VG Mannheim: Kein DSGVO-Verstoß durch Veröffentlichung von Parteiunterlagen einschließlich der Mitgliederlisten der Vorstände einer Partei auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin
VG Mannheim
Beschluss vom 06.05.2024
6 L 318/24.WI
Das VG Mannheim hat entschieden, dass kein DSGVO-Verstoß durch Veröffentlichung von Parteiunterlagen einschließlich der Mitgliederlisten der Vorstände einer Partei auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Grundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DS-GVO i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, sofern sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die gesetzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verarbeitung und Bereitstellung der Daten folgt aus § 6 Abs. 3 PartG.
Die Online-Zurverfügungstellung der Unterlagen einschließlich der Mitgliederlisten der Vorstände von Partei und Landesverbänden der Antragsgegnerin ist auch erforderlich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit. Der Grundsatz der Datensparsamkeit ist in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO bzw. § 47 Nr. 3 BDSG geregelt. Demnach muss die Datenverarbeitung dem Zweck angemessen bzw. erforderlich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein bzw. darf hierzu nicht außer Verhältnis stehen. Dies ist hier der Fall.
Die Online-Zurverfügungstellung der vollständigen Unterlagen ist erforderlich, weil, wie oben dargelegt, interessierte Bürger sich, wie in § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG vorgesehen, nur auf diese Weise gleichmäßig über alle politischen Parteien informieren können. Sie ist auch nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck, da die Daten, die hinsichtlich der Bundes- bzw. Landesvorstände veröffentlicht werden, also die Namen der jeweiligen Parteimitglieder sowie deren Funktion in der Partei, weder geheimhaltungsbedürftig noch sensibel sind. Vorstandsmitglieder einer bundesweit tätigen politischen Partei stehen bereits aufgrund ihrer hervorgehobenen politischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit. Darüber hinaus erfolgt die Aufnahme der betroffenen Personen in die Unterlagensammlung aufgrund ihres – freiwilligen – innerparteilichen Engagements. Die Nennung der Namen der Betroffenen erfolgt im parteispezifischen Umfeld und damit im Bereich ihrer Sozialsphäre. Zudem stellt die Antragsgegnerin die Unterlagen möglichst datensparsam, nämlich in einer PDF-Datei, abrufbar über einen Link, bereit, sodass die Internetsuche nach dem Namen einer betroffenen Person nicht ohne Weiteres zu der Unterlagensammlung der Antragsgegnerin führt. Schließlich ist insoweit festzuhalten, dass die Antragstellerin auf ihrer eigenen Homepage im Downloadbereich unter einer hervorgehobenen Überschrift „Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Parteigesetz (ParteiG)“ ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.10.2021 (unter Aufführung des Klarnamens des Sachbearbeiters) und eine Verlinkung zur streitgegenständlichen Unterlagensammlung der Antragsgegnerin zur Verfügung stellt und somit letztlich selbst die Reichweite der von ihr monierten Informationen erhöht.
Unerheblich für die Entscheidung ist, dass keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht, sich in sozialen Medien mit Klarnamen zu registrieren. Die freiwillige Registrierung und Darstellung in sozialen Medien ist, anders als die Meldung und Vorhaltung der Unterlagen nach § 6 Abs. 3 PartG nämlich nicht gesetzlich angeordnet. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin nicht die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt hat. Dies ist aufgrund der gesetzlichen Anordnung der Aufnahme der Vorstandsmitglieder auf Bundes- bzw. Landesebene und der Verpflichtung zur Vorhaltung der diesbezüglichen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 PartG nicht erforderlich.
Nach alledem ist der Antrag nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten abzulehnen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 06.05.2024
6 L 318/24.WI
Das VG Mannheim hat entschieden, dass kein DSGVO-Verstoß durch Veröffentlichung von Parteiunterlagen einschließlich der Mitgliederlisten der Vorstände einer Partei auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Grundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DS-GVO i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, sofern sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die gesetzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verarbeitung und Bereitstellung der Daten folgt aus § 6 Abs. 3 PartG.
Die Online-Zurverfügungstellung der Unterlagen einschließlich der Mitgliederlisten der Vorstände von Partei und Landesverbänden der Antragsgegnerin ist auch erforderlich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit. Der Grundsatz der Datensparsamkeit ist in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO bzw. § 47 Nr. 3 BDSG geregelt. Demnach muss die Datenverarbeitung dem Zweck angemessen bzw. erforderlich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein bzw. darf hierzu nicht außer Verhältnis stehen. Dies ist hier der Fall.
Die Online-Zurverfügungstellung der vollständigen Unterlagen ist erforderlich, weil, wie oben dargelegt, interessierte Bürger sich, wie in § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG vorgesehen, nur auf diese Weise gleichmäßig über alle politischen Parteien informieren können. Sie ist auch nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck, da die Daten, die hinsichtlich der Bundes- bzw. Landesvorstände veröffentlicht werden, also die Namen der jeweiligen Parteimitglieder sowie deren Funktion in der Partei, weder geheimhaltungsbedürftig noch sensibel sind. Vorstandsmitglieder einer bundesweit tätigen politischen Partei stehen bereits aufgrund ihrer hervorgehobenen politischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit. Darüber hinaus erfolgt die Aufnahme der betroffenen Personen in die Unterlagensammlung aufgrund ihres – freiwilligen – innerparteilichen Engagements. Die Nennung der Namen der Betroffenen erfolgt im parteispezifischen Umfeld und damit im Bereich ihrer Sozialsphäre. Zudem stellt die Antragsgegnerin die Unterlagen möglichst datensparsam, nämlich in einer PDF-Datei, abrufbar über einen Link, bereit, sodass die Internetsuche nach dem Namen einer betroffenen Person nicht ohne Weiteres zu der Unterlagensammlung der Antragsgegnerin führt. Schließlich ist insoweit festzuhalten, dass die Antragstellerin auf ihrer eigenen Homepage im Downloadbereich unter einer hervorgehobenen Überschrift „Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Parteigesetz (ParteiG)“ ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.10.2021 (unter Aufführung des Klarnamens des Sachbearbeiters) und eine Verlinkung zur streitgegenständlichen Unterlagensammlung der Antragsgegnerin zur Verfügung stellt und somit letztlich selbst die Reichweite der von ihr monierten Informationen erhöht.
Unerheblich für die Entscheidung ist, dass keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht, sich in sozialen Medien mit Klarnamen zu registrieren. Die freiwillige Registrierung und Darstellung in sozialen Medien ist, anders als die Meldung und Vorhaltung der Unterlagen nach § 6 Abs. 3 PartG nämlich nicht gesetzlich angeordnet. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin nicht die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt hat. Dies ist aufgrund der gesetzlichen Anordnung der Aufnahme der Vorstandsmitglieder auf Bundes- bzw. Landesebene und der Verpflichtung zur Vorhaltung der diesbezüglichen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 PartG nicht erforderlich.
Nach alledem ist der Antrag nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten abzulehnen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: