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BGH: Für Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m § 31 BGB muss der Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht haben

BGH
Urteil vom 10.05.2022
VI ZR 838/20
BGB § 31, § 826


Der BGH hat entschieden, dass für die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m § 31 BGB der Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht haben muss.

Leitsatz des BGH:
Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.

BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - VI ZR 838/20 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Für Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist eine Gesamtschau aller Umstände bis zum Eintritt des Schadens beim konkret Geschädigten durchzuführen

BGH
Urteil vom 08.02.2022
VI ZR 543/20
BGB § 826

Der BGH hat entschieden, dass für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB eine Gesamtschau aller Umstände bis zum Eintritt des Schadens beim konkret Geschädigten durchzuführen ist.

Leitsatz des BGH:
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 543/20 - OLG Köln - LG Aachen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Augsburg: VW muss Schummel- Diesel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zurücknehmen und Kaufpreis vollständig ohne Abzug von Nutzungsentschädigung erstatten

LG Augsburg
Urteil vom 14.11.2018
021 O 4310/16

Das LG Augsburg hat entschieden, dass VW einen Schummel- Diesel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch noch sechs Jahre nach Kauf des Wagens zurücknehmen und den Kaufpreis nebst Zinsen vollständig ohne Abzug von Nutzungsentschädigung erstatten muss.

OLG Düsseldorf: Kunsthändler Achenbach muss Aldi-Erben Schadensersatz von über 16 Mio EURO wegen vorsätzliche sittenwidriger Schädigung und Betruges zahlen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 28.06.2018
I – 5 U 92/17


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kunsthändler Achenbach den Aldi-Erben Schadensersatz von über 16 Mio EURO wegen vorsätzliche sittenwidriger Schädigung und Betruges im Zusammenhang mit dem Kauf von Kunstwerken zahlen muss.

Achenbach zu 16,1 Mio EUR Schadensersatz verurteilt

In dem Berufungsverfahren um die Schadensersatzforderungen der Albrecht-Erben gegen den Kunstberater Achenbach hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jenssen am 28.06.2018 das Urteil verkündet. Danach ist der Beklagte Achenbach den klagenden Albrecht-Erben zu Schadensersatz in Höhe von über 16,1 Mio € verpflichtet.

Nach den Ausführungen des Senats hafte der Beklagte Achenbach den Albrecht-Erben unter anderem wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und wegen Betruges auf Schadensersatz. Nach einer Vereinbarung sollte Achenbach im eigenen Namen für den Erblasser Kunstwerke bei Galeristen ankaufen und diese an den Erblasser weitergeben. Ab dem Jahr 2010 sollte der Beklagte Achenbach für den Erblasser auch wertvolle Oldtimerfahrzeuge erwerben. Achenbach habe zu dem Erblasser eine Freundschaft gepflegt, deren Beziehung von einem "tiefen unumstößlichen Vertrauen" geprägt war. Dieses Vertrauen habe der Beklagte enttäuscht, indem er nicht nur seine Provisionen berechnet sondern auch weitere nicht vereinbarte Aufschläge auf die Einkaufspreise der Kunstobjekte und Oldtimerfahrzeuge vorgenommen habe. Zum Teil wurden von ihm auch Rechnungen manipuliert, um sein Vorgehen zu verschleiern.

Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Senat hinter den Forderungen der Albrecht-Erben zurückgeblieben. Im Verhandlungstermin am 17.05.2018 hatten die Kläger nach Hinweisen des Senats bereits einen Teil Ihrer Schadensersatzforderungen fallen gelassen und die Klage bezüglich der Werke "Mutter und Sohn" von Kirchner und "Maria" von Richter in Höhe von rund 1,1 Mio EUR zurückgenommen. Bei einigen weiteren Kunstobjekten und Fahrzeugen konnte der Senat entweder eine Täuschung oder eine Preismanipulation nicht feststellen, teilweise waren rechnerische Abzüge zu machen. So war bei dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fall des Ankaufs des Objektes "Esquina Positiva" von Munoz eine Manipulation der Rechnung nicht feststellbar. Allein der Umstand, dass auf der Internetseite von Christies ein geringerer Verkaufspreis angegeben war, lasse den Schluss auf eine Übervorteilung nicht zu. Eine solche hätten jedoch die Kläger zu beweisen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte den Beklagten Achenbach am 25.04.2017 zur Zahlung von 18.781.095,70 Euro verurteilt und im Übrigen namhafte Beträge zur Insolvenztabelle der unter Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmen festgestellt. Gegen dieses Urteil hatte Achenbach wie auch der Insolvenzverwalter der Achenbach-Unternehmen State of the Art AG und Achenbach Kunstberatung GmbH Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Aktenzeichen OLG: I – 5 U 92/17




BGH: Konkrete Kausalität einer falschen Kapitalmarktinformation für Schadensersatz eines Anlegers nach § 826 BGB erforderlich

BGH
Urteil vom 04.06.2013
VI ZR 288/12
BGB § 826

Leitsatz des BGH:


Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: