiesen. Für die von den Klägern erhobene vorbeugende Feststellungsklage fehle es bereits an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem beklagten Bundesamt für Justiz. Überdies liege das nach dem Prozessrecht erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse für den von ihnen beanspruchten vorbeugenden Rechtsschutz nicht vor. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des NetzDG kam es danach für die Entscheidung nicht an.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.


VG Köln: Eilantrag gegen 5G-Vergaberichtlinien unbegründet - Bundesnetzagentur hat Beurteilungsspielraum nicht überschritten

VG Köln
Beschluss vom 21.12.2018
9 L 1698/18


Das VG Köln hat entschieden, dass der Eilantrag einen Telekommunikationsanbieters gegen die 5G- Vergaberichtlinien unbegründet ist. Die Bundesnetzagentur hat ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Aus den Entscheidungsgünden:

Die Bundesnetzagentur hat die Grenzen des ihr im Anwendungsbereich des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG zustehenden Beurteilungsspielraums nach alledem nicht überschritten.

Die Bundesnetzagentur hat auch das ihr im Anwendungsbereich des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG eröffnet der Bundesnetzagentur Ermessen, dessen Ausübung bei bestehender Frequenzknappheit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Grundrechtsbindung gegenüber der Gesamtheit der Zuteilungspetenten wie auch des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes regelmäßig im Sinne des Erlasses der Anordnung eines Vergabeverfahrens vorgeprägt ist.

Grundlegend BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 –, juris (Rn. 35); vom 26. Januar 2011 – 6 C 2.10 –, juris (Rn. 25).

Demgemäß bedarf es ausdrücklicher Ermessenserwägungen nicht im Regel-, sondern nur im Ausnahmefall.

BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – BVerwG 6 C 6.10 –, juris (Rn. 23); zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36/11 –, juris (Rn. 36).

Ausgehend davon – sowie dem Umstand, dass die Bundesnetzagentur das ihr eingeräumte Ermessen vorliegend erkannt hat,

BNetzA, Entscheidung der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018 über Anordnung und Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang, Rn. 261 ff., iist ein Ermessensfehler entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht etwa darin zu sehen, dass die Bundesnetzagentur gegen ihre bisherige ständige Verwaltungspraxis verstoßen hat. Zwar kann sich eine Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens dadurch binden, dass sie bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem System verfährt, von dem sie dann nicht im Einzelfall nach Belieben abweichen darf, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen.

Grundlegend etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 – IV C 49.76 –, juris (Rn. 12).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Köln: Zusatzangebot StreamOn der Telekom für Streamingdienste rechtswidrig - Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen

VG Köln
Beschluss vom 20.11.2018
1 L 253/18


Das VG Köln hat entschieden, dass das Zusatzangebot StreamOn der Telekom für Streamingdienste rechtswidrig und damit unzulässig ist. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"StreamOn“-Angebot der Telekom ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur in Bezug auf das Produkt „StreamOn“ abgelehnt.

Bei dem kostenlos buchbaren Produkt „StreamOn“ handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Antragstellerin, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von so genannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde „StreamOn“ im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts „StreamOn“ willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Diese Bandbreite genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses „StreamOn“-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.

Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.


VG Köln: Vorratsdatenspeicherung in §§ 113a und b TKG europarechtswidrig - Deutsche Telekom muss Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden nicht speichern

VG Köln
Urteil vom 20.04.2018
9 K 7417/17


Das VG Köln hat entschieden, dass die Deutsche Telekom keine Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden speichern muss. Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in §§ 113a und b TKG sind - so das Gericht - europarechtswidrig

Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern.

Mit ihrer Klage machte die Deutsche Telekom geltend, für sie bestehe keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Die §§ 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Dem folgte das Gericht und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei (OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 –).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-203/15 und C-698/15 –). Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, auch die nationalen Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG ordneten eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Alternativ kann – im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten – Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.



VG Köln: Mangels Eilbedürfnis kein Eilantrag gegen Cayla-Verbot der Bundesnetzagentur

VG Köln
Beschluss vom 08.05.2017
21 L 842/17


Das VG Köln hat einen Eilantrag des Hersteller gegen die Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Kinderpuppe Cayla mangels Eilbedürfnis abgelehnt. Da die Puppe ohnehin nicht mehr vertrieben wird, droht dem Hersteller keine Existenzgefährdung. Die rechtlichen Fragen sind in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

(siehe auch zum Thema Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Cayla weiß zu viel - Vernetzte Puppe als unerlaubtes Spionagewerkzeug )


Die Pressemitteilung des VG Köln

Erfolgloser Eilantrag gegen Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe „Cayla“

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 8. Mai 2017 einen Eilantrag gegen die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe „Cayla“ abgelehnt.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17. Februar 2017, wonach die Kinderpuppe „Cayla“ in Deutschland verboten sei und deshalb aus dem Verkehr gezogen werde. Gegen die weitere Verbreitung dieser Mitteilung wendete sich die ehemalige Alleinvertreiberin der Puppe.

Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerin nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe kein spezifisches Eilinteresse begründen können. Sie sei durch die Pressemitteilung nicht in ihrer Existenz gefährdet, da sie nach eigenen Angaben die Puppe bereits seit einem Jahr nicht mehr vertreibe. Auch ansonsten sei keine Existenzgefährdung ersichtlich, da sie eine Vielzahl weiterer Produkte vertreibe, die von der Pressemitteilung nicht betroffen seien.

Ob die Kinderpuppe „Cayla“ tatsächlich – wie von der Antragsgegnerin in ihrer Pressemitteilung angegeben – gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften verstößt, bleibt einer Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten. Diese Frage musste im vorliegenden Eilverfahren nicht entschieden werden.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.




VG Köln: Vectoring II-Entscheidung der Bundesnetzagentur bestätigt - Netzbetreiber scheitern mit Klage

VG Köln
Urteile vom 17.03.2017
9 K 7870/16; 9 K 8589/16; 9 K 8633/16; 9 K 8634/16; 9 K 8635/16


Das VG Köln hat die Klagen mehrerer Netzbetreiber gegen die "Vectoring-II-Entscheidung" der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 1.9.2016, BK 3g-15/004) bestätigt. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur regelt die Voraussetzungen, unter denen die Telekom den Wettbewerbern Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in bestimmtem Umfang verweigern darf.

VG Köln: Portal zur Bewertung anderer Autofahrer datenschutzwidrig soweit Dritte Daten einsehen können - datenschutzrechtliche Anordnung rechtmäßig

VG Köln
Urteil vom 16.02.2017
13 K 6093/15


Das VG Köln hat entschieden, dass ein Internetportal zur Bewertung anderer Autofahrer datenschutzwidrig ist soweit Dritte und nicht nur der jeweilige Autofahrer die gespeicherten Daten zu seinem KFZ-Kennzeichen einsehen können.

Die Pressemitteilung des VG Köln:

Bewertungsportal für Autofahrer muss angepasst werden

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die gegenüber der Betreiberin eines Fahrer-Bewertungsportals ergangene datenschutzrechtliche Anordnung rechtmäßig ist.

Derzeit können Nutzer dieses Portals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar. Die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken. Auf diese Weise möchte sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten.

Der beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden.

Die hiergegen erhobene Klage hat die Kammer abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen seien. Die jeweiligen Fahrer bzw. Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden. Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Letzteres sei weniger schützenswert als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere. Bei dem Fahrerbewertungsportal stehe eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund. Das von der Klägerin nach ihren Angaben verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen – wie von der Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten vorgegeben – lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.


VG Köln: Keine einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113b TKG - Vereinbarkeit mit EuGH-Rechtsprechung muss im Hauptsachverfahren geklärt werden

VG Köln
Beschluss vom 25.01.2017
9 L 1009/16


Das VG Köln hat den Antrag eines Providers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG abgelehnt und den Provider auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, um die Vereinbarkeit der Regelung mit der EuGH-Rechtsprechung und den EU-Grundrechten überprüfen zu lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Vorliegend kann bei der nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, dass die gesetzlichen Regelungen in den §§ 113a ff TKG gegen die von der Antragstellerin genannten Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sog. Vorratsdatenspeicherung die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend beachtet hat.

Anders verhält es sich allerdings bei den geltend gemachten Verstößen gegen Unionsgrundrechte. Inwieweit die deutschen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht,
insbesondere mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 -, u.a. Vorlagebeschluss High Court Dublin „Digital Rights Ireland Ltd.“, juris; Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 verbundene Rechtssache Tele2 SverigeAB/Postoch telestyrelsen und Secretary of State for the Home Department/Tom Watson u.a. -. www.curia.europa.eu.

vereinbar sind, muss aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Jedenfalls ist aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht davon auszugehen, dass das Unionsrecht das Gericht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen, Vorschriften des TKG schon im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung für nicht anwendbar zu erklären,

in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016-1 BvQ 42/15 juris, Rn. 26."



VG Köln: Indizierung des Bushido-Albums Sonny Black rechtmäßig

VG Köln
Urteil vom 02.09.2016
19 K 3287/15


Das VG Köln hat entschieden, dass die Indizierung des Buschido-Albums Sonny Black rechtmäßig gewesen ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Bushido – Indizierung rechtmäßig

as Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage von Bushido gegen die Indizierung seiner CD Sonny Black abgewiesen.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hatte im April 2015 entschieden, die CD Sonny Black in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen.

Dagegen hat Bushido geklagt und zur Begründung vorgetragen, die CD sei nicht jugendgefährdend. Die Verbreitung des Albums über die Webseite, den Twitter-Account und den Youtube-Kanal habe ausschließlich seine Fans erreicht, die mit den Eigenarten des Gangsta- und Battle-Raps vertraut seien. Diese Fans wüssten, dass es sich bei Sonny Black um die Inszenierung einer Kunstfigur handele. Die Bundesprüfstelle habe den Kunstgehalt des Werkes nicht genügend ermittelt. Insbesondere habe sie die übrigen am Werk beteiligten Künstler nicht angehört. Sie habe sich auch mit dem Kunstwert nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dabei habe sie nicht beachtet, dass sein Gesamtwerk eine umfangreiche Beachtung erfahren habe.

Das Gericht hat die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle bestätigt und ausgeführt, Inhalte der CD seien jugendgefährdend, also geeignet, jedenfalls labile und gefährdungsgeneigte Jugendliche in ihrer Erziehung und Entwicklung zu gefährden. Denn Gewalt werde als adäquates Mittel der Auseinandersetzung propagiert und Frauen und Homosexuelle würden diskriminiert. Die jugendgefährdende Wirkung bestehe auch, wenn man berücksichtige, dass es sich um die Inszenierung einer Rollenfigur handele.

Der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit stehe der Indizierung nicht entgegen. Denn die Interessen des Jugendschutzes seien hier höher zu gewichten als die Kunstfreiheit der Urheber. Dabei sei auch zu beachten, dass das Werk durch die Indizierung nicht vollständig verboten werde, sondern die Indizierung lediglich zur Folge habe, dass es Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.



VG Köln: Fernsehsender VOX muss Trailer für Live-Tournee des Moderators der Sendungen Der V.I.P. Hundeprofi und Der Hundeprofi unterwegs als Werbung kennzeichnen

VG Köln
Urteil vom 31.03.2016
6 K 4476/14


Das VG Köln hat enstschieden, dass der Fernsehsender VOX Trailer für eine Live-Tournee des Moderators der Sendungen "Der V.I.P. Hundeprofi" und "Der Hundeprofi unterwegs" als Werbung kennzeichnen muss.

Die Pressemitteilung des VG Köln:

VOX muss Trailer für Live-Tourneen des Hundeprofis Martin Rütter als Werbung kennzeichnen

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute verkündeten Urteil die Klage des Fernsehsenders VOX gegen eine Beanstandung der beklagten Landesanstalt für Medien abgewiesen. Diese hatte zwei von VOX ausgestrahlte Trailer mit der Begründung beanstandet, in ihnen sei für Live-Tourneen von Martin Rütter geworben worden, ohne dies – wie im Rundfunkstaatsvertrag vorgeschrieben – als Werbung zu kennzeichnen.

Die beanstandeten Trailer wurden 2013/2014 im Programm von VOX im Umfeld der von Martin Rütter moderierten Sendungen „Der V.I.P. Hundeprofi“ und „Der Hundeprofi unterwegs“ ausgestrahlt. Die ca. 15-sekündigen Trailer zeigten u.a. kurze Dialoge mit Martin Rütter. Eingeblendet war u.a. auch eine Telefonnummer für „Tickets und Infos“. Die Beklagte beanstandete mit Entscheidung vom 17. Juli 2014 die mangelnde Kennzeichnung der Trailer als Werbung.

Die für Medienrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die dagegen gerichtete Klage des Senders VOX abgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass beide Trailer sich nicht auf kennzeichnungsfreie programmbegleitende Hinweise beschränkten, sondern in der gebotenen Gesamtwürdigung kennzeichnungspflichtige Werbung für die Tourneen von Martin Rütter seien. Dafür spreche die eingeblendete Hotline für Tickets und Infos. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Trailer nicht innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt worden seien. Für den durchschnittlichen Zuschauer sei der Werbeblock jeweils nach den Programmhinweisen auf weitere VOX-Sendungen und mit Einblendung des Senderlogos beendet gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, Ausstrahlungen anderer Sender seien möglicherweise ebenfalls nicht hinreichend als Werbung gekennzeichnet worden.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.


VG Köln: Inkassodienstleister der Gewerbeauskunft-Zentrale wird Eintragung in Rechtsdienstleistungsregister entzogen - Verstoß gegen Auflagen und unqualifizierte Rechtsdienstleistungen

VG Köln
Beschluss vom 07.02.2014
1 L 1262/13


Die Pressemitteilung des VG Köln:

"Mit einem heute zugestellten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit dem die weitere Tätigkeit eines Unternehmens auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen unterbunden werden sollte.

Das Inkassounternehmen macht unter anderem die Forderungen einer Düsseldorfer Firma geltend, die im Internet den Auskunftsdienst „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ betreibt. Das geschäftliche Verhalten dieser Firma wird im Internet in verschiedenen Foren unter anderem als „Abzocke“ gebrandmarkt und war bereits Gegenstand von Rundfunksendungen und Presseberichten. Das Oberlandesgericht Köln hat dem Inkassounternehmen zu seinem Auftreten gegenüber den Kunden der Düsseldorfer Firma eine beschränkende Auflage gemacht, die seit Juni 2013 verbindlich zu beachten war (VG Köln 1 K 129/13). Nachdem das Unternehmen seine Geschäftspraxis aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln nicht in dem gebotenen Umfang geändert hatte, wurde ihm nun die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister entzogen. Diese Eintragung ist erforderlich, um als Inkassounternehmen arbeiten zu dürfen.

Das Gericht hat diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt. Das Unternehmen habe beharrlich gegen die Auflage verstoßen und darüber hinaus dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht. Die Verstöße seien so gewichtig gewesen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Köln die Registrierung mit sofortiger Wirkung habe entziehen dürfen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde eingelegt werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: