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OLG Bremen: Irreführende Werbung mit die "weltweit erste Online-Plattform" und "das Original", wenn es ältere vergleichbare Angebote gab - rentarentner

OLG Bremen
Urteil vom 10.04.2015
2 U 132/14
rentarentner


Das OLG Bremen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Online-Plattform damit wirbt, dass sie die "weltweit erste Online-Plattform" und "das Original" sei, wenn es tatsächlich ältere vergleichbare Angebote gibt bzw. gab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbemaßnahme der Beklagten, soweit sie (wie im Tenor näher dargestellt) mit der Aussage auftritt, „das Original“ bzw. „die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann“ zu sein, ist unlauter i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG und unterliegt damit dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 UWG. Die genannten Werbeaussagen enthalten nämlich unwahre Angaben i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG und sind damit irreführend.

[...]

Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher versteht die Angaben „DAS ORIGINAL“ und „die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann“ dahin, dass es sich bei der Beklagten um die erste Vermittlungsdienstleisterin handele, die eine Geschäftstätigkeit mit der Vermittlung von Dienstleistungen durch Senioren auf einer Online-Plattform entfaltet habe. Das Wort „original“ steht im Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung (siehe Wikipedia, Stichwort „original“). Damit verbindet sich bei der Werbung der Beklagten für den Verkehr die Vorstellung, die Geschäftsidee sei von ihr, der Beklagten, erfunden und entwickelt worden. Dieser Eindruck wird verstärkt nicht nur durch den Zusatz „die erste Online-Plattform – und damit …“, sondern auch durch die Verwendung des bestimmten Artikels „das“ (Original). Hierdurch wird
dem Publikum nämlich gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal, das ihm in Wahrheit nicht zukommt, suggeriert (BGH, GRUR 1982, 111, 114 – Original Maraschino). Gleichzeitig wird das „Echte“, das dem Original zukommt, typischerweise mit einem höheren Maß an Qualität und Erfahrung verbunden als die bloße Nachahmung durch spätere Anbieter.

Tatsächlich kann die Beklagte für ihre Geschäftsidee nicht in Anspruch nehmen, dass diese „das Original“ sei. Die Vermittlungen beider Parteien richten sich zwar an die „vermittlungswilligen“ Rentner, aber vor allem auch an alle diejenigen, die an den Dienstleistungen interessiert sind. Das können sowohl Privatpersonen und private Haushalte wie auch Unternehmen oder andere Institutionen sein. Das Landgericht hat in seinem Urteil verschiedene Vermittlungsplattformen aufgeführt, die es unstreitig schon vor der Geschäftstätigkeit der Beklagten gegeben hatte. Diese älteren Angebote für Dienstleistungstätigkeiten von Rentnern sind entgegen der Auffassung des Landgerichts mit dem konkreten Vermittlungsangebot der Beklagten vergleichbar, auch wenn sie die Vermittlung an Unternehmen betrafen. Wie die Klägerin durch Vorlage von entsprechenden
Ausdrucken glaubhaft gemacht hat, gab es schon 1998 unter der Domain „rentarentner.at“ eine Vermittlungsplattform für Rentner („Senior-Manager“) an Jungunternehmer sowie seit 2004 eine weitere österreichische Plattform unter www.asep.st. Ebenso wurden im Jahr 2002 Rentner über die Plattform rentarentner.de an „Klein- und Mittelunternehmen“ vermittelt.
Das deckt sich teilweise mit dem Angebot, das auch die Beklagte bereithält"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: