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OLG Koblenz: Wettbewerbsverstoß durch Anbieten der Installation von Photovoltaikanlagen ohne Eintragung in die Handwerksrolle

OLG Koblenz
Urteil vom 02.06.2026,
9 U 1015/25


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen die Installation von Photovoltaikanlagen anbietet, ohne über eine Eintragung in die Handwerksrolle zu verfügen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet erstmals zu handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne.

Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.

Aktenzeichen 9 U 1015/25

Vorinstanz: Landgericht Mainz, Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25


Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:

Aus der Handwerksordnung (HwO)

§ 1

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3)…



Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) – (4) …



§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) - (4) …



§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) – (5) …

EU-Kommission leitet Verfahren gegen SAP wegen möglicher wettbewerbswidriger Praktiken im Zusammenhang mit Wartungs- und Supportdiensten ein

Die EU-Kommission hat ein Verfahren gegen SAP wegen möglicher wettbewerbswidriger Praktiken im Zusammenhang mit Wartungs- und Supportdiensten eingeleitet.

Die Pressemitteilung des EU-Kommission:
Commission opens investigation into possible anticompetitive practices by SAP regarding maintenance and support services for its popular business management software

The European Commission has opened a formal investigation to assess whether SAP may have distorted competition in the aftermarket for maintenance and support services related to an on-premises type of software, licensed by SAP, used for the management of companies' business operations and called Enterprise Resource Planning (‘ERP'), in the European Economic Area (‘EEA'). In parallel to the opening of proceedings, the Commission has adopted a Preliminary Assessment summarising the main facts of the case and identifying its competition concerns. To address the Commission's concerns, SAP may now submit commitments.

SAP is a German-based multinational corporation which develops software applications for companies to manage their business operations. This includes ERP software, which supports business functions such as managing corporate finances, human resources and project management. SAP's ERP software can be provided on-premises - when the software runs on the customer's own servers - or via the cloud - when it is hosted on SAP's servers and delivered over the internet. SAP also provides maintenance and support services for its ERP software, which include regular updates and technical assistance for its business customers to keep the software operational. Other companies also provide maintenance and support services for SAP's on-premises ERP software, in competition with SAP, often against better commercial conditions, such as price.

The Commission's preliminary investigation takes issue with the following four practices implemented by SAP in the EEA aftermarket for the maintenance and support services of SAP's on-premises ERP software, on which the Commission preliminary considers that SAP holds a dominant position:

SAP requires customers to (i) seek maintenance and support services from SAP for all their SAP on-premises ERP software, and (ii) choose the same type of maintenance and support under the same pricing conditions for all their SAP on-premises ERP software. This may prevent customers from “mixing and matching” maintenance and support services from different suppliers at different price and support levels despite it being more convenient for them;
SAP prevents customers from terminating maintenance and support services for unused software licences, which may result in SAP's customers paying for unwanted services;
SAP systematically extends the duration of the initial term of on-premises ERP licences, during which termination of maintenance and support services is not possible;
SAP charges reinstatement and back-maintenance fees to customers who subscribe to SAP's maintenance and support after a period of absence. In some cases, these fees correspond to the amount customers would have paid if they had stayed with SAP all along.
The Commission is concerned that SAP may have restricted competition from third-party providers of maintenance and support services of SAP's on-premises ERP software in the EEA. The Commission is also concerned that the practices implemented by SAP constitute exploitative conduct vis-à-vis SAP's customers that may be qualified as unfair trading conditions.

The Commission will now carry out its in-depth investigation as a matter of priority. The opening of a formal investigation does not prejudge its outcome.

Background

Article 102 of the Treaty on the Functioning of the European Union prohibits the abuse of a dominant position that may affect trade within the EU and prevent or restrict competition. The implementation of this provision is defined in Regulation 1/2003.

A Preliminary Assessment summarises the main facts of the case and identifies the competition concerns of the Commission. To meet these concerns, the addressee of the Preliminary Assessment may offer commitments in line with Article 9(1) of Regulation 1/2003, which allows the Commission to conclude antitrust proceedings by accepting commitments offered by a company. Such a decision does not reach a conclusion as to whether there is an infringement of EU antitrust rules, but legally binds the company to respect the commitments submitted.

Article 11(6) of Regulation 1/2003 provides that the opening of proceedings by the Commission relieves the competition authorities of the Member States of their competence to apply EU competition rules to the practices concerned. Article 16(1) further provides that national courts must avoid adopting decisions which would conflict with a decision contemplated by the Commission in proceedings it has initiated.

There is no legal deadline for bringing an antitrust investigation to an end. The duration of an antitrust investigation depends on a number of factors, including the complexity of the case, the extent to which the companies concerned cooperate with the Commission and the parties' exercise of the rights of defense.

More information on the investigation will be available on the Commission's competition website, in the public case register under the case number AT.40823.


BGH: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Gebrauchtwagengarantie, wenn unterbliebene Wartung und Inspektion Garantie ausschließt, ohne dass es auf Ursächlichkeit für den Garantieschaden ankommt

BGH
Urteil vom 25.09.2013
VIII ZR 206/12


Folgende Klausel ist unwirksam

"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Regelung in § 4 Buchst. 1 der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Die dort geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Denn bei einer Wartungsklausel handelt es sich jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung, wenn die Garantie – wie vorliegend – nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.

Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger die Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Kläger den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies trifft auf die hier vorliegende Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu."