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BGH: Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme nach § 341 Abs. 3 BGB nicht mehr erforderlich wenn Besteller vor Abnahme Aufrechnung mit Vertragsstrafe erklärt hat

BGH
Urteil vom 04.11.2015
VI ZR 43/15
BGB §§ 339, 341 Abs. 3, § 640 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240).

BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 43/15 - OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Mitgliedsstaaten dürfen den Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbehalten - Doc Morris

EuGH
C-531/06 und C-171/07
vom 19.05.2009
Doc Morris


Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 19.05.2009 - C-531/06 und C-171/07 entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach der Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbhehalten ist, weder gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt noch eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt. Nach Ansicht des EuGH kann lässt sich eine solche Beschränkung mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.



Die offizielle Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier: "EuGH: Mitgliedsstaaten dürfen den Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbehalten - Doc Morris" vollständig lesen