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EuGH: Mobilfunkanbieter mussten den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand

EuGH
Urteil vom 03.09.2020
C‑539/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
gegen
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG


Der EuGH hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden mussten, ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand.

Tenor der Entscheidung:

Art. 6a und Art. 6e Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in der durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren, den u. a. in Art. 6a dieser Verordnudownloadng vorgesehenen regulierten Roamingtarif automatisch auf alle ihre Kunden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif als den regulierten Roamingtarif gewählt hatten, es sei denn, dass sie vor dem Stichtag des 15. Juni 2017 gemäß dem dafür in Art. 6e Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verfahren ausdrücklich erklärt haben, dass sie einen solchen anderen Tarif nutzen möchten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland

Aus aktuellem Anlass unser Hinweis auf einen weiteren alljährlichen sommerlichen Dauerbrenner

Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland


KG Berlin: Handynutzer mit Prepaid-Tarif muss keine 14698 EURO für Datenverbindungen zahlen - Simply

KG Berlin
Urteil vom 28.06.2012
22 U 207/11
Simply


Das KG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Handynutzer mit einem Prepaid-Tarif keine 14698 EURO für Datenverbindungen zu zahlen hat, wenn der Mobilfunkanbieter nicht deutlich und unmissverständlich auf das hohe Kostenrisiko bei der Nutzung von Datenverbindungen hinweist. Damit bestätigt das Gericht die Vorinstanz ( LG Berlin, Urteil vom 18.07.2011 - 38 O 350/10 ) sowie die gängige Rechtsprechung zur verwandten Roaming-Problematik (z.B. LG KLeve, Urteil vom 15.06.2011 -2 O 9/11 - siehe auch "Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung").

Kein Handynutzer würde ernsthaft derartige Kosten auf sich nehmen, um sein Handy und den Tarif für Datenverbindungen zu nutzen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Roaming-Gebühren innerhalb der EU zum 01.07.2012 gesunken

Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.

Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !

Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung "Günstigere Roaming-Gebühren und Datentransfers für Mobilfunknutzer" des Europäischen Parlaments.

Roaming-Gebühren innerhalb der EU zum 01.07.2012 gesunken

Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.

Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !

Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung "Günstigere Roaming-Gebühren und Datentransfers für Mobilfunknutzer" des Europäischen Parlaments.

LG Berlin: Kein Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für GRPS-Verbindung bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte

LG Berlin
Urteil vom 18.07.2011
38 O 350/10


Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Mobilfunkbetreiber gegen seinen Kunden keinen Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für 15 GRPS-Verbindungen bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte hat.

Aus der Pressemitteilung des LG Berlin:
"Der Kunde hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.

Nach Auffassung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10,00 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Berlin finden Sie hier:

"LG Berlin: Kein Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für GRPS-Verbindung bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte" vollständig lesen

LG Kleve: Mobilfunkanbieter hat keinen Anspruch auf Roamingkosten von 6.000 EURO ohne deutlichen Warnhinweis

LG KLeve
Urteil vom 15.06.2011
2 O 9/11
Roaming


Das LG Kleve hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keinen Anspruch auf Zahlung von Roamingkosten in Höhe von 6.000 EURO hat, wenn dieser den Kunden nicht vorab durch einen deutlichen Wahrhinweise auf die hohen Roamingkosten hingewiesen hat.

Wir hatten bereits mehrfach über diese Problematik berichtet (Update: Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland) berichtet. In dem dort geschilderten und von uns betreuten Fall hat der Mobilfunkanbieter erst gar keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Kleve: Mobilfunkanbieter hat keinen Anspruch auf Roamingkosten von 6.000 EURO ohne deutlichen Warnhinweis" vollständig lesen

Update: Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland

Auch dieses Jahr drohen viele Mobilfunknutzer im Urlaub in die Kostenfalle zu tappen, wenn sie ihr Handy auch im Ausland nutzen. Die Mobilfunkbetreiber verlangen für die Mobilfunk- und Internetnutzung über das Mobilfunknetz im Ausland horrende Gebühren die in keinem Verhältnis zu den Kosten der Mobilfunkbetreiber stehen. Eine gesetzliche Höchstgrenze lässt leider immer noch auf sich warten.

Wir hatten im vergangenen Jahr in dem Beitrag "Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung" über einen solchen Fall berichtet und auf die Gefahren hingewiesen. Wir können nur nochmals empfehlen das Roaming im Ausland zu deaktivieren, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Klage hat der Mobilfunkanbieter in dem dort geschilderten Fall übrigens nicht erhoben. Wir gehen auch nicht mehr davon aus, dass der Mobilfunkbetreiber gerichtliche Schritte einleiten wird.

Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung

"Mobiles Internet - gehen Sie online wo sie wollen " oder ähnlich lauten die Werbebotschaften der Mobilfunkanbieter. Nur im kleingedruckten finden sich Hinweise, dass die Nutzung von Surfsticks oder Mobiltelefonen im Ausland mit enormen Kosten verbunden ist. Gerade in der Urlaubszeit sind wieder zahlreiche Kunden in die Kostenfalle getappt und müssen sich nun mit hohen Rechnungen auseinandersetzen.

In einem aktuellen Fall hat unsere Mandantschaft eine Rechnung über 10.000 EURO für gut 4 Stunden Surfvergnügen erhalten. Üblicherweise fallen dank Flatrate im Inland bei unserer Mandantschaft monatliche Rechnungsbeträge von 40 EURO an. Der Anbieter verweist stumpf auf seine Roamingtarife von 49 cent/50 KB. Eine entsprechende Tariftabelle wurde unserer Mandantschaft erstmals überreicht, nachdem sich diese über die Rechnung beschwert hatte. Zu keinem Zeitpunkt war ihr bewusst, dass die Nutzung im Ausland mit derartig hohen Kosten verbunden ist. In Zeiten von Youtube & Co. und an Flatrates angepasstes Nutzerverhalten kommen bei den derzeitigen volumenbasierten Roaming-Tarifen so sehr schnell fünfstellige Summen zusammen.

Aufgrund der massiven Kostensteigerung bei der Nutzung im Ausland muss der Mobilfunkanbieter nach richtiger Ansicht den Nutzer auf die Kosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland vorzugsweise bei der Einwahl hinweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat er keinen Anspruch auf Abrechnung auf Basis der Roaming-Tarife. Bleibt zu hoffen, dass sich die Mehrzahl der Gerichte dieser Ansicht anschließt. Wir sind gespannt, ob der Mobilfunkanbieter diesen Fall gerichtlich klären möchte.

Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich auf jeden Fall das Roaming zu deaktivieren.