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BGH: DPMA muss bei Ablehnung einer Markeneintragung nicht im Einzelnen darlegen, weshalb sie ähnliche Voreintragungen für rechtswidrig hält

BGH
Beschluss vom 17.08.2010
I ZB 59/09
SUPERgirl
MarkenG § 70 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle
dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.
BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeichenfolge "Naturplus" ist auch bei vergleichbaren Voreintragungen nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar

BPatG
Beschluss vom 12.11.2010
28 W (pat) 2/10
Naturplus


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Naturplus" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In Alleinstellung besitzen beide Bestandteile aus Sicht der von den beanspruchten Lebensmitteln angesprochenen Verkehrskreise lediglich die sachbezogene Aussage, die in den angegriffenen Beschlüssen wie auch im Hinweis des Senats unter Berücksichtigung der in der Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten und den entsprechenden Kennzeichnungsgewohnheiten ausführlich dargelegt wurde. Beim Begriff „Natur“ handelt es sich erkennbar um einen Schlüsselbegriff für den Lebensmittelsektor, was die Anmelderin im Ergebnis auch nicht in Abrede stellt. Soweit sie meint, die Mehrdeutigkeit des Bestandteils „plus“ begründe das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, kann ihr nicht gefolgt werden."

Auch kann sich der Anmelder einer Marke nicht auf etwaige Voreintragungen berufen:

"Denn die Schutzfähigkeit einer Marke ist nur auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und nicht etwa (auch) anhand einer möglicherweise einschlägigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478, 484, Rdn. 57 – American Clothing). Dies gilt selbst für den Extremfall, dass die identische Marke für denselben Anmelder bereits einmal für schutzfähig erachtet und eingetragen wurde, wie dies der BGH klargestellt hat (vgl. BGH GRUR 2009, 411, 412, Rdn. 14 – STREETBALL). Der Umstand, dass Voreintragungen – zu Recht oder zu Unrecht – erfolgt sind, kann lediglich in die umfassende Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinbezogen werden (vgl. EuGH
MarkenR 2009, 201 – Schwabenpost; BGH GRUR 2009, 778, 779, Rdn. 18 – Willkommen im Leben)."