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BMJ: Referentenentwurf des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes – VRUG

Das BMJ hat einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel Durch verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen wird regelmäßig eine große Anzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern geschädigt. Zu ihrem Schutz ist es nötig, unerlaubte Praktiken flächendeckend zu beenden und Abhilfe zu schaffen. Der kollektive Rechtsschutz bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union höchst unterschiedlich geregelt. Ziel der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) ist es, unionsweit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 25. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 25. Juni 2023 angewendet werden. Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben. Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht. B. Lösung Die Umsetzung der Richtlinie erfordert die Schaffung von Regelungen für Abhilfeklagen durch Verbände. Diese Regelungen sollen in einem eigenen Stammgesetz – dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – gebündelt werden, in das auch die bestehenden Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Musterfeststellungsklage integriert werden. Durch Änderungen im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie in einigen weiteren Gesetzen werden die schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen durch Verbände an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Zusätzlich werden ergänzende Regelungen zu Unterlassungsklagen und Abhilfeklagen in anderen Gesetzen geschaffen.

Die Pressemitteilung des BMJ:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG)

Durch verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen wird regelmäßig eine große Anzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern geschädigt. Zu ihrem Schutz ist es nötig, unerlaubte Praktiken flächendeckend zu beenden und Abhilfe zu schaffen. Der kollektive Rechtsschutz bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union höchst unterschiedlich geregelt.

Ziel der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) ist es, unionsweit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 25. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 25. Juni 2023 angewendet werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben. Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht.