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Bundesnetzagentur: Bislang in 2023 Abschaltung von 5.898 Rufnummern die von Betrügern für "Enkeltrick" genutzt werden

Die Bundesnetzagentur hat bislang im Jahr 2023 5.898 Rufnummern abgeschaltet, die von Betrügern für den sogenannten "Enkeltrick" missbraucht werden.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur schaltet Rufnummern zu Enkeltrick ab
Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2023 bisher 7.799 Rufnummern abgeschaltet. Allein 5.898 betrafen Fälle des sog. Enkeltricks, bei denen die Kontaktaufnahme per SMS oder Messenger erfolgte.

„Auch nach 20 Jahren hat die Bekämpfung von Rufnummernmissbrauch nichts von ihrer Bedeutung verloren. Immer wieder tauchen neue Szenarien auf und wir gehen konsequent dagegen vor“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Aktuell betreffen über zwei Drittel der von uns abgeschalteten Rufnummern das Enkeltrick-Szenario.“

Enkeltrick als aktueller Schwerpunkt
Unter dem Begriff „Enkeltrick“ werden Fälle zusammengefasst, in denen insbesondere ältere Menschen von angeblichen Verwandten, meistens Enkelkinder und Kinder, oder guten Bekannten kontaktiert werden. Er oder sie schildert eine akute Notsituation, die nur durch eine sofortige Geldüberweisung aufgelöst werden kann. Die Kontaktierten sind planmäßig erschrocken und bereit, alles zu tun, was den vermeintlichen Verwandten aus seiner misslichen Lage befreit. In der aktuellen Konstellation beginnt die Kontaktaufnahme mit „Hallo Papa oder Mama, das ist meine neue Nummer“.

Bei Tricknachrichten richtig verhalten
Betroffene sollten keinesfalls auf entsprechende Kontaktversuche eingehen:

Erhalten Sie eine SMS, in der Sie jemand auffordert, Geld zu überweisen oder persönliche Daten einzugeben, ignorieren Sie die Nachricht.
Geben Sie auf keinen Fall persönliche Informationen wie Namen oder Orte heraus. Jegliche Informationen dieser Art können Betrüger verwenden, um ihre Geschichten glaubwürdiger zu machen.
Verifizieren Sie den Absender. Meldet sich zum Beispiel Ihre Enkelin oder Ihr Enkel oder Ihr Kind mit einer Ihnen unbekannten Nummer, kontaktieren Sie sie persönlich. Erkundigen Sie sich über die Ihnen bekannten bisherigen Rufnummern.
Warnen Sie Ihr Umfeld vor diesen Tricks. Erzählen Sie insbesondere älteren Menschen davon, damit sie vorbereitet sind.


Bundesnetzagentur: Abschaltung von insgesamt 220 Mobilfunkrufnummern die für illegale Werbe-SMS verwendet wurden

Die Bundesnetzagentur hat insgesamt 220 Mobilfunkrufnummern, die für illegale Werbe-SMS verwendet wurden, abgeschaltet. Dies ist leider nur ein Tropfen auf dem heißen Stein.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur geht gegen SMS-Werbung für pornographische Internetseiten vor Homann: "Unerwünschte SMS-Werbung wird nicht toleriert"

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von insgesamt 220 Mobilfunkrufnummern angeordnet. Über die Rufnummern wurden Werbe-SMS versandt.

"Verbraucher sollten auf Werbe-SMS von unbekannten Absendern nicht reagieren. Das gilt auch für vermeintlich persönliche Inhalte oder Gewinnversprechen", mahnt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wir werden auch weiterhin gezielt Maßnahmen anordnen, um die Menschen vor telefonischer Belästigung zu schützen."

SMS bewerben kostenpflichtige Abos
Die Kurznachrichten versprachen angebliche Gewinne, enthielten vermeintliche persönliche Nachrichten oder Informationen über vorgeblich verfügbare Kredite. Jede SMS enthielt einen Kurzlink, der auf eine Internetseite mit pornographischen Angeboten führte.

Öffnet der Nutzer diese Seite, wird er zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements zu Preisen von 2,99 Euro bis 4,99 Euro pro Woche für das Herunterladen von pornographischen Filmen und Bildern aufgefordert.

Mehrere hundert Verbraucherinnen und Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über die Werbe-SMS beschwert.

Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
SMS-Werbung ist gesetzlich verboten, wenn der Adressat dem vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Fehlt diese Einwilligung, handelt es sich um unerlaubte Werbung, die gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt.

Wenn Verbraucher einen solchen Vertrag, wie das oben genannte Abonnement, unbeabsichtigt eingegangen sind, können sie sich zivilrechtlich zur Wehr setzen und die Verbraucherzentralen um Unterstützung bitten.

Vorfälle bei der Bundesnetzagentur melden
Einen Überblick über Rufnummern, deren Abschaltung von der Bundesnetzagentur angehordnet wurden, finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/rufnummernmissbrauch.

Unter obigem Link können sich Verbraucher, die ebenfalls von Werbe-SMS betroffen sind, bei der Bundesnetzagentur melden.


OLG Köln: Werbung per SMS ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Anschlussinhabers zulässig

OLG Köln
Beschluss vom 12.05.2011
6 W 99/11
Werbe-SMS

Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass die Zusendung einer Werbe-SMS nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anschlussinhabers zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in seiner geltenden Fassung setzt zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung durch unerwünschte Werbe-SMS – die bei eingeschaltetem Mobiltelefon durch einen Signalton angezeigt werden, von dem Empfänger vor dem Löschen regelmäßig gelesen werden müssen und die Speicherkapazität des Empfangsgeräts belasten (vgl. Koch in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 7 UWG, Rn. 281) – eine nicht nur mutmaßliche, sondern ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten voraus. Als Adressat wird regelmäßig der Anschlussinhaber anzusehen sein. Inwieweit es bei der vollständigen Überlassung des Mobiltelefonanschlusses an Dritte anders liegen kann, lässt der Senat offen. Nicht ausreichend ist jedenfalls die Einverständniserklärung eines an sich nicht zur Verfügung über den Mobiltelefonanschluss befugten Dritten (wozu auch die Eltern des Anschlussinhabers gehören können), der lediglich damit rechnet, dass der Anschlussinhaber die Zusendung einer für diesen Dritten bestimmten SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden wird – und zwar auch dann nicht, wenn diese Annahme der Sache nach zutrifft (wie dies bei den Zeuginnen L. und Q. der Fall gewesen zu sein scheint). Weil bei tatbestandsmäßigem Fehlen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten nach § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung "stets" anzunehmen "ist", kommt eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, nicht in Betracht (vgl. Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 7 Rn. 180)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: