Skip to content

EuGH: Urheberrechtsverletzung durch Framing fremder Inhalte wenn Urheberrechtsinhaber auf seiner Website technische Schutzmaßnahmen gegen Framing getroffen hat

EuGH
Urteil vom 09.03.2021
C-392/19
VG Bild-Kunst ./. Stiftung Preußischer Kulturbesitz


Der EuGH hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch Framing fremder Inhalte vorliegt, wenn der Urheberrechtsinhaber auf seiner Website technische Schutzmaßnahmen gegen Framing getroffen hat und diese umgangen werden.

Tenor der Entscheidung:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar

Für diese öffentliche Wiedergabe muss daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), eine deutsche Stiftung, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, die eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kultur und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Diese Bibliothek verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Deutsche Digitale Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße.

Die VG Bild-Kunst, eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass in den Vertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach sich die SPK verpflichtet, bei der Nutzung der Werke wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke durch Dritte durchzuführen.

Da die SPK eine solche Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen nicht für angemessen hielt, erhob sie vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der VG Bild-Kunst, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese an die Bedingung zu knüpfen, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Framing getroffen werden.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Klärung der Frage, ob dieses Framing als eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/293 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst erlauben würde, die SPK zur Durchführung dieser Maßnahmen zu verpflichten.

Die Große Kammer des Gerichtshofs entscheidet, dass die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachter Werke in die Website eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die dieser Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.
Würdigung durch den Gerichtshof.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Änderung der Größe der Werke bei Gelegenheit eines Framings für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, keine Rolle spielt, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar sind.

Sodann führt der Gerichtshof zum einen aus, dass die Framing-Technik eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellt, da damit der angezeigte Gegenstand sämtlichen potenziellen Nutzern einer Website zugänglich gemacht wird. Zum anderen verweist er darauf, dass diese Wiedergabe, da die Framing-Technik nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie das bereits zur öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks verwendete Verfahren, nicht die
Voraussetzung eines neuen Publikums erfüllt und daher keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass dies nur dann gilt, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliegt. In diesem Fall hat der Rechtsinhaber nämlich von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt.

Hat der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Werke dagegen von Anfang an beschränkende Maßnahmen getroffen oder veranlasst, dann hat er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt. Vielmehr wollte er die Öffentlichkeit, die Zugang zu seinen Werken hat, auf die Nutzer einer bestimmten Website beschränken.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst hat, die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ darstellt. Diese öffentliche Wiedergabe bedarf daher der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber.

Ansonsten würde nämlich eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt. Diese Regel nähme dem Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Damit liefe ein solcher Ansatz dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken kann. Ohne solche Maßnahmen könnte es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich der Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH-Generalanwalt: Einbettung fremder Inhalte per Framing bedarf nicht der Zustimmung des Rechteinhabers - bei Inline-Linking hingegen schon

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.09.2020
C-392/19
VG Bild-Kunst / Stiftung Preußischer Kulturbesitz


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Einbettung fremder Inhalte per Framing nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Bei Einbettung per Inline-Linking ist dies hingegen schon erforderlich.

Der EuGH ist an die Einschätzung der Schlussanträge nicht gebunden.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen Websites stammenden Werken in eine Webseite mittels automatischer Links (Inline Linking) der Erlaubnis des Inhabers der Rechte an diesen Werken

Dagegen bedürfte die Einbettung mittels anklickbarer Links unter Verwendung der FramingTechnik keiner solchen Erlaubnis, von der angenommen werde, dass sie der Rechteinhaber bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe. Dies würde auch dann gelten, wenn diese Einbettung unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgen würde, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst hätte.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, eine Stiftung deutschen Rechts, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, die eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kulturund Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt.

Diese Bibliothek verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (Thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (im Folgenden: VG Bild-Kunst), eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, macht den Abschluss eines Vertrags mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, wonach sich die Lizenznehmerin verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen gegen Framing der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke oder dieser Schutzgegenstände durch Dritte anzuwenden.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hält eine solche Vertragsbestimmung nicht für eine aus der Sicht des Urheberrechts angemessene Bedingung und hat vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung erhoben, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet ist, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese unter die Bedingung der Implementierung dieser technischen Maßnahmen zu stellen. Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Richtlinie 2001/293 , nach der die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das
ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar als Entscheidung vor, dass die Einbettung von von anderen Websites stammenden Werken (die dort der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte frei zugänglich gemacht worden sind) in eine Webseite mittels anklickbarer Links unter Verwendung der Framing-Technik nicht der Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte bedürfe, da davon auszugehen sei, dass er
diese Erlaubnis bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe.

Dies gelte selbst dann, wenn diese Einbettung durch Framing unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolge, die der Inhaber der Urheberrechte getroffen oder veranlasst habe. Denn solche Maßnahmen beschränkten nicht den Zugang zum Werk und nicht einmal einen der Zugangswege, sondern nur eine Art und Weise seiner Anzeige auf dem Bildschirm. Hier gehe es nicht um ein neues Publikum, denn das Publikum sei stets dasselbe: das der Zielwebsite des Links.

Dagegen bedarf die Einbettung solcher Werke mittels automatischer Links (Inline Linking; hierbei werden die Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers beim Öffnen der aufgerufenen Webseite angezeigt), was normalerweise zur Einbettung von Grafik- oder audiovisuellen Dateien dient, nach Ansicht des Generalanwalts der Erlaubnis des
Rechteinhabers.

Wenn diese automatischen Links auf urheberrechtlich geschützte Werke gerichtet seien, liege technisch wie funktional gesehen nämlich eine Handlung der Wiedergabe dieser Werke an ein Publikum vor, an das der Inhaber der Urheberrechte bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht habe, nämlich das Publikum einer anderen Website als derjenigen, auf der diese ursprüngliche Zugänglichmachung erfolgt sei.

Der Generalanwalt weist insoweit darauf hin, dass ein automatischer Link die Ressource als integralen Bestandteil der Webseite erscheinen lasse, die diesen Link enthalte. Für den Nutzer bestehe demnach kein Unterschied zwischen einem Bild, das in eine Webseite von demselben Server aus, und dem, das in sie von einer anderen Website aus eingebettet werde. Für den Nutzer bestehe keinerlei Verbindung mehr zu der Ursprungswebsite, alles spiele sich auf der den Link enthaltenden Website ab. Dem Generalanwalt zufolge kann nicht vermutet werden, dass der Inhaber der Urheberrechte bei der Erteilung der Erlaubnis zur ursprünglichen Zugänglichmachung an diese Nutzer gedacht habe.
Der von ihm vorgeschlagene Ansatz gäbe – so Herr Szpunar – den Rechteinhabern rechtliche Instrumente zum Schutz gegen die unerlaubte Verwertung ihrer Werke im Internet an die Hand.

Damit würde ihre Verhandlungsposition bei der Erteilung von Lizenzen zur Nutzung dieser Werke gestärkt.

Er weist jedoch darauf hin, dass die Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte zwar grundsätzlich erforderlich sei, es aber nicht ausgeschlossen sei, dass manche automatische Links zu Werken, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden seien, unter eine Ausnahme von dieser Erlaubnis fielen, insbesondere unter die Ausnahmen für Zitate, Karikaturen, Parodien oder Pastiches.

Zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen stellt der Generalanwalt fest, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2001/29 grundsätzlich verpflichtet seien, einen Rechtsschutz gegen eine solche Umgehung sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werde der Rechtsschutz jedoch nur gewährt, um den Rechteinhaber gegen
Handlungen zu schützen, für die seine Erlaubnis erforderlich sei.

Da für das Framing jedoch keine solche Erlaubnis erforderlich sei, komme den technischen Schutzmaßnahmen gegen das Framing daher der Rechtsschutz nach der Richtlinie nicht zugute.

Dagegen komme technischen Schutzmaßnahmen gegen Inline Linking dieser Rechtsschutz zugute, da Inline Linking der Erlaubnis des Rechteinhabers bedürfe.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier: