Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW einen Access-Provider nicht zur Sperrung pornografischer Internetinhalte eines in Zypern ansässigen Anbieters verpflichten darf. Die Regelungen des Digital Services Act (DSA) verdrängen – so das Gericht – die Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages. Zudem verstoßen die nationalen Regelungen gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, da sie die Anforderungen für eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllen.
Die Pressemitteilung des Gericht;: Access-Provider müssen pornografische Internetangebote nicht sperren
Die Landesanstalt für Medien NRW darf einen Zugangsanbieter zum Internet (sogenannter Access-Provider) nicht zwingen, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Der Anbieter des pornografischen Internetangebotes kann dagegen nicht verlangen, dass die gegen ihn gerichtete Verfügung, mit der ihm die Verbreitung der pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagt wurde, nachträglich aufgehoben wird. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden, die den Beteiligten heute zugestellt wurden.
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter des pornografischen Internetangebots mit Verfügung vom 23. März 2020 untersagt, die pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte weiter zu verbreiten. Gegen diese Verfügung hatte er sich zunächst nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Im Oktober 2022 stellte er bei der Behörde unter Verweis auf eine geänderte Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung, welcher abgelehnt wurde.
Da der Anbieter der Untersagung des Internetangebots nicht nachkam, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Die hiergegen erhobene Klage eines Access-Providers hatte nun Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die von der Landesmedienanstalt angewendeten Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages sind wegen des Vorrangs der im Februar 2024 vollständig in Kraft getretenen europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar. Darüber hinaus verstoßen die der Sperrverfügung zugrundeliegenden Vorschriften gegen das unionsrechtliche sogenannte Herkunftslandprinzip. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen. Insoweit bestätigt die Kammer ihre im November 2025 in Eilverfahren zu pornografischen Angeboten anderer Anbieter ergangene Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 19. November 2025).
Die Klage des in Zypern ansässigen Anbieters selbst bleibt dagegen überwiegend erfolglos. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Verfügung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt: Die mit dem Verstreichen der ursprünglichen Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes eingetretene Bestandskraft dient der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Dieses Prinzip steht der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenüber. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht danach auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Änderungen im Unionsrecht nicht. Da die Landesanstalt für Medien NRW aber das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags aus Oktober 2022 nicht richtig ausgeübt hat, hat die Kammer sie dazu verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Gegen beide Urteile kann Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen zugelassen hat und über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Das VG Neustadt hat entschieden, dass die Landesmedienanstalten wegen des Digital Services Acts (DSA) nicht mehr zuständigt sind, Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider anzuordnen, sofern sich diese gegen in Zypern ansässige Pornografie-Plattformen ohne ausreichende Altersverifikation richten.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Internetsperren für Pornografie-Plattformen aufgrund europarechtlicher Regelungen rechtswidrig
Mit Urteilen vom 13. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie einer Betreiberin von Pornografie-Plattformen gegen von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrverfügungen stattgegeben, die den Zugriff auf bestimmte Pornografie-Plattformen zum Gegenstand hatten.
Die beklagte Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber verschiedenen Internetzugangsanbietern (sog. Access-Provider) angeordnet, den Zugang zu bestimmten Websites mit pornographischen Inhalten, deren Betreiberin ihren Sitz in der Republik Zypern hat, für Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland zu sperren.
Die Anordnung wurde damit begründet, dass die Plattformen entgegen den Vorgaben des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) keine ausreichenden technischen Vorrichtungen (wie etwa Altersverifikationssysteme) vorhielten, um den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verhindern.
Nachdem vorrangige Maßnahmen gegen die Betreiber der Websites und deren technische Dienstleister (Host-Provider) nicht zum Erfolg führten, ordnete die Medienanstalt mit Bescheiden vom 2. April 2024 gegen mehrere Internetzugangsanbieter die Einrichtung sogenannter DNS-Sperren an, mit der die Erreichbarkeit der Websites verhindert werden soll.
Dagegen erhoben die betroffene Internetzugangsanbieterin am 29. April 2024 und die Plattformbetreiberin am 28. Oktober 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.
Die 5. Kammer des Gerichts gab den Klagen mit folgender Begründung statt:
Für die angegriffene Maßnahme liege bereits keine taugliche Ermächtigungsgrundlage vor.
Die nationalen Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und wegen Verstoßes gegen das sog. Herkunftslandprinzip im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Seit dem vollständigen Inkrafttreten der europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) im Februar 2024 gebe es für den Bereich des Jugendmedienschutzes im Internet ein einheitliches, vollharmonisiertes Regelwerk auf EU-Ebene. Dieses verbiete es den Mitgliedstaaten grundsätzlich, zusätzliche nationale Anforderungen in Bereichen aufzustellen, die bereits durch die Verordnung abgedeckt seien. Da der DSA bereits umfassende Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen zum Schutz Minderjähriger vorsehe, verdränge er die bisherigen deutschen Sondervorschriften.
Die von der Medienanstalt getroffenen Anordnungen verstießen zudem gegen das sog. Herkunftslandprinzip. Danach unterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern. Zwar dürften andere EU-Mitgliedsstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – hiervon im Einzelfall abweichen. Dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Erlass einer abweichenden Regelung in Form eines abstrakt-generellen Gesetzes, wie des hier maßgeblich zur Anwendung gebrachten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV sei nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Erlass der streitgegenständlichen Regelungen könne schließlich auch nicht unmittelbar auf die Regelungen des DSA gestützt werden. Auch insoweit sei primär von einer Zuständigkeit zypriotischer Stellen auszugehen. Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt jedenfalls gegen eine der Plattformen, die als sog. „Very-Large-Online-Plattform“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSA einzustufen sei, auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission insoweit bereits eigene Verfahren eingeleitet habe, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Sperrungsverfügungen der Landesanstalt für Medien NRW gegen zwei Access-Provider wegen pornografischer Inhalte eines Anbieters aus Zypern bis zur Hauptsacheentscheidung ausgesetzt werden.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Access-Provider müssen pornografische Internetangebote vorerst nicht sperren
Die Landesanstalt für Medien NRW darf zwei Zugangsanbieter zum Internet (sog. Access-Provider) vorerst nicht zwingen, Internetseiten eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden.
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter selbst bereits mit Verfügungen vom 16. Juni 2020 untersagt, seine pornografischen Inhalte weiter zu verbreiten. Anträge des Anbieters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hiergegen blieben sowohl vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Auch in der Hauptsache hatte die Kammer diese Untersagungsverfügungen bereits mit Urteilen vom 4. April 2023 als im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig erachtet. Die Berufungsverfahren sind vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig. Ausgehend von der Untersagung forderte die Landesanstalt für Medien NRW im Anschluss mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseiten auf.
Wegen nachträglicher weitreichender Änderungen des europäischen und nationalen Rechts begehrt der Anbieter der pornografischen Internetangebote die Aufhebung sowohl der Untersagungen als auch der Sperrverfügungen und hat entsprechende Eilanträge gestellt.
Diese hatten nun hinsichtlich der Sperrverfügungen gegenüber den Access-Providern Erfolg, deren weitere Vollziehung die Kammer bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hat. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoßen die den Sperrverfügungen zugrundeliegenden Vorschriften des deutschen Jugendmedienstaatsvertrages gegen das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen.
Hingegen bleiben die Untersagungsverfügungen gegen den Anbieter selbst vollziehbar. Die insoweit erneuten Eilanträge des Anbieters hat die Kammer heute mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil derzeit ohnehin keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Anbieter drohen und ihm gegen die Sperrverfügungen gesondert Rechtsschutz zur Verfügung steht.
Gegen sämtliche Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation nicht im Eilverfahren aufgehoben wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Pornografische Internetseiten gesperrt
Eine auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags durch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrung zweier pornografischer Internetseiten ist sofort vollziehbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.
Die Antragstellerin mit Sitz in der Republik Zypern ist Betreiberin mehrerer Internetseiten mit pornografischen Inhalten. Im Jahr 2020 stellte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen per Bescheid (im Folgenden: Grundverfügung) fest, dass das Telemedienangebot der Antragstellerin in Bezug auf zwei Internetseiten gegen die Jugendschutzvorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoße. Sie untersagte ihr deshalb die Verbreitung des Angebots in dieser Form für die Zukunft. Die Antragstellerin erfülle ihre Verpflichtung, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entferne oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichte, durch die sichergestellt werde, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhielten. Die Antragstellerin ging hiergegen erfolglos im Wege des Eilrechtsschutzes vor. Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung. Die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Klage ist gegenwärtig beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.
Obwohl die Grundverfügung sofort vollziehbar ist und der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutz erfolglos blieb, kommt die Antragstellerin ihr bis heute nicht nach. Hieran änderte auch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds nichts.
Infolgedessen erließen verschiedene Medienanstalten im Rahmen eines koordinierten Vorgehens im Jahr 2024 Sperrverfügungen gegen mehrere in Deutschland ansässige Netzanbieter, derer sich die Antragstellerin zur Verbreitung ihres Angebots bedient. Unter diesen Medienanstalten befand sich auch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz, die gegenüber einem in Rheinland-Pfalz ansässigen Netzanbieter die Sperrung des Telemedienangebots der Antragstellerin für den Abruf aus Deutschland anordnete (im Folgenden: Sperrverfügung). Hiergegen erhoben sowohl der Netzanbieter als auch die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Die Antragstellerin stellte zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antragstellerin fehle für die Verfolgung ihres Begehrens das Rechtsschutzbedürfnis.
Dies folge bereits daraus, dass ihr mit dem gegenständlichen Verfahren ersichtlich verfolgtes Ziel, die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sperrverfügung zu erreichen, um auch weiterhin der Regelungswirkung der ihr gegenüber ergangenen Grundverfügung entgehen zu können, nicht schutzwürdig sei. Sie habe im Beschwerdeverfahren unmissverständlich zu verstehen gegeben, sich trotz gerichtlicher Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung sowie Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds auch künftig nicht an die Grundverfügung halten zu wollen. Soweit sie sich zur Begründung ihres Verhaltens auf ein vermeintlich höherwertiges Ziel der „Herbeiführung materieller Gerechtigkeit“ berufe, das es erlaube, sich über die „bestehende formelle Lage“ hinwegzusetzen, lasse sie ein fragwürdiges und jedenfalls mit dem Verwaltungsprozessrecht nicht in Einklang zu bringendes Verständnis von der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen erkennen.
Ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch ankomme, fehle der Antragstellerin auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die von ihr begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrverfügung ihre rechtliche und tatsächliche Position offensichtlich nicht zu verbessern vermöge. Mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls seien die Grundverfügung einerseits und die Sperrverfügung andererseits in ihren Auswirkungen für die Antragstellerin deckungsgleich. Zwar unterscheide sich die Sperrverfügung von der Grundverfügung dadurch, dass sie eine unterschiedslose Anordnung der Sperrung des betreffenden Telemedienangebots enthalte. Demgegenüber werde mit der Grundverfügung lediglich eine Verbreitung des Angebots „in dieser Form“ untersagt. Allerdings habe schon das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe – und offenbar auch die Entfernung sämtlicher pornografischen Inhalte – für sich vollständig ausschließe, weshalb es sich nur um eine theoretische Möglichkeit handele, die sich auf das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht auswirke. Diese Annahme habe die Antragstellerin, so das Oberverwaltungsgericht, mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entkräften können. Ein tatsächlicher Vorteil ergebe sich für die Antragstellerin ferner auch nicht daraus, dass die sofort vollziehbare Grundverfügung noch nicht bestandskräftig sei. Solange diese nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt sei, bleibe sie wirksam und sei von der Antragstellerin zu befolgen.
Schließlich fehle der Antragstellerin auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr mit dem gegenständlichen Antrag verfolgtes Ziel – die Außervollzugsetzung der Sperrverfügung – schneller und einfacher erreichen könnte, indem sie die Grundverfügung befolge. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz habe nämlich mehrfach erklärt, dass die Sperrverfügung obsolet werde, sobald sich die Antragstellerin an die sofort vollziehbare Grundverfügung halte.
VG München
Beschluss vom 05.06.2025 - M 17 S 25.478
Beschluss vom 05.06.2025 - M 17 S 25.2135
Das VG München hat entschieden, dass die Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation nicht im Eilverfahren aufgehoben wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Verwaltungsgericht München: Zugang zu pornographischen Webseiten bleibt vorerst weiterhin gesperrt
Das Verwaltungsgericht München hat mit heute bekannt gegebenen Eilbeschlüssen vom 5. Juni 2025 (M 17 S 25.478 und M 17 S 25.2135) entschieden, dass der Zugriff auf zwei deutschsprachige Internetseiten mit pornographischen Inhalten (Pornhub und YouPorn) über den Provider Telefónica vorerst weiterhin gesperrt bleibt. Die Anträge der in Zypern ansässigen Betreiberin dieser Internetseiten auf vorläufige Außerkraftsetzung dieser Zugangssperren wurden abgelehnt.
Im April 2024 ordnete die Bayerische Landeszentrale für neue Medien gegenüber der Access-Providerin Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit Sitz in München an, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren. Hintergrund ist eine bereits am 16. Juni 2020 von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen erlassene und vollziehbare Untersagung zur Sicherstellung des Jugendschutzes gegen die Antragstellerin, welche von der Antragstellerin nicht befolgt wird und welche in Zypern bisher nicht vollstreckt werden konnte. Gegen die an die Telefónica gerichteten Bescheide erhob die Antragstellerin im Herbst 2024 beim Verwaltungsgericht München Klagen und stellte Eilanträge.
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts München hat diese Eilanträge jetzt zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts, die der Auffassung der bisher mit gleichgelagerten Fällen befassten Verwaltungsgerichte entspricht (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 29.4.2025; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschlüsse vom 28.4.2025), sind die Anträge bereits unzulässig, da die Antragstellerin kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Außervollzugsetzung der gegenüber der Access-Providerin Telefonica ergangenen Sperrverfügungen hat. Diese Sperrverfügungen gegen die Providerin waren nur erforderlich, weil die Antragstellerin die am 16. Juni 2020 von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen erlassene und vollziehbare Untersagung zur Sicherstellung des Jugendschutzes nicht befolgt hat. Das Interesse der Antragstellerin, unter Verstoß gegen diese Verfügung vom 16. Juni 2020 Nutzern in Deutschland weiterhin den Zugang zu ihren Angeboten zu ermöglichen, ist nicht schutzwürdig.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
VG Berlin
Beschluss vom 24.04.2025 - VG 32 L 25/25
Beschluss vom 24.04.2025 - VG 32 L 26/25
Das VG Berlin hat entschieden, dass die Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation nicht im Eilverfahren aufgehoben wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Pornoseiten bleiben gesperrt
Der Zugriff auf zwei deutschsprachige Internetseiten mit pornografischen Inhalten bleibt vorerst gesperrt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Bereits im Jahr 2020 wurde die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen auf Videosharing-Plattformen im Internet aufmerksam, auf denen pornografische Inhalte uneingeschränkt und kostenlos zum Streaming und Download abrufbar waren. Daraufhin untersagte die Landesmedienanstalt der Betreiberin dieser Internetseiten (Content-Providerin), einer Gesellschaft mit Sitz auf Zypern, die weitere Verbreitung dieses Angebots, solange sie nicht eine geschlossene Benutzergruppe einrichte, durch die sichergestellt sei, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhielten. Gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung suchte die Content-Providerin um Rechtsschutz nach, der ihr letztinstanzlich versagt wurde (vgl. die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2022). Gleichwohl stellte sie auch in der Folge weder die Verbreitung der pornografischen Inhalte ein, noch schuf sie eine geschlossene Benutzergruppe. Da auch die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Content-Providerin erfolglos blieb, entschieden sich die Landesmedienanstalten zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen in Deutschland ansässige Unternehmen, die ihren Kunden den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider). Im April 2024 ordnete die Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegenüber einer Access-Providerin aus Berlin an, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren. Gegen diese – an die Access-Providerin gerichteten – Bescheide erhob die Content-Providerin Klagen und stellte Eilanträge.
Die 32. Kammer hat die Eilanträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Content-Providerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Außervollzugsetzung der gegenüber der Acces-Providerin ergangenen Sperrverfügungen. Denn der Anordnung der Sperrungen hätte es nicht bedurft, wenn die Content-Providerin sich rechtstreu verhalten würde. Stattdessen verbreite sie die pornografischen Inhalte trotz sofort vollziehbarer Untersagung weiterhin uneingeschränkt und für jeden zugänglich. Diese fortgesetzte und beharrliche Missachtung geltenden Rechts sei umso verwerflicher, als die betreffenden Maßnahmen Belangen des Kinder- und Jugendschutzes dienten, denen die Rechtsordnung eine überragende Bedeutung beimesse. Wenn die Antragstellerin nun gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Sperrung ihrer Inhalte verlange, sei dies rechtsmissbräuchlich. Die Eilanträge seien in der Sache alleine darauf gerichtet, dass sie ihr rechtswidriges Verhalten ungehindert fortsetzen könne. Mit ihrer Zielsetzung missachte die Content-Providerin die Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips. Für dieses Ansinnen könne sie gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Host-Provider als Telinehmer für Urheberrechtsverletzungen durch youtube-dl haftet, wenn dieser trotz konkretem Hinweis auf Rechtsverletzungen untätig bleibt und den Zugriff nicht sperrt.
Aus den Entscheidungsgründen: Auch die Verantwortlichkeit des Beklagten ist gegeben.
Der Beklagte haftet zwar nicht als Täter, da es ihm an der hierfür erforderlichen Tatherrschaft betreffend die konkreten Umgehungen fehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19 – Internet-Radiorecorder, juris). Er haftet jedoch als Teilnehmer im Sinne der Beihilfe.
a) Die objektive Beihilfehandlung des Beklagten liegt in dem Zurverfügungstellen von Speicherplatz für die Internetseite, die offenbar allein bezweckt, für die Software youtube-dl zu werben und Links zum Download und zu Bedienungsanleitungen betreffend die Software zu setzen.
b) Auch die subjektive Voraussetzung, Gehilfenvorsatz, ist gegeben.
Gehilfenvorsatz setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände jedenfalls in ihren groben Zügen kennt; die Einzelheiten der Tat (wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen) muss er ebenso wenig kennen, wie die Person des Haupttäters (u.a. BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, Rn. 47, juris – Internet-Radiorecorder).
Nach dem Abmahnschreiben der Klägerseite vom 22.09.2020, Anlage K 10, hatte der Beklagte Kenntnis davon, dass die Software youtube-dl über die von ihm gehostete Internetseite beworben wird und heruntergeladen werden kann. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass YouTube technische Maßnahmen implementiert habe, die ein Herunterladen geschützter Inhalte verhindern sollen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Software youtube-dl nach Ansicht der Klägerinnen allein zu dem Zweck entwickelt worden sei, diese technischen Maßnahmen zu umgehen. Die tatsächlichen Umstände betreffend „Rolling Cipher“ und youtube-dl sind dem Beklagten damit bekannt gegeben worden. Dennoch hostet er weiterhin die Internetseite mit der Werbung / Linksetzung betreffend youtube-dl.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Verwendung von youtube-dl sei rechtlich zulässig. Der Beklagte muss erkannt haben, dass sich der Einsatz von youtube-dl zumindest in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt (u.a. BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, Rn. 48, juris – Internet-Radiorecorder), so dass ihm (zumindest) vorzuwerfen ist, dass er eine Widerrechtlichkeit billigend in Kauf genommen hat.
c) Auf die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG beruft sich der Beklagte ebenfalls ohne Erfolg.
(1) Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung haben (BGH, Urteil vom 9. August 2022, VI ZR 1244/20, Rn. 21, juris – Hotelbewertungsportal; BGH, Urteil vom 1. März 2016, VI ZR 34/15, Rn. 19, juris – jameda II).
(2) Zudem setzt der Ausschluss der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, gem. § 10 S. 1 TMG voraus, dass der Diensteanbieter entweder keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird (§ 10 S. 1 lit. a TMG), oder er unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (§ 10 S. 1 lit. b TMG). Betreffend die subjektiven Voraussetzungen reicht im vorliegenden Fall eine abstrakte Kenntnis des Beklagten, dass von ihm zur Verfügung gestellte Speicherplätze für Rechtsverletzungen genutzt werden, zwar nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-683/18, Rn. 111 - Peterson/, beck-online).
Nach Kenntnisnahme und Würdigung des Schreibens der Klägervertreter vom 22. September 2020, Anlage K 10, hätte der Beklagte den Zugang zu der Internetseite https://youtube-dl.org für den Abruf durch Internetnutzer jedoch sperren müssen. Er hatte danach konkrete Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung, nämlich der Ermöglichung der widerrechtlichen Umgehung technischer Schutzmaßnahmen von YouTube über die von ihm gehostete Internetseite. Ihm war damit bekannt, dass die Internetseite für die Software youtube-dl wirbt und einen Link zum Herunterladen der Software enthält. Auch war ihm mitgeteilt worden, dass bei YouTube eine technische Maßnahme implementiert ist, die ein Herunterladen von Inhalten verhindern soll, und dass youtube-dl der Umgehung dieser Maßnahme dient. Kenntnis der Widerrechtlichkeit der Handlung war damit ebenfalls gegeben; der Beklagte hat die Widerrechtlichkeit jedenfalls billigend in Kauf genommen.
4. Der Klageantrag Ziffer II, mit dem die Klägerinnen einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG geltend machen, ist ebenfalls begründet, und zwar gemäß § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG.
Das VG Frankfurt hat entschieden, dass die Anordnung einer DNS-Sperre durch die BaFin nach § 37 KWG unzulässig ist, wenn nicht zunächst der Host-Provider als milderes Mittel herangezogen wird
Die Pressemitteilung des Gerichts: Rechtswidrige DNS-Sperre
Die Weisung der BaFin an einen Internetdienstanbieter zur Einrichtung einer DNS-Sperre für eine Internetadresse ist rechtswidrig.
Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage der Klage eines Internetdienstanbieters gegen die Weisung der BaFin stattgegeben.
Im April 2021 veröffentlichte die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf ihrer Homepage eine Mitteilung, dass sie der dem Verfahren beigeladenen Gesellschaft das unerlaubt betriebene Depotgeschäft sowie die unerlaubt erbrachte Anlagevermittlung und Anlageberatung untersagt habe.
Sodann erteilte die BaFin der Klägerin, die zu den größten Internetdienstanbietern (Internet- oder Access-Provider) gehört, eine Weisung, für die Internetadresse der beigeladenen Gesellschaft eine DNS-Sperre einzurichten und ihre Kunden darüber zu informieren, dass die Webseite auf Weisung gesperrt worden und eine Untersagungsverfügung gegenüber der beigeladenen Gesellschaft erlassen worden sei.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Weisung. Sie ist der Auffassung, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG sei keine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer DNS-Sperre und die Auferlegung der Informationspflichten. Die BaFin habe auch nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Heranziehung der Beigeladenen ausgeschöpft, bevor sie die Weisung erteilt habe.
Die Kammer hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass sie an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des § 37 KWG keine Zweifel habe. Die Beigeladene habe zwar erlaubniswidrig gehandelt: die BaFin habe aber nicht ohne Vorermittlungen die Klägerin als Access-Provider einbeziehen dürfen. Insoweit hätte sie als milderes Mittel zunächst die Hinzuziehung des Host-Providers in Erwägung ziehen müssen.
Die Berufung wurde zugelassen.
Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
Kreditwesengesetz - KWG
§ 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
(1) 1Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn
1. ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden,
Das VG Düsseldorf hat auch im Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Landesmedienanstalt NRW die Verbreitung ausländischer pornografischer Internetangebote ohne ausreichende Altersverifikation untersagen kann.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Eilentscheidung bestätigt - Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern rechtmäßig
Die Landesanstalt für Medien NRW hat zu Recht auf Grundlage des Jugendmedienschutzstaatsvertrages gegenüber zwei Anbietern mit Sitz in Zypern insgesamt drei Internetseiten mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren Verbreitung in dieser Form in Deutschland in Zukunft untersagt. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestellten Urteilen entschieden. Das Gericht hat damit seine Eilentscheidungen aus November 2021 (27 L 1414/20, 27 L 1415/20 und 27 L 1416/20) auch in der Hauptsache bestätigt, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Eilbeschlüsse erhobene Rechtsmittel im September 2022 zurückgewiesen hatte
(13 B 1911/21, 13 B 1912/21 und 13 B 1913/21).
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Auch wenn eine Internetseite vom EU-Ausland aus betrieben wird, sind die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzrechts anwendbar. Der hierauf gestützte angefochtene Bescheid verstößt weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Völkerrecht oder das Recht der Europäischen Union. Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf das sog. Herkunftslandprinzip berufen, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen - im vorliegenden Fall die zypriotischen - Regeln gelten. Es kommt vielmehr das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht zur Anwendung, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohen. Studien haben gezeigt, dass etwa die Hälfte der dort befragten Kinder und Jugendlichen schon frei zugängliche Pornografie im Internet konsumiert hatte, während nur knapp ein Viertel der Eltern Geräte oder Programme genutzt hatte, um solche Inhalte zu blockieren. Die Anbieter müssen daher sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Rechtslage sich zwischenzeitlich in Deutschland und Zypern geändert hat. Denn für die Frage, ob der Bescheid zu Recht ergangen ist, kommt es auf den Zeitpunkt seines Erlasses im Sommer 2020 an.
Soweit die Landesanstalt für Medien ihre Beanstandungs- und Untersagungsverfügung dagegen zusätzlich darauf gestützt hatte, dass die Angebote neben Pornografie auch andere entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte aufwiesen bzw. kein Jugendschutzbeauftragter bestellt war, hat die Kammer den Klagen stattgegeben und den Bescheid insoweit aufgehoben. Hinsichtlich dieser Verstöße konnte die Kammer ernste und schwerwiegende Gefahren nicht feststellen, die es rechtfertigen würden auch insoweit das Recht des Herkunftsstaates der Klägerinnen - Zypern - unangewendet zu lassen.
Gegen sämtliche Urteile kann Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen zugelassen hat und über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.