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BMJ: Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt - Accountsperren, erweiterte Auskunftsansprüche und Erleichterung von Zustellungen

Das BMJ hat Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des BMJ:
Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt
Immer wieder werden Menschen im Netz massiv beleidigt und verleumdet oder im schlimmsten Fall wird dort ihr Leben bedroht. Für viele Betroffene ist es wichtig, dass solche Inhalte schnell gelöscht und die weitere Verbreitung verhindert werden. Derzeit haben Betroffene aber oft nur unzureichende Möglichkeiten, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Häufig scheitert die Durchsetzung ihrer Rechte bereits daran, dass es nicht gelingt, zügig und mit vertretbarem Aufwand Auskunft über die Identität des Verfassers bzw. der Verfasserin rechtswidriger Inhalte zu erlangen. Auch fehlt es an einem effektiven Instrument, um gegen den ständigen Missbrauch eines Nutzerkontos für Angriffe gegen eine andere Person vorzugehen.

Um künftig die private Rechtsdurchsetzung zu stärken, plant das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorzulegen. Zur Vorbereitung dieses Gesetzentwurfs hat das BMJ ein Eckpunktepapier erstellt, das folgende drei wesentlichen Zielrichtungen enthält:

1. Stärkung privater Auskunftsverfahren
Durch das Gesetz soll das private Auskunftsverfahren so ausgestaltet werden, dass Betroffene von digitaler Gewalt bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung, wie etwa Formalbeleidigungen - das heißt beispielsweise besonders herabwürdigende Ausdrücke - oder Morddrohungen, innerhalb weniger Tage herausfinden können, wer diese Inhalte verfasst hat. In allen anderen Fällen soll binnen weniger Tage nach Einleitung des Auskunftsverfahrens vom Gericht zumindest eine Datenspeicherung angeordnet werden können. Ziel der Speicherung ist es u.a., dass die gesicherten Daten in einem anschließenden Gerichtsverfahren als Beweismittel genutzt werden können.

2. Anspruch auf eine richterlich angeordnete Accountsperre
Mit einem Anspruch auf richterlich angeordnete Accountsperren soll der Rechtsschutz gegen hartnäckige Täterinnen und Täter im Netz verbessert werden. Betroffene sollen sich auf diese Weise wirksam dagegen zu Wehr setzen können, dass sie immer wieder von demselben Nutzer bzw. derselben Nutzerin eines sozialen Netzwerks verunglimpft, diffamiert oder bedroht werden.

3. Erleichterung der Zustellung
Soziale Netzwerke sind verpflichtet, einen Ansprechpartner in Deutschland (sogenannter inländischer Zustellungsbevollmächtigter) zu benennen, an den Schreiben förmlich zugestellt werden können. Diese Verpflichtung besteht für soziale Netzwerke bislang für behördliche und gerichtliche Verfahren, um Verfahren schnellstmöglich gegen das soziale Netzwerk einleiten zu können. Diese Regelung soll durch das Gesetz gegen digitale Gewalt auch auf vorgerichtliche Schreiben (also beispielsweise anwaltliche Schreiben) ausgeweitet werden. Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten ermöglicht den Nachweis, dass das soziale Netzwerk über einen beleidigenden oder bedrohenden Inhalt in Kenntnis gesetzt wurde und deshalb haftet, wenn es einen rechtswidrigen Inhalt nicht löscht.


OLG Frankfurt: Kein Anspruch auf Freischaltung eines aus Sicherheitsgründen gesperrten privaten Facebook-Kontos im Eilverfahren

OLG Frankfurt:
Beschluss vom 27.03.2023
17 W 8/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Anspruch auf Freischaltung eines aus Sicherheitsgründen gesperrten privaten Facebook-Kontos im Eilverfahren besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Facebook - Kein Anspruch auf Kontofreischaltung

Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung.

Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn Facebook bereits die unwiederbringliche Kontolöschung untersagt wurde. Dass der Nutzer vorübergehend bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptverfahrens seine privaten Kontakte über Facebook nicht pflegen kann, ist hinzunehmen. Das Oberlandesgericht am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde einer Facebook-Nutzerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin verfügt über ein Facebook-Konto. Facebook sperrte und deaktivierte dieses Konto, da die Standards der Facebook-Gemeinschaft nicht eingehalten worden seien. Die Antragstellerin, die behauptete, ihr Konto sei „gehackt“ worden, beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Facebook sollte verpflichtet werden, das Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung wieder zu ermöglichen. Jedenfalls sollte Facebook verboten werden, das Konto unwiederbringlich zu löschen. Das Landgericht hatte Facebook untersagt, das Konto unwiederbringlich zu löschen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin die Wiederherstellung des Kontos und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Hiermit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan. Durch das bereits vom Landgericht veranlasste Verbot der Kontolöschung sei die Antragstellerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Daten gesichert. „Dass die Antragstellerin bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Aufhebung der Kontosperre unter Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Facebook-Kontos verzichten müsste, wäre von ihr hinzunehmen“, führte das OLG weiter aus. Anders als in einer von ihr herangezogenen Entscheidung eines anderen OLG ginge es hier auch nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern. Die Antragstellerin berufe sich vielmehr ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Es sei fernliegend, dass die Antragstellerin diese Kontakte nicht über andere soziale Medien bedienen könne. Zudem stünde hier weiterhin im Raum, dass das Facebook-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sei. Es sei nicht dargelegt, dass eine weitergehende derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im Eilverfahren verhindert werde.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.3.2023, Az. 17 W 8/23
(vorausgehend Landgericht Hanau, Beschluss vom 28.2.2023, Az. 9 O 213/23)




Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann: Kommando zurück - BGH: Unterlassungsverpflichtung begründet oft auch Rückrufpflicht des Herstellers

In Ausgabe 4/20, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Kommando zurück - BGH: Unterlassungsverpflichtung begründet oft auch Rückrufpflicht des Herstellers".

Siehe auch zum Thema: BGH: Unterlassungsschuldner hat auch nach einstweiliger Verfügung Pflicht zum Rückruf bzw. zur Aufforderung an Abnehmer streitgegenständliches Produkt nicht weiterzuvertreiben


BGH: Unterlassungsschuldner hat auch nach einstweiliger Verfügung Pflicht zum Rückruf bzw. zur Aufforderung an Abnehmer streitgegenständliches Produkt nicht weiterzuvertreiben

BGH
Beschluss vom 17.10.2019
I ZB 19/19


Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsschuldner auch nach einstweiliger Verfügung eine Pflicht zum Rückruf bzw. zur Aufforderung an Abnehmer, streitgegenständliches Produkt nicht weiterzuvertreiben, hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Vertriebshandlungen auch dazu, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die den Weitervertrieb der rechtsverletzend aufgemachten Produkte verhindern. Diese Handlungspflicht des Schuldners beschränkt sich allerdings darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken. Zudem gelten bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Unterschied zur Vollstreckung eines Titels aus einem Hauptsacheverfahren Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des Verfügungsverfahrens und aus den engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache sowie aus den im Verfügungsverfahren eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners ergeben (zu allem ausführlich BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 17 ff.).

b) Die vom Beschwerdegericht ausgeführten Einwände veranlassen den Senat nicht, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.

aa) Ist der Schuldner nach dem Ergebnis der Auslegung des Unterlassungstitels verpflichtet, durch positives Tun Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustands zu ergreifen und dabei auf Dritte einzuwirken, kommt es nicht darauf an, ob er entsprechende Ansprüche gegen die in Betracht kommenden
Dritten hat. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen. Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit -
gegebenenfalls weiteren - Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf Dritte kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat. Es reicht daher aus, wenn ihm eine tatsächliche Einwirkung möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 25).

bb) Die spezialgesetzlich vorgesehenen Rückrufansprüche des Immaterialgüterrechts stehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - der Annahme von Beseitigungspflichten im Rahmen der Unterlassungshaftung nicht entgegen, weil diese in Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG ergangenen Vorschriften keinen Vorrang vor anderen Vorschriften beanspruchen (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 29). Im vorliegend betroffenen Fall einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungspflicht kommt eine Sperrwirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer solchen speziellen Regelung fehlt.

cc) Dem Bedenken, die Geltendmachung einer Rückrufpflicht könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen, trägt der Senat Rechnung, indem er den Schuldner ggf. lediglich für verpflichtet hält, Maßnahmen zu treffen, die die Abwehransprüche des Gläubigers sichern, ohne ihn in diesen Ansprüchen abschließend zu befriedigen. Hierzu zählt die Aufforderung an die Abnehmer, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 37 bis 39).

dd) Die Annahme einer positiven Handlungspflicht aufgrund des Unterlassungsgebots verstößt - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG geregelte Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1654/90, juris; BVerfG, GRUR 2007, 618, 619 [juris Rn. 16 bis 22]; BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 24 mwN).

ee) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts begründet die Annahme einer Pflicht zum Rückruf oder zur Aufforderung der Abnehmer, nicht weiterzuvertreiben, nicht die Besorgnis einer Entwertung des Abschlussverfahrens oder einer gesteigerten Inanspruchnahme der Gerichte. Beschränkt sich die Pflicht des Schuldners auf eine solche Aufforderung, weil andernfalls im Eilverfahren eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorläge, kann der Gläubiger eine weitergehende Verpflichtung zum Rückruf allein im Hauptsacheverfahren erlangen, sofern sich der Schuldner nicht entsprechend strafbewehrt verpflichtet. Nimmt man mit dem Beschwerdegericht an, von der Pflicht zur Unterlassung sei keinerlei Beseitigungshandlung umfasst, so muss der Gläubiger hierfür auch dann gesonderte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn eine Abschlusserklärung abgegeben wurde.

c) Zur Frage, ob die Schuldnerin im Zeitraum zwischen der Verkündung der Urteilsverfügung und den durch die Gläubigerin veranlassten Testkäufen einen Rückruf oder auch nur eine Aufforderung, nicht weiterzuvertreiben, an ihre Abnehmer gerichtet hat, hat das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Darüber hinaus fehlt es an Feststellungen zum Verschulden der Schuldnerin, zur Höhe des wegen des Verstoßes gegen die Schuldnerin festzusetzenden Ordnungsgeldes und zur Dauer der deswegen ersatzweise festzusetzenden Ordnungshaft.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Wiesbaden: Anspruch auf Herausgabe von Adminstrationszugangsdaten zur Verwaltung von Domains / Webseiten und zu Email-Postfächern per einstweiliger Verfügung

LG Wiesbaden
Beschluss vom 29.05.2013
2 O 128/13


Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Anspruch auf Herausgabe von Adminstrationszugangsdaten zur Verwaltung von Domains / Webseiten und zu Email-Postfächern auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Antragstellerin steht ein entsprechender Verfügungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 TKG zu.
[...]
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Zugang zu Ihrer Homepage und den maßgeblichen Einfluss auf deren Gestaltung unter Ausschluss einer im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen Veränderungsmöglichkeit des Antragsgegners dringend benötigt und insoweit eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend ist."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: