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VGH Baden-Württemberg: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß - Keine evidenten und regelmäßigen Defizite in der gegenständlichen und meinungsmäßigen Programmvielfalt

VGH Baden-Württemberg
Urteil vom 14.04.2026 und 15.04.2026
2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25


Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Es liegen nach Ansicht des Gerichts keine evidenten und regelmäßigen Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt des öffentlich-rechtlichen Gesamtprogramms vor.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht - Klagen abgewiesen

Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.

Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammange­bot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die ge­genständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies be­treffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu de­nen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig „linke“ Par­teien und „progressive“ Positionen.

Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer spar­samen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Ver­gütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungsperso­nal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquiva­lenzprinzip verstoße. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -).

Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rund­funk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Ein­schätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge­richts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenplura­listischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungs­vielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und - soweit erforderlich - gesetzgeberisch nachzusteuern.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein sol­ches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzu­legen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsord­nung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein mögli­cher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbei­tragspflichtigen abhängig gemacht werden.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts­führung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Ver­waltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwen­dungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bun­desverwaltungsgericht eingelegt werden (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).

VGH Baden-Württemberg: SC Freiburg darf das sich im Bau befindliche neue Stadion nicht während der Ruhezeiten und der Nachtzeit für Spielbetrieb bzw. Fußballspiele nutzen

VGH Baden-Württemberg
Beschluss vom 02.10.2019
3 S 1470/19


Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass der SC Freiburg das sich im Bau befindliche neue Stadion nicht während der Ruhezeiten und der Nachtzeit für den Spielbetrieb bzw. für Fußballspiele nutzen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Freiburg: Spielbetrieb im neuen SC-Stadion während der Ruhezeiten und der Nachtzeit untersagt

Kurzbeschreibung: Das im Bau befindliche Stadion des SC Freiburg darf aus Gründen des Lärmschutzes nicht für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr genutzt werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 entschieden.

Gegen die vom Regierungspräsidium Freiburg am 15. November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fußballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Brühl beantragten mehrere Bewohner des nahe gelegenen Stadtteils Mooswald gerichtlichen Eilrechtsschutz. Diese Anträge blieben beim Verwaltungsgericht Freiburg ohne Erfolg (siehe Pressemitteilung des VG Freiburg vom 16. Mai 2019).

Der 3. Senat des VGH gab den Beschwerden der Antragsteller mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 teilweise statt.

Die in der Baugenehmigung festgelegten maximalen Lärmwerte für den Spielbetrieb in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr überschritten das den Antragstellern nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbare Maß. Hinsichtlich dieser Zeiten untersagte der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Nutzung des Stadions für Fußballspiele. Im Übrigen wies er die Beschwerden der Antragsteller zurück.

Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung sind damit Spiele werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonntags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig. Die Nutzung der Nebenanlagen für den Trainingsbetrieb und des Stadionkomplexes für nicht sportliche Veranstaltungen kann wie vom Regierungspräsidium genehmigt erfolgen.

Der Beschluss vom 2. Oktober 2019 ist unanfechtbar (Az.: 3 S 1470/19).


ERGÄNZUNG - Pressemitteilung des Gerichts:

Neues SC-Stadion: VGH wird seinen Beschluss prüfen

Kurzbeschreibung: Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg teilweise Eilrechtsschutz gegen die am 15. November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fußballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Brühl gewährt (siehe die Pressemitteilung vom 23. Oktober 2019)

Nunmehr hat das Regierungspräsidium Freiburg, das die Baugenehmigung für den Neubau eines Stadions des SC Freiburg erteilt hatte, im Wege der Presseerklärung zu diesem Beschluss mitgeteilt, dass dieser auf einer überholten Fassung der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung und damit auf veralteten Lärmgrenzwerten beruhe. Daher sei beabsichtigt, gegen diesen Beschluss eine Anhörungsrüge beim VGH einzulegen.

Hierzu hat der Pressesprecher des VGH heute erklärt:
„Wenn das Regierungspräsidium wie angekündigt Anhörungsrüge einlegt, wird in diesem Verfahren eingehend zu prüfen sein, ob tatsächlich nicht aktuelle Lärmgrenzwerte zugrunde gelegt wurden und - falls ja - ob das Auswirkungen auf die ausgesprochene teilweise Nutzungsuntersagung hat. In einem Anhörungsrügeverfahren haben alle Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit, ausführlich Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf das mögliche Anhörungsrügeverfahren können weitergehende Aussagen derzeit nicht gemacht werden."





VGH Baden-Württemberg: Eilantrag gegen Löschung von E-Mail-Dateien des früheren Ministerpräsidenten Mappus abgelehnt - kein überwiegendes öffentliches Interesse

VGH Baden-Württemberg
Beschluss vom 16.10.2014
10 S 2043/14


Der VGH Baden-Württemberg hate einen Eilantrag gegen die Löschung von E-Mail-Dateien des früheren Ministerpräsidenten Mappus abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung.


Die Pressemitteilung des VGH:

"
Begründung für Ablehnung des Eilantrags gegen Löschungzugestellt

Kurzbeschreibung: Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) die Beschwerde eines Bürgers (Antragsteller) gegen die Ablehnung seines Eilantrags zurückgewiesen, dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg (Antragsgegner) vorläufig zu untersagen, die Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus (Beigeladener) zu löschen, bis über seine Klage auf Zugang zu Umweltinformationen in diesen E-Mails rechtskräftig entschieden ist (Pressemitteilung Nr. 34 vom 16. Oktober 2014). Heute wurde den Beteiligten nunmehr der vollständige begründete Beschluss zugestellt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe - so der 10. Senat in seiner Begründung - den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zwar bestehe im Hinblick auf die für den 17. Oktober 2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Senat lasse offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) enthielten. Dies bedürfe keiner Entscheidung, weil einem Informationsanspruch des Antragstellers nach dem UIG jedenfalls der Ablehnungsgrund nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegenstehe. Danach bestehe kein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen hätten zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege.

Bei den streitigen Dateien handele es sich um personenbezogene Daten. Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen beträfen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten. Durch eine Bekanntgabe an den Antragsteller würden die Interessen des Beigeladenen erheblich beeinträchtigt. Diese hätten insbesondere deshalb erhebliches Gewicht, weil der Beigeladene einen Anspruch auf Löschung der Dateien habe. Insoweit folge der 10. Senat der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 30. Juli 2014 (1 S 1352/13). Dieses Urteil entfalte zwar keine Rechtskraft gegenüber dem Antragsteller. Ein rechtskräftig festgestellter Löschungsanspruch sei aber ein gewichtiger und auch grundrechtlich gestützter datenschutzrechtlicher Belang. Das individuelle Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen rechtfertige die Ablehnung des Informationszugangs. Denn andernfalls würde sein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch vollständig entwertet.

Schließlich bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Das vom Antragsteller verfolgte öffentliche Informationsinteresse überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen nicht. Der Bezug seines Auskunftsersuchens zu den mit dem UIG und der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken sei gering. Wie seinem Vorbringen zu entnehmen sei, gehe es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen beim "Schwarzen Donnerstag", also dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21. Demgegenüber zielten das UIG und die Umweltinformationsrichtlinie auf eine Schärfung des Umweltbewusstseins und die Verbesserung des Umweltschutzes durch einen freien Meinungsaustausch. Anders als beim Beigeladenen, der sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berufen könne, stünden Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Anderes folge auch nicht aus dem Unionsrecht, insbesondere der EU-Grundrechte-Charta. Hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. September 2014 (I ZR 490/12) lägen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus einer Pressemitteilung des BGH werde aber erkennbar, dass die vom BGH entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte.

Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 2043/14)."



VGH Baden-Württemberg: Countdown-Auktion im Internet ist ein unzulässiges Glücksspiel

VGH Baden-Württemberg
Urteil vom 23.05.2013
6 S 88/13



Der VGH Baden-Württemberg hat enschieden, dass Countdown-Auktionen im Internet unzulässige Glücksspiele sind. Gegenstand der Verfahrens war eine Geschäftsmodell, wo mit Abgabe eines zuvor entgeltlich erworbenen Gebotsrechts der Gebotspreis um 0,01 EUR erhöht und zugleich die Dauer der Auktion um eine bestimmte Restzeit verlängert wurde. Den Zuschlag erhielt dabei der Bieter der bei Auktionsende das letzte Gebot abgegeben hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: