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OLG München: Virtuelles Büro ist keine ladungsfähige Anschrift - Verstoß gegen Impressumspflicht nach § 5 TMG durch werbefinanziertes Forum

OLG München
Urteil vom 19.10.2017
29 U 8/17


Das OLG München hat entschieden, dass Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG vorliegt, wenn Betreiber eines werbefinanzierten Uhrenforums anstelle einer ladungsfähigen Anschrift ein virtuelles Büro angibt, wenn über diese Anschrift keine Zustellungen möglich sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung der Klägerin ist zulässig und weitgehend begründet. Der Klägerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie die Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten und der Kosten für das Abschlussschreiben zu. Nur hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Zinsen war die Berufung teilweise zurückzuweisen.

1. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung entspricht auch hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten und der Kosten für das Abmahnschreiben den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, obwohl die Berufungsbegründung keine ausdrücklichen Ausführungen dazu enthält, warum die Abweisung des diesbezüglichen Antrags rechtsfehlerhaft sein soll. Da die Abweisung sowohl des Unterlassungsantrags als auch des Zahlungsantrags jedoch auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund beruht, genügt es, wenn die Berufungsbegründung diesen einheitlichen Grund - wie vorliegend - insgesamt angreift (vgl. BGH GRUR 2015, 772, Tz. 72 - UsedSoft III).

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1. § 3, § 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zu.

Die Parteien waren zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie beide im Internet werbefinanzierte Foren betrieben, die sich mit Uhren befassten. Dass der Beklagte den Betrieb des Uhrenforums inzwischen aufgegeben hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. Köher/lBornkamm, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.50 m.w.N).

Der Beklagte hat gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoßen, weil er im Impressum seines im Internet betriebenen Uhrenforums keine ladungsfähige Anschrift angegeben hatte.

Der Beklagte war als Betreiber des werbefinanzierten Uhrenforums Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG hat er als Diensteanbieter den Namen und die Anschrift unter der er niedergelassen ist, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Erforderlich ist die Angabe einer vollständigen und richtigen ladungsfähigen Adresse im Sinne der § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Nr. 1 ZPO. Die Angabe eines Postfachs ist nicht ausreichend (Jan 0. Müller in Broich, Telemediengesetz, 1. Aufl., § 5 Rn. 5).

Bei der vom Beklagten im Impressum der Website des Uhrenforums des Beklagten angegebenen Anschrift F. Straße ..., 10117 Berlin (vgl. Ausdruck vom 28.12.2015, Anlage A 3) handelte es sich nicht um seine ladungsfähige Anschrift und damit nicht um die Anschrift der Niederlassung.

Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage der Anlagen A5 und A 6 unter Beweis gestellt, dass Zustellungen an den Beklagten am 30.11.2015 und am 07.12.2015 unter der Anschrift nicht erfolgen konnten. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass der Beklagte in dem Anwesen F. Straße ... nicht wohnhaft war und auch keine Büroräume angemietet hatte und somit keine Niederlassung betreibt. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegentreten. Er hat vorgetragen, er sei Mieter eines sog. „virtuellen Büros“ unter der Anschrift gewesen. Was unter diesem „virtuellen Büro“ zu verstehen ist, wird seitens des Beklagten nicht ausgeführt. Aus der vom Beklagten vorgelegten Anlage B 2 ergibt sich, dass er einen Vertrag über ein ..Virtual Office Mailbox Plus“ abgeschlossen hat, das ausweislich der Anlage A 12 die Nutzung eines Privatbüros gerade nicht umfasst. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargelegt, inwieweit der Vertrag über das „Virtual Office Mailbox Plus“, bei dem eine Weiterleitung der Post an den Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin elektronisch erfolgt, im Hinblick auf eine ladungsfähige Anschrift über die Unterhaltung eines herkömmlichen Postfachs hinausgehen soll.

Weiter trägt der Beklagte vor, dass er „dort auch laufend Räumlichkeiten anmietet“ (vgl. S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 14 der Akten) und bietet „zur Natur der Vertragsbeziehungen im hier interessierenden Zeitraum“ (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 14.06.2016, Bl. 23 der Akten) - zu der er nicht weiter vorträgt - Zeugenbeweis an. Dem Vortrag des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass er über den Zeitraum, während dem er die Anschrift „F. Straße ...“ im Impressum angegeben hatte, dort auch dauerhaft Büroräume angemietet hatte. Ob der Beklagte zumindest punktuell - also jeweils anlassbezogen z. B. für eine Besprechung - Räumlichkeiten im Anwesen … angemietet hat und sich dann auch jeweils dort aufgehalten hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der Beklagte über die Unterhaltung des „virtuellen Office“ in Form der elektronischen Weiterleitung der Post hinaus dort auch öfters kurzzeitig einen Raum angemietet haben sollte und sich dann auch dort aufgehalten haben sollte, hat er unter der Anschrift gleichwohl keine „Niederlassung“ betrieben, da Zustellungen gleichwohl grundsätzlich unter der Anschrift nicht erfolgten konnten.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, dass er dem „Vermieter“ „Empfangsvollmacht“ erteilt habe, ist dieser - von der Klägerin bestrittene - neue Sachvortrag gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigten, so dass dahinstehen kann, ob die Erteilung einer Empfangsvollmacht an den Vermieter ausreicht, den Betrieb einer Niederlassung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG anzunehmen.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Verzicht auf die Ansprüche aus der einstweiligen Verfügung (vgl. Schreiben vom 04.05.2016, Anlage B 1) hat mit den vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung nichts zu tun und lässt den Anspruch unberührt.

4. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Abschlussschreiben folgt aus §§ 677, 683. 670 BGB (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. § 12 Rn. 3.73). Es handelt sich nicht um Kosten des Verfügungsverfahrens, sondern um Vorbereitungskosten des Hauptsacheverfahrens (BGH NJW 2008, 1744, Tz. 7 - Abschlussschreiben), so dass auch diese Kosten von der Verzichtserklärung vom 04.05.2016 (Anlage B 1) nicht umfasst sind."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: