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VG Münster: Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge in Form von Vermögensauskunft bzw. Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft rechtmäßig

VG Münster
Urteil vom 13.05.2022 - 7 K 1552/21
Urteil vom 08.06.2022 - 7 K 1553/21

Das VG Münster hat entschieden, dass Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge in Form von Vermögensauskunft bzw. Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft rechtmäßig sein können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vollstreckungsmaßnahmen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 13. Mai 2022 und 8. Juni 2022 die Klagen eines Mannes aus Borken abgewiesen, der sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge gewandt hatte.

Mit Bescheiden vom 2. Juli und 1. August 2015 hatte der für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständige Beitragsservice gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge seit 2013 in Höhe von insgesamt 465,50 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen diese Bescheide keinen Widerspruch erhoben, die Beiträge aber auch nicht gezahlt hatte, beauftragte der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Stadt Borken im Wege der Amtshilfe, die rückständigen Beiträge beim Kläger zu vollstrecken. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beantragte die Stadt Borken Anfang 2020 beim Amtsgericht Borken, die Vermögensauskunft des Klägers abzunehmen. Nachdem der Kläger diese verweigert hatte, beantragte die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Borken einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Dieser wurde am 25. Februar 2021 vollstreckt. Der Kläger wurde in die Justizvollzugsanstalt Münster gebracht, wo er bis zum 24. August 2021 inhaftiert war. In dieser Zeit erhob der Kläger Klage gegen die Stadt Borken sowie gegen den WDR. Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Da er seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitze, sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und wies beide Klagen des Klägers ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klagen seien überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen Rundfunkbeitragsbescheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben.

Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

(Az.: 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21 – nicht rechtskräftig)


EuGH: Die Überprüfung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen darf nicht durch nationale Verfahrensgrundsätze behindert werden

EuGH
Urteile vom 17.05.2022
C-600/19, C-693/19, C-831/19, C-725/19, und C-869/19


Der EuGH hat entschieden, dass die Überprüfung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen nicht durch nationale Verfahrensgrundsätze behindert werden darf.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze dürfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern

Der Effektivitätsgrundsatz verlangt eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der Klauseln.

Mit seinen heutigen Urteilen entscheidet die Große Kammer des Gerichtshofs über mehrere Vorabentscheidungsersuchen spanischer, italienischer und rumänischer Gerichte, die die Auslegung der Richtlinie 91/13/EWG1 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen betreffen.

Der Gerichtshof wird dazu befragt, ob nationale Verfahrensgrundsätze wie die Rechtskraft Befugnisse insbesondere der nationalen Vollstreckungsgerichte zur Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln einschränken können. Es geht um die Frage, ob Grundsätze des innerstaatlichen Verfahrensrechts mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind, die eine solche Prüfung, einschließlich einer Prüfung von Amts wegen durch das Vollstreckungsgericht, auf der Vollstreckungsebene in Anbetracht dessen nicht gestatten, dass bereits zuvor erlassene Entscheidungen nationaler Gerichte vorliegen.

Der Gerichtshof verweist insoweit auf die Bedeutung, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollten die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können.

Allerdings erinnert der Gerichtshof auch daran, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt. In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht die Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen.

Anschließend verweist der Gerichtshof darauf, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen muss und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird.
Die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, sind im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Nationale Verfahrensbestimmungen müssen dem Effektivitätsgrundsatz genügen und mithin das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erfüllen. Insoweit kann nach der Auffassung des Gerichtshofs ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen erlässt der Gerichtshof die heutigen vier Urteile.

Rechtssache C-869/19 Unicaja Banco
Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau L und der Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria SAU, in deren Rechte die Unicaja Banco SA eingetreten ist. Dieser Rechtsstreit betrifft eine unterbliebene amtswegige Prüfung seitens des Berufungsgerichts im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht. Die Bank hat Frau L ein Hypothekendarlehen gewährt. Der Vertrag enthielt eine Mindestzinsklausel, wonach der variable Zinssatz niemals unter 3 % fallen durfte. Frau L erhob Klage gegen die Bank mit dem Ziel der Nichtigerklärung der Klausel und der Erstattung der unrechtmäßig erhobenen Beträge. Sie machte geltend, die Klausel müsse wegen fehlender Transparenz für missbräuchlich erklärt werden. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt, setzte der Restitutionswirkung in Anwendung einer nationalen Rechtsprechung jedoch zeitliche Grenzen. Das von der Bank angerufene Berufungsgericht erkannte auch nicht auf die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge, da Frau L das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung angefochten habe. Nach spanischem Recht könne das Berufungsgericht, wenn ein Teil eines Urteilstenors von keiner der Parteien in Frage gestellt werde, ihm nicht seine Wirkung absprechen oder ihn abändern. Diese Regel weise Ähnlichkeit mit der Regelung der Rechtskraft auf. Der spanische Oberste Gerichtshof möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob das nationale Recht mit dem Unionsrecht insbesondere insoweit vereinbar ist, als ein nationales Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem der Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge zeitliche Grenzen gesetzt werden, einen Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 nicht von Amts wegen aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf.

Unter Verweis auf seine Rechtsprechung bestätigt der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die Restitutionswirkungen in zeitlicher Hinsicht auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Gerichtsentscheidung verkündet worden war, mit der die Missbräuchlichkeit festgestellt wurde. Ferner vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Anwendung der betreffenden nationalen gerichtlichen Verfahrensgrundsätze den Schutz dieser Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren kann und folglich den Effektivitätsgrundsatz beeinträchtigt. Das Unionsrecht steht nämlich der Anwendung von Grundsätzen des nationalen Gerichtsverfahrens entgegen, nach denen das nationale Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen wird, nicht von Amts wegen diesen Verstoß aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf, sofern das Nichtvorgehen des betreffenden Verbrauchers gegen diese zeitliche Begrenzung nicht auf eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers zurückgeführt werden kann.

Rechtssache C-600/19 Ibercaja Banco

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MA und der Ibercaja Banco SA über einen Antrag auf Zinszahlungen an das Kreditinstitut, nachdem MA und PO den zwischen diesen Parteien geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag nicht erfüllt haben. Das zuständige Gericht ordnete die Vollstreckung aus dem Hypothekentitel der Ibercaja Banco an und gestattete die Pfändung zu Lasten der Verbraucher. Erst im Vollstreckungsverfahren, genauer gesagt nach der Versteigerung der mit der Hypothek belasteten Immobilie, machte MA die Missbräuchlichkeit der Verzugszinsklausel und der Mindestzinssatzklausel geltend, also zu einem Zeitpunkt, als die Rechtskrafts- und die Ausschlusswirkung es weder dem Gericht erlaubten, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln zu prüfen, noch es dem Verbraucher erlaubten,
die Missbräuchlichkeit der Klauseln geltend zu machen. Der Vertrag war bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen geprüft worden, doch wurde die Prüfung der streitigen Klauseln weder ausdrücklich erwähnt noch begründet.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, noch dem Verbraucher erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in diesem Verfahren oder einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn diese Klauseln bereits bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen von dem Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin geprüft wurden, die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, aber keine – selbst summarische – Begründung enthält, die diese Prüfung belegt, und in dieser Entscheidung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung, zu der das Gericht am Ende dieser Prüfung gelangt ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird.

Wenn das Hypothekenvollstreckungsverfahren beendet ist und die Eigentumsrechte an der Immobilie an einen Dritten übertragen worden sind, kann allerdings das Gericht nicht mehr eine Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln vornehmen, die zur Aufhebung der Eigentumsübertragungsakte führen würde, und es kann die Rechtssicherheit der bereits an einen Dritten erfolgten Eigentumsübertragung nicht mehr in Frage stellen. Der Verbraucher muss jedoch in einer solchen Situation, um seine Rechte aus der Richtlinie wirksam und vollständig ausüben zu können, in der Lage sein, in einem nachfolgenden gesonderten Verfahren die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags geltend zu machen, um Ersatz des finanziellen Schadens zu erlangen, der durch die Anwendung dieser Klauseln verursacht wurde.

Verbundene Rechtssachen C-693/19 SPV Project 1503 und C-831/19 Banco di Desio e della Brianza u. a.

Diese Ersuchen ergingen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich SPV Project 1503 Srl und Dobank SpA als Bevollmächtigte der Unicredit SpA auf der einen sowie YB auf der anderen Seite bzw. die Banco di Desio e della Brianza SpA und weitere Kreditinstituten auf der einen sowie YX und ZW auf der anderen Seite gegenüberstehen. Die Rechtsstreitigkeiten betreffen Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage rechtskräftig gewordener Vollstreckungstitel. Die italienischen Vollstreckungsgerichte werfen die Frage nach der Missbräulichkeit der Vertragsstrafeklausel und der Verzugszinsklausel der Darlehensverträge sowie bestimmter Klauseln der Bürgschaftsverträge auf. Auf der Grundlage dieser Verträge haben die Gläubiger den Erlass von Mahnbescheiden erwirkt, die unanfechtbar geworden sind. Die Gerichte weisen allerdings darauf hin, dass sich nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Verfahrensrechts in dem Fall, dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlege, die Rechtskraft eines Mahnbescheids darauf erstrecke, dass die Klauseln des Bürgschaftsvertrags nicht missbräuchlich seien, und zwar selbst dann, wenn der Richter, der den Mahnbescheid erlassen habe, die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in keiner Weise ausdrücklich geprüft habe.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine solche nationale Regelung die dem nationalen Gericht obliegende Pflicht aushöhlen kann, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen. Die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht – auch erstmals – beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat.

Rechtssache C-725/19 Impuls Leasing România

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IO und der Impuls Leasing România IFN SA über eine Beschwerde gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf einen Leasingvertrag. Das rumänische Gericht weist darauf hin, dass der Leasingvertrag, auf dessen Grundlage das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sei, bestimmte Klauseln
enthalte, die als missbräuchlich angesehen werden könnten.

Die rumänische Regelung gestattet es indessen dem Gericht, das mit einer Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung befasst ist, nicht, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers zu prüfen, ob die Vertragsklauseln eines Leasingvertrags missbräulich sind, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und der einen vollstreckbaren Titel darstellt, weil es einen ordentlichen Rechtsbehelf gibt, mit dem die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines solchen Vertrags von dem Gericht, das mit diesem Rechtsbehelf befasst wird, überprüft werden kann. Zwar steht dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, das mit einem Rechtsbehelf befasst ist, der sich vom demjenigen unterscheidet, der das Vollstreckungsverfahren betrifft, die Möglichkeit zu Gebote, das Vollstreckungsverfahren auszusetzen. Der Verbraucher, der die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragt, ist jedoch verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu stellen, die auf der Grundlage des Gegenstandswerts des Rechtsbehelfs berechnet wird.

Der Gerichtshof hält es allerdings für wahrscheinlich, dass ein in Zahlungsverzug geratener Schuldner nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die erforderliche Sicherheitsleistung zu stellen. Zudem dürfen derartige Kosten den Verbraucher nicht davon abhalten, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln prüfen zu lassen.
Dies scheint indessen umso mehr dann der Fall zu sein, wenn der Gegenstandswert der eingelegten Rechtsbehelfe den Gesamtwert des Vertrags bei weitem übersteigt. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass das Unionsrecht einer solchen nationalen Regelung entgegensteht.




Volltext BGH liegt vor: Facebook muss Erben eines verstorbenen Nutzers vollständigen Zugang zum Facebook-Konto gewähren

BGH
Beschluss vom 27.08.2020
III ZB 30/20
ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Facebook muss Erben eines verstorbenen Nutzers vollständigen Zugang zum Facebook-Konto gewähren - Übersendung einer PDF-Datei mit ausgelesenen Daten nicht ausreichend über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Zur Auslegung eines Vollstreckungstitels (siehe BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243), der die - ein soziales InternetNetzwerk betreibende - Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren.

BGH, Beschluss vom 27. August 2020 - III ZB 30/20 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Facebook muss Erben eines verstorbenen Nutzers vollständigen Zugang zum Facebook-Konto gewähren - Übersendung einer PDF-Datei mit ausgelesenen Daten nicht ausreichend

BGH
Beschluss vom 27.08.2020
III ZB 30/20


Der BGH hat entschieden, dass Facebook den Erben eines verstorbenen Nutzers vollständigen Zugang zum Facebook-Konto gewähren muss. Die Übersendung einer PDF-Datei mit allen ausgelesenen Daten auf einem USB-Stick genügt nicht.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur Auslegung eines Urteils, das die Betreiberin eines sozialen Netzwerks verpflichtet, den Erben der Berechtigten eines Benutzerkontos Zugang zum vollständigen Konto zu gewähren

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich - mit Ausnahme einer aktiven Nutzung - darin so "bewegen" zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.

Sachverhalt

Die Schuldnerin betreibt ein soziales Netzwerk. Sie ist durch - vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 – Pressemitteilung 115/18) bestätigtes – rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 verurteilt worden, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren. Die Schuldnerin hat daraufhin der Gläubigerin, der Mutter der Verstorbenen, einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben der Schuldnerin eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2015 erfüllt worden ist.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 17. Dezember 2015 ein Zwangsgeld von 10.000 € festgesetzt. Das Kammergericht hat den Beschluss des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

Bereits die Auslegung des Tenors des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 ergibt, dass der Gläubigerin nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.

Dies folgt zudem aus den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils sowie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018. Beide Entscheidungen haben den von der Schuldnerin zu erfüllenden Anspruch der Gläubigerin erbrechtlich hergeleitet. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Gläubigerin und der Schuldnerin sei mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Letztere seien hierdurch in das Vertragsverhältnis eingetreten und hätten deshalb als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten. Aus dieser Stellung der Erben und dem auf sie übergegangenen Hauptleistungsanspruch der Erblasserin aus dem mit der Schuldnerin bestehenden Vertragsverhältnis folgt ohne weiteres, dass den Erben auf dieselbe Art und Weise Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist wie zuvor ihrer Tochter. Das ergibt sich zudem aus zahlreichen weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin in ihren vorgenannten Urteilen.

Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 nicht erfüllt. Durch die Überlassung des USB-Sticks mit einer umfangreichen PDF-Datei wurde kein vollständiger Zugang zum Benutzerkonto gewährt. Die PDF-Datei bildet das Benutzerkonto nicht vollständig ab. Letzteres erfordert nicht nur die Darstellung der Inhalte des Kontos, sondern auch die Eröffnung aller seiner Funktionalitäten - mit Ausnahme derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen - und der deutschen Sprache, in der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Gläubigerin übermittelte Datei nicht.

Vorinstanzen:

LG Berlin – Beschluss vom 13. Februar 2019 – 20 O 172/15

Kammergericht – Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 21 W 11/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 888 ZPO - Nicht vertretbare Handlungen

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.




BGH: Unterlassungsanspruch umfasst alle möglichen zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands - Frage der Zumutbarkeit kann im Vollstreckungsverfahren geklärt werden

BGH
Beschluss vom 29.09.2016
I ZB 34/15
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch alle möglichen zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Die Frage der Zumutbarkeit kann - so der BGH - im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Wem der Vertrieb eines Produktes untersagt wurde, muss ggf. durch einen Produktrückruf dafür sorgen, dass das Produkt nicht weiter vertrieben wird.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

b) Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen
bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.

BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Nicht hinreichend bestimmter Unterlassungstenor kann im Wege der Auslegung mit Hilfe der gerügten Verletzungshandlung gerettet werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.01.2015
6 W 3/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein nicht hinreichend bestimmter Unterlassungstenor im Wege der Auslegung mit Hilfe der gerügten Verletzungshandlung gerettet werden.

Aus den Enstcheidungsgründen:

"Es ist zweifelhaft, ob der Unterlassungstenor hinreichend bestimmt ist. Insoweit haben die Antragsgegner mit Recht Bedenken angemeldet, so das zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 6. Oktober 2014 verwiesen werden kann (Bl. 45 d. A.). Der Verbotsinhalt ist hier jedenfalls im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu begrenzen (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 7.2.2013 - 6 W 116/12 m. w.N.; ähnlich BGH, Beschl. v. 22.11.2012 - I ZB 18/12, juris-Tz. 17, vgl. ferner Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage Kapitel 65 Rdn. 9).

Der nur schwerlich lesbaren Einblendung in Anlage K 2 lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin zu 1) bei ihrer Widerrufsbelehrung überhaupt keine Telefonnummer genannt hat, die der Verbraucher als Kontaktadresse ansehen könnte. Genannt sind dort lediglich eine Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse sowie die postalische Anschrift der Antragsgegnerin zu 1).

Anders gestaltet sich das bei der am 12.09.2014 verwendeten Widerrufsbelehrung (Bl. 37/38 d. A.). Hier wird das in Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 EGBGB vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, wobei sich die Antragsgegner allerdings nicht an dem Gestaltungshinweis Nr. 2 der Musterwiderrufsbelehrung orientiert und statt dessen die Kontaktdaten der Antragsgegnerin zu 1) einschließlich ihrer Telefon- und Telefaxnummer unmittelbar im Anschluss an das der Belehrung nachgestellte Muster-Widerrufsformular angegeben haben.

Anders als in der ursprünglichen Gestaltung geht es jetzt nicht mehr darum, dass die Antragsgegner in Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung gebotswidrig keine Telefonnummer genannt haben, sondern nur noch darum, ob die Kontaktdaten an geeigneter Stelle angebracht sind (vgl. zu den gesetzlichen Vorgaben: Föhlisch/Stariradeff, K&R 2014, 825, 826). Von dem eingeschränkten Kernbereich des gerichtlichen Verbots wird die jetzige Gestaltung daher nicht erfasst."


BGH: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte kann auch Tochterunternehmen umfassen - Flexitanks II

BGH
Beschluss vom 25.02.2014
X ZB 2/13
Flexitanks II
ZPO §§ 704, 888

Leitsatz des BGH:

Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten Verkäufe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Toch-terunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung als von der Auskunftspflicht um-fasst bezeichnet werden.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht in einem Prozessvergleich aufgenommen werden

BGH
Beschluss vom 02.02.2012
I ZB 95/10
ZPO § 890 Abs. 2

Leitsatz des BGH:

Die der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehende Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellt.

BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - I ZB 95/10 - OLG Schleswig - LG Kiel


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: