Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Fluggesellschaft mit "CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben" wirbt, wenn die Kompensation der Umweltbelastung erst zukünftig erfolgen soll und dies nicht hinriechend klargestellt wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Oberlandesgericht Köln: Unzulässige Werbung einer Fluggesellschaft mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 13.12.2024 die Gestaltung der Internetseite einer Kölner Fluggesellschaft, auf der Flüge mit "CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben" beworben wurden, wegen irreführender Werbung für unzulässig erklärt.
Die Beklagte bot ihren Kunden an, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen durch den Einsatz nachhaltigen Treibstoffs für ihre Flugzeuge oder die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte, wie Waldschutz- und Aufforstungsprojekte, kompensiert werden sollten. Das Landgericht Köln hat diese Werbung auf die Klage eines bundesweit tätigen Umweltschutzverbandes als irreführend untersagt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Gestaltung der Internetseite lege das Verständnis nahe, dass der Ausgleich bereits erfolge, bevor der Flug starte, also bevor der Kunde "abhebt". Ein relevanter Teil der Verbraucher werde erwarten, dass er etwas erwerbe, was eine sofortige Kompensation der Umweltbelastung durch den geplanten Flug auslöse. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte die Beklagte - und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Werbeaussage - darüber aufklären müssen, dass die Kompensation unter Umständen tatsächlich erst in der Zukunft erfolgen werde, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen könne.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.
Das LG Amberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Milchmischgetränks mit "klimaneutral" vorliegt, wenn die behauptete Klimaneutralität durch ein Waldprojekt nicht nachgewiesen werden kann
Aus den Entscheidungsgründen: Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu, da die Werbung geeignet ist, durch Versprechen einer tatsächlich nicht gewährleisteten Klimaneutralität den Verbraucher über ein wesentliches Merkmal des Produkts irrezuführen.
I. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Wer eine solche unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, „wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.
Der Abdruck des Etiketts „Klimaneutral. Produkt. ClimatePartner.com/12805-2103-1003“ auf dem Produkt „Cafèt Latte Cappuccino“ mit dem Aufdruck stellt eine „geschäftliche Handlung“ i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG und damit i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG dar.
Diese gegenständliche Produktkennzeichnung ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, da sie mit unwahren, inhaltlich nachprüfbaren Angaben beworben wird. Bei der Etikettierung mit dem Symbol „[…] Klimaneutral […]“ handelt es sich anders als bei Begriffen wie „klimafreundlich“ um die nachprüfbare Aussage, dass etwas in der Summe CO2-neutral ist.
Allerdings ist die Angabe, das streitgegenständliche Produkt sei klimaneutral, unwahr und damit geeignet, den Verbraucher zu täuschen.
Der Verkehrskreis der gegenständlichen geschäftlichen Handlung besteht aus Verbrauchern, die vor der Entscheidung stehen, ein Milchmischgetränk zum Verkaufspreis von 0,65 EUR zu erwerben.
Das Verständnis des Verkehrskreises des Begriffs „klimaneutral“ stimmt mit der Realität überein. Die Beklagte täuscht nicht durch Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ an sich, wenn diese statt von vornherein durch Vermeidung von CO2-Ausstoß ein klimaneutrales Produkt verkauft, sondern durch spätere Kompensation.
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge ist Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ähnlich wie die Gesundheitswerbung aufgrund der besonderen Geeignetheit, eine emotionale Kaufentscheidung hervorzurufen, grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen, weshalb ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis des Verkehrskreises besteht (NJW 1989, 711, 712). Wie bereits oben dargestellt, enthält der Begriff „klimaneutral“ anders als unscharfe Begriffe wie „umweltfreundlich“ die überprüfbare Aussage, dass ein Produkt CO2-neutral sei. Dem klägerseites zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 30.06.2022 zufolge, versteht der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ als ein Versprechen, dass ein Produkt unter ausgeglichener CO2-Bilanz produziert wurde, dem Verbraucher dabei aber bewusst ist, dass dies auch CO2-Neutralität durch spätere Kompensation bedeuten könnte.
Es besteht folglich keine Diskrepanz zwischen dem Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises und der Aussage, ein Produkt sei klimaneutral.
Die Klimaneutralität kann im vorliegenden Fall nicht durch die Waldschutzprojekte gewährleistet werden. Wie im Tatbestand ausgeführt, ist zwischen den Parteien streitig, ob die Waldschutzprojekte mit begrenzter Laufzeit für eine tatsächliche Klimaneutralität des Produkts geeignet sind. Die Beklagte führt an, dass es sich bei den Waldschutzprojekten um nach internationalen Standards zertifizierte „REDD+“-Klimaschutzprojekte handelt. Es kann jedoch nicht dargelegt werden, inwiefern sichergestellt werden kann, wie zum einen die mindestens erforderliche Menge an CO2 die für das Produkt ausgestoßen wurde, gebunden wird, und zum anderen, dass das CO2 auch dauerhaft gebunden wird, demzufolge die Beklagte ihrer Beweislast nicht nachgekommen ist.
Die Irreführung weist auch geschäftliche Relevanz auf, da durch den Aufdruck „klimaneutral“ sich aufgrund des größer werdenden Umweltbewusstseins Verbraucher bei ähnlichem Preis wohl eher für das vermeintlich klimaneutrale und damit umweltfreundlichere Produkt entscheiden.
Zwar wurde die Bezeichnung „Klimaneutral“ inzwischen zu „ClimatePartner zertifiziert“ geändert, allerdings wurde der Aufdruck vor Änderung weiterhin verwendet. Die Wiederholungsgefahr ist damit gegeben.
Die Beklagte hat daher die beanstandete Vorgehensweise zu unterlassen.
II. Abschließend sei noch angemerkt, dass eine Irreführung durch ein Vorenthalten wesentlicher Informationen i.S.d. § 5 a UWG dagegen nicht vorliegt. Zwar ist eine geschäftliche Handlung irreführend in diesem Sinne, wenn dem Verbraucher eine unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Information vorenthalten wird, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die Fragen nach den Standards der Zertifizierung als „klimaneutral“ sowie nach weiterführenden Informationen auf Webseiten sind aber nicht i.S.d. § 5a UWG vorenthalten worden.
Denn die geforderten tiefergehenden Informationen sind im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Kammer gar nicht notwendig.
Der Verbraucher hat durch den direkt in der Aussage angegebenen Link auf eine Webseite die Möglichkeit, sich über Einzelheiten der Zertifizierung als klimaneutral zu informieren. Es wird auf der Webseite beschrieben, dass die Klimaneutralität durch Kompensation mithilfe verschiedener Waldprojekte erreicht wird, wo sich diese Projekte befinden und welche Laufzeit diese haben.
Auch das vom Kläger zitierte Urteil des OLG Schleswig kommt zum Ergebnis, dass „Angaben dazu, wie die beworbene Klimaneutralität erreicht wird, […] auch nicht aufgrund einer Abwägung der Interessen von Unternehmer und Verbraucher als wesentliche Information anzusehen“ sind.
Zudem liest sich die große Mehrheit der Verbraucher sich vor einem Kauf eines Produktes für 0,65 EUR nicht die einzelnen Bewertungsgrundlagen und Standards für die Zertifizierung als klimaneutral durch. Der Aufdruck enthält einen einfach einzutippenden Link, durch den sich ein interessierter Verbraucher über die verschiedenen Projekte und verwendeten Standards informieren kann.