Skip to content

BGH: Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich Löschung der Restschuldbefreiung aus Schufa-Datenbank bis EuGH Vorgaben der DSGVO geklärt hat

BGH
Beschluss vom 27.03.2023
VI ZR 225/21


Der BGH hat das Verfahren hinsichtlich der Frist zur Löschung der Restschuldbefreiung aus der Schufa-Datenbank ausgesetzt, bis der EuGH in einem anderen Verfahren die streitrelaventen Vorgaben der DSGVO geklärt hat.

Die Pressemitteilung des BGH:
Aussetzung des Verfahrens in Sachen VI ZR 225/21 (Löschung der Eintragung über die Erteilung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren in einer Datenbank der Schufa)

Der unter anderem für Ansprüche nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat darüber zu entscheiden, ob ein Schuldner, dem vom Insolvenzgericht Restschuldbefreiung erteilt worden ist, von der Schufa die Löschung dieser Information in ihrer Datenbank grundsätzlich oder jedenfalls dann verlangen kann, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist (vgl. im Einzelnen Pressemitteilung Nr. 26/2023 vom 9.2.2023).

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der VI. Zivilsenat das Verfahren bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen (verbundenen) Verfahren C-26/22 und C-64/22 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

LG Kiel - 2 O 10/21 – Urteil vom 12. Februar 2021

OLG Schleswig - 17 U 15/21 – Urteil vom 2. Juli 2021