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BVerfG: Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit wenn einstweilige Verfügung keine Ausführungen enthält weshalb Gericht von mündlicher Verhandlung abgesehen hat

BVerfG
Beschluss vom 12.03.2024
1 BvR 605/24


Das BVerfG hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit naheliegt, wenn eine einstweilige Verfügung keine Ausführungen enthält, weshalb das Gericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts dem Antrag der Verlegerin einer deutschlandweit erscheinenden Zeitung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. Sie wendet sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung, mit der ihr die Bebilderung zweier Presseartikel teilweise untersagt wurde. Eine Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde steht noch aus.

Im Dezember 2023 berichtete die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite in zwei Artikeln über einen Unfall. Beide Artikel waren mit Fotoaufnahmen bebildert, auf denen der bei dem Unfall Verstorbene – bis auf die Augenpartie unverpixelt – zu sehen war. Auf Antrag der Witwe des Verstorbenen untersagte das Landgericht der Beschwerdeführerin im Wege der – ohne mündliche Verhandlung ergangenen – einstweiligen Verfügung, diese Bilder zu veröffentlichen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses einstweilen außer Vollzug zu setzen. Der angegriffene Beschluss verletze sie insbesondere in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Die vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet.

Weshalb das Landgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, obschon eine solche auch vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Regel ist, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Ihre Begründung lässt mangels jeglicher Ausführungen zu § 937 Abs. 2 ZPO nicht einmal erkennen, dass sich das Landgericht von den einfachrechtlichen Anforderungen an seine Verfahrensweise überhaupt leiten ließ. Soweit es damit sogar hinter einer nur formelhaft begründeten Verfahrenshandhabung zurückbleibt, die das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall desselben Spruchkörpers erst unlängst beanstandet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 31 f.), ist deshalb ein bewusstes und systematisches Übergehen der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargetan.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Abweichen von Abmahnung und Verfügungsantrag nur bei Verlassen des alten Streitgegenstands oder neuen Sachverhaltsumständen Verstoß gegen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit

BVerfG
Beschluss vom 18.09.2023
1 BvR 1728/23


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Abweichen von Abmahnung und Verfügungsantrag nur bei Verlassen des ursprünglichen Streitgegenstands oder neuen Sachverhaltsumständen einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit begründen kann.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender Rechtswegerschöpfung erfolglos

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren ergangene wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung richtet. Damit wird der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Eilantrag gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin vertreibt kleine Solaranlagen (sogenannte Balkonkraftwerke) an Endverbraucher. Sie wurde von einem Wettbewerber wegen des Vorwurfs künstlich generierter Rezensionen auf einem Online-Bewertungsportal abgemahnt. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, sich wegen Urlaubsabwesenheit ihrer Geschäftsführer erst nach Ablauf der gesetzten Frist äußern zu können. Auf Antrag des Wettbewerbers erließ das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin, ohne diese zuvor anzuhören. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht sie einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend.

Die Beschwerdeführerin hat eine Erschöpfung des Rechtswegs nicht dargetan. Für eine ausnahmsweise direkt gegen eine einstweilige Verfügung gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit eine Verletzung prozessualer Rechte geltend gemacht wird, bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Dafür reicht es nicht aus, einen Verfahrensfehler geltend zu machen. Vielmehr müssen die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten. An der näheren Darlegung eines solchen Feststellungsinteresses fehlt es hier.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, der ihr vorhielt, auf einem Bewertungsportal im Internet künstlich generierte, nicht auf echten Kundenbeziehungen beruhende Rezensionen eingestellt zu haben.

Am Tag nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist beantragte der Wettbewerber beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Verfügungsantrag sowie in der antragsgemäß und ohne Einbeziehung der Beschwerdeführerin erlassenen einstweiligen Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren, das in der Abmahnung noch durch Verweis auf einen Internetlink zum Profil der Beschwerdeführerin auf dem Bewertungsportal näher beschrieben worden war, unter Bezugnahme auf Bildschirmfotografien (sogenannte Screenshots) fünf einzelner Rezensionen konkretisiert.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung hätte nicht ohne ihre Anhörung im Verfahren ergehen dürfen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die gesetzlichen Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst erhoben werden kann, nicht vor.

1. Bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Dafür reicht es nicht aus, einen Verfahrensfehler geltend zu machen. Vielmehr müssen die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten.

2. An der näheren Darlegung eines solchen Feststellungsinteresses fehlt es hier.

a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Anhörung im Verfahren sei wegen des von der Abmahnung abweichenden Unterlassungsbegehrens im Verfügungsantrag geboten gewesen, übergeht sie die Bedeutung der sogenannten Kerntheorie für lauterkeitsrechtliche einstweilige Verfügungen. Danach bezieht sich ein Unterlassungsgebot auf den Inhalt der zu unterlassenden Handlung und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall.

Jedenfalls fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil das mit der einstweiligen Verfügung ergangene Unterlassungsgebot, bezogen auf fünf konkrete Rezensionen, in der Sache als „Minus“ bereits in dem mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsbegehren hinsichtlich aller Rezensionen auf dem Profil der Beschwerdeführerin enthalten war.

b) Auch hinsichtlich der angeblich abweichenden Begründung des Verfügungsantrags verfehlt die Beschwerdeführerin die gebotene Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben für lauterkeitsrechtliche einstweilige Verfügungen. Danach ist eine Identität der rechtlichen Begründung nicht erforderlich; eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände und Sachverhaltsumstände neu einführt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Wettbewerber im Verfügungsantrag erstmals auf diverse Angebote von Unternehmen hingewiesen habe, bei denen die Beschwerdeführerin gefälschte Bewertungen gekauft haben soll, erschließt sich aus ihren Ausführungen nicht, inwiefern darin eine waffengleichheitsrelevante Begründungsänderung liegen soll. Denn die Mutmaßung, dass die Beschwerdeführerin die beanstandeten Rezensionen „gekauft“ habe, dient nur der Illustration des streitgegenständlichen Vorwurfs unlauteren Verhaltens durch Verwendung solcher Rezensionen, bildet aber keinen neuen Streitgegenstand.

Soweit die Beschwerdeführerin ferner damit argumentiert, dass der Verfügungsantrag länger als die Abmahnung gewesen sei, zeigt sie allein damit noch keine inhaltliche Abweichung auf.

c) Die Darlegung eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses ist vorliegend auch nicht entbehrlich. Allein die fortgesetzte Belastung durch einen einseitig erstrittenen Unterlassungstitel reicht hierzu nicht aus. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einen durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO nicht ausgleichbaren Nachteil erlitte, wenn sie die beanstandeten Rezensionen erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens wieder auf ihrem Profil auf dem verfahrensgegenständlichen Bewertungsportal einstellen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Durch Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beanstandete Verfahrensfehler müssen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde konkret dargelegt werden

BVerfG
Beschluss vom 31.08.2023 - 1 BvR 1601/23
Beschluss vom 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass durch Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beanstandete Verfahrensfehler im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde konkret und nachvollziehbar dargelegt werden müssen.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend dargelegter Verfahrensfehler unzulässig

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die fachgerichtliche Untersagung einer Online-Berichterstattung richten. Die mit ihnen verbundenen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden damit gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin zu 1) veröffentlichte in ihrem Online-Nachrichtenportal einen von der beschwerdeführenden Person zu 2) verfassten Beitrag mit dem Titel „Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder des (…) e.V.“ und der Unterzeile „Veruntreuung, Steuerhinterziehung, unklare Buchführung, Überweisungen in die Schweiz - die Liste der im Raum stehenden Verdächtigungen gegen den Vorstand des Vereins ist lang (…)“. Das Landgericht Berlin untersagte die Berichterstattung durch zwei einstweilige Verfügungen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführenden mit ihren Verfassungsbeschwerden und rügen eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit. Das Landgericht habe sie zuvor nicht angehört, indem es ihnen die Antragsschrift (Verfahren 1 BvR 1601/23) beziehungsweise den letzten Schriftsatz der Gegenseite (Verfahren 1 BvR 1602/23) nicht zugeleitet habe. Auch hätte es einer mündlichen Verhandlung bedurft.

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Zwar scheitern sie – anders, als im Verfahren 1 BvR 1612/23 (vgl. Pressemitteilung Nr. 78/2023 vom 6. September 2023) – nicht an einer fehlenden Rechtswegerschöpfung vor den Fachgerichten. Denn die Beschwerdeführenden bringen nachvollziehbar vor, die von ihnen gerügten Verfahrensfehler seien Ausdruck eines bewussten und systematischen Übergehens ihrer prozessualen Rechte durch die Pressekammer des Landgerichts Berlin. Allerdings haben sie die als Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beanstandeten Verfahrensfehler nicht nachvollziehbar dargetan.

Sachverhalt:

Am 2. Juni 2023 veröffentlichte die Beschwerdeführerin zu 1) in dem von ihr betriebenen Online-Nachrichtenportal einen von der beschwerdeführenden Person zu 2) verfassten Beitrag mit dem in der Einleitung genannten Titel über verschiedene gegen Vorstandsmitglieder des Vereins (…) e.V. gerichtete Vorwürfe. Auf zeitnahe Abmahnungen des Vereins und zweier Vorstandsmitglieder gaben die Beschwerdeführenden keine Erklärungen ab.

Gut einen Monat später beantragten vier Vorstandsmitglieder des Vereins wegen einzelner zuvor abgemahnter Äußerungen den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Pressekammer des Landgerichts Berlin (Verfahren 1 BvR 1601/23). Ein weiteres Vorstandsmitglied stellte einen entsprechenden Antrag wegen weiterer, auf seine Person bezogener Äußerungen (Verfahren 1 BvR 1602/23). Die Beschwerdeführenden bringen vor, im Verfahren 1 BvR 1601/23 sei ihnen schon die Antragsschrift nicht zugeleitet worden. Im Verfahren 1 BvR 1602/23 hätten sie zwar zur Antragsschrift Stellung genommen, zu der nachfolgenden Erwiderung des antragstellenden Vorstandsmitglieds seien sie jedoch nicht mehr angehört worden.

Mit angegriffenen Beschlüssen vom 18. Juli 2023 (Verfahren 1 BvR 1601/23) und vom 25. Juli 2023 (Verfahren 1 BvR 1602/23) untersagte das Landgericht den Beschwerdeführenden im Wege der einstweiligen Verfügung „wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“ die abgemahnten Äußerungen.

Hiergegen legten die Beschwerdeführenden Widerspruch ein. Das Landgericht habe in beiden Fällen gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstoßen, da sie vor Erlass der einstweiligen Verfügungen nicht angehört worden seien. Soweit die Kammer von einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, verletze auch dies die prozessuale Waffengleichheit. Während die Antragsteller ihren ohnehin verspäteten Antrag am 3. Juli 2023 gestellt hätten, habe die Kammer ihren Beschluss erst am 18. Juli 2023 beziehungsweise am 25. Juli 2023 erlassen.

Am 18. August 2023 haben die Beschwerdeführenden mit der gleichen Begründung Verfassungsbeschwerde erhoben.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Zwar haben die Beschwerdeführenden den Rechtsweg erschöpft, da die unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit gerügte Rechtsverletzung nicht ausschließlich einen fachgerichtlich angreifbaren Verfahrensfehler beinhaltet, für den es im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bei der vorrangigen Zuständigkeit der Fachgerichte verbleibt. Die Verfassungsbeschwerden genügen jedoch offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, da ihre jeweilige Begründung die als Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beanstandeten Verfahrensfehler inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.

1. Das gilt zunächst für die Rüge der Beschwerdeführenden, vor den angegriffenen Entscheidungen nicht durch das Landgericht angehört worden zu sein.

a) Soweit sich die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 1601/23 darauf beziehen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zur Stellungnahme erhalten zu haben, geht aus den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens hervor, dass das Landgericht am 4. Juli 2023 die formlose Übersendung beglaubigter Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme binnen drei Tagen verfügt hatte und diese Verfügung am 5. Juli 2023 ausgeführt wurde. Bei dieser Sachlage ist ein bewusstes und systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte nicht ersichtlich.

b) Im Verfahren 1 BvR 1602/23 stützen sich die Beschwerdeführenden maßgeblich darauf, zum erwidernden Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Juli 2023 auf ihre vorherige Stellungnahme vom 10. Juli 2023 durch das Landgericht nicht ein weiteres Mal angehört worden zu sein. Auch damit ist eine Verletzung von Rechten im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht nachvollziehbar dargetan.

Zwar gewährleistet das Grundrecht auf rechtliches Gehör die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite. Verwertet das Gericht eine solche Stellungnahme, ohne sie dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht zu haben, liegt hierin daher eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführenden legen aber weder dar, welcher der in der Erwiderung des Antragstellers vom 17. Juli 2023 vorgetragenen Gesichtspunkte zuvor nicht bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, noch, welchen Gesichtspunkt das Landgericht in seiner angegriffenen Entscheidung verwertet habe, der ihnen zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

2. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit ferner unter dem Aspekt einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung rügen, ist auch dies in beiden Verfahren nicht hinlänglich dargetan.

a) Eine Dringlichkeit, die die nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotene Anhörung des Gegners ausnahmsweise entbehrlich macht, ist im Regelfall zu verneinen, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener Zeit verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte. Hingegen begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, sondern gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO die Frage, ob mündlich zu verhandeln sei, zunächst einfachrechtlich aus. Ein zeitlicher Verlauf, der es nicht mehr gestattet, von einer Anhörung des Gegners abzusehen, schließt daher das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig aus.

b) Eine mit diesen Maßstäben unvereinbare Verfahrenshandhabung ist nicht ersichtlich. Das Verfahren betrifft eine aktuelle, im Internet abrufbare Berichterstattung. Weshalb es der Pressekammer nicht nur möglich, sondern sie – nicht nur einfachrechtlich (§ 937 Abs. 2 ZPO), sondern von Verfassungs wegen – gehalten gewesen sei, statt der gewählten schriftlichen Verfahrensweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung noch auf einen Zeitpunkt vor dem 18. Juli 2023 beziehungsweise dem 25. Juli 2023 zu bestimmen, ist unter Berücksichtigung des den Fachgerichten in dieser Frage eingeräumten weiten Wertungsrahmens nicht dargetan. Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführenden nicht hinlänglich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach die Fachgerichte davon ausgehen dürfen, dass das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt und das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO daher nicht selten sogar geboten ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 31.08.2023 - 1 BvR 1601/23
Beschluss vom 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23


BVerfG: Verfassungsbeschwerde kann nicht allein darauf gestützt werden dass das Gericht in einem äußerungsrechtlichem Eilverfahren eine hinterlegte Schutzschrift nicht beachtet hat

BVerfG
Beschluss vom 25.08.2023
1 BvR 1612/23


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht allein darauf gestützt werden kann, dass das Gericht in einem äußerungsrechtlichem Eilverfahren eine hinterlegte Schutzschrift nicht beachtet hat.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Verfassungsbeschwerde in äußerungsrechtlichem Eilverfahren mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die fachgerichtliche Untersagung mehrerer Äußerungen auf einer Internetseite richtet. Der mit ihr verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.

Die Beschwerdeführer, eine lokale politische Initiative und ihr Vorstand, wenden sich mit ihrer am 19. August 2023 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam, durch die ihnen teilweise untersagt wurde, auf der von ihnen verantworteten Internetseite „Potsdam – Stadt für alle“ über ein mit Immobilieninvestitionen in Potsdam engagiertes, im internationalen Erdölhandel tätiges Unternehmen zu berichten. Sie rügen eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit; das Landgericht habe entschieden, ohne eine im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegte Schutzschrift der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen. Ebenfalls am 19. August 2023 legten die Beschwerdeführer beim Landgericht Potsdam Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer den Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht ausgeschöpft haben. Zwar verletzt die Außerachtlassung der hinterlegten Schutzschrift das Recht der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Allerdings ist ein solcher einzelner Verfahrensfehler regelmäßig nicht geeignet, ein bewusstes und systematisches Übergehen prozessualer Rechte von Verfahrensbeteiligten darzutun. Es verbleibt dann bei der vorrangigen Zuständigkeit der Fachgerichte. Eine auf die Rüge der prozessualen Waffengleichheit gestützte Verfassungsbeschwerde ist in einem solchen Fall erst zulässig, wenn der vor den Fachgerichten eröffnete Rechtsweg erschöpft ist.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, eine lokale politische Initiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins und dessen Vorstand, verantworten im Rahmen des Vereinsprojekts „Potsdam – Stadt für alle“ eine gleichnamige Internetseite. Am 25. Juli 2023 veröffentlichten sie auf dieser Seite einen Beitrag über ein mit Immobilieninvestitionen in Potsdam engagiertes, im internationalen Erdölhandel tätiges Unternehmen mit dem Titel „Wie Profite aus dem Geschäft mit russischen Erdölprodukten in Potsdam angelegt werden“. Dieses und sein Inhaber und Geschäftsführer forderten die Beschwerdeführer am 2. August 2023 außergerichtlich zur Abgabe vertragsstrafenbewehrter Unterlassungserklärungen auf. Daraufhin hinterlegten die Beschwerdeführer eine Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister. Darin erklärten sie unter anderem, sich gegen die erhobenen Ansprüche zur Wehr zu setzen.

Mit angegriffenem Beschluss vom 14. August 2023 untersagte das Landgericht Potsdam den Beschwerdeführern, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, die Verbreitung mehrerer Äußerungen aus dem veröffentlichten Beitrag. Gegen diesen Beschluss legten die Beschwerdeführer am 19. August 2023 Widerspruch ein. Zur Begründung stützten sie sich unter anderem auf eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit, da das Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen habe, ohne ihre Schutzschrift zur Kenntnis zu nehmen.

Ebenfalls am 19. August 2023 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese sei hinsichtlich einer Rüge der prozessualen Waffengleichheit zulässig. Die Beschwerdeführer richteten sich gegen eine bewusste Übergehung ihrer prozessualen Rechte. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das Landgericht sei insbesondere gehalten gewesen, die von den Beschwerdeführern hinterlegte Schutzschrift zur Kenntnis zu nehmen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführer eine Erschöpfung des Rechtswegs entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht dargetan haben.

1. Eine Verfassungsbeschwerde kann ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst erhoben werden, wenn zwar andere Rechtsverletzungen – auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör – fachgerichtlich angegriffen werden können, die Rügen der Verfassungsbeschwerde sich aber auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst richten. Das Bundesverfassungsgericht hat dies wiederholt angenommen, wenn sich der Beschwerdeführer gegen ein seinem Vorbringen nach bewusstes und systematisches Übergehen seiner prozessualen Rechte wendet. Beinhaltet die unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit gerügte Rechtsverletzung demgegenüber ausschließlich einen fachgerichtlich angreifbaren Verfahrensfehler, verbleibt es bei der vorrangigen Zuständigkeit der Fachgerichte.

2. Hieran gemessen, haben die Beschwerdeführer eine Erschöpfung des Rechtswegs nicht dargetan.

a) Wird eine Schutzschrift im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht berücksichtigt, kann das Recht des Antragsgegners auf prozessuale Waffengleichheit zwar verletzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, das für den hiermit gerügten Verfahrensfehler ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf von vornherein ausgeschlossen ist.

Die Außerachtlassung einer hinterlegten Schutzschrift verletzt das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Besteht für eine Gehörsverletzung jedoch noch fachgerichtlicher Rechtsschutz, hat der Beschwerdeführer für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit gestützten Verfassungsbeschwerde vorzutragen, welche über den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehende Rechtsverletzung er rügt, für die es an fachgerichtlichem Rechtsschutz fehlt. Stützt er hierzu seine Rüge – wie im vorliegenden Fall – auf eine bewusste und systematische Übergehung seiner prozessualen Rechte, bedarf es daher entsprechenden Vortrags, mit dem die Gehörsverletzung nicht als bloßer Verfahrensfehler, sondern nachvollziehbar als bewusste und systematische Übergehung seiner prozessualen Rechte dargetan ist.

b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Beschwerdeführer eine bewusste und systematische Übergehung ihrer prozessualen Rechte nicht nachvollziehbar dargetan.

Ein einzelner Verfahrensfehler ist regelmäßig nicht geeignet, ein bewusstes und systematisches Übergehen prozessualer Rechte von Verfahrensbeteiligten darzutun. Es kann sich dabei ebenso um ein bloßes Versäumnis handeln, das mit weitergehenden Gründen der Verfahrenshandhabung nicht einhergeht. Das gilt auch dann, wenn ein Verfahrensfehler – wie im hier gegebenen Fall einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG – zugleich eine Verletzung von Verfassungsrecht beinhaltet. Denn auch das besondere rechtliche Gewicht eines Verfahrensfehlers besagt regelmäßig nichts über die Gründe der Verfahrenshandhabung, auf denen er beruht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Verstoß gegen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit - Anhörung erforderlich wenn der Abmahnung anders als dem Verfügungsantrag keine eidesstattliche Versicherung beigefügt war

BVerfG
Beschluss vom 10.11.2022
1 BvR 1941/22


Das Bundesverfassungsgericht hat abermals in einem presserechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit festgestellt. Es besteht bereits dann eine Pflicht zur Anhörung, wenn der vorausgehenden Abmahnung anders als dem Verfügungsantrag keine eidesstattliche Versicherung als Mittel zur Glaubhaftmachung beigefügt war.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. September 2022 verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>).

aa) Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 15). Im Presse- und Äußerungsrecht kann jedenfalls nicht als Regel von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20). Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 23; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 22).

bb) Dabei ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gericht in Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: der Verfügungsantrag muss im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht werden; die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung müssen mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein; der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 23).

cc) Um der herausragenden Bedeutung der prozessualen Waffengleichheit gerecht zu werden, sind die Voraussetzungen, unter denen von einer Anhörung des Antragsgegners ausnahmsweise abgesehen werden kann, eng begrenzt. So wird eine besondere, eine Anhörung des Antragsgegners ausnahmsweise entbehrlich machende Dringlichkeit in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen im Regelfall zu verneinen sein, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener Zeit verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27). Auch wird inhaltlich regelmäßig bereits dann keine gleichwertige Erwiderungsmöglichkeit bestehen, wenn das Antragsbegehren erstmals im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht wird. Denn soweit ein ohne Glaubhaftmachung angekündigter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 936 ZPO in Verbindung mit § 922 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg bietet, braucht sich der Antragsgegner ungleich weniger zu einer Stellungnahme veranlasst sehen als durch eine außergerichtliche Abmahnung, die erkennbar bereits die prozessualen Voraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 16). Das Gebot schließlich, zusammen mit der Antragsschrift ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners bei Gericht einzureichen, ist in einem weiten Sinne zu verstehen und schließt deshalb jegliche – auch automatisierte – Rückäußerungen des Antragsgegners ein, die für die inhaltliche Beurteilung des Antrags oder auch nur für die Verfahrenshandhabung durch das Gericht von Bedeutung sind.

dd) Eine ohne Anhörung des Antragsgegners zu dessen Nachteil ergangene Entscheidung muss erkennen lassen, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters seiner Verfahrenshandhabung bewusst war. Insbesondere dürfen weniger einschneidende Alternativen nicht bestanden haben. Das setzt im Regelfall voraus, dass es auch nicht möglich war, dem Antragsgegner fernmündlich, durch E-Mail oder Telefax Gelegenheit zu geben, den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und – gegebenenfalls auch kurzfristig – zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 21; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 16; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 35; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25). Eine auch hiervon absehende Entscheidung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen in äußerungsrechtlichen Eilverfahren nur im Ausnahmefall genügen. In jedem Fall unzulässig ist es, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 23; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 27; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 37; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 29; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 32; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 40; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25).

b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer offenkundig in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Während die dem Beschwerdeführer durch den Antragsteller zunächst am 1. September 2022 eingeräumte Stellungnahmefrist nicht einmal fünf Stunden betrug und die zweite, am Folgetag neu gesetzte Stellungnahmefrist nicht einmal vier Stunden, richtete der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst am 9. September 2022 an das Landgericht und damit acht Tage nach Ablauf der ersten und sieben Tage nach Ablauf der zweiten Frist. Aufgrund der Beifügung beider Schriftsätze als Anlagen zur Antragsschrift standen dem Landgericht diese zeitlichen Abläufe vor Augen. Ebenso offensichtlich war, dass die der Antragsschrift beigefügte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers bereits vom 1. September 2022 datierte, dem Beschwerdeführer jedoch weder mit der ersten noch mit der zweiten Abmahnung zur Kenntnis gebracht worden war. Überdies hatte die Pressekammer vor ihrer Entscheidung Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer den Antragsteller noch am 12. September 2022 um 09:59 Uhr ausdrücklich darum gebeten hatte, ihm die dem Gericht vorgelegte eidesstattliche Versicherung zu übersenden, um sich zu deren Inhalt gegebenenfalls einlassen zu können.

Wenn das Landgericht formelhaft ausführt, eine Anhörung des Antragsgegners durch das Gericht sei nicht erforderlich gewesen, weil die Abmahnung der Antragsschrift inhaltlich entspreche, trifft dies mithin schon nicht zu, da der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Inhalt der eidesstattlichen Versicherung hatte. Nicht nachvollziehbar ist ebenso, weshalb das Landgericht am 12. September 2022 von einer Übersendung der bereits drei Tage zuvor eingegangenen Antragsschrift nebst Anlagen abgesehen hat, obschon es Kenntnis von einer durch den Antragsteller ergänzend gewährten Stellungnahmefrist und der im Zuge dessen ausdrücklich geäußerten Bitte des Beschwerdeführers um Übersendung der eidesstattlichen Versicherung besaß. Soweit das Landgericht die Anhörung des Antragsgegners als „nicht erforderlich“ bezeichnet, missversteht es die verfassungsrechtlichen Anforderungen aber auch grundsätzlich. Denn nach diesen ist die Anhörung des Antragsgegners keiner Erforderlichkeitsprüfung zu unterziehen, sondern der umgekehrten Überlegung, ob von einer Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden darf. Der besonderen Eilbedürftigkeit, die weniger einschneidende Alternativen der Verfahrenshandhabung nicht gestattet, hätte es im vorliegenden Verfahren daher selbst dann bedurft, wenn Abmahnung und gerichtlicher Antrag – wie das Landgericht angenommen hat – tatsächlich identisch gewesen wären. Da die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an das Absehen von einer Anhörung im Interesse der prozessualen Waffengleichheit kumulative Voraussetzungen bilden, ist es dem Gericht verwehrt, den Antragsgegner allein schon deshalb aus dem Verfahren herauszuhalten, weil ihm das Vorbringen bereits bekannt war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 32).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BVerfG: Verstoß gegen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in presserechtlichem einstweiligen Verfügungsverfahren - Begründung in Abmahnung und Verfügungsantrag weichen ab

BVerfG
Beschluss vom 27.10.2022
1 BvR 1846/22


Das Bundesverfassungsgericht hat in einem weiteren presserechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit festgestellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>).

aa) Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 15). Im Presse- und Äußerungsrecht kann jedenfalls nicht als Regel von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20). Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 23; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 22).

bb) Dabei ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gericht in Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: der Verfügungsantrag muss im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht werden; die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung müssen mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein; der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 23).

b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20

aa) Es bestehen bereits Bedenken, ob der am 17. August 2022 angebrachte Verfügungsantrag unverzüglich gestellt wurde. Denn während die Antragsteller der Beschwerdeführerin in ihren Abmahnungsschreiben vom 3. und 5. August 2022 jeweils eine Stellungnahmefrist bis Montag, 8. August 2022, 18 Uhr, einräumten und damit signalisierten, umgehend, nämlich möglicherweise noch am Tag des Fristablaufs selbst gerichtliche Schritte einzuleiten, warteten sie mit ihrer Antragstellung noch bis Mittwoch, 17. August 2022, zu und gaben damit zu erkennen, einer Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes noch nicht notwendig zu bedürfen. Dass der bis zu diesem Tag vergangene Zeitraum gemessen an den erst am 15. August 2022, 18 Uhr, abgelaufenen Fristen zur Stellungnahme auf die weiteren Abmahnungsschreiben vom 11. und 12. August 2022 deutlich kürzer bemessen war, könnte möglicherweise nicht ausschlaggebend sein, da die hierin angegriffenen Beiträge der Beschwerdeführerin ebenfalls bereits vom 22. beziehungsweise 23. Juli 2022 stammten, wie auch die Antragsteller sich in ihrer Antragsschrift zur Begründung sowohl im Tatsächlichen wie im Rechtlichen auf ihre ersten Abmahnungsschreiben bezogen. Zudem baten die Antragsteller in ihrer Antragsschrift zwar „dringlichst“, „schnellstmöglich“ zu entscheiden, begründeten dies jedoch gleichzeitig mit bevorstehenden Urlauben ab dem 27. August 2022 und benannten damit einen Zeitraum, innerhalb dessen eine Entscheidung über ihren Antrag einschließlich der Veranlassung ihrer Bekanntgabe im Wege des Parteibetriebs gemäß § 936 ZPO in Verbindung mit § 922 Abs. 2 ZPO auch unter Anhörung der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Gaben sie damit aber zu erkennen, auch eine durch ihren Bevollmächtigten bis spätestens am 26. August 2022 veranlasste Bekanntgabe als rechtswahrend zu betrachten, könnte auch dies gegen die Annahme einer Dringlichkeit sprechen, die einer Anhörung der Beschwerdeführerin – gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 25) – entgegengestand.

bb) Indes braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da zwar das in den einzelnen Abmahnungsschreiben genannte Unterlassungsbegehren mit dem die Abmahnungsschreiben zusammenfassenden Unterlassungsbegehren der Antragsschrift identisch war, nicht jedoch die hierfür in den Abmahnungsschreiben einerseits und der Antragsschrift andererseits enthaltene Begründung. Denn die Begründung der Antragsschrift blieb zum einen hinter der Begründung der lediglich als Anlagenkonvolut überreichten Abmahnungsschreiben zurück, soweit sie sich darauf beschränkte, die Antragsteller wehrten sich gegen „unwahre und hochgradig ehrverletzende Tatsachenbehauptungen“; die „Vorwürfe“ entsprächen „nicht der Wahrheit“. Sie reichte zum anderen aber auch über die der Beschwerdeführerin zuvor bekanntgegebenen Begründung hinaus, soweit sie erstmals gegenüber dem Landgericht eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller jeweils vom 16. August 2022 vorbrachte, in denen diese Hergang und Motivation ihres Verhaltens – in leicht voneinander abweichender Weise – schilderten und durch Versicherung an Eides Statt glaubhaft machten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Verstoß gegen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in presserechtlichem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung

BVerfG
Beschluss vom 21. April 2022
1 BvR 812/22

Das BVerfG hat in einem weiteren Verfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in einem presserechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren durch Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite angenommen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gelten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

Die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, sind eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff. vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff. und vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.).

Angesichts dessen führt die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 14 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 17 ff. und vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 21).

a) Insbesondere ist der Rechtsweg, unabhängig von dem noch fortdauernden Ausgangsverfahren, erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass einer äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügung geltend. Sie wendet sich dabei gegen ein bewusstes Übergehen ihrer prozessualen Rechte. Mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann aber eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12), weil er von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt. Auch sonst gibt es keinen Rechtsbehelf, mit dem eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit eigens als solche vor den Fachgerichten geltend gemacht werden könnte. Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 16; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 18 und vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 29).

b) Da die Rechtsbeeinträchtigung durch die Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert, muss die Beschwerdeführerin hierzu kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16 und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 17).

3. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 ff.; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff. und vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.).

aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Es muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit eingeräumt werden, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16). Im Presse- und Äußerungsrecht kann jedenfalls nicht als Regel von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 20; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 26 und vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 35).

bb) Von der Frage der Anhörung und Einbeziehung der Gegenseite zu unterscheiden ist die Frage, in welchen Fällen über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f.).

cc) Über eine einstweilige Verfügung wird in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten gleichwohl angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt ein Gericht jedoch nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag generell aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 22; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 27 sowie vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 36).

Dabei ist von Verfassung wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: der Verfügungsantrag muss im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht werden; die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung muss mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein; der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25 und vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28).

b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Durch Erlass der einstweiligen Verfügung ohne jegliche Einbeziehung der Beschwerdeführerin war keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber der Verfahrensgegnerin gewährleistet. Dass die vierseitige Abmahnung der Antragstellerin gegenüber der Beschwerdeführerin nicht kongruent mit der siebenseitigen Antragsschrift gegenüber dem Gericht war, liegt auf der Hand. Zwar hatte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin außerprozessual abgemahnt. Inhaltlich konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Erwiderung jedoch nur an der sehr knapp gefassten Begründung des Mahnschreibens orientieren. Eine Stellungnahme zu den weitergehenden Ausführungen der Antragsschrift sowie zur eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin war der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hätte – gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail – Gelegenheit bekommen müssen, sich zu diesem weiteren und ergänzten Vortrag zu äußern, auf den das Landgericht seinen Beschluss maßgeblich stützte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 14, wonach im lauterkeitsrechtlichen Verfügungsverfahren der Antragsgegnerseite bereits bei kleinsten Abweichungen rechtliches Gehör zu gewähren ist). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nach Ablauf der in ihrer Abmahnung gesetzten (knappen) Frist für die begehrte Unterlassungserklärung zweieinhalb Wochen verstreichen ließ, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Angesichts dem offenbaren Fehlen einer besonderen Dringlichkeit der Sache hat damit erkennbar genug Zeit für eine Einbindung der Beschwerdeführerin bestanden. Eine solche Frist zur Stellungnahme hätte kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.

4. Angesichts des Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit kommt es auf eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.

5. Die Außervollzugsetzung der verfahrenswidrig zustande gekommenen Entscheidung gibt dem Landgericht Hamburg Gelegenheit, bei einer neuerlichen Entscheidung gemäß den nach § 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG rechtlich bindenden Maßstäben der oben genannten Kammerbeschlüsse (dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.) beide Seiten einzubeziehen und deren Vortrag zu berücksichtigen.

6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen geboten.


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BVerfG: Erneut Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung

BVerfG
Beschluss vom 11.01.2022
1 BvR 123/21


Das Bundesverfassungsgericht hat erneut in einem weiteren Verfahren einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung angenommen.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung erfolgreich

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt hat, indem es ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Verfügung erlassen hat.

Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das Landgericht hatte im Ausgangsverfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Sache eine einstweilige Verfügung erlassen. Vor deren Erlass waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ergangen, infolge derer sie ihren Vortrag ergänzte und die Anträge teilweise zurückgenommen hatte, ohne dass die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis hatte oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre. Dies verletzt die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Den wiederholten Verstoß der Fachgerichte gegen das Gebot der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen nahm die Kammer im Anschluss an den Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 - (Pressemitteilung Nr. 11/2022 vom 11. Februar 2022) erneut zum Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.

Sachverhalt:

Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens war die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Im September 2020 berichtete die Beschwerdeführerin – ein Presseverlag – in Wort und Bild über die Feier eines Richtfestes für das im Bau befindliche Anwesen der prominenten Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Antragstellerin). Auf mehreren Fotos waren neben der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten der Rohbau des Hauses und die Gäste bei der Feierlichkeit zu sehen. Die Berichterstattung befasste sich unter anderem kritisch mit der Art und Weise der Durchführung der Feier während der aktuellen Corona-Pandemie.

Die Antragstellerin mahnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich bestimmter Teile der Wortberichterstattung sowie der gesamten Bildberichterstattung ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beschwerdeführerin wies die geltend gemachten Ansprüche zurück. Im Oktober 2020 stellte die Antragstellerin beim Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Pressekammer des Landgerichts erteilte einen gerichtlichen Hinweis, worin sie Bedenken äußerte, allein der Antragstellerin und gewährte nur ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Erwiderung der Antragstellerin erging erneut ein allein an sie gerichteter Hinweis des Gerichts, worauf hin die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurücknahm. Das Landgericht erließ anschließend „wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“ die angegriffene einstweilige Verfügung, die der Beschwerdeführerin Teile der Wort- und Bildberichterstattung untersagte. Die einstweilige Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 zugestellt.

Am 8. Dezember 2020 baten die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin das Landgericht um Übersendung etwaiger gerichtlicher Schreiben oder Aktennotizen in der vorliegenden Sache. Die Unterlagen gingen erst am 5. Januar 2021 bei den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit sowie ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht hat die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

1. Die prozessuale Waffengleichheit steht im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt. Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit.

Durch Erlass der einstweiligen Verfügung ohne jegliche Einbeziehung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber der Verfahrensgegnerin gewährleistet. Das Landgericht äußerte sich im Rahmen seiner schriftlichen Hinweise allein gegenüber der Antragstellerin zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung in der Sache. Die Antragstellerin hatte daraufhin Gelegenheit Stellung zu nehmen, ergänzte ihren Vortrag und nahm ihren Antrag auf den zweiten richterlichen Hinweis hin teilweise zurück. Die Beschwerdeführerin hingegen erfuhr erst nach Erlass der sie belastenden einstweiligen Verfügung, dass ein Verfahren anhängig war und dass das Gericht Hinweise erteilt hatte. Auch eine Gelegenheit, sich zum weiteren Vorbringen der Antragstellerin zu äußern, wurde ihr nicht gegeben. Erschwerend kommt hinzu, dass das Landgericht der Beschwerdeführerin erst nach mehrmaliger Nachfrage und zudem acht Wochen nach Erlass der gegen sie gerichteten einstweiligen Verfügung die gerichtlichen Hinweise zukommen ließ, so dass der Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt das gesamte Prozessgeschehen bekannt war. Vorliegend wäre die Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung offensichtlich geboten gewesen.

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BVerfG: Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit durch einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung wenn Verfügungsantrag wesentlich von Abmahnung abweicht

BVerfG
Beschluss vom 01.12.2021
1 BvR 2708/19


Das BVerfG hat entschieden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vorliegt, wenn eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlassen wird und der Verfügungsantrag wesentlich von der vorprozessual ausgesprochenen Abmahnung abweicht

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorangegangene Anhörung

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt hat, indem es ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung erlassen hat.

Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das Oberlandesgericht hatte im Ausgangsverfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Sache eine einstweilige Anordnung erlassen. Vor deren Erlass waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin des Ausgangsverfahren ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte, ohne dass die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis hatte oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre. Dies verletzt die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Den wiederholten Verstoß der Fachgerichte gegen das Gebot der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen nahm die Kammer schließlich zum Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin veröffentlichte auf einer von ihr verantworteten Internetplattform ein Interview, in dem unter anderem die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens erwähnt wurde. Wegen dieser Berichterstattung mahnte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben zunächst erfolglos ab.

Die Antragstellerin stellte deshalb beim Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Der begehrte Unterlassungstenor entsprach der zuvor außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung. Nachdem das Gericht dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mitteilte, dass die Anträge nach vorläufiger Beratung keine Aussicht auf Erfolg hätten, formulierte die Antragstellerin ihren ursprünglich gestellten Antrag um und ergänzte zwei Hilfsanträge. Das Landgericht wies den Antrag auch in seiner nachgebesserten Form durch Beschluss zurück. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde wies der Berichterstatter des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts den Bevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass man nur einem bestimmten Antrag stattgeben werde. Die Antragstellerin nahm die übrigen Anträge daraufhin zurück. Das Oberlandesgericht erließ anschließend eine einstweilige Unterlassungsverfügung „der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung“ gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde zuvor nicht angehört.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

I. Die prozessuale Waffengleichheit steht im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Dabei ist von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Insoweit kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn der Verfügungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Demgegenüber ist dem Antragsteller Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird. Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt.

II. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit.

Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner gewährleistet. Zwar hatte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin vorprozessual abgemahnt. Der Verfügungsantrag, dem der Pressesenat stattgab, entsprach jedoch nicht mehr der außerprozessualen Abmahnung. Er war wesentlich verändert worden. Hier waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte. Während die Antragstellerin somit mehrfach und flexibel nachsteuern konnte, um ein für sie positives Ergebnis des Verfahrens zu erreichen, hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit, auf die veränderte Sach- und Streitlage zu reagieren. Sie wusste bis zur Zustellung der Entscheidung des Pressesenats nicht, dass gegen sie ein Verfahren geführt wurde. Dies verletzt die prozessuale Waffengleichheit. Spätestens das Oberlandesgericht hätte die Beschwerdeführerin vor dem Erlass seines Beschlusses über die zuvor an die Antragstellerin ergangenen Hinweise in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den veränderten Anträgen geben müssen.

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OLG München: Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit des Bundesverfassungsgerichts gelten auch im kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren

OLG München
Urteil vom 05.08.2021
29 U 6406/20


Das OLG München hat entschieden, dass die Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit des Bundesverfassungsgerichts auch im kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren gelten.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (Nachweise bei BGH, NJW 2013, 1369 Rn. 9). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, WRP 2018, 1452 Rn. 37 - Prozessfinanzierer - mwN).

Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen in einem Verfügungsverfahren kann darin gesehen werden, dass der Antragsteller gegenüber dem Gericht die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände (BVerfG, WRP 2021, 461 Rn. 13 unter Verweis auf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 1 W 9/19, BeckRS 2019, 12651 Rn. 10). Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (BVerfG, WRP 2021, 461 Rn. 13 unter Verweis auf Senat, Urteil vom 8. Juni 2017 - 29 U 1210/17, WRP 2017, 1523). Entsprechendes kann auch in Betracht kommen, wenn eine vor Antragstellung lediglich vom Antragsgegner angekündigte außergerichtliche Stellungnahme dem Antragsteller erst nach Einreichung des Antrags zugeht, der Antragsteller diese dem Gericht aber gleichwohl nicht unaufgefordert zur Kenntnis bringt (vgl. Senat, WRP 2019, 1375, 3. Leitsatz - Dringlichkeitsschädliche Sachbehandlung).

2. Nach diesen Maßstäben hat sich die Antragstellerin im Streitfall rechtsmissbräuchlich verhalten, so dass der Verfügungsantrag als unzulässig anzusehen ist und die auf diesem fußende einstweilige Verfügung wie auch das diese bestätigende landgerichtliche Urteil aufzuheben waren. Denn dadurch, dass die Antragstellerin den ihr unstreitig am 15.04.2020 zugegangenen und am selben Tag von ihren Prozessbevollmächtigten beantworteten (vgl. Anlage AG 31) Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 15.04.2020 nicht unaufgefordert dem Landgericht vorgelegt hat, hat sie gegen ihre Pflicht zur redlichen Prozessführung verstoßen.

a) Vor dem das hiesige Verfahren einleitenden, am 02.04.2020 bei Gericht eingegangenen Verfügungsantrag vom selben Tag hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zunächst mit dem als Anlage AST 10 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 20.03.2020 wegen einer aus ihrer Sicht bestehenden Verletzung ihrer Marke „I[…]“ und sodann mit dem als Anlage AST 13 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 24.03.2020 wegen einer dort behaupteten Verletzung der Marke „r[…]“ abgemahnt. Dies hat die Antragstellerin in der Antragsschrift offengelegt und zudem - wahrheitsgemäß - vorgetragen, dass auf beide Schreiben bis dato keine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt war.

b) Im Folgenden hat die zuständige Kammer des Landgerichts am 06.04.2020 (Bl. 30 d.A.), am 09.04.2020 (Bl. 32 d.A.) sowie am 17.04.2020 (Bl. 35 d.A.) schriftliche sowie telefonische Hinweise - hinsichtlich deren Inhalts auf die genannten Blattzahlen Bezug genommen wird - an die Antragstellerin erteilt, auf welche diese mit Schriftsätzen vom 09.04.2020 und vom 17.04.2020 reagiert hat und zuletzt um antragsgemäße Entscheidung gebeten hat (Bl. 36 d.A.). Ohne dass zuvor die Antragsgegnerin seitens des Gerichts am Verfahren beteiligt worden war, hat das Landgericht sodann unter dem 21.04.2020 - antragsgemäß ohne mündliche Verhandlung - die auf Bl. 38/47 d.A. befindliche Beschlussverfügung erlassen. Den zwischenzeitlich bei den Antragstellervertretern am 15.04.2020 eingegangenen Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom selben Tag wie auch die außergerichtliche E-Mail-Antwort der Antragstellervertreter hierauf hatte die Antragstellerin nicht zu den Akten gereicht, insbesondere auch nicht im Schriftsatz vom 17.04.2020 mitgeteilt, dass es zwischenzeitlich aus Anlass der Abmahnungen außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Anwalt der Gegenseite - der die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurückgewiesen hatte - gegeben habe.

c) Dieses ersichtlich bewusste Vorenthalten des außergerichtlichen Schriftwechsels vom 15.04.2020 (insbesondere des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters) kann nicht mehr als redliche Prozessführung angesehen werden, sondern stellt einen Verstoß gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende prozessuale Wahrheitspflicht dar, der entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht anders zu beurteilen ist als das vorsätzliche Verschweigen außergerichtlicher Korrespondenz vor der Antragstellung. Denn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist. Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht.

d) Gründe, warum dies aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles anders zu beurteilen sein soll, sind nicht ersichtlich.

aa) Generell ist zu berücksichtigen, dass nach zutreffender Auffassung die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit auch in kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren zu beachten sind (vgl. Bornkamm, WRP 2019, 1242, 1243; Mantz, NJW 2019, 953, 954; offengelassen in BVerfG, WRP 2020, 1179 Rn. 7). Danach gilt, dass der Antragsgegner grds. vor Erlass einer stattgebenden Entscheidung zu hören ist, um ihm Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 15). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen; im einstweiligen Rechtsschutz ist sie verzichtbar, wenn sie den Zweck des Verfahrens vereiteln würde, wie im ZPO-Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 15). In diesen Fällen reicht die Gewährung nachträglichen Gehörs aus (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 15).

bb) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wann über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Insoweit verweist das BVerfG auf die Anforderungen des § 937 Abs. 2 ZPO und den durch diese Vorschrift den Fachgerichten eingeräumten weiten Wertungsrahmen (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 19). Allerdings betont das BVerfG, dass die Annahme einer Dringlichkeit iSd Vorschrift sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt. Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und ggf. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 20).

cc) Auch wenn das Gericht berechtigterweise von einer mündlichen Verhandlung absieht, darf dies jedoch nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag generell herausgehalten wird. Eine stattgebende Entscheidung kommt vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern, was auch durch Berücksichtigung einer Antwort auf eine Abmahnung oder durch diejenige einer hinterlegten Schutzschrift erfolgen kann, sofern die Abmahnung mit dem im Verfügungsverfahren geltend gemachten Vorbringen identisch ist und der Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an eine in der Abmahnung gesetzte angemessene Frist sowie die Antwort auf die Abmahnung mit der Antragsschrift eingereicht wird (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 22, 23).

dd) Die mit Verfügungsanträgen befassten Gerichte sind demnach gehalten, nach Antragseingang in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob und wie eine förmliche Beteiligung des Gegners zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine sachgerechte Entscheidung über die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine schriftliche Anhörung des Antragsgegners respektive der Verzicht darauf unter dem Aspekt der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO den Gerichten jedoch erst bei Vorliegen der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz möglich ist (BVerfG, WRP 2021, 461 Rn. 19), endet die prozessuale Wahrheitspflicht eines Antragstellers in Bezug auf die Existenz und den Inhalt außergerichtlichen Schriftwechsels mit der Gegenseite nicht mit der Antragstellung, sondern besteht jedenfalls solange fort, bis das Gericht entweder den Gegner in das Verfahren förmlich einbezogen hat oder eine Beschlussverfügung ohne Beteiligung des Gegners erlassen hat, im Streitfall also bis zum 21.04.2020.

ee) Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin unmittelbar nach Erhalt des außergerichtlichen Schreibens der Gegenseite vom 15.04.2020 am 17.04.2020 mit einem Hinweis des Gerichts bedacht wurde und auf diesen am selben Tag schriftsätzlich geantwortet hat. Jedenfalls mit dieser Antwort war es ihr offenkundig und ohne Weiteres möglich und zumutbar mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin nunmehr über ihren Rechtsanwalt auf die Abmahnung reagiert hat, und den Schriftverkehr vom 15.04.2020 zu den Akten zu geben.

ff) Ob die Antragstellerin dies möglicherweise nicht für nötig befunden hat, weil sie den Inhalt des Schriftsatzes nicht für relevant gehalten hat, ist unerheblich. Denn die Beurteilung der Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen obliegt nicht der Antragstellerin oder den Antragstellervertretern, sondern dem Gericht (LG München I, WRP 2017, 496 Rn. 14), zumal dieses - wie dargestellt - aufgrund dessen in eigener Verantwortung hätte beurteilen können müssen, ob die zu diesem Zeitpunkt ersichtlich beabsichtigte Entscheidung ohne Beteiligung des Antragsgegners noch sachgerecht war oder aber die Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit eine förmliche Beteiligung der Gegenseite am Verfahren erforderten bzw. die besondere Dringlichkeit für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung anders beurteilt werden musste. Da die Antragstellerin dem Gericht diese Beurteilungsgrundlage entgegen ihrer aus der Einseitigkeit des Verfahrens folgenden prozessualen Wahrheitspflicht ohne ersichtlichen Grund vorenthalten hat, hat sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten.

gg) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die außergerichtlich seitens der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente in der aufgrund des Widerspruchs nunmehr im zweiseitigen Verfahren zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden konnten und - jedenfalls nach Auffassung des Landgerichts - in der Sache keine andere Entscheidung herbeiführen konnten, denn eine derartige Heilung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerin kommt nicht in Betracht.

(i) Die hier vorliegende Fallkonstellation ist nicht mit derjenigen zu vergleichen, in der aufgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht eine Beschlussverfügung ohne Beteiligung des Gegners erlassen wurde, welche bei ordnungsgemäßer Beachtung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit so nicht hätte ergehen dürfen. In letzteren Fällen nimmt die Rechtsprechung zu Recht an, dass eine derartige Gehörsverletzung nicht mit einem Widerspruch geltend gemacht werden kann, da jedenfalls im Widerspruchsverfahren wegen § 936, § 925 Abs. 1 ZPO nur über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der daraufhin anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist. Widerspruch und mit Blick auf § 513 ZPO auch eine Berufung gegen eine die einstweilige Verfügung bestätigende Entscheidung können in solchen Fällen zudem schon deswegen nicht zur Aufhebung der Beschlussverfügung führen, weil die gerichtliche Entscheidung nicht auf der eigenständigen Verletzung der Verfahrensgrundrechte beruht, sondern (bei unterstelltem Verfügungsanspruch und -grund) bei verfahrensordnungs- und grundrechtskonformen Vorgehen gerade keine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre (OLG Köln, MDR 2019, 1023 Rn. 45).

Diese Grundsätze finden aber auf den hier zu entscheidenden Fall schon deshalb keine Anwendung, weil vorliegend nicht inmitten steht, ob das Landgericht von einer Einbeziehung der Antragsgegnerin vor Erlass seiner Beschlussverfügung hätte absehen dürfen, sondern allein die Frage zu entscheiden ist, ob die Antragstellerin gegen die ihr obliegende prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen hat, sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhalten hat und ihre grundsätzlich bestehende prozessuale Befugnis, ihre (unterstellten) Verfügungsansprüche in einem Eilverfahren zu verfolgen, daher gem. § 242 BGB als unzulässig ausgeübt anzusehen ist.

(ii) Folglich ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu prüfen, ob das Landgericht der Sache nach die geltend gemachten Ansprüche zu Recht zugesprochen hat, denn die Bejahung rechtsmissbräuchlichen Prozessverhaltens bliebe andernfalls sanktionslos, was dem Grundgedanken widerspräche, einem Gläubiger die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung bestehender Ansprüche generell zu versagen, weil dies Treu und Glauben zuwider liefe. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die in dem außergerichtlichen Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 15.04.2020 vorgebrachten Argumente inhaltlich geeignet sind, um die Ansprüche der Antragstellerin zu verneinen oder zumindest in Zweifel zu ziehen.

(iii) Daher ist es auch unerheblich, dass sich die Antragsgegnerin außergerichtlich nur auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 24.03.2020 hin und zu der dort geltend gemachten Verletzung der Marke „r[…]“ geäußert hat. Maßgeblich ist - wie bereits ausgeführt - allein das als rechtsmissbräuchlich anzusehende Verschweigen des außergerichtlichen Schriftverkehrs und die sich daraus ergebende Folge, dass dem Gericht die Grundlage für oder gegen eine Entscheidung ohne Beteiligung des Gegners im Beschlusswege vorenthalten wurde. Dieser Umstand betrifft das Verfügungsverfahren insgesamt und kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung seitens des Antragstellervertreters geäußerten Rechtsauffassung naturgemäß nicht in Bezug auf die in dem Verfahren geltend gemachten verschiedenen Streitgegenstände unterschiedlich bewertet werden.

hh) Es kann offenbleiben, ob Konstellationen denkbar sind, in denen nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten eines Antragstellers auszugehen ist, obwohl dieser außergerichtliche Stellungnahmen eines Antragsgegners, die dem Antragsteller erst nach Antragstellung, aber vor einer Entscheidung in der Sache in einem einseitigen Verfahren zugehen, nicht zu den Akten gibt (in diese Richtung möglicherweise Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 8c Rn. 12), zB dann, wenn mit der Antragsschrift bereits eine Stellungnahme der Gegenseite auf die Abmahnung vorgelegt wurde und ein danach beim Antragsteller eingehender außergerichtlicher Schriftsatz lediglich auf den bereits vorgelegten Bezug nimmt. Jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - bislang noch keine Stellungnahme der Gegenseite vorgelegt wurde und ein nach Antragstellung, aber vor der Beschlussverfügung in einem einseitigen Verfahren beim Antragsteller eingehender außergerichtlicher Schriftsatz der Gegenseite tatsächliche und/oder rechtliche Ausführungen in Bezug auf verfahrensgegenständliche Ansprüche oder Aspekte enthält, ist die unverzügliche Weiterleitung dieses Schriftsatzes an das Gericht zwingend, um es in die Lage zu versetzen, aufgrund der geänderten Umstände entscheiden zu können, wie weiter zu verfahren ist. Unterbleibt dies, verhindert der Antragsteller seinerseits und unabhängig vom Gericht, dass der Antragsgegner das ihm zustehende rechtliche Gehör erhält.

ii) Soweit die Antragstellerin schließlich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens ausgeführt hat, dass der Antrag auf Erlass am 02.04.2020 eingereicht worden sei und die Kommunikation mit dem Gericht „in den darauffolgenden Tagen bis zum 9. April“ erfolgt sei (Bl. 131 d.A.), die außergerichtliche Stellungnahme auf die Abmahnung am 15.04.2020, „mithin weit nach Einreichung des Verfügungsantrags“ erfolgt sei und ein Rechtsmissbrauch „hiernach ersichtlich absurd“ sei (Bl. 132 d.A.), stellt dies ersichtlich keine Erklärung, geschweige denn eine Entschuldigung dafür dar, warum der Schriftsatz vorenthalten wurde. Vielmehr verdreht die Antragstellerin mit dieser Argumentation die Tatsachen, da die Kommunikation mit dem Landgericht gerade nicht am 09.04. (und damit vor dem Eingang des Schriftsatzes der Gegenseite), sondern zwei Tage nach Erhalt des Schreibens vom 15.04.2021 am 17.04.2021 „endete“. Auch dieser Umstand spricht nicht gegen, sondern für ein rechtsmissbräuchliches Ausüben prozessualer Befugnisse.


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OLG Frankfurt: Sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO trotz Sequestrationsantrag im markenrechtlichen Eilverfahren - Zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung im Markenrecht und Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt
Beschluss vom 16.03.2021
6 W 102/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO trotz Sequestrationsantrag im markenrechtlichen Eilverfahren möglich ist. Zudem hat sich das Gericht mit der Frage der Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung im Markenrecht und Wettbewerbsrecht in Ausnahmefällen befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 93 ZPO fallen die Kosten einer Klage dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Nach diesem Rechtsgedanken, der auch auf das Eilverfahren angewandt werden kann (Zöller/Herget ZPO, 33. Auflage, § 93 Rn 2), müssen die Antragstellerinnen die Verfahrenskosten nach dem sofortigen Anerkenntnis der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12.7.2019 dann tragen, wenn diese durch ihr Verhalten keine Veranlassung gegeben hat, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, ohne die Antragsgegnerin zuvor wegen des beanstandeten Verhaltens abzumahnen.

Insoweit ist den Antragstellerinnen zuzugeben, dass die unter dem 8.1.2021 erfolgten Hinweise des Senats zu kurz greifen. Der Senat hält nach erneuter Beratung an seiner von den Antragstellerinnen aufgezeigten bisherigen Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) - auch in Ansehung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung des Gegners im Eilverfahren - im Grundsatz fest. Gleichwohl kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung kann in Wettbewerbs- oder Kennzeichensachen gerechtfertigt sein, wenn sie aufgrund besonderer Umstände für den Antragsteller unzumutbar ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bleibt bei dieser Sachlage trotz der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit im Eilverfahren (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2021 - 1 BvR 2681/20; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2020 - 1 BvR 2740/20 = GRUR 2021, 518; BVerfG, Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1380/20 = WRP 2020, 1177; BVerfG, Beschluss vom 3.6.2020 - 1 BvR 1246/20 - Personalratswahl bei der Bundespolizei = GRUR 2020, 773 = WRP 2020, 847; BVerfG, Beschluss vom 30.9.2018 - 1 BvR 1783/17 - Die F.-Tonbänder = GRUR 2018, 1288 = WRP 2018, 1448) auch bei fehlender Abmahnung weiterhin eine Entscheidung über den Eilantrag ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin möglich. Das Bundesverfassungsgericht selbst zeigt Konstellationen auf, in denen eine vorherige Anhörung ausnahmsweise entbehrlich ist, nämlich, wenn diese den Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereiteln würde (BVerfG, Beschluss vom 20.9.2018 - 1 BvR 1783/17 - Die F.-Tonbänder, juris Rn 15 = GRUR 2018, 1288 = WRP 2018, 1448; BVerfG, Beschluss vom 3.6.2020 - 1 BvR 1246/20 - Personalratswahl bei der Bundespolizei, juris Rn 16 = GRUR 2020, 773 = WRP 2020, 847; Ringer/Wiedeman GRUR-Prax 2020, 359 unter Ziffer II.; Löffel WRP 2019, 8, 9; Bornkamm GRUR 2020, 715, 223; jeweils mit weiteren Nachweisen). Hierzu können die Fälle gehören, in denen - wie hier - mit der einstweiligen Verfügung gleichzeitig eine Sequestration beantragt wird, denn dabei kommt es häufig darauf an, dass der Antragsgegner durch die Abmahnung nicht vorher gewarnt wird und Vorkehrungen treffen kann, die geeignet sind, die Sequestration zu vereiteln.

Wird dem Eilantrag durch Beschlussverfügung ohne Anhörung des Antragsgegners entsprochen, ist dies zwangsläufig mit einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners verbunden; ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO ist bei dieser Verfahrensweise faktisch ausgeschlossen.

Hier hat das Landgericht der Antragsgegnerin allerdings vor seiner Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, was diese sodann zu einem Anerkenntnis veranlasst hat. Die Frage, ob die Anwendung von § 93 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin in Betracht kommt, fokussiert sich demnach darauf, ob das Landgericht von einer Anhörung der Antragsgegnerin wegen des im Eilantrag enthaltenen Sequestrationsantrages hätte absehen müssen. Insoweit kann kein anderer Maßstab gelten als für die Fälle, in denen auf eine Abmahnung verzichtet werden kann.

Die Antragstellerinnen machen geltend, eine Abmahnung der Antragsgegnerin sei wegen des gleichzeitig gestellten Sequestrationsantrages entbehrlich gewesen.

Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.4.2020 (6 W 31/20 = WRP 2020, 914) ausgeführt hat, setzt die Sequestration im Eilverfahren das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus. Entscheidend ist, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseitezuschaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen (so schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2010 - 6 W 4/10). Maßgeblich ist dabei, ob die Umstände des konkreten Einzelfalls geeignet sind, bei dem Verletzten die ernste Besorgnis zu begründen, dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um eine schnelle Beseitigung eines etwa vorhandenen Warenbestandes bemühen werde. Diese Besorgnis ist grundsätzlich berechtigt, wenn es sich um einen Fall der Weiterverbreitung schutzrechtverletzender Ware handelt. In diesen Fällen darf der Gläubiger regelmäßig davon ausgehen, dass der Verletzer die Sequestration zu vereiteln versucht, um die sich aus einer Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden (LG Hamburg, Urteil vom 19.3.2004 - 308 O 58/04 = GRUR-RR 2004, 191). Auch ohne konkrete Verdachtsmomente besteht bei dieser Sachlage von vornherein die ernste Besorgnis, der Schuldner werde versuchen, die fragliche Ware bei Seite zu schaffen. Nur wenn diese Gefahr ausnahmsweise ausgeschlossen erscheint, ist dem Gläubiger eine Abmahnung zuzumuten. Um der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs zu begegnen bzw. die Beantragung der Sequestration nur zum Zweck der Umgehung des Abmahnungserfordernisses auszuschließen, kann im Einzelfall eine Prüfung notwendig sein, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand.

Trotz des Umstandes, dass sich die Antragsgegnerin vorwerfen lassen muss, dass sie schutzrechtsverletzende Ware verbreitet hat, war in dem hier zu beurteilenden Einzelfall auch aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerinnen als Gläubigerinnen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 37. Auflage, § 12 Rn 1.56) nach den Gesamtumständen nicht davon auszugehen, dass eine Abmahnung entbehrlich war, weil die Antragstellerinnen keinen Anhaltspunkt dafür hatten, dass die Antragsgegnerin die Durchsetzung des Sequestrationsanspruchs vereiteln würde. Es handelte sich nicht um vorsätzlich nachgeahmte Zubehörteile oder Produktpiraterieware, sondern um Originalteile, an denen die Markenrechte der Antragstellerinnen nicht erschöpft waren. Die Antragstellerinnen hatten auch Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin gutgläubig davon ausgegangen ist, die Originalteile würden zulässigerweise in Europa vertrieben. Insoweit tragen die Antragstellerinnen in der Antragsschrift selbst vor, dass sich die streitgegenständlichen, ausschließlich für den koreanischen Markt bestimmten Waren nur dadurch von Exportware unterscheiden lassen, dass letztere nicht mit einem Hologramm und koreanischen Schriftzeichen versehen sind.

Soweit der Senat in der von den Antragstellerinnen aufgegriffenen Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) ausgeführt hat, die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung können nicht mehr überprüft werden, wenn die einstweilige Verfügung mit Sequestrationsanordnung erlassen wurde und die Antragsgegnerin statt eines Widerspruchs lediglich Kostenwiderspruch einlegt, ist die Sachlage vorliegend eine andere.

Die Antragsgegnerin hat die mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Ansprüche im Rahmen ihrer Anhörung anerkannt, noch bevor das Landgericht einen Beschluss erlassen hatte. Aus ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 12.7.2019 (Bl. 143 ff. d.A.) ergibt sich, dass sie gegen die damit einhergehende Anordnung der Sequestration lediglich deshalb keine Einwände hatte, weil sie die streitbefangenen Waren nicht im Besitz und deshalb nichts herauszugeben hatte. Da die Antragsgegnerin schon zu diesem frühen Zeitpunkt auch gegen die Kostenlast protestierte, kann - anders als im Fall des Erlasses einer Beschlussverfügung und anschließendem auf die Kosten beschränktem Widerspruch - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin anerkannt hat, dass dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mitsamt der Sequestrationsanordnung auch ohne vorherige Abmahnung oder Anhörung hätte sattgeben werden dürfen.


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BVerfG: Verstoß gegen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in presserechtlichem einstweiligen Verfügungsverfahren

BVerfG
Beschluss vom 06.02.2021
1 BvR 249/21


Das BVerfG hat in einem weiteren Verfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in einem presserechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Der Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 25 ff.; sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff., und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 28 ff.).

aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16). Im Presse- und Äußerungsrecht kann jedenfalls nicht als Regel von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31).

bb) Von der Frage der Anhörung und Einbeziehung der Gegenseite zu unterscheiden ist die Frage, in welchen Fällen über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f.).

cc) Gleichwohl wird in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt ein Gericht jedoch nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24; sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.

Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der bei Gericht eingereichte Antrag auf eine Erwiderung des Antragsgegners inhaltlich eingeht und repliziert (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14, und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22) oder sonst mit ergänzendem Vortrag begründet wird.

b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Durch Erlass der einstweiligen Verfügung ohne jegliche Einbeziehung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber der Verfahrensgegnerin gewährleistet. Dass die zweiseitige Abmahnung des Antragstellers gegenüber der Beschwerdeführerin nicht kongruent mit der siebenseitigen Antragsschrift gegenüber dem Gericht war, liegt auf der Hand. Zwar hatte die Beschwerdeführerin eine Schutzschrift hinterlegt. Inhaltlich konnte sie sich dabei nur an der sehr knapp gefassten Abmahnung des Antragstellers orientieren. Eine Stellungnahme zu den weitergehenden Ausführungen des Antragstellers, die dieser erst in der Antragsschrift gemacht hat, war der Beschwerdeführerin nicht möglich. Der Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Abmahnung kann auch nicht als Verzicht auf eine prozessual gebotene Anhörung durch das Gericht missverstanden werden, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Schutzschrift ausdrücklich um die Gewährung rechtlichen Gehörs ersuchte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr als drei Wochen nach Ablauf der der Beschwerdeführerin gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung einreichte und auch das Landgericht 12 Tage zwischen Eingang des Antrags und Bescheidung desselben benötigte.

Dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zentrale Bedeutung für ein rechtsstaatliches und faires gerichtliches Verfahren besitzt, hat die Kammer dem Landgericht Berlin in nunmehr drei jüngeren Entscheidungen mitgeteilt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - mit Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -). Auch vorliegend wäre die Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung offensichtlich geboten gewesen. Es bestand hinreichend Zeit hierfür. Unzulässig ist es jedoch, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.


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OLG Dresden: Unbefugte Veröffentlichung einer fremden Handynummer auf einem Online-Portal ist Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Verstoß gegen Art. 6 DSGVO

OLG Dresden
Beschluss vom 06.01.2021
4 U 1928/20


Das OLG Dresden hat entschieden, dass die unbefugte Veröffentlichung einer fremden Handynummer auf einem Online-Portal eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO darstellt. Der Betroffene hat u.a. einen abmahnfähigen Unterlassungsanspruch gegen den Täter.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Allerdings hätte es vor Erlass dieses Beschlusses den Bekl. – ggf. telefonisch – anhören müssen. Als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist, ist es grundsätzlich geboten, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (BVerfG, einstweilige Anordnung vom 03. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 –, Rn. 16, juris Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16 juris). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht erkennbar. Dies wirkt sich jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr aus. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls geheilt, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzuge gewährt wird (statt aller Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 81. Lieferung 09.2020, Art. 103 GG, Rn. 416). So liegt der Fall hier. Vor Erlass des im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen Verfügungsurteils vom 21.8.2020 ist dem Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, von der er auch umfassend Gebrauch gemacht hat. Im Termin vom 11.8.2020 ist ihm zudem eine weitere Stellungnahmefrist eingeräumt worden, die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.8.2020 hat das Landgericht bei der Entscheidung berücksichtigt.

2. Das Landgericht hat auch zutreffend einen Verfügungsanspruch der Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog bejaht. Das durch § 823 BGB unter anderem geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet auch das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung. Dies bedeutet, dass der Betroffene die unbefugte Benutzung seiner persönlichen Daten nicht dulden muss (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 823 Rz. 115 m.w.N.). Die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin im Sinne des Art. 6 DSGVO stellt überdies die Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB dar, die ebenfalls mit einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rn 85 m.w.N.). Die Verwendung der Telefonnummer der Klägerin oder ihrer sonstigen Kontaktdaten in einer „gefakten“ xxx-Kleinanzeige stellt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO dar, bezüglich derer grundsätzlich Unterlassung verlangt werden kann. Die private Handynummer der Klägerin ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, auch wenn in der Anzeige ihr Name nicht aufgeführt ist. Hierunter sind alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Betroffener) beziehen. Eine natürliche Person ist identifizierbar im Sinne dieser Norm, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (Schreiber in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 4 DSGVO, Rn. 7). Unter der Geltung des BDSG war umstritten, unter welchen Voraussetzungen von einer solchen Identifizierbarkeit, auszugehen ist. Teilweise wurde insoweit auf einen subjektiven Maßstab abgestellt; entscheidend sollte hiernach sein, dass der verarbeitende Diensteanbieter in der Lage ist, mit den ihm normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln unter vernünftigem Aufwand die Daten einem bestimmten Individuum zuordnen zu können. Kann er diese Zuordnung unter den genannten Bedingungen nicht selbst vornehmen, soll ein Personenbezug mangels Bestimmbarkeit zu verneinen sein (MMR 2000, 721 (722); Meyerdierks, MMR 2009, 8 (12); Nink/Pohle, MMR 2015, 563 (564 f.); Voigt/Alich, NJW 2011, 3541 (3542 m.w.N.). Nach anderer Auffassung kommt es demgegenüber auf ein objektives Verständnis an; entscheidend für die Frage, ob ein Datum personenbezogen ist oder nicht, sei allein, ob dieses durch einen beliebigen Dritten einem Individuum zugeordnet werden könnte (Däubler/Klebe/Wedde/Weichert/Weichert, § 3 BDSG Rz. 13). Personenbezogen ist ein Datum nach dieser Auffassung immer dann, wenn es durch irgendjemanden einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Ob auch derjenige, der die Daten verarbeitet, die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum jeweiligen Individuum nachvollziehen zu können, ist irrelevant (zum Streitstand vgl. Hullen/Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, § 12 TMG, Rn. 7ff). Vorliegend bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Die Identifizierbarkeit der Klägerin über ihre Telefonnummer wird hier nämlich jedenfalls im Kontext der als Anlage AS 3 vorgelegten Kleinanzeige dadurch mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, dass dort zusätzlich der auf sie hindeutende Nutzername "xxxxxxxxxxx" sowie ein Hinweis auf den Standort des Wagens an ihrem Wohnort in Leipzig enthalten ist. Unstreitig ist überdies, dass der Ehemann der Klägerin in der Vergangenheit über ein gleichartiges Fahrzeug verfügt hat. Infolge dieser Angaben ist es für einen größeren Personenkreis möglich, die Klägerin zu identifizieren. Die Weitergabe dieser Telefonnummer an einen unbestimmten Personenkreis im Rahmen einer ohne dessen Einwilligung für den Betroffenen eingestellten "xxx-Kleinanzeige" stellt eine rechtswidrige Verwendung dieser Daten dar, schon weil sie die Gefahr begründet, dass der Betroffenen gegen seinen Willen von fremden Personen unter dieser Nummer kontaktiert wird, wie es auch vorliegend geschehen ist. Die missbräuchliche Verwendung ihrer Telefonnummer, durch die Dritte veranlasst wurden, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, stellt überdies eine tatbestandsmäßige Nachstellung im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, der wiederum ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Ob ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darüber hinaus durch die Kontaktaufnahme unter Verwendung der Pseudonyme "T... R..." und "P... W..." verletzt ist (zum Recht auf anonyme Kommunikation vgl. BVerfGE 95, 28; BGH NJW 2009, 2888, 2892f; Klass in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 245), kann angesichts dessen dahinstehen.

3. Die Klägerin hat darüber hinaus hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beklagte Urheber dieser Tathandlungen gewesen ist (vgl. §§ 936, 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 ZPO). Zur Glaubhaftmachung kann der Beweisbelastete sich aller Beweismittel bedienen, die auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Beweismaß ist bei der Glaubhaftmachung nicht der Vollbeweis, sondern eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung (BGHZ 156, 139, 142; Zöller-Geimer/Greger, ZPO, aaO., § 294 Rz. 1 m.w.N.; Rz. 6 m.w.N.). Dabei bedeutet „überwiegende Wahrscheinlichkeit“, dass nicht nur ein „Quäntchen“ mehr für die Richtigkeit der Behauptung spricht. Zu fordern ist vielmehr ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit (Zöller, a.a.O.). Zur Widerlegung durch den Gegner ist die gleiche Glaubhaftmachung mit der gleichen Wahrscheinlichkeitsfeststellung möglich (Zöller-Geimer/Greger, § 294 Rz. 2 m.w.N.).

Wie das Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Klägerin durch die Ausdrucke der X...-Registrierungsbedingungen glaubhaft gemacht hat, dass bei der Einrichtung von E-Mail-Accounts unter X...mail und der im Geschäftsverkehr verwendeten E-Mail-Adressen die Mobilfunknummer des Beklagten angegeben wurde. Auch die zur Generierung der Accounts notwendigen IP-Nummern stammen vom Telefonanbieter des Beklagten (Vodafone). Durch Vorlage eines X...-Ausdrucks in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2020 (Anlage zum Protokoll, Bl. 115 d. A.) hat die Klägerin weiterhin glaubhaft gemacht, dass X... bereits seit dem Jahre 2012 bei der Einrichtung eines e-mail-accounts zwingend die Angabe der Handynummer verlangt hat und die Registrierung erst nach Aufruf einer Bestätigungs-SMS an diese Handynummer abgeschlossen ist. Dem stehen die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage AST10, Bl. 128 f. d. A.) nicht entgegen, weil mit den im Verfügungsverfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass sich dies nur auf das isolierte Anmelden eines X...-Kontos ohne gleichzeitige Erstellung einer X...-E-Mail-Adresse beziehen, was auch die Klägerin für sich in Anspruch nimmt (Bl. 137 d. A., Anlage AS7, Bl. 139 d. A.). Die beigezogene Ermittlungsakte lässt überdies den Rückschluss zu, dass tatsächlich bei der Einrichtung der streitgegenständlichen Konten die Mobilfunk-Nummer des Beklagten angegeben und diesem im Nachgang auch mitgeteilt wurde (für „p...w...mail@gmail.com“ - Bl. 32 Ermittlungsakte; für „t...r...mail@gmail.com“ - Bl. 33 der Ermittlungsakte; für l...-u...@gmail.com“ - Bl. 19 Ermittlungsakte). Wieso gleichwohl ein unbekannter Dritter die Telefonnummer des Beklagten hätte verwenden sollen, um unter Einsatz erheblicher krimineller Energie der Klägerin nachzustellen und dies zugleich dem Beklagten in die Schuhe zu schieben, hat der Beklagte nicht plausibel machen können. Die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Behauptung, er habe sein iPad mit den darauf enthaltenen Daten verschiedenen Mitarbeitern der K... GmbH zur Verfügung gestellt, erscheint zum einen nachgeschoben und unglaubhaft und kann eine solche Handlungsweise zum anderen nicht erklären. Hierfür ergibt sich auch nichts aus den mit der Berufungsbegründung vorgelegten und mit eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemachten Sachverhalten, die die Erstellung der Accounts und Versendung der entsprechenden E-Mails durch den Beklagten gerade nicht ausschließen. Dass der Kläger, wie er behauptet, vom Urlaub in I... aus, im Rahmen einer Besprechung, bei der typischerweise Handy und/oder Laptop aufgeklappt auf dem Tisch stehen, während einer Geschäftsreise in seiner Eigenschaft als Fotograf oder während einer "Autofahrt" nach I... (die zumindest durch eine Fähraufenthalt unterbrochen worden sein muss) zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt haben soll, von seinem sicherlich mit einem Internetzugang ausgestatteten Mobiltelefon E-Mails einzurichten oder zu verschicken, ist bereits nach der Lebenserfahrung und vor dem Hintergrund des geschilderten Fähigkeiten des Beklagten (u.a. Aufbau der Homepage der K... GmbH, digitale Fotografie) nicht plausibel. Da ein Unterlassungsanspruch unabhängig von der Frage besteht (s.o.), ob der Beklagte sich hinter den E-Mail Pseudonymen "T... R..." und "P... W..." verbirgt, kommt es bereits nicht darauf an, ob sich der Beklagte am 3.8.2019 in S... befand, wohingegen die dem Pseudonym "T... R..." an diesem Tage zugeordnete IP-Adresse bei der "... ... ... GmbH" lokalisiert wurde.

4. Das Landgericht hat schließlich auch einen Verfügungsgrund zu Recht bejaht. Bei der Frage, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder der Verhinderung drohender Gewalt erforderlich ist, sind die schutzwürdigen Interessen beider Seiten im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraums gegeneinander abzuwägen. Es muss eine Dringlichkeit gegeben sein, die bei zu langem Zuwarten des Erlassantrages widerlegt werden kann (Zöller-Vollkommer, aaO., § 940 Rz. 4 jeweils m.w.N.). In persönlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Verfügungsgrund für eine auf Unterlassung gerichtet einstweilige Verfügung regelmäßig zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (zuletzt Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 U 1675/17 -, juris). Dies ist eine Frage des Einzelfalles, für die sich gleichwohl in der Rechtsprechung Regelfristen herausgebildet haben, bei deren Überschreitung von einer Selbstwiderlegung auszugehen ist. Diese reichen von vier Wochen bzw. einem Monat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.1.2015 - 6 U 156/14 - juris; vgl. im Übrigen die Verweise auf nicht veröffentlichte Rechtsprechung der OLGe Koblenz und Köln sowie des KG bei Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. Kap 12 Rn 145) über fünf Wochen (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2014 - 7 W 141/14 - juris) bis zu 8 Wochen bzw. zwei Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 35 - 36, juris Senat, Urteil vom 27. November 2018 – 4 U 1282/18 –, Rn. 11, juris). Vorliegend greifen diese Grundsätze indes schon deshalb nicht ein, weil sie voraussetzen, dass der Berechtigte trotz Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von der Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche absieht. Eine solche Kenntnis ist hier jedoch nicht anzunehmen. Die Klägerin hatte zwar schon im August 2019 Strafanzeige erstattet und es mag im Rahmen eines nachfolgenden Telefonats mit dem ermittelnden Polizeibeamten auch der Name des Beklagten gefallen sein. Ohne irgend welchen konkreten Ermittlungsergebnisse war es ihr aber zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar, einen Verfügungsantrag zu stellen, weil sie keine Mittel zur Glaubhaftmachung in der Hand hatte. Diese Möglichkeit ergab sich erstmals nach Einsicht in die Ermittlungsakte, diese wurde am 15.4.2020 gewährt, keine zwei Wochen später, nämlich am 27.4.2020 wurde der Antrag gestellt. Auch verfängt die Auffassung des Beklagten nicht, eine Dringlichkeit sei nicht gegeben weil schon eine Wiederholungsgefahr nicht vorliege - schließlich sei die Klägerin nach eigenen Angaben ab November 2019 nicht mehr belästigt worden. Dies kann sich zwanglos daraus erklären, dass die Belästigungen ohnehin unregelmäßig erfolgten und dass die Klägerin bereits im August 2019 Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet hatte und der Beklagte jedenfalls ab Dezember 2019 bereits „offiziell“ nämlich durch die Ladung zu seiner Beschuldigtenvernehmung Kenntnis von einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren hatte. Bei der Nachteilsabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass dem Beklagten durch den Erlass der Verfügung über die hiermit verbundene Kostenbelastung hinaus keinerlei Nachteile entstehen und er die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung zur Hauptsache nach § 926 ZPO zu stellen, während umgekehrt die Klägerin in ihrer geschäftlichen Sphäre insofern durchaus Nachteile befürchten muss, als sie durch die Neugründung einer Veranstaltungsagentur sich ihren Kunden und Geschäftspartnerkreis erst aufbauen muss. Dass auch die Vorgänge in ihrer Privatsphäre sie vor dem Hintergrund ihrer Schwangerschaft/Entbindung auch psychisch nicht unerheblich belasten, hat sie durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht.

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LG Frankfurt: Störerhaftung des Host-Providers für rechtswidrige Äußerungen in gehosteten Inhalte - Anhörung per E-Mail kann Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen

LG Frankfurt
Beschluss vom 23.12.2020
2-03 O 418/20


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Host-Provider als Störer für rechtswidrige Äußerungen in gehosteten Inhalten haften kann, wenn er trotz Inkenntnissetzung untätig bleibt. Das Gericht hat ferner entschieden, dass eine Anhörung per E-Mail dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren genügen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a. Auf die vorliegende Veröffentlichung ist deutsches Recht anwendbar (vgl. BGH NJW 2013, 2348; BGH NJW 2012, 2197 Rn. 31; BGH GRUR 2020, 435 Rn. 17 ff. – Yelp).

b. Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragtellers ein.

Die Antragsgegnerin verbreitet vorliegend ein Gerücht. Die Quelle dieses Gerüchts, die A, hat eingeräumt, dass es keine tatsächliche Grundlage für das Gerücht gibt und hat – wie der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden ist – eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Dass der Antragsteller angeblich etwas mit den in der Berichterstattung genannten Clans zu tun hat, stellt für die vorliegende Verbreitung des Gerüchts (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 21; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 60 f. m.w.N.; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, Stand 01.08.2020, § 823 Rn. 1487), der Antragsteller habe den Anlass für die abgebildeten Schlägereien gegeben, keine hinreichende Grundlage dar.

c. Die Antragsgegnerin haftet insoweit als Störerin.

Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinn auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH NJW 2016, 56 Rn. 34).

Mittelbarer Störer kann auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider sein, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 – RSS-Feeds; BGH NJW 2012, 148). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist „Herr des Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 Rn. 23 – Ärztebewertungsportal III).

Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung durch den Betreiber allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, kann eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich sein (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.9.2018 – 2/03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; LG Hamburg MMR 2018, 407). Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (BGH NJW 2018, 2324 Rn. 32 (Suchmaschine); LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; vgl. auch BGH GRUR 2016, 855, Rn. 23 f. m.w.N - jameda.de II; OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 33 f. in Bezug auf Schmähkritik).

Welcher Überprüfungsaufwand vom Host-Provider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38 – Ärztebewertungsportal III; LG Hamburg MMR 2018, 407 Rn. 46 m.w.N.). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGH NJW 2012, 148 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch dann, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Host-Provider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin auf die Abmahnung des Antragstellers hin ihren Pflichten nicht genügt. Der Hinweis des Antragstellers war insoweit hinreichend konkret, um Pflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Der Antragsteller hat in seiner Abmahnung unter Angabe der konkreten URL und der konkreten in dem Video enthaltenen Äußerung erläutert, dass die Äußerung unwahr ist und auch im Übrigen unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht eingreife. Damit konnte und musste die Antragsgegnerin auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers prüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Dem ist die Antragsgegnerin offensichtlich nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Sie hat nämlich trotz Hinweises und Abmahnung lediglich erwidert, dass keine „Beleidigung“ vorliege. Die Antragsgegnerin hat dadurch zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Antragstellers nicht bzw. nicht in hinreichendem Umfang zur Kenntnis genommen geprüft hat. Der Antragsteller hat nämlich nicht das Vorliegen einer Beleidigung gerügt, sondern vielmehr die Behauptung unwahrer Tatsachen bzw. eines unwahren Gerüchts sowie den Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Auf dieser Grundlage konnte sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, eine „Beleidigung“ zu prüfen, selbst wenn man den englischen Begriff der „defamation“ weiter ziehen würde.

d. Darauf, dass die Antragsgegnerin das Video auf die gerichtliche Anhörung hin für den Zugang über das deutsche Angebot gesperrt hat, kam es hiernach nicht mehr an, da die Antragsgegnerin bereits ab der Abmahnung und ihrer nicht hinreichenden Reaktion als Störerin auf Unterlassung haftete. Insoweit kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin durch die von ihr vorgenommene Maßnahme ihren Pflichten genügt hätte, wobei letztlich auch unklar bleibt, was mit dem von der Antragsgegnerin angeführten Vortrag, sie habe das Video auf die gerichtliche Anhörung hin „für das auf Deutschland ausgerichtete Länderangebot ihres Dienstes ... vorsorglich gesperrt“ konkret ausgedrückt werden soll. So bleibt unklar, ob das Video aus Deutschland überhaupt nicht mehr abgerufen werden konnte oder nicht (vgl. insoweit auch EuGH GRUR 2019, 1317 – Google/CNIL).

e. Die Kammer hat erwogen, den Tenor nach § 938 ZPO auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Angesicht der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Reichweite nationaler Anordnungen auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (vgl. EuGH GRUR 2019, 1317 – Google/CNIL; EuGH NJW 2019, 3287 – Glawischnig-Piesczek/Facebook) erachtet die Kammer eine solche Beschränkung derzeit nicht als geboten. Insoweit ist die angegriffene Persönlichkeitsrechtsverletzung (unzutreffender Vorwurf der zumindest mittelbaren Verwicklung in Clan-Kriminalität und schwerste Körperverletzungen) auch als hinreichend schwerwiegend anzusehen.

f. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin entgegenstehe, folgt die Kammer dem jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren nicht. Der Kammer ist aus anderen Verfahren vor der Kammer bekannt, dass nach dem hier maßgeblichen irischen Recht das entscheidende Merkmal bei der Prüfung der Frage, ob eine „Diffamierung“ vorliegt, der Wahrheitsgehalt der entsprechenden Behauptung ist. Im Common Law wird der diffamierende Charakter einer Veröffentlichung daran gemessen, ob die Aussage den Ruf des von der Äußerung Betroffenen beeinträchtigt hat, wobei als Maßstab die Ansicht der „vernünftigen“ Mitglieder der Gesellschaft zugrunde zu legen ist (vgl. OLG München, Urt. v. 13.11.2018 – 18 U 1282/16, BeckRS 2018, 29212 Rn. 75 ff.).

Im Rahmen dieser im Eilverfahren hier nach § 293 ZPO zu Grunde zu legenden Grundsätze (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M. GRUR 2020, 493 Rn. 38 ff. – MBST-Sytem, wonach im Rahmen des Eilverfahrens im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist, wenn das ausländische Recht nicht in einer mit dem Eilverfahren zu vereinbarende Weise ermittelt werden kann) liegt ein Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG nicht vor, da die angegriffene Äußerung auch nach irischem Recht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreift. Insoweit hat der Antragsteller auch hinreichend nach dem Maßstab der §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Äußerung unwahr ist. Die Kammer hat diesbezüglich insbesondere berücksichtigt, dass die A eine Unterlassungserklärung abgegeben und damit eingeräumt hat, dass es für die Äußerung keine tatsächliche Grundlage gibt.

g. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

h. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

2. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund liegt vor.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.

5. Die Kammer hat die Antragsgegnerin angehört, da Deckungsgleichheit zwischen Antragsschrift und Abmahnung nicht vorlag. Hierbei hat sie der Antragsgegnerin zunächst per E-Mail (vgl. zur Form der Anhörung BVerfG NJW 2018, 3634) aufgegeben, eine Adresse zu benennen, an die die Antragsschrift z.B. per Fax oder per beA übermittelt werden kann und sodann die Antragsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Verfassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit - besonderes Interesse an nachträglicher Feststellung muss substantiiert dargelegt werden

BVerfG
Beschluss vom
1 BvR 1617/20


Das BVerfG hat in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, dass eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit voraussetzt, dass ein besonderes Interesse an einer nachträglichen Feststellung vorliegt und dies substantiiert dargelegt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und jedenfalls Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Ein besonderes Interesse an einer nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit ist nicht ausreichend dargelegt oder ersichtlich.

1. a) Ausweislich der für das Verfahren maßstäblichen Entscheidung der Kammer vom 30. September 2018 (1 BvR 1783/17, Rn. 11) setzt eine nachträgliche Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich ein besonderes Feststellungsinteresse voraus (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 f.). Die bloße Geltendmachung eines – auch gravierenden – error in procedendo reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N. – zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dafür bedarf es nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3). Ein auf eine Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt insoweit voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe erkennbar nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10).

b) Die Darlegung eines solchen besonderen Feststellungsinteresses kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt, das darauf bezogene fachgerichtliche Widerspruchsverfahren zügig beschritten wurde und noch andauert sowie schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne von § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. zu solchen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9-12).

2. Nach diesen Maßstäben mangelt es der Verfassungsbeschwerde an einem ausreichenden Feststellungsinteresse beziehungsweise an Annahmegründen im Sinne des § 93a Abs. 1 BVerfGG.

a) Bereits aus dem Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2020 ergibt sich, dass die besonderen Voraussetzungen für ein verfassungsgerichtliches Einschreiten im Wege des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegend nicht gegeben sind. Auch der nachgereichte Schriftsatz legt lediglich eine gewöhnliche Beschwer der Beschwerdeführerin durch den formellen Unterlassungstitel und die Kostenlast dar, nicht aber einen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG. Auch zur Erfüllung der übrigen prozessualen Anforderungen, die in besonderen Fällen ein Einschreiten nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in Fällen einer Verletzung der Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigen können, ist nichts vorgetragen.

b) Ein besonderes Interesse an einer nachträglichen Feststellung einer Verletzung der prozessualen Waffengleichheit ist nicht hinreichend dargelegt.

aa) Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf die beiden zitierten Entscheidungen der Kammer aus den Verfahren 1 BvR 1246/20 und 1 BvR 1380/20, in denen eine solche Darlegung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gefordert wurde. Diese Bezugnahme geht allerdings fehl, weil ein Verzicht auf diese Anforderung der dortigen Verfahrenskonstellation geschuldet war. Dort bestanden jeweils die Wirkungen der Verletzung der prozessualen Waffengleichheit fort, war ein Widerspruch eingelegt und begründet worden und konnte außerdem ein schwerwiegender Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG geltend gemacht werden. All dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Verzicht auf das Erfordernis der Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses war gerade dieser Verfahrenskonstellation und der spezifischen verfassungsgerichtlichen Rechtschutzform (§ 32 BVerfGG) geschuldet. Denn die substantiierte Darlegung und verfassungsgerichtliche Prüfung eines solchen besonderen Feststellungsinteresses dürfte in aller Regel im Eilverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg möglich sein. Handelt es sich hingegen nicht mehr um eine besonders dringliche Sache, sondern geht es darum, abschließend zu prüfen, ob in dem Verfahren die prozessuale Waffengleichheit verletzt wurde, sind besondere Anforderungen an das Interesse an einer nachträglichen Feststellung zu stellen, die auch sonst in Fällen einer nachträglichen Feststellung von Verfahrensverstößen gefordert werden. Denn dem Verfassungsgericht obliegt nicht die Aufgabe eines rückblickenden Nachvollzugs des ordnungsgemäßen Ablaufs des fachgerichtlichen Verfahrens um seiner selbst willen.

bb) Diesen somit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren anzulegenden Darlegungsanforderungen genügt der Beschwerdevortrag offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschal und ohne nähere Erläuterungen, dass das Landgericht Hamburg die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die im Verfahren 1 BvR 1783/17 formuliert wurden, grundsätzlich verkenne und nicht gewillt sei, diese umzusetzen. Zur Plausibilisierung verweist sie allein auf den vorliegenden Fall und die dort nach ihrer Ansicht gegebene schwere Missachtung ihrer prozessualen Waffengleichheit. Dies genügt nicht, um ein besonderes Feststellungsinteresse zu begründen.

Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr auf die Möglichkeit, in Zukunft in anderen presserechtlichen Auseinandersetzungen erneut mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Hamburg rechnen zu müssen. Ihr Vortrag ist insofern jedoch gänzlich allgemein gehalten, sodass sich eine konkrete Wiederholungsgefahr daraus nicht ergibt. Insbesondere enthält die Verfassungsbeschwerde keinen Vortrag, der plausibilisieren könnte, dass der Beschwerdeführerin im Fall zukünftiger einstweiliger Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg erneut entsprechende Verletzungen ihrer prozessualen Waffengleichheit drohen würden. Für eine grundlegende und systematische Missachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch das Landgericht werden somit keine Anhaltspunkte genannt.


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