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BGH: Schnäppchenpreis bei eBay - Verkäufer muss bei vorzeitigem unberechtigten Abbruch Schadensersatz zahlen - Grobes Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis führt nicht zur Sittenwidrigkeit

BGH
Urteil vom 12.11.2014
VIII ZR 42/14
Schnäppchenpreis bei eBay


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass ein Verkäufer bei eBay bei vorzeitigem unberechtigten Abbruch einer eBay-Auktion Schadensersatz zahlen muss. Der BGH bestätigte zudem, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis nicht zur Sittenwidrigkeit und somit nicht zur Nichtigkeit führt. Stellt der Verkäufer die Kaufsache ohne entsprechenden Mindestpreis ein, so geht er ein entsprechendes Risiko eigenverantwortlich ein.

Wer eine eBay-Auktion als Verkäufer vorzeitig beenden will, sollte sich gerade bei hochpreisigen Produkten anwaltlich beraten lassen. Im Regelfall gibt es Möglichkeiten, eine Auktion ohne Auslösen einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Höchstbietenden vorzeitig zu beenden.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

* § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.


VIII ZR 42/14 - Urteil vom 12. November 2014

LG Mühlhausen - Urteil vom 9. April 2013 – 3 O 527/12

OLG Jena - Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 U 399/13"

OLG Hamm: Bei unberechtigter Beendigung einer eBay-Auktion haben auch Abbruchjäger einen Anspruch auf Schadensersatz

OLG Hamm
Urteil vom 30.10.2014
28 U 199/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch "Abbruchjäger" einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn eine eBay-Auktion ohne berechtigten Grund vom Verkäufer abgebrochen wird.

Wer eine eBay-Auktion als Verkäufer vorzeitig beenden will, sollte sich gerade bei hochpreisigen Produkten anwaltlich beraten lassen. Im Regelfall gibt es Möglichkeiten, eine Auktion ohne Auslösen einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Höchstbietenden vorzeitig zu beenden.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

" Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion
Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende als so genannter "Abbruchjäger" an der eBay-Auktion beteiligt haben soll-te. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.10.2014 entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Die Beklagte, eine Gewerbetreibende aus dem Kreis Minden-Lübbecke, stellte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 Euro in der Internetauktion des Anbieters eBay zum Verkauf ein. Mit einem Maximalbetrag von 345 Euro beteiligte sich der im Landkreis Wittenberg in Sachsen-Anhalt ansässige Kläger an der Auktion. Nachdem die Beklagte den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 Euro anderweitig veräußert hatte, brach sie die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 Euro Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers war erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger 5.054 Euro zugesprochen.
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der die Beklagte verpflichte, dem Kläger den von ihr angebotenen Gabelstapler gegen Zahlung von 301 Euro zu liefern.
Ein verbindliches Verkaufsangebot habe die Beklagte abgegeben, indem sie den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete. Ihr Vertragspartner sei der Kläger geworden, weil er innerhalb der Laufzeit der Option das höchste Angebot abgegeben habe.

Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Dass er den Gabelstapler zum Preis von bis zu 345 Euro abgenommen hätte, habe der Kläger plausibel dargelegt. Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hinge-wiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrages führen könne. Das spreche für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als so genannter "Abbruchjäger" systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setze auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden solle.

Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay- Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, so dass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte, die ihr Verkaufsangebot im Rahmen der eBay-Auktion nicht als unverbindlich gekennzeichnet habe, habe nach den eBay-internen Bestimmungen allerdings kein Recht zum Widerruf ihres Angebots gehabt. Nach diesen Bestimmungen berechtige allein der Wunsch eines Verkäufers, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay an derweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben seien. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe habe die Beklagte im zu entscheidenden Fall nicht gehabt.

Der damit zwischen den Parteien verbindlich abgeschlossene Kaufvertrag sei auch kein nichtiges Wuchergeschäft. Der Kläger habe keine Schwächesituation der Beklagten ausgenutzt. Vielmehr sei es die Beklagte gewesen, die den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur 1 Euro bei eBay angeboten habe.

Nachdem die Beklagte den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt habe, schulde sie dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Wertes des Gabelstaplers. Dieser könne im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem dann bei der Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301 Euro in Abzug zu bringen sei.

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.10.2014 (28 U 199/13) "

OLG Köln: Vorzeitige Beendigung einer Treuepunkteaktion ist eine wettbewerbswidrige Irreführung sofern die Teilnahmebedingungen dies nicht vorsehen

OLG Köln
Urteil vom 10.08.2012
6 U 27/12
Treuepunkte


Das OLG Köln hat entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Rabattaktion wettbewerbswidrig ist, sofern entsprechender kein Hinweis in den Teilnahmebedingungen erfolgt. Eine Supermarktkette hatte eine Treuepunkteaktion gestartet. Bei erreichen einer bestimmten Anzahl an Treuepunkten konnten die Teilnehmer ein Messerset erwerben. Das ausgelobte Messerset war nach einiger Zeit nicht mehr lieferbar, so dass die Supermarktkette die Aktion abbrach.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Allerdings wäre der - hier nicht erhobene - Vorwurf einer Irreführung über die angemessene Bevorratung aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG nicht bei jedem Lieferausfall, sondern nur dann begründet, wenn die Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten worden wäre, wobei dem Unternehmer insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre (vgl. Bornkamm a.a.O. § 5 Rz 8.11).
[...]
Die Beklagte hätte - wie sich aus den von ihr selbst vorgelegten Zahlen ergibt - für das besonders attraktive Angebot mit einer Gesamtnachfrage in der Größenordnung von nach ihren Angaben hochgerechnet bis zu 4,5 Mio. Stück rechnen müssen, die sie im Mai 2011 zur Verkürzung der Aktion veranlasst hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: