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BGH: Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Online-Shop der auch kompatible Produkte anderer Hersteller und Fremdprodukte vertreibt

BGH
Urteil vom 28.06.2018
I ZR 236/16
keine-vorwerk-vertretung
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 21 Abs. 4, §§ 23, 24; BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Online-Shop, der auch kompatible Produkte anderer Hersteller und Fremdprodukte vertreibt, eine Markenrechtsverletzung darstellt. Die Regeln zu markenrechtlichen Erschöpfung greifen nach Ansicht des BGH nicht.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

b) Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.

c) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: