EuGH-Generalanwalt: DSGVO gewährt Unterlassungsanspruch gegen erneute unrechtmäßige Weiterleitung von Daten gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 20.03.2025
C‑655/23
Quirin Privatbank AG
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die DSGVO einen Unterlassungsanspruch gegen erneute unrechtmäßige Weiterleitung von Daten gewährt. Dies ergibt sich nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 DSGVO.
Ergebnis:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung)
sind dahin auszulegen, dass
– der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig offengelegt wurden, gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf künftige Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung der Daten, die der bereits erfolgten vergleichbar ist, zusteht.
– Es ist Sache der nationalen Rechtsordnung, unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die Voraussetzungen für die Erhebung einer gegen den für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen gerichteten Unterlassungsklage zu regeln. Es spricht nichts dagegen, für diese Zwecke den Nachweis der Wiederholungsgefahr zu verlangen oder gegebenenfalls eine (widerlegbare) Vermutung einer solchen Gefahr, die sich aus einem früheren Verstoß gegen die Verordnung 2016/679 ergibt, aufzustellen.
– Gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens kein anspruchsmindernder Umstand, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadenersatz auch das Recht zusteht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verlangen, dass er künftig eine weitere unrechtmäßige Verarbeitung, die der bereits erfolgten vergleichbar ist, unterlässt.
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:
Schlussanträge vom 20.03.2025
C‑655/23
Quirin Privatbank AG
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die DSGVO einen Unterlassungsanspruch gegen erneute unrechtmäßige Weiterleitung von Daten gewährt. Dies ergibt sich nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 DSGVO.
Ergebnis:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung)
sind dahin auszulegen, dass
– der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig offengelegt wurden, gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf künftige Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung der Daten, die der bereits erfolgten vergleichbar ist, zusteht.
– Es ist Sache der nationalen Rechtsordnung, unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die Voraussetzungen für die Erhebung einer gegen den für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen gerichteten Unterlassungsklage zu regeln. Es spricht nichts dagegen, für diese Zwecke den Nachweis der Wiederholungsgefahr zu verlangen oder gegebenenfalls eine (widerlegbare) Vermutung einer solchen Gefahr, die sich aus einem früheren Verstoß gegen die Verordnung 2016/679 ergibt, aufzustellen.
– Gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens kein anspruchsmindernder Umstand, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadenersatz auch das Recht zusteht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verlangen, dass er künftig eine weitere unrechtmäßige Verarbeitung, die der bereits erfolgten vergleichbar ist, unterlässt.
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