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BGH konkretisiert Filesharing-Rechtsprechung zur Haftung für Minderjährige, Schadensersatz und Schadenshöhe - 200 EURO pro Musiktitel

BGH
Urteile vom 11. Juni 2015
I ZR 19/14 Tauschbörse I
I ZR 21/14 Tauschbörse II
I ZR 75/14 Tauschbörse III


Der BGH hat seine Filesharing-Rechtsprechung weiter konkretisiert.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkräften.

Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt - insoweit nicht.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.

Vorinstanzen:

Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I

LG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 28 O 306/11 (ZUM-RD 2013, 74)

OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 205/12 (ZUM-RD 2014, 495)

und

Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II

LG Köln – Urteil vom 2. Mai 2013 – 14 O 277/12

OLG Köln – Urteil vom 6. Dezember 2013 - 6 U 96/13 (juris)

und

Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III

LG Köln – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11

OLG Köln – Urteil vom 14. März 2014 – 6 U 210/12 (juris)

Karlsruhe, den 11. Juni 2015

§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."



LG Bielefeld - Filesharing: Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten verjähren binnen 3 Jahren - Filesharing-Rechtsprechung des AG Bielefeld bestätigt

LG Bielefeld
Beschluss vom 06.02.2015
20 S 65/14


Das LG Bielefeld hat entschieden, dass Ansprüche im Zusammenhang mit Filesharing (Schadensersatz, und Abmahnkosten) binnen 3 Jahren verjähren und damit die Rechtsprechung des AG Bielefeld (grundlegend AG Bielefeld - Urteil vom 06.03.2014 - 42 C 368/13) bestätigt. Daneben hat sich das LG Bielefeld auch noch zu weiteren Aspekten geäußert und die anschlussinhaberfreundliche Rechtsprechung des AG Bielefeld völlig zu Recht bestätigt.

Der Volltext der Entscheidung:

I.[...]
wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt.
Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 UrhG (Schadensersatz aus Lizenzanalogie) jedenfalls verjährt und ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97a UrhG (Aufwendungsersatz – Erstattung von Abmahnkosten) bereits unbegründet ist.


1)
Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde gelegt. Auch nach Auffassung der Kammer sind auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von (fiktiven) Lizenzgebühren die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden.

Soweit die Klägerin hierzu auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; „Bochumer Weihnachtsmarkt“) abstellt, verfängt dies nicht. Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin für die vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als Verwertungsgesellschaft zu lizensieren war.

Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Zedentin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden (so insgesamt neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 57 C 15659/13 –, juris; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, – 410 C 625/14 – juris; AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, – 424 C 7759/14 –, juris).

2)

Entgegen der Annahme der Klägerin ist die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden.

Der Mahnbescheid, den die Klägerin erwirkt hat, zeigt Mängel der Anspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung entgegenstehen.

Wie auch bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, hemmt ein Mahnbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, – IX ZR 160/07 –, juris).

Macht der Antragsteller – wie hier – eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, dann muss er, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerecht zu werden, den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann (BGH aaO; NJW 2009, 56; NJW 2011, 613, 614 Rdn. 14). Die Einzelforderungen müssen dann nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH, NJW 2008, 1220; NJW 2001, 305).

Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Mahnbescheid nicht. Die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs war vielmehr ungeeignet, Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels zu sein. Seitens der Klägerin wurde sowohl Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG als auch Aufwendungsersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. geltend gemacht. Dem Beklagten war es vorliegend jedoch nicht möglich, allein aufgrund der Bezeichnung des im Mahnverfahren einheitlich geltend gemachten Anspruchs als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz (Fileshari 6800 vom 05.11.09“ zu erkennen, welche konkreten Ansprüche in jeweils welcher Höhe gegen ihn geltend gemacht werden. Es war daraus schon nicht erkennbar, dass überhaupt zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden. Auf ein weiterführendes Anspruchsschreiben - welches für die Konkretisierung gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre - wird in dem Mahnbescheid nicht verwiesen. Soweit man das dem Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheids bereits bekannte Abmahnschreiben vom 12.01.2010 für eine Konkretisierung heranziehen wollte, so ergibt sich auch daraus weder eine Aufschlüsselung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrags in Höhe von 1.298,00 €, noch wird dieser überhaupt darin genannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, welches im erstinstanzlichen Urteil klar herausgestellt hat, dass und inwieweit diverse betragsmäßig voneinander abweichende Zahlbeträge genannt worden sind.

Da es sich um eine Mehrzahl von selbständigen, auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhenden Forderungen handelt, kann die Klägerin auch gerade nicht mit Erfolg damit gehört werden, es handele sich – wie in der von ihr angeführten Entscheidung (BGH, NJW 2013, 3509) – um einen Fall, in dem lediglich ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Rechnungsposten geltend gemacht werde, deren Substantiierung noch im Laufe des streitigen Verfahren nachgeholt werden könne.

3)

Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Klageverfahren mit der Anspruchsbegründung vom 16.08.2013 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung des Schadensersatzanspruchs eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier aufgrund der Auskunftserteilung gemäß Anlage K8 nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit, also vor Ablauf des 31.12.2012, individualisiert hätte. Eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (BGH NJW 2009, 56).

4)

Auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruch (auf den sich das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 175/10 – nicht bezieht, da es sich nicht um Vorteile handelt, die der Beklagte als Schädiger durch eine Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte auf deren Kosten hätte erlangen können) gilt grundsätzlich die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195,199 BGB.

Vorliegend kann aber dahinstehen, ob sich die Berechnung so wie vom Amtsgericht vorgenommen ab dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Personalien des potentiellen Störers im Dezember 2009 oder aber ab Ausspruch bzw. Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten bemisst.

Denn ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht für die Klägerin hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Abmahnung nicht berechtigt i.S.v. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. war und daher keine Kostenfolgen für den Beklagten auslösen konnte.

Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung – d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt – seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2011 – 23 S 359/09 –, juris; ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.).

So liegt der Fall hier. Die Zedentin hat den Beklagten erfolglos abgemahnt, dieser hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat die Zedentin bzw. die Klägerin bis heute keine Unterlassungsklage erhoben. Einen plausiblen Grund hat sie dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens des Beklagten offensichtlich, dass er nicht bereit ist, die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. An einer berechtigten Abmahnung fehlt es in Fällen wie diesen. Berechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt zu zeigen bzw. wenn sie notwendig ist, um den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden. Droht jedoch letztlich gar kein Unterlassungsprozess, kann die Abmahnung diesen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt. Aus dem seit dem Abmahnschreiben vom 12.01.2010 eingetretenen Zeitablauf sowie dem Umstand, dass der Vorgang im Anschluss erst im Dezember 2012 seitens der Zedentin weiterverfolgt worden ist, wird offenbar, dass dem Beklagten eine Inanspruchnahme auf Unterlassung der angegriffenen Urheberrechtsverletzung niemals ernsthaft drohte und damit die Abmahnung nicht darauf gerichtet war, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden.

5)

Selbst wenn man aber von einem nicht verjährten Aufwendungsersatzanspruch zugunsten der Klägerin ausgehen würde, bestünde dieser keinesfalls in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerin hat den Streitwert für ihr Unterlassungsbegehren mit 30.000,- EUR deutlich zu hoch angesetzt. Unter den in der Anspruchsbegründung genannten Umständen kann die dem Beklagten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse der Klägerin an der Unterbindung in der von ihr angenommenen Größenordnung rechtfertigen könnte.

Nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 04. November 2013 – 22 W 60/13 – (zitiert nach juris) ist in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschl. v. 04.02.2013, 20 W 68/12, CR 2013, 538) – jedenfalls in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – für das Unterlassungsbegehren im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen vielmehr ein Streitwert von 2.000,00 EUR - ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk - angemessen. Gestützt wurde die Angemessenheit einer solchen Festsetzung unter anderem darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 EUR festgesetzt hat.

Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend – je nach Bemessung des Streitwerts eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit 1/3 oder 2/3 des Werts der Hauptsache – allenfalls ein Streitwert von 3.000,00 EUR bzw. max. 6.000,00 € angemessen. Dies gilt nicht zuletzt auch, weil nach dem Vorbringen der Klägerin offenbar nur Teil der Filmdatei zum Download zur Verfügung stand. Der Festlegung auf einen konkreten Betrag bedarf es jedoch insoweit nicht.

6)

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.200,00 € festzusetzen.

III.

Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme bzw. zur eventuellen Zurücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.



BGH-Entscheidung zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen liegt im Volltext vor - Anschlussinhaber haftet nicht als Störer, wenn volljährige Familienangehörige den Anschluss nutzen

BGH
Urteil vom 08.01.2014
I ZR 169/12
BearShare
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger, sofern kein Verdacht bestand - Bearshare" über die Entscheidung berichtet.

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tat-sächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Ur-teil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der An-schlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rah-men des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger, sofern kein Verdacht bestand - Bearshare

BGH
Urteil vom 08.01.2014
I ZR 169/12
BearShare

Der BGH hat zutreffend entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger haftet, sofern kein Verdacht für bestand. Eine besondere Pflicht zur Belehrung besteht - so der BGH zutreffend - nicht.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare

LG Köln - Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10

ZUM-RD 2011, 111

OLG Köln - Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10

ZUM 2012, 583

BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11

GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702

OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris"

AG München: Deckelung der Abmahnkosten in Filesharingfällen nicht auf Altfälle anwendbar - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Das AG München hat in dem Verfahren 158 C 17155/12 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführte Kostendeckelung in Filesharingfällen nicht auf Altfälle anwenden wird.

Zur Begründung verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 145/10 - BGH: Deckelung von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG gilt nicht für Altfälle) sowie auf § 60 RVG, wonach es für die Rechtsanwaltsvergütung auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt.

Leider bestätigt das AG München wieder einmal seinen Ruf als "Haus und Hofgericht" der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer.

AG München: ipoque-Software zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing arbeitet fehlerfrei - Waldorf Frommer

Das AG München hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Software der Firma ipoque zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing fehlerfrei arbeitet. Insofern liegen dem AG München aus anderen Verfahren drei Sachverständigengutachten vor, an deren Richtigkeit das Gericht nicht zweifelt. Gegenstand dieser Verfahren sind die Filesharing Abmahnungen von Waldorf Frommer für diverse Rechteinhaber.

Gleichzeitig wies das AG München darauf hin, dass es in Einklang mit der nunmehr herrschenden Rechtsprechung anders als früher nicht mehr von einer sekundären Beweislast, sondern nur noch von einer sekundären Darlegungslast des Abgemahnten ausgeht.