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BGH: Haftung für suchmaschinenoptimierte Texte, wenn die von Google vorgenommenen Verknüpfungen der Begriffe ausgenutzt werden - POWER BALL

BGH
Urteil vom 04.02.2010
POWER BALL
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3


Dieses Urteil befasst sich mit einem klassischen Bereich der Suchmaschinenoptimierung. Der BGH führt aus, dass auch das Geschehenlassen von Verknüpfungen einzelener Keywords durch Suchmaschinen unzulässig sein kann. Der Seitenbetreiber muss Kenntnis davon haben, dass Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte eines Dritten betroffen sind. Diese Kenntnis dürfte bei vielen speziell optimieren Texten stets anzunehmen sein. Es ist daher nach dieser Entscheidung bei derartigen Optimierungsmaßnahmen erst Recht größte Vorsicht geboten.

Leitsatz des BGH:
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: