Skip to content

BGH: Kein Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Gesamtnichtigkeit und Aufrechterhaltung des Vertrags bei unwirksamer AGB-Klausel

BGH
Urteil vom 14.07.2026
XI ZR 46/25
BGB § 306
KlauselRL Art. 6 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass § 306 BGB nicht dahingehend richtlinienkonform auszulegen ist, dass der Verbraucher bei einer unwirksamen AGB-Klausel ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung unter Geltung des gesetzlichen Regelstatuts hat.

Leitsatz des BGH:
§ 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin richtlinienkonform ausgelegt werden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem gemäß § 306 Abs. 2 BGB modifizierten Inhalt zusteht.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 - XI ZR 46/25 - OLG Brandenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Wettbewerbswidrige Irreführung mit Tiefpreisgarantie, wenn Händler das Wahlrecht hat, entweder den Differenzbetrag zu zahlen oder das Gerät zurückzunehmen

OLG Hamburg
Urteil vom 13.02.2014
5 U 160/11


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit einer Tiefpreisgarantie geworben wird, der Händler aber das Wahlrecht hat, ob er das Gerät zurücknimmt oder den Differenzbetrag auszahlt. Ein Verbraucher erwartet - so das Gericht zutreffend -, dass er die gewünschte Ware zum günstigen Preis erhält.

Gegenstand des Verfahrens war folgende Werbung einer Elktronikmarktkette:

„Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.“




OLG Hamm: Borussia Dortmund erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE - mit gelber und schwarzer Farbe unterlegter Spruch "von der Südtribüne in den Stadtrat"

OLG Hamm
Urteil vom 09.12.2013
6 W 56 /13


Borussia Dortmund erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE. Auf Wahlplakaten fand sich ein mit gelber und schwarzer Farbe unterlegter Spruch "von der Südtribüne in den Stadtrat". Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des BVB.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Kreisverband der Partei bestätigt und diesem mit dem heute verkündeten Urteil die in Frage stehende Wahlwerbung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt. Die beabsichtigte Wahlwerbung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig. Das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern. Diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben."

Die volltständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier: