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VG Schleswig-Holstein: Für Posten des Landesdatenschutzbeauftragten ist auch nach der DSGVO keine öffentliche Ausschreibung erforderlich

VG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 19.08.2020
12 B 36/20


Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass für den Posten des Landesdatenschutzbeauftragten auch nach der DSGVO keine öffentliche Ausschreibung erforderlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beigeladene wurde entsprechend dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 ULDErrG SH geregelten Wahlverfahren gewählt. Danach wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. § 5 Abs. 1 Satz 1 ULDErrG SH verstößt nicht gegen die in Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung - DS-GVO) niedergelegten europarechtlichen Vorgaben. Danach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar vom Parlament, von der Regierung, vom Staatsoberhaupt oder von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird. Das in § 5 Abs. 1 Satz 1 ULDErrG SH geregelte Wahlverfahren verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Einer öffentlichen Ausschreibung des Postens des Landesdatenschutzbeauftragten bedarf es - anders als bei der Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/20019 - nicht (Boehm, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 53 DS-GVO Rn. 6; Ziebarth, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 53 Rn. 8). Wen die Fraktionen des schleswig-holsteinischen Landtags für das Amt vorschlugen, war öffentlich bekannt. Einer öffentlichen Debatte über mögliche Kandidaten bedurfte es nicht (Nguyen/Stroh, in: Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 53 Rn. 3). Im Übrigen ist der Antragsteller durch die fehlende Ausschreibung nicht in seinen Rechten verletzt, da er sich bei den Fraktionen des schleswig-holsteinischen Landtags noch vor der Wahl der Beigeladenen für das Amt des Landesbeauftragten für Datenschutz beworben hatte. Der Wahlvorgang selbst erfolgte in einer öffentlichen Sitzung des Landtages, war also hinlänglich transparent. Indem die bzw. der Landesbeauftragte von den Fraktionen des Landtags vorgeschlagen und anschließend vom Landtag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder gewählt wird, verfügt die Leiterin bzw. der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz über die erforderliche demokratische Legitimation (Nguyen/Stroh, a.a.O., Art. 53 Rn. 3). Indem die Wahl des bzw. der Landesdatenschutzbeauftragten in Schleswig-Holstein ausschließlich in der Hand des Landtags liegt, ist dem unionsrechtlichen Gebot der „völligen Unabhängigkeit“ der bzw. des Landesdatenschutzbeauftragten (Art. 52 Abs. 1 DS-GVO), die eine Nähe zur Regierung ausschließen soll (Zierbarth, a.a.O., Art. 53 Rn. 11), Rechnung getragen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: