Skip to content

LG Köln: Äußerung "Der Wendler ist ein Betrüger" ist von der Meinungsfreiheit gedeckt

LG Köln
28 O 418/13


Wie einem Pressebericht zu entnehmen ist, hat das LG Köln entschieden, dass die Aussage "Der Wendler ist ein Betrüger" von der Meinungsäußerungsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ) gedeckt sein kann. Der Schlagersänger hatte einen Veranstalter verklagt. Dieser hatte sich entsprechend geäußert, da der Schlagersänger einen Auftritt abgebrochen hatte.

Dass die Bezeichnung eines Dritten als "Betrüger" bei entsprechendem Anlass zulässig sein kann, hatte auch das OLG Koblenz schon einmal entschieden (siehe "OLG Koblenz: Die Bezeichnung eines Dritten als Betrüger in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein").

Grundsätzlich ist jedoch große Vorsicht geboten.

OLG Düsseldorf: Schlagersänger Michael Wendler darf nicht mehr als "Der Wendler" ohne klärenden Namenszusatz auftreten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 21.05.2013
I-20 U 67/12
Der Wendler


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Schlagersänger Michael Wendler nicht mehr als "Der Wendler" ohne klärenden Namenszusatz auftreten darf.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.
[...]
Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden"


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, so dass sich vermutlich der BGH mit der Sache befassen wird.


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier: