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OLG Köln: Nameserver-Betreiber mit CDN-System nicht aber DNS-Resolver können für Urheberrechtsverletzungen auf Sharehosting-Plattform haften

OLG Köln
Urteil vom 03.11.2023
6 U 149/22


Das OLG Köln hat entschieden, dass Nameserver-Betreiber mit CDN-System nicht aber DNS-Resolver für Urheberrechtsverletzungen auf Sharehosting-Plattform haften können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nur bezüglich des CDN zu, nicht auch bezüglich des DNS-Resolvers. Insoweit kann die Klägerin auch nur anteilig Erstattung der Abmahnkosten verlangen.

1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Auf die mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit stellt sich in zweiter Instanz nicht, § 513 Abs. 2 ZPO.

Die auf bestimmte Hyperlinks als konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt. Die Beklagte erhebt auch insoweit keine Einwände mehr. Mit den Anträgen zu Ziff. 1 und 2 nimmt die Klägerin die Beklagte als täterschaftlich Handelnde in Anspruch, wobei darüber, was mit der angeführten Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) gemeint ist, keine Unklarheiten bestehen, und aus dem Vorbringen der Klägerin sowie den Entscheidungsgründen folgt, dass mit „verweisen“ die Funktion des DNS-Resolvers angesprochen ist. Die Hilfsanträge zu Ziff. 1a und 1b sind bezogen auf den CDN-Dienst bzw. den DNS-Resolver der Beklagten auf eine DNS-Sperre nach § 7 Abs. 4 TMG ausgerichtet, unter konkreter Bezeichnung der Domain, die gesperrt werden soll. Die Handlungspflicht der Beklagten ist ebenfalls klar umrissen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2022, I ZR 111/21 – DNS-Sperre, juris, Tz. 15).

2. Die geltend gemachten Ansprüche sind gemäß den zutreffenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts nach deutschem Recht zu beurteilen.

3. Grundlage für die Unterlassungsansprüche ist § 97 Abs. 1 UrhG. Danach kann derjenige, der ein nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

a. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswidrig ist. Für beide Zeitpunkte maßgeblich sind die §§ 97, 85, 15, 19a UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG. Das seit August 2021 in Kraft befindliche UrhDaG ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Beklagte keine Diensteanbieterin i.S.d. § 2 UrhDaG. Einwände hiergegen sind nicht erhoben.

b. Die Ausführungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin sind berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers ist, spricht gemäß §§ 85 Abs. 4, 10 Abs. 3 UrhG, die der Umsetzung des Art. 5 der RL 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dienen, eine tatsächliche Vermutung. Ähnlich wie beim Urheber, dessen Urheberschaft für das konkrete Werk vermutet wird, wenn er auf Vervielfältigungsstücken dieses Werkes in üblicher Weise als Urheber bezeichnet ist, § 10 Abs. 1 UrhG, wird gemäß Art. 5 lit. b) der RL 2004/48/EG die Inhaberschaft des Tonträgerherstellerrechts zu Gunsten desjenigen vermutet, der auf den Tonträgern in üblicher Weise als Inhaber der Rechte bezeichnet ist. Die Vermutung gilt nicht nur zu Gunsten des originären Herstellers des Tonträgers, entsprechend § 10 Abs. 1 UrhG, sondern auch für den Inhaber abgeleiteter Rechte, § 10 Abs. 3 UrhG. Wird der Rechtsinhaber im Copyright-Vermerk auf der CD-Box sowie auf den einzelnen CD´s der Box genannt, ist zu vermuten, dass er die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musiktiteln besitzt. Der P-Vermerk lässt ebenfalls die Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte gemäß § 85 UrhG vermuten, und die Angabe eines Lieferanten in dem für Tonträger zentralen Einkaufskatalog PhonoNet ist ein hinreichendes Indiz für dessen Rechtsinhaberschaft (Schulze in Dreier / Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 85 Rn. 62a). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin nicht nur in der Katalogdatenbank „Media-Cat“ der Phononet GmbH als Lieferantin genannt, sie ist auch im P- und Copyright-Vermerk auf dem CD-Cover und den CD´s angeführt („…(P) & 2019 N. GMBH, UNDER EX-CLUSIVE LICENSE TO V. GMBH“). Die aus den angeführten Hinweisen folgende Vermutung steht nicht Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, ihr seien von der hinter der Fa. N. stehenden Künstlerin D. die Vollrechte übertragen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht der P-Vermerk nicht gegen eine Vollrechtsübertragung. Er kann zwar darauf hindeuten, dass lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, ebenso jedoch auch darauf, dass dem genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen, sei es aus originärem Recht, aufgrund einer Vollrechtsübertragung oder aufgrund des Erwerbs ausschließlicher Lizenzen (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 – YouTube II, juris, Tz. 40, m.w.N.). Auf ein originäres Recht hat sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt berufen.

Die Tonträgerherstellungsrechte sind in § 85 Abs. 1 UrhG mit dem Vervielfältigungsrecht, dem Verbreitungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abschließend aufgezählt. Die Klägerin macht eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung geltend, anknüpfend an die in der konkreten Verletzungsform angeführten Links auf der Webseite ddl-music.to des Dienstes DDL-Musik. Dieser nutzte bis Februar 2020 die Internetdienstleistung E. CDN der Beklagten. Die Beklagte ist dabei als autorativer Nameserver für ihre Kunden eingetragen und leitet für diese den gesamten Datenverkehr zwischen Endnutzer und Webseite über ein eigenes Servernetz. Außerdem war die Webseite ddl-Music.to für die Internetnutzer bei entsprechender Voreinstellung über den öffentlichen DNS-Resolver der Beklagten aufrufbar, einem von vielen frei verfügbaren DNS-Resolvern.

c. Das Landgericht hat die Beklagte wegen täterschaftlicher Verletzung der an den Musikstücken der Alben „G“ bestehenden Rechts der Klägerin zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers zur Unterlassung verpflichtet, sowohl im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit dem Betreiber der Webseite ddl-music.to einen Dienstleistungsvertrag über Nameserver und CDN geschlossen hat, als auch in ihrer Eigenschaft als Anbieterin des DNS-Resolvers. Dies ist vor dem Hintergrund des vollharmonisierend wirkenden DSA, der am 16.11.2022 in Kraft getreten ist und ab dem 17.02.2024 in vollem Umfang, u.a. bezüglich der Haftungsprivilegierungen gelten wird, für den DNS-Resolver nicht überzeugend (dazu cc). Bezüglich der Tätigkeit der Beklagten als mit dem unmittelbaren Rechteverletzter DDL-Musik vertraglich verbundene Dienstleisterin ist die Entscheidung des Landgerichts zutreffen (dazu dd.). Die vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris) vertretene Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Zurverfügungstellung des CDN-Systems und des DNS-Resolvers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren YouTube und uploaded (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 – YouTube und Cyando, juris) sowie den daran anschließenden Entscheidungen des BGH (Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 – YouTube II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 53/17 – uploaded II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 – uploaded III, juris) überholt.

aa. Bezüglich der Haftung von Internetprovidern und anderen Internetmediären für Verletzungen Dritter, die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen, hatte der BGH vor der o.a. Entscheidung des EuGH die Ansicht vertreten, dass für die Täter- und Teilnehmerhaftung nicht auf das Unionsrecht, sondern allein auf das nationale Recht abzustellen sei, so dass ohne vorsätzliches Zusammenwirken eine Täter- und Teilnehmerhaftung ausschied. Hieran hält der BGH nicht mehr fest. Zumindest die Frage, ob Hostprovider - die Onlineplattformen YouTube und uploaded sind besondere Arten der Hostingdienste - als mittelbare Verursacher täterschaftlich für Verletzungen des Verwertungsrechts der öffentlichen Wiedergabe haften, ist nach der neuen Rechtsprechung des BGH auf der Grundlage eines unionsrechtlichen Haftungskonzeptes zu beantworten. Der BGH hat nunmehr eine täterschaftliche Haftung für Hostprovider als mittelbare Verursacher eingeführt, unter ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Störerhaftung. Der EuGH hat für Plattformbetreiber wie YouTube und uploaded entschieden, dass eine täterschaftliche Haftung gegeben sei, wenn die Plattformen eine „zentrale Rolle“ bei der Vermittlung der Rechtsverletzungen übernommen und bestimmte Pflichten verletzt haben, so dass eine „Vorsätzlichkeit des Handelns“ gegeben sei. Dabei entnimmt der EuGH sein Haftungsmodell für mittelbare Verursacher von Urheberrechtsverletzungen einer Auslegung des vollharmonisierten Rechts der öffentlichen Wiedergabe gemäß Art. 3 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29. Dementsprechend prüft der BGH in den o.a. Entscheidungen, ob der Plattformbetreiber eine Wiedergabehandlung vorgenommen hat, ausgehend davon, dass eine solche auch durch bloß mittelbare Verursacher erfolgen kann, wenn diese eine zentrale Rolle einnehmen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung, die nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu einer täterschaftlichen Wiedergabehandlung führen kann, hat der BGH an die vergleichbaren Verkehrspflichten im deutschen Recht angeknüpft, d.h. der erste Zivilsenat des BGH hat jetzt im Urheberrecht, wie schon zuvor der Xa-Senat im Patentrecht, eine täterschaftliche Haftung wegen Verkehrspflichtverletzungen eingeführt (Nordemann, Neu: Täterschaftliche Haftung von Hostprovidern im Urheberrecht, ZUM 2022, 806 ff.).

Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH betrifft zwar unmittelbar nur die Hostprovider, ist aber auch auf andere Providerarten übertragbar, wenn sie eine „zentrale Rolle“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung spielen. Zu klären bleiben die entsprechenden Verkehrspflichten, insbesondere auf unionsrechtlicher Ebene (Nordemann, a.a.O., S. 812 f.). Für die deutsche Störerhaftung hatte der BGH solche Pflichten bereits für Zugangsprovider herausgearbeitet und diese Pflichten dann auf Domainprovider/Registrare/Registries übertragen (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2020, I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars, juris). Es liegt nahe, diesen Pflichtenkatalog – entsprechend der Argumentation des BGH bei den Hostprovidern (Onlineplattformen You-Tube und uploaded) auf die täterschaftliche Haftung der Zugangsprovider zu übertragen.

bb. Grundvoraussetzung für eine Haftung der Beklagten ist, dass die Webseite ddl-music.to überhaupt in das Recht der Klägerin auf das öffentliche Zugänglichmachen eingreift. Dies ist der Fall.

Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe, vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Tonträgerherstellers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert, so dass die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 29; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – uploaded II, juris, Tz. 17; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – YouTube II, juris, Tz. 70).

Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG).

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Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe, so dass eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen kann, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Der Begriff erfordert eine individuelle Beurteilung, bei der eine Reihe weiterer unselbständiger und miteinander verflochtener Kriterien zu berücksichtigen sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien sind die zentralen Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorzuheben. Der Begriff der Öffentlichkeit der Wiedergabe ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt, die gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (s. BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 31 f.; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – uploaded II, juris, Tz. 19 f.; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – You-Tube II, juris, Tz. 72 f.).

Im vorliegenden Fall wurden nach den grundsätzlich bindenden und mit dem Berichtigungsantrag der Beklagten vom 20.10.2022 nicht angegriffenen Feststellungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung auf der Webseite ddl-music.to Hyperlinks zu illegalen Download-Angeboten urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen angeboten. Das Musikalbum „G“ war am 05.06.2019, 13.06.2019, 14.06.2019 und 17.06.2019 unter den im Tenor bezeichneten Links abrufbar. Die in den Anlagen K 3 / K 6, K 8, K 9 und K 10 dokumentierten Aufrufe erfolgten durch den Zeugen F., der dabei den DNS-Resolver der Beklagten mit der voreingestellten Ziffernfolge 1.1.1.1 verwendete. Soweit die Beklagte die Abrufbarkeit der Musikalben über die Links mit Nichtwissen bestreitet, sind ihr die zur Akte gereichten Belege entgegenzuhalten, mit denen sie sich weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren auseinandersetzt hat. Unabhängig davon, dass der Senat bereits an die Feststellungen im unstreitigen Tatbestand gebunden ist, ist der Vortrag der Klägerin auch hinreichend belegt.

Für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18, - uploaded III, juris, Tz. 33; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – uploaded II, juris, Tz. 21; BGH, Urteil vom 02.06.2022 –YouTube II, juris, Tz. 74). Diese Voraussetzung ist im Streitfall ebenfalls erfüllt. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 34; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – uploaded II, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – YouTube II, juris, Tz. 75). Dies gilt auch für die hier vom Webseitenbetreiber gesetzten Links. Der Ansicht der Beklagten, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sei im vorliegenden Fall nicht berührt, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH das Setzen eines Hyperlinks keine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG darstelle, dieses Recht vielmehr nur dann verletzt werde, wenn sich der Schutzgegenstand in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet, kann nicht beigetreten werden. Der EuGH hat bereits geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass für die Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden, oder ob die Links mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, C-160/15, juris, Tz. 55; s. zur Verlinkung als öffentliches Zugänglichmachen allgemein auch Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 19a Rn. 6b). Im vorliegenden Fall erfolgte die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht und in mithin bereits vermuteter Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Im Übrigen handelte der Webseitenbetreiber sogar bewusste und gewollt rechtswidrig. Ausweislich der Anlagen K6 und K 8 bis 10 handelte es sich bei der Webseite ddl-music-to um „die aktuellste Warezseite für Musik im deutschsprachigen Raum“, wobei der Begriff „Warez“ im Computer- und Netzjargon für illegal beschaffte oder verbreitete Software steht. Den Angaben auf der Webseite zufolge hielt der Webseitenbetreiber über 1 Million Download-Links mit den neuesten Charts, Alben und Hörbüchern zum Download bereit. Die Webseite ddl-music.to hatte kein Impressum und bot kein „Abuse“-Formular für Rechteinhaber. Bei den verlinkten Webseiten nitroflare und share-online handelt es sich nach der unbeanstandeten Feststellung des Landgerichts um illegale Filesharing-Tauschbörsen. Selbst auf der Webseite des Hostproviders „BlueAngelHost“ finden sich deutliche Hinweise auf ein illegales Konzept. So heißt es dort u.a. unter der Überschrift DMCA Ignored Hosting: „Our servers are located in Offshore location (Bulgaria) which enable us to offer DMCA Ignored Hosting services, total privacy, data security, and wider range of accepted content.“ [Unsere Server befinden sich an einem Offshore-Standort (Bulgarien), was es uns ermöglicht, DMCA Ignored Hosting-Dienste, absolute Privatsphäre, Datensicherheit und ein breiteres Spektrum an akzeptierten Inhalten anzubieten] und unter der Überschrift „Why You Need it?“: „Purchasing USA-based hosting for a site that is not legal tob be run in America ist not a sensible thing to do. Offshore hosting can be helpful for less scrupulous business who wish to bypass local laws or regulations, particulary for issues like copyright law, which is also known a no DMCA hosting“ [Der Kauf von Hosting in den USA für eine Website, die in Amerika nicht legal betrieben werden darf, ist nicht sinnvoll. Offshore-Hosting kann für weniger skrupellose Unternehmen hilfreich sein, die lokale Gesetze oder Vorschriften umgehen möchten, insbesondere bei Themen wie dem Urheberrecht, das auch als No-DMCA-Hosting bekannt ist].

Der Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe war rechtswidrig, weil die Klägerin hierzu keine Zustimmung gegeben hat.

cc. Das Landgericht hat neben der Verletzungshandlung des Webseitenbetreibers eine täterschaftliche Wiedergabehandlung der Beklagten durch Zurverfügungstellung ihres DNS-Resolvers festgestellt. Das überzeugt nicht. Der auf eine DNS-Sperre gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Eine Haftung der Beklagten als Störerin kommt nicht mehr in Betracht.

(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine täterschaftliche Haftung für mittelbare Verursacher und Mitverursacher von Verletzungen im Rahmen des unionsrechtlich vollharmonisierten Rechts der öffentlichen Wiedergabe, Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, umgesetzt in § 15 Abs. 3 UrhG, als erstes voraus, dass unter Berücksichtigung des spezifischen Kontextes eine „zentrale Rolle“ bei der Vermittlung der Rechtsverletzungen übernommen wird. Diese sei jedoch nicht das einzige Kriterium, sondern in seinem Zusammenwirken mit anderen Kriterien, insbesondere der Vorsätzlichkeit des Handelns anzuwenden. Würde nämlich der bloße Umstand, dass die Nutzung einer Plattform erforderlich sei, damit die Öffentlichkeit das Werk tatschlich abrufen könne, oder sogar schon der Umstand, dass die Plattform den Abruf lediglich erleichtere, automatisch dazu führen, dass das Tätigwerden des Plattformbetreibers als „Handlung der Widergabe“ einzustufen wäre, würde jede „Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Widergabe ermöglichen oder bewirken“ eine solche Handlung darstellen, was der 27. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG explizit ausschließe. Daher sei sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein Tätigwerden des Plattformbetreibers bei der Widergabe durch den Nutzer spiele, sei als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontextes als Handlung der Widergabe einzustufen sei. Die Plattformen YouTube und Uploaded spielten eine zentrale Rolle. Ohne die Bereitstellung und Verwaltung einer solcher Plattform wäre es nämlich unmöglich oder zumindest komplexer, diese Inhalte im Internet frei zu teilen (EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 – YouTube und Cyando, juris Tz. 77 ff.).

Nach diesen Maßstäben scheidet eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für den DNS-Resolver schon im Ansatz aus. Der DNS-Resolver der Beklagten spielt nach dem spezifischen Kontext keine „zentrale Rolle“ dafür, dass das streitbefangene Musikalbum in Internet frei geteilt werden konnte. Für das Auffinden der IP-Adresse über den Domainnamen war die Nutzung des DNS-Resolvers der Beklagten weder erforderlich, noch erleichtert dieser den Zugang. Eine Auflösung des Domainnamens in die IP-Adresse konnte ebenso einfach über jeden anderen DNS-Resolver erfolgen. Der öffentliche DNS-Resolver 1.1.1.1 der Beklagten ist nur einer von vielen frei zugänglichen DNS-Resolvern, von denen der bekannteste und am meisten genutzte der Google Public DNS-Resolver 8.8.8.8 ist. Der DNS-Resolver der Beklagten hatte daher für die Zugänglichkeit des rechtsverletzenden Inhalts der streitbefangenen Domain keine nennenswerte Relevanz.

Soweit der Senat im Verfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 – HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz. 136 ff.) für die Störerhaftung von einem adäquat-kausalen Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts ausgegangen ist, ist dies im Rahmen der Beurteilung des vom EuGH nunmehr aufgestellten Kriteriums der „zentralen Rolle“ kein hinreichendes Argument mehr. Indem der EuGH betont, es komme (auch) für die Beurteilung der Rolle auf den spezifischen Kontext an, wird deutlich, dass nicht jeder für einzelne Verletzungshandlungen adäquat-kausale Beitrag - der beim Accessprovider schon dann als gegeben angesehen wird, wenn die Nutzung urheberrechtswidriger Angebote über den zur Verfügung gestellten Anschluss nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt - das Kriterium der „zentralen“ Rolle erfüllt.

Die Frage, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem DNS-Resolver bestimmte (Verkehrs)Pflichten verletzt und ihr insoweit Vorsätzlichkeit vorzuwerfen ist, stellt sich daher nicht. Sie wäre aber auch zu verneinen. Die Pflichten können sich für den DNS-Resolver nicht an denen der Host-Provider ausrichten. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte mit dem DNS-Resolver ein jedermann kostenfrei zugängliches, im Allgemeininteresse liegendes und gebilligtes Werkzeug zur Verfügung stellt, das rein passiv, automatisch und neutral bei der Konnektierung von Internetdomains mitwirkt. Insoweit ist die Rolle des DNS-Resolver mit der eines Zugangsproviders vergleichbar. Maßgeblich wären daher die vom BGH für die Störerhaftung der Accessprovider und Registrare aufgestellten Verkehrspflichten (nach dem DSA sind DNS-Resolver im Übrigen als Accessprovider zu qualifizieren, s.u.). Danach tritt die Haftung ein, wenn der Zugangsprovider bzw. der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt. Dabei muss der die Haftung auslösende Hinweis sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten (BGH, Urteil vom 15.10.2020, I ZR 13/19 – Störerhaftung des Registrars, juris, Tz. 30 ff., 35). Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer klaren und ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzung durch den Webseitenbetreiber und weit überwiegend rechtswidrigen Inhalten (s. hierzu die Studie in Anl. K 4) ausgegangen würde, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass ein ausreichender Hinweis erfolgt ist. In den Schreiben der Klägerin vom 06.06.2019 (Anl. K7) und 19.06.2019 (Anl. K 11) finden sich keine Ausführungen zu einer erfolglosen oder unmöglichen Inanspruchnahme des Webseitenbetreibers und Hostproviders.

Im Übrigen kann sich die Beklagte bezüglich des DNS-Resolvers, der als Schnittstelle zwischen Nutzer und Nameservern der reinen Zugangsvermittlung dient und insoweit nur Informationen durchleitet, auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG berufen. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie - wie hier - die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben und mit dem Nutzer ihres Dienstes nicht zusammenarbeiten, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Sofern die Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG.

Soweit der Senat im Verfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 – HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz 148) die Ansicht vertreten hat, dass § 8 Abs. 1 TMG auf DNS-Resolver keine Anwendung findet, weil es sich dabei nicht um einen Dienst i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG handele, kann hieran im Hinblick auf den DSA nicht mehr festgehalten werden. Aus den Erwägungsgründen 28 und 29 des DSA

(28) Seit dem Jahr 2000 wurden neue Technologien entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung, „Auffindbarkeit“ und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres Online-Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrunde liegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“-Leistung oder „Hosting“-Dienst einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören u. a. lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe, Registrierungsstellen und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, virtuelle private Netzwerke, Online-Suchmaschinen, Cloud-Infrastrukturdienste oder Netzwerke zur Bereitstellung von Inhalten, die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten ermöglichen, lokalisieren oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, sofern sie als „reine Durchleitung-“, „Caching-“-Leistungen oder „Hosting“-Dienste einzuordnen sind.

(29) Vermittlungsdienste umfassen ein breites Spektrum an wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online stattfinden und sich kontinuierlich weiterentwickeln, um eine rasche, sichere und geschützte Übermittlung von Informationen zu ermöglichen und allen Beteiligten des Online-Ökosystems komfortable Lösungen zu bieten. Vermittlungsdienste einer „reinen Durchleitung“ umfassen beispielsweise allgemeine Kategorien von Diensten wie Internet-Austauschknoten, drahtlose Zugangspunkte, virtuelle private Netze, DNS-Dienste und DNS-Resolver, Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe, Registrierungsstellen, Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, Internet-Sprachtelefonie (VoIP) und andere interpersonelle Kommunikationsdienste; während als allgemeine Beispiele für Vermittlungsdienste von „Caching“-Leistungen das alleinige Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten genannt werden können. Solche Dienste sind von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung einer reibungslosen und effizienten Übertragung der über das Internet bereitgestellten Informationen. Als Beispiele für „Hostingdienste“ können Cloud-Computing-Dienste, Web-Hostingdienste, entgeltliche Referenzierungsdienste oder Dienste, die den Online-Austausch von Informationen und Inhalten ermöglichen – darunter die Speicherung und der Austausch von Dateien – genannt werden. Vermittlungsdienste können isoliert, als Teil einer anderen Art von Vermittlungsdienst oder gleichzeitig mit anderen Vermittlungsdiensten erbracht werden. Ob es sich bei einem bestimmten Dienst um eine „reine Durchleitung“, eine „Caching“-Leistung oder einen „Hosting“-Dienst handelt, hängt ausschließlich von seinen technischen Funktionen ab, die sich möglicherweise im Laufe der Zeit ändern, und sollte von Fall zu Fall geprüft werden.

folgt, dass DNS-Resolver zu den Diensten zählen, für die die Haftungsprivilegierung Anwendung findet. Der bisherigen Argumentation des Senats zur vollständigen Ablehnung der Haftungsprivilegierung für den DNS-Resolver ist damit der Boden entzogen. Aufgrund der Betonung einer reinen Klarstellung im 28. Erwägungsgrund („sollte daran erinnert werden“) kann bei der Auslegung der §§ 8 ff. TMG nicht die eindeutige Ansicht des Gesetzgebers übersehen werden, dass DNS-Resolver Angebote von Vermittlungsdiensten sind. Der Wortlaut des § 2 Nr. 1 TMG „Im Sinne dieses Gesetzes … ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“ steht einer weiten Interpretation des Begriffs der Vermittlung, so wie er im DSA vorgenommen wird, nicht entgegen (s. Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste, GRUR 2023, 3 ff., 4, 5).

Darauf, dass der DSA nur de lege ferenda gelte, kann sich die Klägerin nicht berufen. Der DSA orientiert sich bezüglich der noch nicht in Kraft stehenden Haftungsprivilegien in seinen Art. 4 bis 6 nahezu wortgleich an den Art. 12 bis 14 der E-Commerce-Richtlinie, die mit den §§ 8 bis 10 TMG in das geltende deutsche Recht umgesetzt worden sind. Auch nach dem Haftungsmodell des DSA bleibt es dabei, dass in aller Regel Accessprovider bei der reinen Durchleitung von Informationen nicht haftbar gemacht werde können. Die Einordnung des DNS-Resolvers als Vermittlungsdienst steht zudem in Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur DNS-Sperre (Urteil vom 13.10.2022, I ZR 111/21, juris, Tz. 24). Es besteht keine Veranlassung, die Beklagte in ihrer Rolle als Betreiberin eines rein neutral, passiven und automatisch ablaufenden DNS-Resolvers von der Privilegierung des § 8 TMG auszuschließen.
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LG Leipzig: DNS-Resolver können täterschaftlich für Urheberrechtsverletzungen auf Websites haften

LG Leipzig
Urteil vom 01.03.2023
5 O 807/22


Das LG Leipzig hat entschieden, dass DNS-Resolver täterschaftlich für Urheberrechtsverletzungen auf Websites haften können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im Umfang des zuletzt noch gestellten Hauptantrages begründet.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-ll-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.

Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 | ZR 35/11, GRUR 2015, 264 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022,1 ZR 135/18 - uploaded III, Rn. 21, juris).

2. Die Klägerin ist als Inhaberin der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers in der Bundesrepublik Deutschland zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums aktivlegitimiert. Gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 UrhG ist für den hier maßgeblichen Unterlassungsanspruch von der Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen, weil diese auf Vervielfältigungsstücken des Tonträgers mit dem streitgegenständlichen Musikalbum als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezeichnet ist. Dazu hat die Klägerin das Back-Cover des Albums (in Kopie: Anlage K 21) vorgelegt. § 85 IV UrhG verweist für den Tonträgerhersteller auf die Vermutungswirkung des § 10 I UrhG, die die Beklagte hier nicht widerlegt hat.

3. Allerdings findet als Anspruchsgrundlage § 7 IV TMG hier keine Anwendung.

Nach dieser Vorschrift können einem Diensteanbieter nach § 8 III TMG Unterlassungspflichten obliegen. "Diensteanbieter" ist legaldefiniert in § 2 Nr. 1 TMG, als "(...) Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt".

Dies trifft auf einen DNS-Resolver aber nicht zu. Der Begriff des Diensteanbieters ist funktionell zu bestimmen (LG Hamburg, Beschl. v. 12.05.2021, Az. 310 O 99/21, Anlage K 1). Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten. So ist etwa der Admin-C kein Diensteanbieter, weil er nur die Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert, aber weder Informationen bereithält noch Zugang zu diesen vermittelt. Der Registrar stellt Nutzern ebenfalls keine Informationen bereit und vermittelt keinen Zugang zur Nutzung von Telemedien, sondern nimmt lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung vor, indem er der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt. Er ist insbesondere kein Zugangsvermittler im Sinne von § 8 TMG, weil er weder Zugang zu einem Netz vermittelt noch Informationen durchleitet (BGH, Urt. v. 15.10.2020-tzR13/19, GRUR 2021, 53,64 Rz. 15_17 m.w.N.). Das gleiche gilt jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Fall des DNS-Resol-vers (LG Hamburg, a.a.O.)

4. Die Beklagte haftet im vorliegenden Fall als Täter aus §§ 97 Abs. 1,15, 19 a, 85 UrhG

Die Beklagte haftet als Täterin, weil sie Internetnutzem ihren DNS-Resolver zur Verfügung stellt und darüber auf die Seiten des Dienstes c...to mit den rechtsverletzenden Downloadangeboten betreffend das streitgegenständliche Musikalbum verwiesen wird. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln in der Sache 14 O 29/21, Urteil vom 29.09.2022 (Anlage K 23 II) an.

a) Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Klägerin in ihrer Begründung des Klageantrags zunächst selbst auf die Störerhaftung der Beklagten abgestellt hat, so wie sie sich aus der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zu dessen Urteilen vom 02.06.2022 (I ZR 140/15 —YouTube II) ergibt. Auch braucht nicht entschieden zu werden, inwieweit diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, da beide Begründungen bei identischem Sachverhalt auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind.

b) Die Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere sind die zentralen Kriterien der öffentlichen Wiedergabe in täterschaftlicher Form nach der neueren Rechtsprechung erfüllt, nämlich die zentrale Rolle des Diensteanbieters und die Vorsätzlichkeit seines Handelns (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Az.: C682/18 und C-683/18 -, Rn. 68, juris, mit weiteren Nachweisen). Diese sind nicht ausschließlich auf den Fall eines Hostproviders beschränkt.

aa) Mit dem DNS-Resolver wird denjenigen Nutzern, die den Resolver der Beklagten verwenden, erst ermöglicht, einen Domainnamen in eine numerische IP-Adresse aufzulösen und die hier streitgegenständliche Seite aufzufinden, worin eine zentrale Rolle bei der Rechtsverletzung zu sehen ist.

bb) Im Hinblick auf die Vorsätzlichkeit des Handelns hat die Klägerin die Beklagte auf eine Rechtsverletzung hinsichtlich des Musikalbums hier hingewiesen. Die Beklagte ist im Anschluss ihrer durch die Verletzung der Rechte der Klägerin am genannten Musikalbum ausgelöste Pflicht nicht nachgekommen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu unterbinden. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung war es bis zuletzt möglich, über den DNS-Resolver der Beklagten eine Verbindung herzustellen auf die im Tenor genannten Seiten (vgl. zur fehlenden Unverzüglichkeit bei einer fortdauernden Verfügbarkeit von zwei Tagen nach dem Hinweis: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022,1 ZR 135/18 — Uploaded III, Rz 45, juris).

cc) Auch die weiteren Einwände der Beklagten stehen dem Anspruch nicht entgegen. Denn so ist es auch nach ihrem eigenen Vorbringen möglich, die Verweisung auf einzelne Domains zu filtern und Domains zu sperren, indem sie auch nach ihrem eigenen Vorbringen hinsichtlich von Malware solche einsetzt.

dd) Unschädlich wäre auch, wenn entsprechend dem Vorbringen der Beklagten Webseiten global und ungeachtet einer bestimmten Jurisdiktion für sämtliche Internetnutzer, die den DNS-Re-solver der Beklagten verwenden, gesperrt würden. Auch weltweit ist kein berechtigtes Interesse der Internetnutzer auf Zugriff auf diese Webseite mit offensichtlich ausschließlich illegalen Angeboten ersichtlich, so dass sich die Frage eines Overblockings nicht stellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020, Az.:6 U 32/20). Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich um eine Seite mit (fast) ausschließlich illegalen Angeboten handelt, ist dieses Bestreiten unzulässig, weil der Hinweis konkret genug war, dass die Beklagte mit einem Blick auf die Seite den Charakter der Seite hätte erkennen können. Im Übrigen ist die Natur der Seite durch die vorgelegten Screenshots ausreichend belegt.

c)
aa) Der Diensteanbieter muss zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird und ist zum anderen auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft reichender Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 -1 ZR 135/18 -,Rn. 47, Juris). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die täterschaftliche Haftung wegen öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art.3 Abs.2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG.

Die Beschränkung des Anspruchsumfangs auf die Unterbindung der konkret beanstandeten Verletzungshandlung wäre mit dem Gebot der wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unvereinbar, weil damit die durch den Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflichten und darauf bezogene Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung - etwa ein gerichtlicher Unterlassungstitel - umgangen werden könnten und ihnen die praktische Wirksamkeit genommen wäre (zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-18/18, GRUR 2019, 1208, zitiert nach: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 WRP 2019, 1452 - Glawischnig-Piesczek).

bb) Damit umfasste auch vorliegend die durch den Hinweis der Klägerin ausgelöste Prüfungspflicht sowohl die Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zum konkret beanstandeten Angebot und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits vorhandenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten als auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Es genügt für den Erfolg des Unterlassungsantrags damit, dass die Klägerin dargelegt hat, der konkret beanstandete Inhalt sei nach Erteilung des Hinweises noch zugänglich gewesen. Darauf, ob auch danach noch eine weitere gleichartige Rechtsverletzung erfolgt ist, kommt es nicht maßgeblich an (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022,1 ZR 135/18 — Uploaded III, Rn. 49, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

d) Zwar müssen anspruchseinschränkend die Kriterien jedenfalls in analoger Form zugunsten der Beklagten, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "DNS - Sperre" (Urteil vom 13.10.2022, IZR 111/21,openJur) aufgestellt hat, eingehalten werden.

Danach haftet ein Access - Provider nach den für ihn jedenfalls anwendbaren Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG im Verhältnis zu dem Betreiber der Internetseite und auch zum Host-Provider lediglich subsidiär. Da ein DNS-Resolver keine engere Verbindung zum rechtswidrigen Geschehen als ein Access-Provider hat, ist er dessen Position in der Subsidiaritätskette insoweit gleichzustellen.

Umgekehrt sind die Anstrengungen des Rechtsinhabers zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers wiederum am Kriterium der Zumutbarkeit für den Rechteinhaber zu messen, damit die Rechtsverfolgung nicht entgegen europarechtlicher Vorgaben (Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) nicht umgangen werden.

aa) Der primären Verpflichtung, den Seitenbetreiber in Anspruch zu nehmen, ist hier die Klägerseite in ausreichender Weise nachgekommen. Eine zusteilfähige Anschrift, etwa in Form einer Mitteilung im Impressum der streitgegenständlichen Seiten ist insofern nicht erkennbar geworden, sodass ein weiteres gerichtliches oder außergerichtliches Vorgehen gegen diesen vorrangig Anspruchsverpflichteten nicht erfolgversprechend ist.

bb) In der Entscheidung "DNS-Sperre" hat der Bundesgerichtshof es für erforderlich gehalten, dass gegen einen Host-Provider mit unstreitigem Sitz in der europäischen Union in der Regel ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Auskunft, gegebenenfalls in der Bundesrepublik Deutschland, durchzuführen ist. Dieses kann im Einzelfall nur dann unterbleiben, wenn aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen dem Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Dieser Fall ist hier aber gegeben. Bereits, dass eine Anschrift des Host-Providers in Vilnius, also Litauen und damit der EU, tatsächlich existiert, kann nicht festgestellt werden. Eine mögliche Anschrift in der Ukraine führt nicht zur genannten Primärpflicht. Weitere Zustellungsversuche als die von der Klägerseite dargelegte Zustellung über einen Kurier können nicht verlangt werden, da nichts für eine erfolgversprechende andere Möglichkeit spricht. Dabei ist insbesondere nicht entscheidend, ob es sich um eine versuchte gerichtliche oder außergerichtliche Zustellung handelt, da bereits die Richtigkeit der Adresse in der EU nicht zweifelsfrei ist. Weitere Anforderungen würden realistische Rechtsschutzmöglichkeiten des Rechteinhabers zu stark beschneiden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Content Delivery Networks und DNS-Resolver können täterschaftlich für Urheberrechtsverletzungen auf Warez-Seiten haften

LG Köln
Urteil vom 29.09.2022
14 O 29/21

Das LG Köln hat entschieden, dass Content Delivery Networks und DNS-Resolver täterschaftlich für Urheberrechtsverletzungen auf Warez-Seiten haften können, wenn sie trotz Inkenntnissetzung von einer konkreten Rechtsverletzung untätig bleiben.

Aus den Entscheidungsgründen:
g) Die Beklagte haftet als Täter.

Zwar ist das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf die Unterstützung von Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Die Anonymisierung bzw. Ersetzung der IP-Adressen durch solche der Beklagten ist nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten eine zwangsläufige Folge der Einbindung der XXXXXX CDN und als solche nicht mit der Intention der Förderung von Rechtsverletzungen installiert. Die Beklagte trifft als Anbieter von Internetdienstleistungen, die ein anerkanntes Geschäftsmodell betreibt, keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der Domains, für die sie als Betreiber des XXXXXX CDN tätig ist.

Dennoch haftet die Beklagte als Täter. Denn sie hat mit dem Anbieten ihrer Dienste hinsichtlich der von dem Dienst E. bewirkten Zugänglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle gespielt. Ohne die Bereitstellung und Verwaltung derartiger Dienste mit dem Ergebnis insbesondere der Anonymisierung und der Beschleunigung des Datenverkehrs, wie sie die Beklagte für ihre Kunden und damit auch für den Dienst E. bewirkt, wäre es nämlich zumindest komplexer, diese Inhalte im Internet frei zu teilen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 36 und 37; EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 –, Rn. 77, juris). Nicht zuletzt durch die Anonymisierung im vorstehenden Sinne ist es einem Dienst wie E. wesentlich leichter möglich, die Downloadangebote für das streitgegenständliche Musikalbum ohne Zustimmung der Klägerin (und auch für alle anderen Werke anderer Rechteinhaber) auf die beschriebene Art anbieten zu können, ohne befürchten zu müssen, von den Rechteinhabern wie der Klägerin aufgespürt und wegen der Rechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt rein tatsächlich auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Kammer wie vorstehend ausgeführt nicht davon ausgeht, dass es der Beklagten grundsätzlich um die Förderung derartiger Rechtsverletzungen geht, sondern dies eine technische Folge der Einbindung – hier des Dienstes E.– in das CDN der Beklagten darstellt.

Für eine täterschaftliche Haftung der Beklagten kommt es nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Verantwortlichkeit der Beklagten als Täter oder Teilnehmer an (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 80/12, File-Hosting-Dienst, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 26.11.2015 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 19). Dies setzt mithin voraus, dass die Beklagte die beanstandete Rechtsverletzung selbst begangen hat oder daran etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2009 I ZR 57/07 – Cybersky, juris Rn. 18).

Dies entspricht den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insofern an die täterschaftliche Haftung stellt, nämlich die zentrale Rolle des Diensteanbieters und die Vorsätzlichkeit seines Handelns (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 –, Rn. 68, juris mit weiteren Nachweisen).

Zwar hat die Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Download-Angebote des streitgegenständlichen Musikalbums nicht selbst erstellt. Für eine Haftung als Täter kommt es nach der auch insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf an, dass neben der zentralen Rolle der Beklagten bei der bewirkten Zugänglichmachung noch weitere Kriterien erfüllt sein müssen, insbesondere dem der Vorsätzlichkeit des Handelns eines solchen Betreibers (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 –, Rn. 78, juris).

Dazu genügt nicht der bloße Umstand, dass die von der Beklagten erbrachten Dienste den Abruf des Werkes durch die Öffentlichkeit lediglich erleichtern. Denn dann würde bereits jede „Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken“, eine solche Handlung darstellen, was der 27. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie, der im Wesentlichen die Vereinbarte Erklärung zu Art. 8 des WCT aufgreift, jedoch explizit ausschließt (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 –, Rn. 79, juris).

Jedoch kann insbesondere ein Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses Tätigwerdens als „Handlung der Wiedergabe“ führen (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 –, Rn. 81, juris). Es sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob die Beklagte bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht.

Für Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten namentlich die Tatsache zählt, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen.

Dabei muss es sich bei den hier angesprochenen Maßnahmen um proaktive technische Vorkehrungen handeln, also solche, die rechtsverletzende Inhalte unabhängig von einem Hinweis des Rechtsinhabers unterbinden können. Lediglich reaktive Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern - wie etwa die Bereitstellung eines "Meldebuttons" - genügen für die Einstufung als Maßnahme zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht.

Zwar genügt der bloße Umstand nicht, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 –, Rn. 83 - 85, juris).

Diese Grundsätze sind auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Dienste übertragbar. Denn wie ausgeführt, führt die Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten im Rahmen ihres CDN dazu, dass man bei dem Aufrufen der Seite E. nicht auf den Webserver der Betreiber des E. bzw. dessen Hostprovider landet, sondern auf einem solchen der Beklagten, sodass nur eine IP-Adresse der Beklagten aufgefunden werden kann, nicht aber die des eigentlichen Hostproviders. Der Beklagten ist auch auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags bekannt, dass gerade auch dieser Effekt von rechtsverletzenden Diensten wie E. in Anspruch genommen wird, was sich nicht zuletzt aus dem Bericht der Europäischen Kommission aus dem Jahr 20XX ergibt, wonach 62 % der „top 500 infringing Domains“ ihre Dienste in Anspruch nehmen. Dies wird auch nicht dadurch relativiert, dass diese Aussage in dieser Form in dem Bericht der Europäischen Kommission aus dem Jahr 202XX nicht ausdrücklich wiederholt wird. Denn Thema ist der beschriebene Effekt der Nutzung der Dienste der Beklagten auch in diesem Bericht nach wie vor.

In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des täterschaftlichen Verhaltens der Beklagten im vorliegenden Fall erfüllt.

aa) Dabei fehlt es bereits daran, dass die Beklagte im vorstehenden Sinne proaktive technische Vorkehrungen getroffen hätte, die unabhängig von einem Hinweis des Rechteinhabers Urheberrechtsverletzungen unterbinden können. Denn nur infolge von durch Rechteinhaber selbst vorgenommenen Meldungen an die Beklagte bzw. dem eigenen Tätigwerden der Rechteinhaber können diese über das von der Beklagten vorgehaltene Trusted Reporter Program Informationen über (mögliche) Rechtsverletzer von der Beklagten erfahren, womit es sich um ein rein reaktives Instrument handelt. Das gleiche gilt für das von der Beklagten bereitgehaltene Webformular für Beschwerden. Auch hier muss der Rechteinhaber die Initiative übernehmen, bevor die Beklagte – von ihr auch noch ausgewählte – Informationen an den Rechteinhaber weitergibt. Dass weitere Sicherheitsmechanismen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen von der Beklagten vorgehalten würden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.

bb) Unabhängig davon war die Beklagte über die allgemeine Kenntnis von Rechtsverletzungen durch ihrer Kunden unter Ausnutzung ihrer Dienste hinaus jedoch bereits aufgrund des anwaltlichen Schreibens der Klägerin vom 06.06.20XX (Anlage K7, Bl. 163 der Akte) sowie mit der Abmahnung vom 19.06.20XX (Anlage K 11, Bl. 183 der Akte) über die konkreten und hier streitgegenständlichen Rechtsverletzungen ihres Kunden E.- informiert, wie sich aus der E-Mail der Beklagten vom 19.06.20XX (Anlage K 12, Bl. 196 der Akte) ergibt.

Dennoch hat die Beklagte nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern. Vielmehr ist erst nach Abschluss der 1. Instanz im einstweiligen Verfügungsverfahren vor der erkennenden Kammer im Februar 20XX und damit rund X Monate später die Verfügbarkeit der streitgegenständlichen Musikdateien über den Dienst E. beendet worden. Ein unverzügliches Tätigwerden der Beklagten ist damit nicht gegeben (vergleiche zur fehlenden Unverzüglichkeit bei einer fortdauernden Verfügbarkeit von zwei Tagen nach dem Hinweis BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 135/18 – Uploaded III, Rn. 45, juris).

In einem solchen Fall trägt der Betreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt (EuGH, GRUR 20XX, 1054 [juris Rn. 85 und 102] - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 20XX – I ZR 140/15 – YouTube II, Rn. 112, juris), sodass die Beklagte als Täter haftet.

h) Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Klägerin vor der Inanspruchnahme der Beklagten andere Wege zur Abstellung der Urheberrechtsverletzungen beschritten hat oder hätte beschreiten müssen, kommt es angesichts der täterschaftlichen Haftung der Beklagten nicht an. Denn auch wenn weitere ebenfalls täterschaftlich haftende Verletzer vorhanden sind, käme ggf. Mittäterschaft in Betracht. Maßgebliches Kriterium für die Annahme von Täterschaft ist – etwa in Abgrenzung zur Beihilfe – die Tatherrschaft, wobei die Tatherrschaft des unmittelbar Handelnden die Annahme ausschließt, er werde als Tatmittler von einem bloß mittelbar oder tatferner Handelnden beherrscht (vergleiche dazu etwa BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – I ZR 61/20 – Die Filsbacher, Rn. 30, juris). Da nach dem vorstehenden Maßstab die Beklagte als Täter haftet und – jedenfalls – nach der Information der Beklagten über die Rechtsverletzung von Tatherrschaft der Beklagten auszugehen ist, kommt die Annahme einer „nachrangigen“ Täterschaft gegenüber einem anderen Täter nicht in Betracht.

Diese Wertung hatte der BGH in seiner Rechtsprechung zur Störerhaftung, die nunmehr durch die täterschaftliche Haftung ersetzt wird, bereits in vergleichbarer Weise getroffen. Danach war die Störerhaftung gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär. Soweit der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den Fall der Inanspruchnahme von Access-Providern ausnahmsweise verlangt hat, andere Beteiligte vorrangig rechtlich zu verfolgen, beruhte dies darauf, dass diese Beteiligten entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung als Dienstleister Hilfe geleistet hatten, während der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt und dem daher keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürften, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vergleiche BGH, Urteil vom 26.11.2015 – I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers – Rn. 82 f., juris).

Jedoch war auch nach den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Störerhaftung des Access-Providers eine eigene Prüfpflicht anzunehmen, wenn dieser auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf konkrete urheberrechtlich geschützte Werke hingewiesen worden war (vergleiche BGH Urteil vom 26.11.2015 – I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers – Rn. 27, juris), deren Verletzung ggf. zur eigenen Haftung des Access-Providers führte.

Wie ausgeführt, ist auch das Geschäftsmodell der Beklagten grundsätzlich ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell. Allerdings ist nach den vorstehenden Ausführungen von einer täterschaftlichen Haftung der Beklagten auszugehen, weil diese eben nicht mehr eine neutrale Rolle eingenommen hat.

i) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 219/05 – Clone-CD; Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12 – Peter Fechter; Urteil vom 21.04.2016, I ZR 100/15 - Notarielle Unterlassungserklärung, juris Rn. 29). Eine solche hat die Beklagte indes nicht abgegeben.

Die Wiederholungsgefahr ist schließlich auch nicht deshalb entfallen, weil die Webseite E.to seit Ende 20XX offline ist. Von der Rechtsprechung werden strenge Maßstäbe an den Entfall der Wiederholungsgefahr gestellt, selbst die Betriebseinstellung, die Liquidation des Betriebes oder die Umstellung auf eine andere Ware genügen nicht (vergleiche Schricker/Loewenheim-Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 97 Rn. 217 unter Hinweis auf BGH GRUR 1957, 342 – Underberg; BGH Kur 1965,198 – Küchenmaschine; BGH GRUR 1995, 1045 - Brennwertkessel). So mag die Seite E..to derzeit nicht abrufbar sein. Dass jedoch weiterhin Linksammlungen im Internet abrufbar sind, die in vergleichbarer Weise wie der Dienst E. unter anderem über die Seite E..to Links zur Verfügung stellen, über die rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Inhalte wie auch die das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht werden, ist allgemein bekannt, nicht zuletzt auch den hiesigen Parteien. Angesichts dessen erscheint es ohne weiteres möglich, dass auch der Dienst E. seine Tätigkeit wieder aufnimmt. Genauso wenig kann ausgeschlossen werden, dass die Beklagte erneut in vertragliche Beziehungen mit dem Dienst E. tritt.

2. Hinsichtlich des Antrags zu 2) haftet die Beklagte ebenfalls als Täterin, weil sie Internetnutzern ihren DNS-Resolver zur Verfügung stellt und darüber auf die Seiten des Dienstes E.to mit den rechtsverletzenden Downloadangeboten betreffend das streitgegenständliche Musikalbum verwiesen wird.

a) Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Klägerin in ihrer Begründung des Klageantrags zu 2) auf die Störerhaftung der Beklagten abgestellt hat, so wie sie sich aus der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zu dessen Urteilen vom 02.06.20XX (I ZR 140/15 – YouTube II; I ZR 135/18; 53/17 und andere – uploaded) ergibt. In den vorstehend zitierten Urteilen hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, für den durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 20XX/XX/EG vollharmonisierten Bereich nicht mehr daran festzuhalten und die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung treten zu lassen. Dabei sollen die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar sein, weil haftungsauslösend auch hier nur die konkrete Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung im Einzelfall ist (vergleiche BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 135/18 – Uploaded III, Rn. 42, juris).

Da somit zum einen das Klageziel der Klägerin, wie es in dem weiterhin maßgeblichen, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag zu 2) zum Ausdruck kommt, unverändert bleibt und auch die Anforderungen an die Haftung nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BGH qualitativ gleich bleiben, ist das Begehren der Klägerin nunmehr als ein solches der täterschaftlichen Haftung zu verstehen; insbesondere bleibt der Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO gewahrt.

b) Die Voraussetzungen liegen vor.

aa) Mit dem DNS-Resolver wird denjenigen Nutzern, die den Resolver der Beklagten verwenden, erst ermöglicht, einen Domainnamen in eine numerische IP-Adresse aufzulösen und die hier streitgegenständliche Seite aufzufinden (vergleiche OLG Köln, Urteil vom – 6 U 32/20, II. 1. b.; ebenso die Beklagte im Schriftsatz vom 20.12.2021, Rn. 58).

bb) Die Klägerin hat die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung hinsichtlich des Musikalbums I. hingewiesen. Die Beklagte ist ihrer durch den Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte der Klägerin am genannten Musikalbum ausgelöste Pflicht nicht nachgekommen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu unterbinden.

Dazu wird auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Haftung der Beklagten für das XXXXXX CDN Bezug genommen.

Insbesondere hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles auch nicht unverzüglich gehandelt, weil das Musikalbum nach dem Hinweis noch rund 8 Monate lang verfügbar war (vergleiche zur fehlenden Unverzüglichkeit bei einer fortdauernden Verfügbarkeit von zwei Tagen nach dem Hinweis BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 135/18 – Uploaded III, Rn. 45, juris).

cc) Auch die weiteren Einwände der Beklagten stehen dem Anspruch nicht entgegen. Denn so ist es auch nach ihrem eigenen Vorbringen möglich, die Verweisung auf einzelne Domains zu filtern und Domains zu sperren, wie es von der Beklagten selbst jedenfalls auch mittels der von ihr vorgehaltenen DNS Resolver namens „XXXXXX for Families“ praktiziert wird, indem sie auch nach ihrem eigenen Vorbringen hinsichtlich von Malware sowie nicht jugendfreien Inhalten mithilfe von Listen („Feeds“) die Webseiten herausfiltert und sperrt, die derartige Inhalte aufweisen.

Unschädlich wäre auch, wenn – entsprechend dem Vorbringen der Beklagten – alle in den Feeds aufgeführten Webseiten global und ungeachtet einer bestimmten Jurisdiktion für sämtliche Internetnutzer, die den DNS Resolver der Beklagten verwenden, gesperrt würden. Dazu hat bereits zutreffend das Oberlandesgericht Köln in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (noch zur Störerhaftung) ausgeführt, dass es auch nicht unzumutbar sei, wenn die Sperre möglicherweise nur weltweit möglich sei. Das Oberlandesgericht Köln hat weiter ausgeführt:

„Die streitgegenständliche Webseite ist – wie sich den eigenen Verlautbarungen auf der Seite „E.to“ entnehmen lässt - in erster Linie auf die Ermöglichung von illegalen Downloads gerichtet. So werden auf der Webseite, wie sie als Screenshots zur Akte gereicht worden ist (Anlagenkonvolut Ast 4, Bl. 233 ff. dA), Rubriken wie „DDL-WAREZ“ und „WAREZKORB“ angeboten. Die Webseite wirbt zudem auf der ersten Startseite damit, „die aktuellste X. im deutschsprachigen Raum“ zu sein. Weiter werden bestimmte User ausdrücklich aufgefordert, den DNS-Server zu ändern. Dann sei die Seite „E.to“ trotz Netzsperre wieder für diese User erreichbar. Weiter (Bl. 234 dA) findet sich die Aufforderung „Umgehe die Ländersperre bei A. jetzt mit deinem VPN-Zugang“. Angesichts dieser Eigenwerbung ist auch weltweit kein berechtigtes Interesse der Internetnutzer auf Zugriff auf diese Webseite mit offensichtlich ausschließlich illegalen Angeboten ersichtlich, so dass sich die Frage eines Overblockings nicht stellt.“ (OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020 – 6 U 32/20, II. 1. b. ff.).

An dieser Wertung hat sich nichts geändert und die Kammer schließt sich ihr ausdrücklich an.

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich um eine Seite mit (fast) ausschließlich illegalen Angeboten handelt, ist dieses Bestreiten unzulässig, weil der Hinweis konkret genug war, dass die Beklagte mit einem Blick auf die Seite den Charakter der Seite hätte erkennen können. Im Übrigen ist die Natur der Seite durch die vorgelegten Sreenshots belegt (vergleiche dazu ebenfalls schon OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020 – 6 U 32/20, II. 1. b. cc.).

c) Der Diensteanbieter muss zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird und ist zum anderen auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft reichender Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 135/18 –, Rn. 47, juris)

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die täterschaftliche Haftung wegen öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG. Die Beschränkung des Anspruchsumfangs auf die Unterbindung der konkret beanstandeten Verletzungshandlung wäre mit dem Gebot der wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unvereinbar, weil damit die durch den Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflichten und darauf bezogene Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung - etwa ein gerichtlicher Unterlassungstitel - schon durch nur unbedeutende Abwandlungen umgangen werden könnten und ihnen die praktische Wirksamkeit genommen wäre (zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-18/18, GRUR 2019, 1208 [juris Rn. 41 bis 46] = WRP 2019, 1452 - Glawischnig-Piesczek; zitiert nach: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 135/18 – Uploaded III, Rn. 48, juris).

Damit umfasste auch vorliegend die durch den Hinweis der Klägerin ausgelöste Prüfungspflicht sowohl die Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zum konkret beanstandeten Angebot und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits vorhandenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten als auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Es genügt für den Erfolg des Unterlassungsantrags damit, dass die Klägerin dargelegt hat, der konkret beanstandete Inhalt sei nach Erteilung des Hinweises noch zugänglich gewesen. Darauf, ob auch danach noch eine weitere gleichartige Rechtsverletzung erfolgt ist, kommt es nicht maßgeblich an (vergleiche BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 135/18 – Uploaded III, Rn. 49, juris).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von der Klägerin gerügten Rechtsverletzungen waren noch rund 8 Monate nach der Mitteilung an die Beklagte zugänglich.

d) Die Wiederholungsgefahr ist nach den oben angegebenen Grundsätzen auch hinsichtlich des DNS-Revolvers gegeben. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Dienst E. von Nutzern über den DNS-Revolver der Beklagten aufrufen kann, wenn dieser von Nutzern für den Zugang zum Internet genutzt wird.

3. Für den Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nichts anderes aus dem seit dem 01.08.20XX und damit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung schon in Kraft befindlichen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG).

Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 26] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 135/18 –, Rn. 27, juris).

a) Maßgeblich sind sowohl für die Zeit der Vornahme der beanstandeten Handlungen als auch im Zeitpunkt der Entscheidung im hiesigen Rechtsstreit die Voraussetzungen aus §§ 97 Abs. 1, 15, 19 a UrhG, wobei es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Tonträgerherstellers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisiertes Recht handelt.

b) Eine Haftung der Beklagten nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) scheidet aus, da sie kein Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes ist. Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhDaG sind (in Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 DSM-RL) Anbieter von Diensten, deren Hauptzweck darin besteht (ausschließlich oder zumindest auch) eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Zusätzlich notwendig ist das Organisieren und Bewerben der Inhalte mit Gewinnerzielungsabsicht; der Diensteanbieter muss zudem mit »Online-Diensten« um dieselben Zielgruppen konkurrieren (vgl. etwa auch Wandtke/ Hauck, ZUM 2021, 763, beck-online).

Weder auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten, aber auch nicht aufgrund des Vorbringens der Klägerin bietet die Beklagte Dienste an, deren Hauptzweck darin besteht, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Denn auch wenn die Klägerin meint, die Speicherungen im Dienst des XXXXXX-CDN erfolgten länger, als es zur effizienteren Gestaltung der Übermittlung der Informationen erforderlich sei, ist auch nach der Darstellung der Klägerin der Hauptzweck der Dienste der Klägerin nicht die Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung großer Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte. Vielmehr sollen nach der Darstellung der Klägerin die Speicherungen vor allem zur Gewährleistung von Sicherheitsmaßnahmen und zur Kostenoptimierung erfolgen (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 19.10.20XX). Hinzu kommt ferner, dass auch die Klägerin nicht behauptet, die Beklagte organisiere und bewerbe die Inhalte mit Gewinnerzielungsabsicht.

4. Auf eine Haftungsprivilegierung nach Art. 12 ff. der Richtlinie 2000/31/EG, die in den §§ 8 ff. TMG in deutsches Recht umgesetzt sind, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte nicht berufen, und zwar sowohl mit Blick auf die von ihr angebotenen CDN-Dienste als auch den DNS-Revolver.

a) Dies ist ausdrücklich entschieden für die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, betreffend eine täterschaftlich haftende Video-Sharing-Plattform (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 107] - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 140/15 – YouTube II, Rn. 122, juris).

b) Die dem zugrunde liegenden Erwägungen schließen auch die Anwendbarkeit von § 8 TMG sowie § 9 TMG, die der Umsetzung von Art. 12 bzw. Art. 13 der Richtlinie 2000/31/EG dienen, aus. Denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von § 8 TMG oder § 9 TMG hinsichtlich der von der Beklagten angebotenen und im vorliegenden Fall für den Dienst E. erbrachten Leistungen vorliegen, wofür die von der Beklagten zitierten Wertungen des zu erwartenden Digital Services Act sprechen mögen, ist im Falle eines täterschaftlichen Verhaltens die Privilegierung ausgeschlossen. So hat der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass sich aus dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31/EG ergibt, dass die in ihr hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen nur die Fälle erfassen, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass der Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 112 und 113; EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 –, Rn. 105, juris). Dafür ist daher zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 –, Rn. 106, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der Information über die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung, die der Beklagten rund X Monate lang positiv bekannt gewesen ist, bevor sie die Rechtsverletzung beendet hat, und der daraus folgenden täterschaftlichen Haftung der Beklagten nicht mehr von einer neutralen Rolle im Sinne des Erwägungsgrundes 42 auszugehen.

c) Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen einer Privilegierung der Beklagten gemäß §§ 8, 9 TMG auch nicht vor.

aa) Dabei ist die Kammer zunächst mit der von T. in seinem Gutachten vom 01.09.20XX vertretenen Auffassung (Anlage B 10), die sich ersichtlich die Beklagte zu eigen macht, der Ansicht, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 TMG nicht erfüllt sind. Dabei überzeugt das Argument, dem stehe entgegen, dass die von der Beklagten im Rahmen ihres CDN vorgehaltenen, häufig abgerufenen Dienste nicht auf einen konkreten Abruf durch den einzelnen Nutzer zwischengespeichert werden, sondern aufgrund der Tatsache, dass zahlreiche Nutzer bzw. Abrufe sich auf diese Inhalte beziehen und es somit an der konkreten Veranlassung durch den Nutzer fehlt (vergleiche Seite 9 des Gutachtens vom 01.09.20XX, Bl. 522 der Akte).

bb) Aber auch die Privilegierung nach § 9 TMG erfüllen die von der Beklagten angebotenen Dienste nicht. Nach § 9 TMG sind Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie die in § 9 S. 1 Nr. 1-5 TMG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

Unabhängig davon, ob diese weiteren Voraussetzungen von der Beklagten eingehalten werden, dient das von ihr vorgenommene Caching jedenfalls nicht allein dem Zweck, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer effizienter zu gestalten. Wie bereits zutreffend das Oberlandesgericht Köln ausgeführt hat, dient diese Speicherung von Informationen gleichermaßen einer Reduzierung der direkten Zugriffe auf die Webseite des Kunden durch Dritte und damit dem Schutz der Website ihrer Kunden vor Angriffen von bösartigen Besuchern. Die Beklagte verfolgt also neben dem Zweck der Effizienzsteigerung einen weiteren über § 9 TMG hinausgehenden Zweck, sodass die kumulativen Voraussetzungen aus § 9 TMG nicht erfüllt sind (vergleiche Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.10.2020 – 6 U 32/20).

Entgegen der Auffassung von T. ist die Kammer der Ansicht, dass gerade das Caching, nämlich das Speichern von Inhalten auf eigenen Servern der Beklagten, dazu führt, dass die Zugriffe auf den Server des Kunden der Beklagten – hier auf denjenigen des Dienstes E. – deutlich reduziert werden und deshalb Angriffe auch wesentlich schwieriger sind bzw. scheitern. Dies entspricht der vorstehend dargestellten Eigenwerbung der Beklagten. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass nicht nur das Caching diesen Effekt auslöst. Es trägt jedoch auch auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten dazu bei.

Damit fehlt es jedoch an der Voraussetzung aus § 9 S. 1 TMG, dass die zwischen Speicherung allein den Zweck dient, die Übermittlung der fremden Formationen effizienter zu gestalten.

Nicht überzeugend ist auch das weitere Argument aus dem Gutachten (Seite 15 des Gutachtens vom 01.09.20XX, Bl. 528 der Akte), wonach der dem § 9 TMG zugrunde liegende Art. 13 der Richtlinie 2000/31/EG eine derartige Einschränkung nicht kenne. Das Gegenteil ist der Fall, wenn es in Art. 13 Abs. 1 heißt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln, Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte zwischen Speicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind (…)“.

Insbesondere erscheint auch die in dem Gutachten aufgestellte Parallele zu Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG nicht plausibel. Denn Art. 14 der Richtlinie enthält – gemäß seinem anders ausgerichteten Regelungsgehalt betreffend das Hosting – eine derartige Einschränkung wie Art. 13 gerade nicht, sodass es für Art. 14 nicht darauf ankommt, ob die Speicherung von Informationen Teil einer umfassenderen Tätigkeit ist oder allein auf das Hosting respektive Caching ausgerichtet ist.

d) Betreffend den DNS-Resolver scheidet eine Anwendung von § 8 Abs. 1 TMG ebenfalls aus. Wie auch T. in seiner Begutachtung, die sich die Beklagte zu eigen macht, im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, kann § 8 Abs. 1 TMG auf einen DNS-Resolver nicht unmittelbar angewendet werden. Zutreffend ist das Oberlandesgericht Köln (a.a.O.) davon ausgegangen, dass auch eine mittelbare respektive analoge Anwendung von § 8 Absatz ein TMG auf DNS-Resolver nicht in Betracht kommt, weil der Betreiber eines DNS-Resolver kein Diensteanbieter gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 TMG ist; dieser Wertung schließt sich die Kammer an.

e) Aus der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste / Digital Services Act) folgt nichts anderes. Vielmehr lässt die Verordnung gemäß seinem Art. 1a Abs. 3 die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG ausdrücklich unberührt.


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