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LG München akzeptiert anschlussinhaberfreundliche Filesharing-Rechtsprechung des BGH bei Mehrpersonenhaushalten nicht und ruft EuGH an

LG München
Beschluss vom 17.03.2017
Aktenzeichen nicht veröffentlicht


Das LG München akzeptiert offenbar die anschlussinhaberfreundliche Filesharing-Rechtsprechung des BGH bei Mehrpersonenhaushalten nicht und ruft in einem Verfahren nun den EuGH an.

Leider haben sich die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren bestätigt, dass sich die Gerichte in München ganz erheblich gegen die Anwendung der BGH-Rechtsprechung sträuben, soweit diese zu Gunsten der Anschlussinhaber ausfällt.

Dem LG München missfällt insbesondere das Urteil des BGH vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 (siehe dazu auch BGH: Haftung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing - Inhaber eines Internetanschlusses muss Ehepartner nicht überwachen). Das LG München ist der Ansicht, dass die Rechtsansichten des BGH keine ausreichend abschreckenden Sanktionen bei
Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing ermöglichen.

Die Pressemitteilung des LG München:

EuGH-Vorlage zum Filesharing

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom vergangenen Freitag dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch des Autors D. B. im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht versteht ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. I ZR 154/15) zum Filesharing dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadensersatzhaftung des An-schlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kom-men. Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Er-folg haben dürfte, hat die Kammer dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei
Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).


Aufgepasst - Betrug durch Fake-Abmahnungen im Namen von Waldorf Frommer und SKW Schwarz und Schutt Waettke wegen Filesharing

Aufgepasst. Derzeit werden betrügerische Fake-Abmahnungen per Email verschickt. Darin werden den Empfängern Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing vorgeworfen und insbesondere die Zahlung hoher Schadensersatzforderungen verlangt.

Derzeit werden gefälschte Abmahnungen im Namen der Kanzleien

Waldorf Frommer

SKW Schwarz

Schutt Waettke



verschickt. Den dort enthaltenen Link sollten Empfänger auf keinen Fall anklicken.

Abmahnungen können grundsätzlich auch per Email verschickt. Die Fake-Abmahnungen der vorliegenden Betrugswelle lassen sich jedoch schnell identifizieren. So handelt sich erkennbar um Massenmails ohne individuelle Ansprache.

BGH: Haftung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing - Inhaber eines Internetanschlusses muss Ehepartner nicht überwachen

BGH
Urteil vom 06.10.2016
I ZR 154/15
Afterlife
EU-Grundrechtecharta Art. 7, Art. 17 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 94, 97 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat zutreffend entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seinen Ehepartner hinsichtlich der Internetnutzung und eventuellen Verwendung von Filesharingprogrammen nicht überwachen muss. Dabei verweist der BGH auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Art. 7 EUGrundrechtecharta und
Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser Schutz geht - so der BGH - den Rechten des Urheberrechtsinhabers insoweit vor.

(Siehe auch zum Thema "Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden".)

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte
gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EUGrundrechtecharta,
Art. 6 Abs. 1 GG).

b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines
Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung
des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - LG Braunschweig - AG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Alle Jahre wieder: Mahnbescheide in Filesharing-Sachen zur Weihnachtszeit - Ruhe bewahren - Fristen einhalten

Wie immer zum Ende des Jahres werden zur Weihnachtszeit zahlreiche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten verschickt. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Wer einen Mahnbescheid erhält, sollte Ruhe bewahren. Auch wer bislang noch nicht anwaltlich beraten wird, sollte sich juristisch beraten lassen.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr.

Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"

Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten


Volltext BGH: Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Filesharing-Fällen je nach Aktualität des Werks zwischen 10.000 und 30.000 EURO

BGH
Urteil vom 12.05.2016
I ZR 44/15


Nunmehr liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH zur Bemessung des Streitwerts in Filesharing-Fällen vor. Der BGH führt aus, dass je nach Aktualität des Werks regelmäßig ein Betrag von 10.000 - 30.000 EURO angemessen ist.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines
Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184
Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob vorliegend angesichts
der von der Klägerin geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000 € angemessen erscheint."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH-Entscheidung zur Bemessung des Streitwerts in Filesharing-Fällen liegt vor - hohe Streitwerte gerechtfertigt

BGH
Urteil vom 12.05.2016
I ZR 43/15


Nunmehr liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH zur Bemessung des Streitwerts in Filesharing-Fällen vor.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet


Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des vom Kläger mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

aa) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche;
BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht,
3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28).

bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16
- Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, ZUM-RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle, ZUM-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/Musiol, Urheber- und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 13 und 16).

cc) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung
zu tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3).

d) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf dieVerletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen
kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, währen andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").

bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.).

Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln, ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werkes in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es
bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags
gekommen wäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. - Tauschbörse II).

Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten
Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine
wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen.
Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den
Hintergrund.

cc) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werkes in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRURRR
2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51).

dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen
Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein.

ee) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des
Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184
Rn. 74 - Tauschbörse II).

e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt
hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Anschlussinhaber haftet nicht als Störer für Filesharing bei WPA2-Verschlüsselung des WLAN-Routers auch wenn werkseitiges individuelles Passwort vewendet wird

BGH
Urteil vom 24.11.2016
I ZR 220/15
WLAN-Schlüssel


Der BGH hat zutreffend entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer für Filesharing bei WPA2-Verschlüsselung des WLAN-Routers haftet, auch wenn das werkseitig eingestellte Passwort verwendet wird. Es darf sich jedoch nicht um ein Passwort handeln, welches vom Router-Hersteller für eine Vielzahl von Geräten verwendet wird.



Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich im Zusammenhang mit der Haftung für Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion befasst.

Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film "The Expendables 2". Sie nimmt die Beklagte wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Wege des "Filesharing" auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten durch einen unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Router Anfang 2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des Routers nicht geändert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war. Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, hat die Beklagte ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen. Eine bei dem Routertyp bestehende Sicherheitslücke ist in der Öffentlichkeit erst im Jahr 2014 bekannt geworden.

Vorinstanzen:

AG Hamburg - Urteil vom 9. Januar 2015 - 36a C 40/14

LG Hamburg - Urteil vom 29. September 2015 - 310 S 3/15



Volltext BGH: Internetanschlussinhaber haftet nicht für Filesharing von Besuchern oder WG-Mitbewohnern sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen vorliegen - keine Belehrungs

BGH
Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15
Silver Linings Playbook
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1


Jetzt liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH im Volltext vor. Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Urheberrechtsverletzungen von Besuchern oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft haftet, die den Anschluss für die Nutzung von Filesharingprogrammen nutzen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzungen bestehen. Eine allgemeine Belehrungspflicht gibt es nicht.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - LG Hamburg - AG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext BGH: 10 Jahre Verjährung für Lizenzschaden in Filesharing-Fällen aus ungerechtfertigter Bereicherung - es ist eine fiktive Lizenz anzusetzen

BGH
Urteil vom 12.05.2016
I ZR 48/15
Everytime we touch
UrhG §§ 19a, 85, 97, 102; UWG § 12 Abs. 4; BGB §§ 195, 199, 204, 670, 677,
683, 852; ZPO § 167; RVG § 23 Abs. 3


Auch diese Tauschbörsen.Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Der BGH hat entschieden, dass hinsichtlich des Lizenzschadens in Filesharing-Fällen auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht und dieser der 10-jährigen Verjährung unterliegt. Damit dürften nun wieder zahlreiche Altfälle die Gerichte beschäftigen.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext BGH: Gegenstandswert in Filesharing-Fällen und bei anderen Schutzrechtsverletzungen orientiert sich nicht am Doppelten des Lizenzschadens - Rechtsprechung des OLG Hamm verworfen

BGH
Urteil vom 12.05.2016
I ZR 272/14


Nunmehr liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH im Volltext vor. Der BGH hat entschieden, dass sich der Gegenstandswert in Filesharing-Fällen und bei anderen Schutzrechtsverletzungen nicht am Doppelten des Lizenzschadens orientiert. Die gegenteilige Rechtsprechung, welche vom OLG Hamm entwickelt worden war, hat der BGH ausdrücklich verworfen.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[...]
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den Wert des der Abmahnung zugrundeliegenden Unterlassungsanspruches auf der Grundlage des Lizenzschadens berechnet hat, ohne das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmende Interesse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen in den Blick zu nehmen"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH: Gegenstandswert in Filesharing-Sachen bei Filmen ist mit mindestens 10.000 EURO anzusetzen - bei aktuellen Filmen vor Beginn der DVD-Auswertung höher

BGH
Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15
Tannöd
UrhG §§ 19a, 94 Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 97a aF; UWG § 12 Abs. 4; ZPO § 540 Abs. 1, § 547
Nr. 6; RVG § 23 Abs. 3


Nunmehr liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH im Volltext vor. Der BGH geht davon aus, dass der Gegenstandswert in Filesharing-Sachen bei Filmen regelmäßg mit mindestens 10.000 EURO anzusetzen ist. Bei aktuellen Filmen vor Beginn der DVD-Auswertung ist - so der BGH - ein höherer Streitwert angemessen.

Wir haltend die Einschätzung für falsch, da der BGH nicht ausreichend würdigt, dass der tatsächliche Anteil eines Tauschbörsennutzers an einer Rechtsverletzung verschwindend gering ist. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Naturalrestitution, so dass die vom BGH vorgenommenen generalpräventiven Wertungen an sich nicht bei der Streitwertbemessung berücksichtigt werden dürften. Dennoch hat der BGH nunmehr die Marschroute bei der Streitwertbemesseung festgezurrt.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit
und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen
abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum.

b) Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht,
so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.

c) Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse
stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - LG Bochum AG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel für Senator Film Verleih, Splendid Film und WVG Medien GmbH - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit einiger Zeit werden Filesharing-Abmahnungen von der Kanzlei Gutsch und Schlegel insbesondere für die Senator Film Verleih GmbH, Splendid Film GmbH und WVG Medien GmbH ausgesprochen. Dabei handelt es sich um ehemalige Rechtsanwälte der Kanzlei Sasse und Partner. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari wegen Verbreitung von Pornofilmen - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Yussof Sarwari für diverse Rechteinhaber wegen der Verbreitung von Pornofilmen über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

AG Charlottenburg: Arbeitgeber haftet nicht für illegales Filesharing seiner Mitarbeiter - es sei denn der Arbeitgeber hat Anhaltspunkte für Missbrauch des Internetanschlusses

AG Charlottenburg
Urteil vom 08.06.2016
231 C 65/16


Das AG Charlottenburg hat zutreffend entschieden, dass ein Arbeitgeber regelmäßig weder als Täter noch als Störer für die unbefugte und urheberrechtswidrige Nutzung von Filesharingprogrammen durch seine volljährigen Mitarbeiter haftet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber Anhaltspunkte für den Missbrauch des Internetanschlusses hatte.

(siehe auch zum Thema Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden ).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung oder als sog. Störer.

Es ist schon fraglich, ob die allgemeine Vermutung, dass der Anschlussinhaber im Zweifel seinen Anschluss selbst nutzt, auch greift, wenn es - wie hier - nicht um einen privat genutzten Anschluss geht, sondern um einen solchen für ein Ladengeschäft mit Werkstatt. Jedenfalls hat der Beklagte diese Vermutung widerlegt, indem er plausibel dargelegt hat, dass er zum Tatzeitpunkt weder anwesend noch dass sein Computer angeschaltet war. Im Übrigen hat er konkret angegeben, dass die Mitarbeiterin X zum behaupteten Zeitpunkt in den Geschäftsräumen gewesen sei, so dass es jedenfalls nicht wahrscheinlicher erscheint, dass der Beklagte der Täter war als X.

Auch eine Störerhaftung des Beklagten gem. §§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB, die ohnehin auf Aufwendungen beschränkt ist und keinen Schadensersatz umfasst, scheidet aus. Sie setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Gegenüber erwachsenen Mitarbeitern treffen den Arbeitgeber keine anlasslosen Belehrungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich des Internetanschlusses, so dass vorliegend eine Pflichtverletzung ausscheidet.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass gehabt hätte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch seine Mitarbeiter zu befürchten. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte."


BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts

BGH
Urteile vom 12. Mai 2016
I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15


Der BGH hat seine nicht sonderlich homogene Filesharing-Rechtsprechung weiter präzisiert.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000 € auf 506 € sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 €.

Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers - hat das Landgericht bislang nicht getroffen.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 €.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Gründen das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederher-gestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Vorinstanzen:

I ZR 272/14

AG Bochum - Urteil vom 16. April 2014 - 67 C 4/14

LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 9/14

I ZR 1/15

AG Bochum - Urteil vom 26. März 2014 - 67 C 3/14

LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 7/14

I ZR 43/15

AG Bochum - Urteil vom 8. Juli 2014 - 65 C 81/14

LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 17/14

I ZR 44/15

AG Bochum - Urteil vom 3. Juni 2014 - 65 C 558/13

LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 11/14

I ZR 48/15

LG Köln - Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12

OLG Köln - Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13, juris

I ZR 86/15

AG Hamburg - Urteil vom 8. Juli 2014 - 25b C 887/13

LG Hamburg - Urteil vom 20. März 2015 - 310 S 23/14