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OLG Hamburg: YouTube bzw. Google haften auf Grundlage der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen bei YouTube - Keine Haftung als Täter

OLG Hamburg
Urteile vom 01.07.2015
5 U 87/12
5 U 175/10


Das OLG Hamburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass YouTube bzw. Google auf Grundlage der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen in den von Nutzern hochgeladenen Videos haften. Dies bedeutet, dass rechtswidrige Inhalte jedenfalls ab Inkenntnisssetzung unverzüglich zu löschen sind. Eine Haftung als Täter und die damit verbundene Schadensersatzpflicht auch ohne Kenntnis bzw. ohne Verletzung von Prüfpflichten lehnte das Gericht jedoch ab. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Berufungsurteile in Urheberrechtsverfahren gegen YouTube und Google vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht hat heute zwei Entscheidungen in urheberrechtlichen Verfahren verkündet, in denen die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ und – in einem der Verfahren – auch deren Muttergesellschaft, die Google Inc., wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen wurden. Gegenstand der Verfahren sind verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA YouTube bzw. Google unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

In dem Verfahren 5 U 87/12 wollte die GEMA gegenüber YouTube u.a. ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf zwölf Musiktitel erreichen, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt. YouTube lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.

In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.04.2012 u.a. entschieden, dass YouTube zur Unterlassung in Bezug auf sieben der insgesamt zwölf betroffenen Musiktitel verpflichtet sei. Bei diesen sieben Titeln habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. In Bezug auf die übrigen fünf Titel hatte das Landgericht eine Pflichtverletzung auf Seiten von YouTube verneint und die Klage abgewiesen. Sowohl die GEMA als auch YouTube hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Beide Rechtsmittel hat der 5. Zivilsenat mit dem heute verkündeten Berufungsurteil zurückgewiesen.

Auch in dem Verfahren 5 U 175/10 geht es u.a. um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden. Der Kläger in diesem Verfahren ist als Rechteinhaber in Bezug auf diverse Musikstücke gegen YouTube und die Google, Inc. als Muttergesellschaft vorgegangen und hat von beiden u.a. Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangt.

In beiden Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat der Senat in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube bzw. Google insofern zur Unterlassung verpflichtet angesehen.
Ergänzung vom 02. Juli 2015:

Die Kläger haben in beiden Verfahren die Inanspruchnahme von YouTube bzw. Google in erster Linie darauf gestützt, dass diese für die geltend gemachten Rechtsverletzungen als Täter einzustehen hätten. Nach Ansicht der Rechteinhaber veröffentliche YouTube nicht lediglich fremde Inhalte, sondern trete als eigenverantwortlich handelnder Anbieter auf, mache sich dabei die fremden Inhalte zu eigen und nehme selbst urheberrechtliche Nutzungshandlungen vor. Auf dieser Grundlage hatte der Kläger in dem Verfahren 5 U 175/10 zusätzlich u.a. die Feststellung verlangt, dass YouTube und Google zu Ausgleichszahlungen verpflichtet seien. Dieser Sichtweise zu einer täterschaftlichen Verantwortung hat sich der Senat in beiden Urteilen nicht angeschlossen und eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt verneint.

Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. In dem Verfahren 5 U 87/12 hat der Senat die Revision zugelassen, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre. In dem Verfahren 5 U 175/10 unterliegt die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. "

OLG München: Die früher von YouTube verwendeten GEMA-Sperrtafeln waren irreführend und verletzten die Rechte der GEMA

OLG München
Urteil vom 07.05.2015
6 U 1211/14


Das OLG München hat entschieden, dass die früher von YouTube verwendeten GEMA-Sperrtafeln "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ unzulässig waren.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG München: YouTube muss Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos ändern - GEMA ist nicht für Sperrung verantwortlich" über die erstinstanzliche Entscheidung des LG München berichtet.




BGH: Heimliche Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen durch Gynäkologen - Freiheitsstrafe und Berufsverbot

BGH
Beschluss vom 26.02.2015
4 StR 328/14


Heimliche Video- und Fotoaufnahmen sind unzulässig und auch strafbar. Dies gilt umso mehr, wenn ein Gynäkologe diese von seinen Patientinnen anfertigt. Neben strafrechtlicher Verfolgung, die Gegenstand der BGH-Entscheidung war, haben Opfer die Möglichkeit Schmerzensgeld und Unterlassung zu verlangen.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und
Videoaufnahmen von Patientinnen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Frauenarztes verworfen, der vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zudem wurde dem Arzt ein Berufsverbot hinsichtlich gynäkologischer Behandlungen für die Dauer von vier Jahren auferlegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fotografierte oder filmte der Angeklagte in den Jahren 2008 bis Mitte 2011 im Behandlungszimmer seiner Praxis im Rahmen seiner Tätigkeit als niedergelassener Frauenarzt in einer Vielzahl von Fällen heimlich die gynäkologische Untersuchung seiner Patientinnen, ohne dass für eine bildliche Dokumentation der Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit bestand. In drei Fällen führte er zudem medizinisch nicht erforderliche gynäkologische Untersuchungen an Patientinnen durch, wobei er hiervon ebenfalls heimlich Lichtbild- oder Videoaufnahmen fertigte. Die Lichtbildaufnahmen und Videos speicherte und katalogisierte er anschließend auf verschiedenen Datenträgern.

Gegen das Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch zwei seiner Patientinnen als Nebenklägerinnen Revision eingelegt. Der 4. Strafsenat hat die Rechtsmittel verworfen, weil die Überprüfung des Urteils weder Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten noch zu seinen Lasten ergeben hat.

Beschluss vom 26. Februar 2015 – 4 StR 328/14

LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 11. November 2013 – 5221 Js 25913/11.6 KLs

Karlsruhe, den 17. März 2015

§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) lautet in Auszügen:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt"


LG München: YouTube muss Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos ändern - GEMA ist nicht für Sperrung verantwortlich

LG München
Urteil vom 25.02.2014
1 HKO 1401/13
GEMA ./. YouTube


Wie einer Pressemitteilung der GEMA zu entnehmen ist, hat das LG München entschieden, dass YouTube verpflichtet ist, die derzeit verwendeten Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos zu ändern.

YouTube verwendet derzeit Sperrtafeln mit Text wie "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid." Das Gericht sieht darin ein

Der Text erweckt - so dass Gericht - bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. Der Sperrtafel-Text stelle zudem eine Herabwürdigung der GEMA dar.

GEMA ./. YouTube geht in die nächste Runde - GEMA legt Berufung ein

Der Rechtsstreut zwischen der GEMA und YouTube geht in die nächste Runde. Die GEMA hat gegen das Urteil des LG Hamburg vom 20.04.2012 - 310 O 461/10 Berufung eingelegt. Die Lizenzverhandlungen zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Videoportalbetreiber waren bislang nicht erfolgreich. Nach Ansicht der GEMA geht die Entscheidung des LG Hamburg nicht weit genug.

LG Hamburg: Volltext des Urteils in Sachen GEMA ./. YouTube liegt vor

LG Hamburg
Urteil vom 20.04.2012
310 O 461/10


Das Urteil in Saschen GEMA ./. YouTube liegt numher im Volltext vor. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE

Nun liegt auch die offizielle Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE vor.


Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:

"Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt.

Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.

[...] Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet.
[...]
Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung
[...]
Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE" vollständig lesen

LG Hamburg: GEMA siegt gegen YOUTUBE - Betreiber der Videoplattform muss zwölf Musiktitel sperren

Wie erwartet und wenig überraschend hat das LG Hamburg heute einer Klage der GEMA gegen YOUTUBE stattgegeben. YOUTUBE ist nun verpflichtet, die zwölf streitgegenständlichen Musiktitel aus dem Angebot zu entfernen. Die GEMA war im Jahr 2010 noch mit einem einstweiligern Verfügungsantrag mangels Eilbedürfnis gescheitert. Es bleibt zu hoffen, dass GEMA und YOUTUBE endlich eine Einigung bei der Lizenzierung von Inhalten erzielen. Vermutlich wird sich zukünftig das OLG Hamburg und hoffentlich auch der BGH mit dieser Sache befassen müssen.

OLG Hamburg: Videoportalbetreiber sevenload.de haftet nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte

OLG Hamburg
Urteil vom 29.09.2010
5 U 9/09
sevenload.de


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Videoportalbetreiber Sevenload nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung haftet. Entscheidend war für das Gericht, dass das Kerngeschäft des Videoportals lizenzierte Inhalte sind und von Nutzern hochgeladene Inhalte nur einen kleinen Bereich betreffen. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Portals kann - so das Gericht - der Nutzer zwischen eigenen Inhalten und von Nutzern hochgeladenen Inhalten unterscheiden, so dass es an dem für eine Haftung erforderlichen "zu-Eigen-machen" fehlen soll. Ob damit auch die Youtube-Rechtsprechung des LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2010, 308 O 27/09 - Youtube) hinfällig ist, erscheint fraglich. Es bleibt zu hoffen, dass sich der BGH einmal umfassend mit dieser Thematik auseinandersetzt und höchstrichterlich über die hier relevanten Rechtsfragen entscheidet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: YouTube haftet für urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

LG Hamburg
Urteil vom 03.09.2010
308 O 27/09
Youtube

Nachdem die GEMA kürzlich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit gescheitert ist (LG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010 mit kurzer Anmerkung) hat das LG Hamburg nun seine dort angedeutete Rechtsansicht, wonach YouTube für Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten verantwortlich ist, im Rahmen einer Hauptsacheklage bestätigt. Die Youtube LLC. als Betreiberin der Internetplattform YouTube sowie die Google Inc. als Alleingesellschafterin der Youtube LLC haften auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.“ sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen „Youtube LLC.“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die „Youtube LLC.“ nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:


"LG Hamburg: YouTube haftet für urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz" vollständig lesen

LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube

LG Hamburg
Beschluss vom 27.08.2010
GEMA ./. YouTube


Die GEMA und andere Verwertungsgesellschaften sind mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit der Sache gescheitert. Die GEMA wollte erreichen, dass diverse Musikstücke nicht mehr über das Portal im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden."

Es ist schon verwunderlich, dass sich die GEMA eine derartige Blöße gibt und mangels Eilbedürfnis vor Gericht scheitert. Vielleicht sollte auf diese Weise weiterer Druck auf YouTube ausgeübt werden. Das hat Gericht zu erkennen gegeben , dass es in einem Hauptsacheverfahren einen Unterlassungsanspruch wohl bejahen würde.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es dazu:
"Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe."



Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube" vollständig lesen