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GEMA ./. YouTube geht in die nächste Runde - GEMA legt Berufung ein

Der Rechtsstreut zwischen der GEMA und YouTube geht in die nächste Runde. Die GEMA hat gegen das Urteil des LG Hamburg vom 20.04.2012 - 310 O 461/10 Berufung eingelegt. Die Lizenzverhandlungen zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Videoportalbetreiber waren bislang nicht erfolgreich. Nach Ansicht der GEMA geht die Entscheidung des LG Hamburg nicht weit genug.

LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet kann als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt

LG Nürnberg-Fürth
Urteilvom 08.05.2012
11 O 2608/12


Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften kann, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt und die Richtigkeit der in einer Bewertung enthaltenen Tatsachen nicht überprüft. Auch das LG Berlin hatte kürzlich mit ähnlichen Erwägungen eine Haftung von Google als Störer für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps bejaht.

Aus der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth:

"Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung."

Die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier: "LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet kann als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt" vollständig lesen

LG Berlin: Google haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps

LG Berlin
Urteil vom 05.04.2012
27 O 455/11

Das LG Berlin hat entschieden, dass Google nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps haften kann. In dem Rechtsstreit ging es um einen anonym geposteten Erfahrungsbericht über einen Arzt mit geschäftsschädigenden Inhalten, die - so das Gericht - nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt waren. Nachdem Google durch die betroffene Person über den Erfahrungsbericht in Kenntnis gesetzt wurde, hätte Google nach Ansicht des LG Berlin tätig werden müssen. Daher hafte Google nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Störerhaftung eines Hostproviders .

LG Hamburg: Volltext des Urteils in Sachen GEMA ./. YouTube liegt vor

LG Hamburg
Urteil vom 20.04.2012
310 O 461/10


Das Urteil in Saschen GEMA ./. YouTube liegt numher im Volltext vor. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE

Nun liegt auch die offizielle Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE vor.


Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:

"Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt.

Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.

[...] Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet.
[...]
Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung
[...]
Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE" vollständig lesen

LG Hamburg: GEMA siegt gegen YOUTUBE - Betreiber der Videoplattform muss zwölf Musiktitel sperren

Wie erwartet und wenig überraschend hat das LG Hamburg heute einer Klage der GEMA gegen YOUTUBE stattgegeben. YOUTUBE ist nun verpflichtet, die zwölf streitgegenständlichen Musiktitel aus dem Angebot zu entfernen. Die GEMA war im Jahr 2010 noch mit einem einstweiligern Verfügungsantrag mangels Eilbedürfnis gescheitert. Es bleibt zu hoffen, dass GEMA und YOUTUBE endlich eine Einigung bei der Lizenzierung von Inhalten erzielen. Vermutlich wird sich zukünftig das OLG Hamburg und hoffentlich auch der BGH mit dieser Sache befassen müssen.

Facebook-Entscheidung des LG Berlin liegt im Volltext vor - Freundefinder und AGB rechtswidrig

Die Facebook-Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012 - 16 O 551/10 liegt nunmehr im Volltext vor

LG Berlin: Facebook Freunde-Finder rechtswidrig - weitere unzulässige Klauseln in Facebook-AGB

LG Berlin
Urteil vom 06.03.2012,
16 O 551/10
Facebook Freunde-Finder
Facebook-AGB / -Nutzungsbedingungen
nicht rechtskräftig


Das LG Berlin hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hin entschieden, dass der von Facebook verwendete Freunde-Finder nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren ist. In der Pressemitteilung des vzbv heißt es dazu:

"Beim Freundefinder kritisierte das Gericht, dass die Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook sind. Sie erhalten daraufhin eine Einladung, ohne dazu eine Einwilligung erteilt zu haben."

Zudem rügte das Gericht weitere Klauseln in den Facebook-AGB/-Nutzungsbedingungen, die sich mit der Einräumung von Nutzungsrechten an den von Nutzern erstellten und hochgeladenen Inhalten befassen. Auch die pauschale Einwillung der Nutzer, der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zuzustimmen, ist - so das LG Berlin - unzulässig.

In der Pressemitteilung des vzbv heißt es dazu:
"Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder.

Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden. Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert."


Die vollständige Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

KG Berlin: Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

KG Berlin
Urteil vom 06.12.2011
5 U 144/10


Das Kammgericht Berlin hat entschieden, dass das Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum wettbewerbswidrig und keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle ist. Die Entscheidung steht (leider) in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die gegenteilige Entscheidung des LG Berlin - 31.08.2010 - 103 O 34/10 ist somit hinfällig.

LG Berlin: Loriot-Briefmarken müssen von Wikipedia-Seite entfernt werden - Wikimedia Foundation Inc. haftet als Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

LG Berlin
Beschluss vom 06.10.2011
15 O 377/11
Loriot-Briefmarke


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Wikimedia Foundation Inc. Abbildungen, welche Briefmarken mit Motiven von Loriot zeigen, von den Wikipedia-Seiten entfernen muss.

Das LG Berlin erklärt sich in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung für zuständig, da die deutschsprachige Wikipedia-Webseite bestimmungsgemäß in der Bundesrepublik aufgerufen werden kann.

Das Gericht bejaht eine Urheberrechtsverletzung, für welche die Wikimediua Foundation Inc. als Störerin ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet. Bei den abgebildeten Motiven handelt es sich um Werke der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Weiter führt das Gericht aus, dass Briefmarken keine amtlichen Werke im Sinne von § 5 UrhG sind.

Das LG Berlin räumt ein, dass der Betreiber von Wikipedia zwar keine Vorabüberprüfung auf rechtswidrige Inhalte vornehmen muss, jedoch nach Erhalt einer Abmahnung reagieren muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Keine Anspruch gegen YouTube auf Herausgabe der Nutzerdaten bei urheberrechtswidrig hochgeladenen Videos

Das OLG München hat entschieden, dass Rechteinhaber keinen Anspruch gegen YouTube auf Herausgabe von Nutzerdaten haben, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers bei YouTube hochgeladen wird.

Der Rechteinhaber Constantin Film hatte Youtube auf Auskunft in Anspruch genommen, nachdem ein Nutzer sechs Sequenzen des Films "Werner Eiskalt" bei Youtube hochgeladen hatte.

Das OLG München hat einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten verneint, da es sich bei der Rechtsverletzung nicht um eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes handelt.


Auszug aus dem Urheberechtsgesetz (UrhG)
§ 101 Auskunftsanspruch

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,

2.rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3.für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

4.nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

2.die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

OLG Frankfurt entscheidet erneut im Fall Perlentaucher und bejaht bei einigen Kurzzusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen der FAZ und SZ eine Urheberrechtsverletzung

OLG Frankfurt
Urteile vom 01.11.2011
Aktenzeichen 11 U 75/06 und 11 U 76/06
Perlentaucher


OLG Frankfurt hat erneut im Fall Perlentaucher entschieden nachdem der BGH die Sache zurückverweisen hatte (BGH, Urteile vom 01.12.2010 I ZR 12/08 und I ZR 13/08 – Perlentaucher) und hat bei einigen Kurzzusammenfassungen (Abstracts) eine Urheberrechtsverletzung bejaht.

Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt:
"In den aktuellen Berufungsurteilen kommt das OLG nunmehr zu dem Ergebnis, dass tatsächlich bestimmte Perlentaucher-Kritiken, die im Dezember 2004 erschienen waren und von den Klägerinnen konkret benannt werden, ihr Urheberrecht verletzten. Diese Abstracts bestünden mehr oder weniger aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen, von denen lediglich einige Sätze ausgelassen worden seien. Sie stellten deshalb eine unzulässige "unfreie" Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hätten ohne die Einwilligung der Klägerinnen nicht übernommen werden dürfen. In diesem - eingeschränkten - Umfang gab das Oberlandesgericht den Berufungen deshalb statt und änderte die vorausgegangenen Urteile des Landgerichts ab."

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Frankfurt finden Sie hier:




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LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung

LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2011
2 HK O 54/11
Facebook Impressum


Das LG Aschaffenburg hat wenig überraschend entschieden, dass Nutzer, welche ihr Facebook-Account oder Facebook-Fanpages (zumindest auch) geschäftsmäßig nutzen,eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG leicht erkennbar vorhalten müssen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein allgemeiner Link auf die Homepage des Betreibers genügt dabei nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht.

Die Entscheidung lässt sich natürlich entsprechend auch auf andere Social-Media-Plattformen und Angebote (Google+,Twitter, Xing usw.) übertragen. Häufig lassen sich die Pflichtangaben im Volltext nicht sinnvoll auf der jeweiligen Social-Media-Plattform unterbringen. Daher sollte ein Link mit der Bezeichnung "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum" an leicht erkennbarer Stelle eingefügt werden, welcher dann direkt auf eine entsprechende (Unter-)Seite verlinkt, welche die erforderlichen Angaben enthält, ohne dass sich der Nutzer weiter durchklicken muss. Man mag trefflich darüber streiten, ob das LG Aschaffenburg zu hohe Anforderungen stellt, jedoch ist die Entscheidung in der Welt, so dass jeder Nutzer, welcher die jeweilige Plattform auch geschäftsmäßig nutzt, die Vorgaben einhalten sollte.

BGH: Hostprovider (hier Google als Betreiber von blogger.com und blogspot.com) kann für rechtswidrigen Blog-Eintrag haften

BGH
Urteil vom 25.10.2011
VI ZR 93/10
blogspot.com
blogger.com


Der BGH hat entschieden, dass Hostprovider im Alllgemeinen und im hier entschiedenen Fall Google als Betreiber der Dienste blogger.com und blogspot.com ggf. für rechtswidrige Blog-Einträge des Nutzers haften können.

Der BGH fasst die Voraussetzungen für eine Haftung wie folgt in seiner Pressemitteilung zusammmen:

"Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Hostprovider (hier Google als Betreiber von blogger.com und blogspot.com) kann für rechtswidrigen Blog-Eintrag haften" vollständig lesen

Kommunikation & Recht - Heft 10/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - LG Köln - Keine Websperren durch die Hintertür

In Heft 10/2011 der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) kommentiert und analysiert Rechtsanwalt Marcus Beckmann den Beschluss des LG Köln, vom 31.08.2011 - 28 O 362/10. Das LG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht verpflichtet ist, den Zugriff seiner Kunden auf illegale Downloadportale mit urheberrechlich geschützten Werken zu sperren und eine Haftung des Access-Provider als Störer für etwaige Rechtsverletzungen abgelehnt. Beckmann kommt zu dem Ergebnis, dass Websperren auch nicht durch die Hintertür Störerhaftung eingeführt werden dürfen.