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BGH-Entscheidung zur unaufgeforderten Zusendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharing-Sachen liegt im Volltext vor - nach wie vor nicht zu empfehlen !

BGH
Urteil vom 28.03.2013
I ZR 237/11
Vorbeugende Unterwerfungserklärung
BGB § 823 Abs. 1


Wir haben bereits in dem Beitrag "BGH: Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen keine unzumutbare Belästigung - vorbeugende Unterlassungserklärungen sind dennoch nicht (!) zu empfehlen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Die unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigten dar, wenn der Versender zuvor bereits von anderen Rechteinhabern wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11 - LG Köln - AG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen keine unzumutbare Belästigung - vorbeugende Unterlassungserklärungen sind dennoch nicht (!) zu empfehlen

BGH
Urteil vom 28.02.2013
I ZR 237/11


Der BGH hat zu Recht entschieden, dass die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen (= Abgabe einer Unterlassungserklärung, ohne dass eine Abmahnung vorliegt) weder eine unzumutbare Belästigung darstellt noch einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers darstellt (anders bei Übersendung an die regelmäßig für den Rechteinhaber tätigen Rechtsanwälte - OLG Hamburg - Beschluss v. 13.02.2012 – Az.: 3 W 92/11 bei Versendung einer ).

Dennoch: Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind in Filesharing-Fällen im Regelfall nicht zu empfehlen ! Diese stellen ein ganz erhebliches Haftungsrisiko für die Zukunft dar, da der Erklärende zukünftig an diese gebunden sind und der Erklärende noch Jahre nach Abgabe befürchten muss, ganz erhebliche Vertragsstrafen zahlen zu müssen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterliegt noch nicht einmal der 30jährigen Verjährung, sondern gilt ein Leben lang (BGH, Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 122/11). Wird sogar eine Unterlassungserklärung ohne Beschränkung auf konkrete Werke abgegeben, so ist das Haftungsrisiko noch größer als es ohnehin schon ist.