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BGH: Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel Deutschland und Telekom

BGH
Urteil vom 24.01.2017
KZR 2/15
Kabelkanalanlagen


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel Deutschland und Telekom

Die Klägerin, die Vodafone Kabel Deutschland GmbH, betreibt in den meisten deutschen Bundesländern Breitbandkabelnetze, über die sie ihren Kunden Fernsehen und Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Ursprünglich wurden diese Netze von der Deutschen Telekom AG betrieben. Mit Rücksicht auf unionsrechtliche Vorgaben brachte diese das Breitbandkabelgeschäft in eine Tochtergesellschaft ein, die sodann in mehrere Regionalgesellschaften aufgespalten wurde. Die Klägerin erwarb 2003 von der Beklagten, der Telekom Deutschland GmbH, eine Reihe dieser Regionalgesellschaften. Gegenstand des Erwerbs war auch das Anlagevermögen, das im Wesentlichen aus den Breitbandkabelnetzen bestand, dagegen blieben die Kabelkanalanlagen, in denen die Breitbandkabel liegen, Eigentum der Beklagten. Die Breitbandkabel verblieben in den Kabelkanalanlagen der Beklagten. Die Parteien schlossen hierzu Mietverträge, die bestimmte Entgelte für die Befugnis zur Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen vorsehen. Diese Entgelte, jährlich rund 100 Millionen Euro, wurden in der Vergangenheit von der Klägerin bezahlt.

Die Beklagte unterliegt hinsichtlich des Zugangs zu den Teilnehmeranschlussleitungen, der sogenannten "letzten Meile", der Regulierung nach dem Telekommunikationsgesetz. Die Bundesnetzagentur hat der Beklagten aufgegeben, den Wettbewerbern auf dem Gebiet von Telekommunikationsdienstleistungen Zugang zu ihren Kabelkanalanlagen zu gewähren und das Entgelt für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs im Jahr 2010 auf 1,44 Euro pro Meter und Jahr festgesetzt. Die entsprechende Verfügung wurde angefochten und ist nicht bestandskräftig. In einer weiteren, ebenfalls nicht bestandskräftigen Verfügung der Bundesnetzagentur vom November 2011 wurde das Entgelt auf 1,08 Euro pro Meter und Jahr festgesetzt.

Die Klägerin macht geltend, der Vergleich des regulierten Entgelts mit der von ihr nach den Mietverträgen zu zahlenden Vergütung, die 3,41 Euro pro Meter und Jahr betrage, zeige, dass diese deutlich überhöht sei. Da sie keine Möglichkeiten habe, die Breitbandkabel anderweitig unterzubringen, komme der Beklagten eine marktbeherrschende Stellung zu, die sie durch die Forderung eines überhöhten Entgelts missbrauche. Die Klägerin fordert die Rückzahlung eines Teils der in der Vergangenheit gezahlten Entgelte und begehrt die Feststellung, dass sie künftig nicht verpflichtet sei, an die Beklagte mehr als einen bestimmten Betrag pro Monat zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagten komme zwar eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Vermietung von Kabelkanalanlagen zu. Ihr könne jedoch kein missbräuchliches Verhalten im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB* zur Last gelegt werden, wenn sie die vertraglich vereinbarte Miete von der Klägerin verlange. Zwischen dem Kaufpreis für den Erwerb der Regionalgesellschaften einerseits und den Kosten für die Miete der Kabelkanalanlagen andererseits habe ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden. Deshalb sei es der Klägerin verwehrt, eine Herabsetzung der Miete zu verlangen, denn dies komme wirtschaftlich einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises nahe.

Diese Begründung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht tragfähig. Begründet der Erwerb eines langfristig nutzbaren Investitionsguts von einem bestimmten Unternehmen einen spezifischen Bedarf des Erwerbers, den er nur bei diesem Unternehmen befriedigen kann, unterliegen die hierfür geforderten Entgelte grundsätzlich der Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB. Sollten die Entgelte überhöht sein, könnte das Zahlungsverlangen nicht schon deshalb und zeitlich unbegrenzt als sachlich gerechtfertigt angesehen werden, weil die Mietverträge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags über den Erwerb der Regionalgesellschaften durch die Klägerin geschlossen wurden und die Aufwendungen für die Miete der Kabelkanalanlagen Auswirkungen auf den Kaufpreis hatten. Für die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, käme es dann vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei können insbesondere die konkreten vertraglichen Absprachen, die Umstände ihres Zustandekommens, aber auch spätere Entwicklungen der Verhältnisse und die Reaktionen der Parteien hierauf Bedeutung erlangen.

Die Sache wurde daher zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt – Urteil vom 28. August 2013 – 2-06 O 182/12

OLG Frankfurt – Urteil vom 9. Dezember 2014 – 11 U 95/13 (Kart)

Karlsruhe, den 25. Januar 2017

19 GWB Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblicher Leistungen

1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;

2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

(…)


LG Düsseldorf: Von Vodafone verwendete Klauseln zur automatischen Nachbuchung von kostenpflichtigem Datenvolumen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig

LG Düsseldorf
Urteil vom 14.12.2016
12 O 311/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die von Vodafone verwendeten Klauseln zur automatischen Nachbuchung von kostenpflichtigem Datenvolumen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Auch Bestandskunden dürfen nicht ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden - Vodafone

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.07.2013
38 O 49/12
Vodafone


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch Bestandskunden nicht ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden dürfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte, die sich gemäß § 8 Absatz 2 UWG das Verhalten der für sie tätigen Werber zurechnen lassen muss, hat eine geschäftlich unlautere Handlung vorgenommen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wurde, nämlich einen Verbraucher ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin A hat in ihrer Aussage vom 05. März 2013 erklärt, sie sei Anfan ennbar. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit die Aussage vage oder ungenau sein soll. Es mag zutreffen, dass die Zeugin verärgert über die Beklagte war und ist. Der Grund hierfür dürfte allerdings gerade in dem Geschäftsgebaren liegen, das mit häuslichen Telefonanrufen verbunden und als unseriös empfunden wird.

Die Beklagte behauptet selbst nicht in substantiierter Weise, die Zeugin A habe ihr Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken erklärt. Damit steht der Verstoß gegen die gesetzliche Unterlassungspflicht fest. Der Verstoß ist geeignet und ausreichend, um die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zu begründen. Es bedarf daher keiner Aufklärung der vom Kläger weiter vorgetragenen Einzelfälle."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Vodafone Werbung "ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen" für Smartphone-Tarif, wenn P2P-Anwendungen ausgeschlossen sind

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.07.2013
38 O 45/13


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Smartphone-Tarifs mit dem Slogan „ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen“ eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellte, wenn P2P-Anwendungen in den AGB ausgeschlossen werden und nur gegen Zahlung eines Extra-Entgelts genutzt werden können. In dem Rechtstreit ging es den Smartphone-Tarif "RedM" von Vodafone.


OLG Düsseldorf: Access-Provider (hier: Vodafone) ist nicht verpflichtet, IP-Adressen zu speichern, um Rechteinhabern Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen

OLG Düsseldorf
Beschlüsse vom 07.03.2013
I-20 W 118/12 u.a.


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Accessprovider (hier: Vodafone) nicht verpflichtet ist, die IP-Adressen von Kunden zu erheben und zu speichern, um privaten Rechteinhabern (vorliegend ging es um Urheberechtsverletzungen durch Nutzer von Filesharingprogrammen) Auskünfte über die Inhaber von IP-Adressen zu erteilen. Das OLG Düsseldorf stellt fest, dass keine entsprechende Rechtsgrundlage existiert, die eine Speicherung zu den vorgenannten Zwecken vorschreibt.

Alle Aktenzeichen:
I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12

LG Düsseldorf: Kunde ist nicht an DSL-Vertrag gebunden, wenn die bestellte Bandbreite eines DSL-Anschlusses nicht möglich ist - unzlässige Klausel in Vodafone-AGB

LG Düsseldorf
Urteil vom 28.12.2011
12 O 501/10
nicht rechtskräftig


Das LG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass der Besteller eines DSL Kunde nicht an den DSL-Vertrag gebunden ist, wenn die bestellte Bandbreite eines DSL-Anschlusses nicht möglich ist. Der Verbaucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen eine entsprechende Klausel in den Vodafone-AGB geklagt. Das LG Düsseldorf bejaht völlig zu Recht eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, da dieser nicht die gewünschte sondern eine minderwertige Leistung erhält.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: