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EuGH: Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge dürfen nicht nur in EURO sondern auch in der Währung angeben werden die objektiv mit Dienst verbunden ist

EuGH
Urteil vom 15.11.2018
C-330/17
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. / Germanwings GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht nur in EURO, sondern auch in einer Währung angeben können, die objektiv mit Dienst verbunden ist (Hier Britsiche Pfund für Flug von London nach Stuttgart).

Die Pressemitteilung des EuGH:

Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, sind verpflichtet, sie in einer Währung anzugeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist

Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Ein Kunde buchte von Deutschland aus auf der von der deutschen Fluggesellschaft Germanwings betriebenen Internetseite www.germanwings.de einen Flug von London (Vereinigtes Königreich) nach Stuttgart (Deutschland). Der betreffende Flugpreis war nur in Pfund Sterling (GBP) ausgewiesen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Deutschland) war der Ansicht, dass diese Praktik ein unlauteres Verhalten darstelle und die Preise in Euro hätten ausgewiesen werden müssen. Sie erhob daher vor einem deutschen Gericht gegen Germanwings Klage auf Unterlassung dieser Praktik.

In diesem Kontext hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) entschieden, den Gerichtshof zu befragen. Der Bundesgerichtshof möchte wissen, wie eine Verordnung der Union auszulegen ist, wonach Luftfahrtunternehmen beim Angebot von Flugdiensten von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, jederzeit den zahlbaren Endpreis auszuweisen, der insbesondere den Flugpreis einschließt. Insbesondere möchte er wissen, ob Luftfahrtunternehmen, wenn sie den Flugpreis nicht in Euro angeben, ihn in einer Landeswährung ihrer Wahl ausweisen können; der Flugpreis ist als der Preis definiert, der für die Beförderung von Fluggästen an Luftfahrtunternehmen (oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer) zu zahlen ist, sowie etwaige Bedingungen, unter denen dieser Preis gilt (einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden).

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die VerordnungLuftfahrtunternehmen die Wahl lässt, die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste „in Euro oder in Landeswährung“
auszuweisen. Die Verordnung enthält keine Angabe zur Landeswährung, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben werden.

Jedoch wäre nach den Feststellungen des Gerichtshofs das von der Verordnung verfolgte Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise gefährdet, wenn der Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären. Es würde hingegen die effektive Vergleichbarkeit der Preise erleichtern, wenn die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise in einer Landeswährung angäben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist. Daher entscheidet der Gerichtshof, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen; dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Somit können in einer Situation wie der in Rede stehenden, in der ein Luftfahrtunternehmen (Germanwings), das in einem Mitgliedstaat (Deutschland) niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro
gesetzliches Zahlungsmittel ist (Pfund Sterling), die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der
Währung dieses anderen Mitgliedstaats (Pfund Sterling) ausgewiesen werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH Vorlagebeschluss zur Flugpreisangabe im Internet liegt vor

BGH
Beschluss vom 27.04.2017
I ZR 209/15
Flugpreisangabe
UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 2 Nr. 18, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Frage vor in welcher Währung Flugpreise im Internet durch ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen anzugeben sind über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und
3 und von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Hat die Angabe der nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG
auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro
ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird:
In welcher Landeswährung können die in Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der
Verordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem
Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem
Verbraucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier:
Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet?

Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine Internetadresse
mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: www. .de) verwandt wird, die
auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist, und der Verbraucher
sich in diesem Mitgliedstaat aufhält?

Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen
Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben?

BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZR 209/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH Frage vor in welcher Währung Flugpreise im Internet durch ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen anzugeben sind

BGH
Beschluss vom 27.04.2017
I ZR 209/15
Flugpreisangabe


Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, in welcher Währung Flugpreise im Internet durch ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen anzugeben sind

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof die Frage vor, in welcher Währung Flugpreise im Internet anzugeben sind

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf.

Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart am 1. September 2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus.

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, der Preis des Fluges wäre in Euro auszuweisen gewesen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sache sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind. In welchem Sinn der Begriff "Landeswährung" in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, ist zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 22. April 2015 - 84 O 2/15

OLG Köln - Urteil vom 4. September 2015 - 6 U 61/15, GRUR-RR 2016, 156 = WRP 2016, 88

Karlsruhe, den 27. April 2017

*Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:

Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b) die Steuern,

c) die Flughafengebühren und

d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.

Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:

"Flugpreise" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.