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EU-Kommission: Geldbuße gegen Plattform X in Höhe von 120 Mio. EUR nach dem Digital Services Act (DSA)

Die EU-Kommission hat gegen die EU-Kommission gegen die Plattform X eine Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR nach dem Digital Services Act (DSA) verhängt.

Die Pressmitteilung der EU-Kommission
Gesetz über digitale Dienste: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR gegen X

Die Kommission hat heute eine Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR gegen X verhängt, da das Unternehmen gegen seine Transparenzpflichten aus dem Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Zu den Verstößen gehören die irreführende Gestaltung seines blauen Häkchens, die mangelnde Transparenz seines Werbearchivs und das Versäumnis, Forschenden Zugang zu öffentlichen Daten zu gewähren.

Irreführende Gestaltung des blauen Häkchens von X
X verwendet das blaue Häkchen für „verifizierte Konten“. Dadurch werden die Nutzerinnen und Nutzer getäuscht. Dies verstößt nach dem Gesetz über digitale Dienste gegen die Verpflichtung von Online-Plattformen, keine irreführenden Gestaltungspraktiken bei ihren Diensten anzuwenden. Auf X kann der Status „verifiziert“ von jedem gekauft werden, ohne dass das Unternehmen angemessen überprüft, wer hinter dem Konto steckt, wodurch es den Nutzerinnen und Nutzern erschwert wird, die Echtheit der Konten und der Inhalte zu beurteilen, mit denen sie in Berührung kommen. Diese Irreführung setzt die Nutzerinnen und Nutzer Betrug, einschließlich Identitätsbetrug, sowie anderen Formen der Manipulation durch böswillige Akteure aus. Das Gesetz über digitale Dienste schreibt zwar keine Überprüfung der Nutzerinnen und Nutzer vor, jedoch verbietet es Online-Plattformen ausdrücklich, fälschlicherweise zu behaupten, dass Nutzerinnen und Nutzer überprüft wurden, wenn eine solche Überprüfung nicht stattgefunden hat.

Mangelnde Transparenz des Werbearchivs von X
Das Werbearchiv von X erfüllt nicht die Transparenz- und Barrierefreiheitsanforderungen des Gesetzes über digitale Dienste. Zugängliche und durchsuchbare Werbearchive sind die Voraussetzung dafür, dass Forschende und die Zivilgesellschaft Betrug, hybriden Kampagnen und Bedrohungen, einer koordinierten Informationsverbreitung und fingierten Anzeigen nachgehen können.

X verfügt über Gestaltungsmerkmale und Zugangsbarrieren, wie etwa übermäßige Verzögerungen bei Bearbeitungsvorgängen, die den Zweck von Werbearchiven untergraben. Dem Werbearchiv von X fehlt es zudem an wesentlichen Informationen wie Inhalt und Thema der Werbung sowie Angaben zur juristischen Person, die dafür zahlt. Dies hindert Forschende und die Öffentlichkeit daran, potenzielle Risiken in der Online-Werbung unabhängig zu prüfen.

Versäumnis, Forschenden Zugang zu öffentlichen Daten zu gewähren
X kommt seiner Verpflichtung aus dem Gesetz über digitale Dienste, Forschenden Zugang zu den öffentlichen Daten der Plattform zu gewähren, nicht nach. So dürfen berechtigte Forschende gemäß den Nutzungsbedingungen von X beispielsweise nicht unabhängig auf seine öffentlichen Daten zugreifen, auch nicht durch Scraping. Darüber hinaus schaffen die Verfahren von X für den Zugang von Forschenden zu öffentlichen Daten unnötige Hindernisse, wodurch die Erforschung verschiedener systemischer Risiken in der Europäischen Union erheblich beeinträchtigt wird.

Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art, der Schwere für die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer in der EU und der Dauer dieser Verstöße berechnet.

Dies ist der erste Nichteinhaltungsbeschluss im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste.

Nächste Schritte
X hat nun 60 Arbeitstage Zeit, die Kommission darüber zu unterrichten, welche spezifischen Maßnahmen es ergreifen will, um den Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes über digitale Dienste hinsichtlich der irreführenden Verwendung blauer Häkchen abzustellen.

X hat 90 Arbeitstage Zeit, um der Kommission einen Aktionsplan mit den Maßnahmen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Verstöße gegen Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste hinsichtlich des Werbearchivs und des Zugangs von Forschenden zu öffentlichen Daten anzugehen. Das Gremium für digitale Dienste hat nach Eingang des Aktionsplans von X einen Monat Zeit, um seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission hat daraufhin einen weiteren Monat Zeit, um ihre endgültige Entscheidung zu treffen und eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen.

Wird dem Nichteinhaltungsbeschluss nicht nachgekommen, können Zwangsgelder verhängt werden. Die Kommission arbeitet weiterhin mit X zusammen, um die Einhaltung des Beschlusses und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.

Hintergrund
Am 18. Dezember 2023 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob X hinsichtlich der Verbreitung illegaler Inhalte und der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Informationen möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Die Untersuchungen diesbezüglich dauern an.

Dieses Verfahren betraf auch die irreführende Gestaltung, die mangelnde Transparenz der Werbung und den unzureichenden Datenzugang für Forschende. Dazu hat die Kommission am 12. Juli 2024 vorläufige Feststellungen und heute einen Nichteinhaltungsbeschluss angenommen.


EuGH-Vizepräsident: Eilantrag von Amazon gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung des Amazon Store Werbearchivs mit detaillierten Informationen über Online-Werbung abgelehnt

Vizepräsidenten des EuGH
Beschluss vom 27.03.2024
C-639/23 P(R)
EU-Kommission / Amazon Services Europe


Der EuGH-Vizepräsident hat den Eilantrag von Amazon gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Amazon Store Werbearchivs mit detaillierten Informationen über Online-Werbung abgelehnt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Werbung: Der Antrag von Amazon auf Aussetzung ihrer Pflicht, ein Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen, wird zurückgewiesen

Amazon Services Europe gehört zum Amazon-Konzern. Ihre geschäftlichen Aktivitäten umfassen den OnlineEinzelhandel und weitere Dienstleistungen wie Cloud Computing und Online-Streaming. Sie erbringt OnlineMarktplatzdienste an Drittverkäufer und ermöglicht ihnen, Waren im Amazon Store zum Kauf anzubieten.

Mit Beschluss vom 23. April 20231 , der gemäß der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste erlassen wurde, benannte die Kommission Amazon Store als sehr große Online-Plattform. Dies bedeutet u. a., dass Amazon Store ein Werbearchiv mit detaillierten Informationen über ihre Online-Werbung öffentlich zugänglich machen muss. Amazon beantragte beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Sie stellte außerdem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 27. September 20234 ordnete der Präsident des Gerichts die Aussetzung des Beschlusses der Kommission an, soweit Amazon Store damit verpflichtet wird, das Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen. Die Kommission hat gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

Mit seinem heutigen Beschluss hebt der Vizepräsident des Gerichtshofs den Teil des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der Kommission in Bezug auf das Werbearchiv ausgesetzt wird. Er stellt fest, dass der Kommission unter Verstoß gegen den Grundsatz eines kontradiktorischen Verfahrens die Möglichkeit vorenthalten wurde, zu den Argumenten, die von Amazon im Verfahren vor dem Gericht vorgetragen wurden, Stellung zu nehmen. Da die Kommission vor dem Gerichtshof die Argumente vorgetragen hat, mit denen sie dem Vorbringen von Amazon vor dem Gericht entgegentreten wollte, entscheidet der Vizepräsident des Gerichtshofs den Rechtsstreit endgültig und weist den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.

Der Vizepräsident des Gerichtshofs ist der Ansicht, dass das Vorbringen von Amazon, die vom Unionsgesetzgeber eingeführte Pflicht, ein Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen, schränke ihre Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf unternehmerische Freiheit rechtswidrig ein, dem ersten Anschein nach nicht als unerheblich und außerdem völlig haltlos angesehen werden kann.

Zudem würde Amazon, wenn keine Aussetzung erfolgt, vor einem eventuell ergehenden Urteil, mit dem der Beschluss der Kommission für nichtig erklärt wird, wahrscheinlich einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden.

Diese Feststellungen sind jedoch für sich allein genommen nicht entscheidend. Es ist nämlich zu prüfen, ob die Abwägung sämtlicher beteiligter Interessen die Versagung der Aussetzung rechtfertigen kann. Hierzu stellt der Vizepräsident des Gerichtshofs fest, dass Amazon in dem Fall, dass die Aussetzung nicht gewährt wird, weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission hätte. Außerdem ist nicht dargetan, dass in diesem Fall die Existenz oder die langfristige Entwicklung von Amazon auf dem Spiel stünden. Darüber hinaus würde die Aussetzung bedeuten, das vollständige Erreichen der Ziele der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste möglicherweise über mehrere Jahre hinauszuschieben und damit möglicherweise ein OnlineUmfeld bestehen oder sich entwickeln zu lassen, das eine Bedrohung für die Grundrechte darstellt; der Unionsgesetzgeber war aber der Auffassung, dass die sehr großen Online-Plattformen eine wichtige Rolle in diesem Umfeld spielen. Die vom Unionsgesetzgeber vertretenen Interessen gehen im vorliegenden Fall den materiellen Interessen von Amazon vor, weshalb die Abwägung zugunsten der Zurückweisung des Aussetzungsantrags ausfällt.


Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier: