BGH-Entscheidung zum markenrechtlichen Schutz von "Volks"-Marken liegt im Volltext vor - Volkswagen - Volks.Inspektion
BGH
Urteil vo, 11.04.2013
I ZR 214/11
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Unterscheidungskraft von "Volks"-Marken - es kann Verwechslungsgefahr zwischen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" und der Marke VOLKSWAGEN bestehen" über die Entscheidung berichtet
Leitsätze des BGH:
a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor.
b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber ei-ne wirtschaftliche Verbindung besteht.
c) Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.
BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vo, 11.04.2013
I ZR 214/11
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Unterscheidungskraft von "Volks"-Marken - es kann Verwechslungsgefahr zwischen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" und der Marke VOLKSWAGEN bestehen" über die Entscheidung berichtet
Leitsätze des BGH:
a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor.
b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber ei-ne wirtschaftliche Verbindung besteht.
c) Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.
BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: