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EuGH-Generalanwalt: DSGVO gewährt Unterlassungsanspruch gegen erneute unrechtmäßige Weiterleitung von Daten gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 20.03.2025
C‑655/23
Quirin Privatbank AG


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die DSGVO einen Unterlassungsanspruch gegen erneute unrechtmäßige Weiterleitung von Daten gewährt. Dies ergibt sich nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 DSGVO.

Ergebnis:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung)

sind dahin auszulegen, dass

– der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig offengelegt wurden, gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf künftige Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung der Daten, die der bereits erfolgten vergleichbar ist, zusteht.

– Es ist Sache der nationalen Rechtsordnung, unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die Voraussetzungen für die Erhebung einer gegen den für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen gerichteten Unterlassungsklage zu regeln. Es spricht nichts dagegen, für diese Zwecke den Nachweis der Wiederholungsgefahr zu verlangen oder gegebenenfalls eine (widerlegbare) Vermutung einer solchen Gefahr, die sich aus einem früheren Verstoß gegen die Verordnung 2016/679 ergibt, aufzustellen.

– Gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens kein anspruchsmindernder Umstand, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadenersatz auch das Recht zusteht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verlangen, dass er künftig eine weitere unrechtmäßige Verarbeitung, die der bereits erfolgten vergleichbar ist, unterlässt.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch einen Außendienstmitarbeiter begründet bundesweite Wiederholungsgefahr - Irreführende Werbung mit ISO-Konformität von Blutzuckermessgeräten

OLG Hamburg
Urteil vom 26.02.2015
3 U 104/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch einen Außendienstmitarbeiter bundesweit Wiederholungsgefahr begründet. Es ging im vorliegenden Fall um irreführende Werbung mit der ISO-Konformität von Blutzuckermessgeräten


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Angabe ist irreführend.

(1) Zum Verkehrsverständnis hat die Klägerin vorgetragen, durch den bei der Besprechung der T.-Studie unterlassenen Hinweis auf den nicht der ISO entsprechenden Studienaufbau vermittle die Beklagte den irreführenden Eindruck, die T.-Studie genüge den von der ISO 15197:2003 aufgestellten Anforderungen und könne wissenschaftlich valide und zuverlässige Aussagen über die Messgenauigkeit von Blutzuckermesssystemen nach der ISO 15197:2003 treffen. Die angesprochenen Verkehrskreise setzten als selbstverständlich voraus, dass eine Studie, die (angeblich) valide Aussagen über die Messgenauigkeit von Blutzuckersystemen nach ISO-Norm treffen könne, selbst den Voraussetzungen dieser Norm entspreche. Die Verkehrskreise würden daher annehmen, mit der T.Hein-Studie sei zum einen eine nach den Kriterien der ISO15197:2003 unzureichende Messgenauigkeit des Blutzuckermesssystems „C“ zuverlässig und valide nachgewiesen, während auf der anderen Seite belegt sei, dass das Blutzuckermesssystem der Beklagten diese Kriterien erfülle.

[...]

Aufgrund der glaubhaft gemachten Vorgänge im Raum Bremen besteht insoweit, wie von der Klägerin geltend gemacht, deutschlandweit Wiederholungsgefahr. Zwar hat die Klägerin - auf Nachfrage des Gerichts - in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26.2.2013 angegeben, sie stütze ihr Begehren sowohl auf Wiederholungs- als auch auf Begehungsgefahr und sodann in dem Schriftsatz vom 28.8.2013 Ausführungen zu einer Erstbegehungsgefahr für Verletzungshandlungen des Außendienstes der Beklagten für den Landgerichtsbezirk Hamburg gemacht. Es ergibt sich aber aus den Ausführungen der Klägerin, dass sie eine Begehungsgefahr im Sinne der Gefahr einer Wiederholung der im Raum erfolgten Bremen Handlungen im Bezirk des Landgerichts Hamburg meint.

Allerdings muss - mangels konkreten Vortrags zu abweichenden Sachverhalten - davon ausgegangen werden, dass Frau H. bei den von ihr in ihrer eidesstattlichen Versicherung beschriebenen Praxisbesuchen die T.-Studie jeweils übergeben hat. Gleichwohl geht das klägerische Unterlassungsbegehren, welches auch Fallgestaltungen ohne eine Übergabe der Studie erfasst, nicht zu weit, da hinsichtlich solcher Konstellationen eine Erstbegehungsgefahr besteht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: