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EuGH: Produkte zur Umgehung von Kopierschutz- und DRM-Maßnahmen können zulässig sein - hier: Kopierschutz von Nintendo

EuGH
Urteil vom 23.01.2013
C‑355/12
Nintendo Co. Ltd, Nintendo of America Inc., Nintendo of Europe GmbH
gegen
PC Box Srl, 9Net Srl


Der EuGH hat entschieden, dass der Vertrieb von Produkten, welche die Umgehung von Kopierschutzmaßnahme ermöglichen, zulässig sein kann. Der Zweck der Produkte darf nicht allein darin liegt, DRM- und Kopierschutzmaßnahmen zu rechtswidrigen Zwecken zu umgehen. Vorliegend ging es um den Kopierschutz von Nintendo für die DS- und Wii-Konsolen.

Aus den Entscheidungsgründen zum Sachverhalt:
"PC Box vertreibt Original-Nintendo-Konsolen in Verbindung mit zusätzlicher Software, die aus bestimmten Anwendungen unabhängiger Hersteller – „homebrews“ – besteht, die speziell zur Verwendung auf diesen Konsolen entwickelt wurden und deren Verwendung die vorherige Installation der Geräte von PC Box erfordert, durch die die installierte Vorrichtung, welche die technische Schutzmaßnahme darstellt, deaktiviert wird.

Nach Ansicht von PC Box besteht das von den Nintendo-Unternehmen verfolgte Ziel in Wirklichkeit darin, die Verwendung unabhängiger Software zu verhindern, die keine illegale Kopie eines Videospiels sei, sondern es ermöglichen solle, MP3-Dateien, Filme und Videos auf den Konsolen abzuspielen, um diese in vollem Umfang nutzen zu können."




Tenor der Entscheidung:

"Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Begriff „wirksame technische Maßnahme“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie auch technische Maßnahmen umfassen kann, die hauptsächlich darin bestehen, nicht nur den Träger, der das geschützte Werk, wie das Videospiel, enthält, mit einer Erkennungsvorrichtung zu versehen, um das Werk gegen Handlungen zu schützen, die vom Inhaber des Urheberrechts nicht genehmigt worden sind, sondern auch die tragbaren Geräte oder die Konsolen, die den Zugang zu diesen Spielen und deren Benutzung sicherstellen sollen.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bieten könnten. Dazu sollten insbesondere die Kosten für die verschiedenen Arten technischer Maßnahmen, die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchführung und ein Vergleich der Wirksamkeit dieser verschiedenen Arten technischer Maßnahmen in Bezug auf den Schutz der Rechte des Betroffenen berücksichtigt werden, wobei diese Wirksamkeit jedoch nicht absolut sein muss. Außerdem wird das nationale Gericht den Zweck der Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die zur Umgehung der genannten technischen Maßnahmen geeignet sind, zu prüfen haben. Dabei wird es je nach den gegebenen Umständen besonders auf den Nachweis ankommen, in welcher Weise Dritte diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile tatsächlich verwenden. Das nationale Gericht kann u. a prüfen, wie oft diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile unter Verletzung des Urheberrechts tatsächlich verwendet werden und wie oft sie zu Zwecken verwendet werden, die dieses Recht nicht verletzen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verkauf von Vorrichtungen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln ist selbst nicht zulassungspflichtig

BGH
Urteil vom 01.06.2011
I ZR 25/10
Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung
UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie 91/414/EWG Art. 2 Nr. 1.1, 3, 4.1, 8; PflSchG § 2
Nr. 7, 9 Buchst. a, 9a Buchst. a, 11; §§ 9, 11 Abs. 1 Satz 1, § 25

Leitsatz des BGH:

Wer eine Vorrichtung zur Herstellung eines Pflanzenschutzmittels anbietet, handelt auch dann keiner im Pflanzenschutzgesetz enthaltenen Zulassungsbestimmung zuwider, wenn das mit der Vorrichtung hergestellte Mittel ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Mittel ist.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 25/10 - OLG Celle -LG Lüneburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: