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EuGH: Fernsehwerbespot für Radiosendung derselben Unternehmensgruppe zählt regelmäßig nicht als eigene Sendung des Fernsehsenders

EuGH
Urteil vom 03.02.2024
C-255/21
Reti Televisive Italiane


Der EuGH hat entschieden, dass ein Fernsehwerbespot für eine Radiosendung derselben Unternehmensgruppe regelmäßig nicht als eigene Sendung des Fernsehsenders zählt und so hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung von Fernsehwerbung als Werbung zählt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-255/21 | Reti Televisive Italiane

Zeitliche Begrenzung von Fernsehwerbespots: Werbebotschaften für Radiosendungen, die auf Fernsehsendern derselben Unternehmensgruppe ausgestrahlt werden, stellen grundsätzlich keine Hinweise auf eigene Sendungen dieser Fernsehsender dar

Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Sendungen, die Gegenstand dieser Hinweise sind, von der Hauptaktivität des Radiosenders trennen lassen und der Fernsehveranstalter die redaktionelle Verantwortung für diese Sendungen trägt.

Reti Televisive Italiane SpA (RTI) ist eine italienische Gesellschaft für audiovisuelle Mediendienste und Inhaberin der Fernsehsender Canale 5, Italia 1 und Rete 4. Im Jahr 2017 belangte die Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) RTI wegen Verstößen gegen eine nationale Rechtsvorschrift, die eine zeitliche Grenze für Fernsehwerbung festlegt. Bei der Berechnung der betreffenden Sendezeit berücksichtigte die AGCOM die Werbebotschaften des Radiosenders R101, die auf den Fernsehsendern von RTI ausgestrahlt worden waren. Dieser Radiosender gehört wie RTI zur Mediaset-Gruppe. RTI macht geltend, dass die Botschaften des Radiosenders als Eigenwerbung (d. h., als Werbehinweise auf eigene Sendungen) einzustufen seien und daher von der Sendezeit für Fernsehwerbung pro Stunde ausgenommen seien.

Der von RTI angerufene italienische Staatsrat, bei dem die Aufhebung der Sanktionen beantragt wird, möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff „Hinweise des Fernsehveranstalters“ auf eigene Sendungen, die von der Berechnung des Anteils von 20 % der Sendezeit von Fernsehwerbespots ausgenommen sind, auch Werbebotschaften erfasst, die der Fernsehsender für einen Radiosender ausstrahlt, der zur selben Gruppe von Gesellschaften gehört .

In seinem Urteil verneint der Gerichtshof dies. Die Dienste eines Hörfunkveranstalters, die aus Hörsendungen ohne Bilder bestehen, unterscheiden sich von den audiovisuellen Sendungen eines Fernsehveranstalters. Sie fallen daher nicht unter den Begriff „Sendungen“, es sei denn, dass sie sich von der Hauptaktivität des Radiosenders trennen lassen und daher als „audiovisuelle Mediendienste“ eingestuft werden können. Damit eine Sendung als „eigene Sendung“ des Fernsehveranstalters angesehen werden kann, muss dieser außerdem die redaktionelle Verantwortung dafür tragen. Diese besteht aus der Ausübung einer wirksamen Kontrolle, sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung, durch eine Person oder Einrichtung, die befugt ist, in letzter Instanz über das audiovisuelle Angebot zu entscheiden. Da die Regeln über Höchstsendezeiten für Werbung pro Stunde andere Ziele verfolgen als die Wettbewerbsregeln, ist zur Erfassung des Ausdrucks „eigene Sendungen“ das Kriterium der redaktionellen Verantwortung für die betreffenden Sendungen zu berücksichtigen und nicht die Zugehörigkeit der beiden Sender zur selben Gruppe von Gesellschaften.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Fernsehwerbung für Glücksspielangebote - Durch Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Fernsehsenders beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße

BGH
Urteil vom 22.07.2021
I ZR 194/20
Rundfunkhaftung
UWG §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2, GlüStV 2012 § 5 Abs. 5, GlüStV 2021 § 5 Abs. 7


Der BGH hat entschieden, dass sich die durch eine Abmahnung wegen unzulässiger ausgestrahlter Werbung (hier: Werbung für Glücksspielangebote) ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße beschränkt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Mischverband liegt nicht vor, wenn die vom Verband satzungsgemäß verfolgten Interessen seiner gewerblichen Mitglieder mit den von ihnen zu wahrenden Verbraucherinteressen übereinstimmen und deshalb nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht.

b) Eine Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite kann der mittelbaren Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite mit nahezu identischem Domainnamen und ähnlich gestaltetem Inhalt dienen.

c) Eine Holdinggesellschaft, die aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten der konzernangehörigen Rundfunkveranstalter übernimmt, hat für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn sie einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tochterunternehmen hinsichtlich der Veröffentlichung der Werbung hat.

d) Die durch eine Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße. Eine aufwändige Prüfungder Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragenist einem Rundfunkveranstalter regelmäßig nicht zumutbar.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Wettbewerbswidrige Werbung mit "1 Dragee am Abend" in Werbefilm für Arzneimittel - unzulässiges Versprechen einer effizienten Wirkweise

LG Berlin
Urteil vom 16.08.2017
15 O 504/16


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Aussage "1 Dragee am Abend" in einem Werbespot für ein Arzneimittel eine wettbewerbswidrige Werbung darstellt, wenn der Slogan als ein unzulässiges Versprechen einer effizienten Wirkweise verstanden wird.

OLG Köln: Werbeslogan "kämpft am besten gegen Fett" verbunden mit einem Experiment in einem Werbevideo für Spülmittel irreführend

OLG Köln
Urteil vom 19.04.2013
6 U 206/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Werbeslogan "kämpft am besten gegen Fett" für Spülmittel irreführend ist. Der Slogan wurde gemeinsam mit einem Experiment in einem Werbevideo gezeigt. Das OLG Köln kommt zudem Ergebnis, dass die Werbung wettbewerbswidrig ist, da das im Werbespot gezeigte Experiment keinen wissenschaftlichen Nachweis darstellt aber von einem Verbraucher so verstanden werden kann.

LG Hamburg untersagt irreführenden "Du darfst"-Werbespot - auch Lightprodukte können bei übermäßigem Konsum dick machen

Landgericht Hamburg
Urteil vom 20.11.2012
406 HKO 107/12


Das LG Hamburg hat einen irreführenden "Du darfst"-Werbesport untersagt. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, da der Werbespot suggeriert, dass die dort beworbenen Lightprodukten auch in großen Mengen konsumiert werden können, ohne dass es zu einer Gewichtszunahme kommt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem verständigen Verbraucher bekannt ist, dass er nicht unbegrenzt viel essen kann, ohne übergewichtig zu werden, schließt dies eine Irreführung durch die streitgegenständliche Werbung nicht aus. Denn den Verbrauchern ist vielfach nicht bekannt, dass auch kalorienreduzierte Produkte keineswegs unbeschwert genossen werden können und dass man sich auch an solchen Produkten keineswegs mit allem satt essen kann, worauf man gerade Lust hat. Durch die verbreitete Werbung für Light-Produkte wird im Gegenteil bei vielen Verbrauchern der Eindruck hervorgerufen, dass es Lebensmittel gebe, an denen man sich unbeschwert satt essen könne, ohne eine Gewichtszunahme befürchten zu müssen. Hier besteht eine durch die Werbung für kalorienreduzierte Lebensmittel allgemein und die Produkte der Beklagten im Besonderen weit verbreitete Fehlvorstellung dahingehend, dass man kalorienreduzierte Lebensmittel durchaus unbeschwert und bis zum Eintritt der Sättigung genießen könne. Vielen Verbrauchern ist dabei nicht bekannt, dass beispielsweise kalorienreduzierte Wurst- oder Käsewaren immer noch eine hohe Energiedichte aufweisen und daher zu einer Gewichtszunahme führen, wenn man sich an diesen Produkten satt isst, ohne auf die Kalorien zu achten."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: