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BGH: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II

BGH
Urteil vom 30.04.2020
I ZR 139/15
Afghanistan Papiere II


Der BGH hat im Rechtsstreit um die Afghanistan Papiere entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf das Urheberrecht untersagen kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, die im vorliegenden Verfahren durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten wird. Dieses lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Die Berichte werden unter der Bezeichnung "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und anderen Bundesministerien, sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen versendet. Sie sind als Verschlusssache "VS - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als "Unterrichtung der Öffentlichkeit" (UdÖ).

Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im Jahr 2012 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit zwischen dem 1. September 2001 und dem 26. September 2012. Nach Ablehnung dieses Antrags gelangte die Beklagte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der Berichte und veröffentlichte diese unter der Bezeichnung "Afghanistan-Papiere" im Internet. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Veröffentlichung ihr Urheberrecht an den Berichten verletze.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 - Afghanistan Papiere I; dazu Pressemitteilung Nr. 87/17 vom 1. Juni 2017). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fragen durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-469/17, GRUR 2019, 934 - Funke Medien) entschieden. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin das Revisionsverfahren fortgesetzt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es kann offenbleiben, ob die UdP urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung der UdP jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.

Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.

Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.

Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.

Im Blick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB - geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 2. Oktober 2014 - 14 O 333/13

OLG Köln - Urteil vom 12. Juni 2015 - 6 U 5/15)

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 50 UrhG

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.




OLG München: Loriot-Zitat "Früher war mehr Lametta" mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt

OLG München
Beschluss vom 14.08.2019
6 W 927/19


Das OLG München hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass das Loriot-Zitat "Früher war mehr Lametta" keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an der für einen urheberrechtlichen Schutz notwendigen Schöpfungshöhe.

Die Pressemitteilung des OLG München:

„Früher war mehr Lametta“ – kein Urheberschutz für Loriot-Zitat (Az: 6 W 927/19)

Der 6. Senat des Oberlandesgerichts München bestätigt den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I im einstweiligen Verfügungsverfahren um den Aufdruck des Loriot-Zitats „Früher war mehr Lametta“ auf T-Shirts.

Die unter anderem auf Urheberrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte am 18.07.2019 mit Beschluss einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen T-Shirt-Hersteller zurückgewiesen (Az. 33 O 9328/19). Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 14.08.2019 bestätigt (Az. 6 W 927/19). In der Sache ging es vor allem um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Ausspruchs „Früher war mehr Lametta“.

Die Antragstellerinnen waren die Alleinerbinnen des unter dem Künstlernamen „Loriot“ bekannten und am 22.08.2011 verstorbenen Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow.

Die Antragsgegnerin vertrieb T-Shirts und andere Produkte mit diversen Aufdrucken, so auch mit dem Aufdruck „Früher war mehr Lametta“.

In den 70er Jahren schuf der Künstler Loriot den Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“, der am 07.12.1978 in der ARD erstausgestrahlt und auch in das 1981 im Diogenes Verlag erschienene Buch „Loriots dramatische Werke“ aufgenommen wurde. In diesem Sketch legte Loriot „Opa Hoppenstedt“ das Zitat „Früher war mehr Lametta“ in den Mund.

Die Antragsstellerinnen waren der Auffassung, dass aufgrund der unbefugten Verwendung des Zitats „Früher war mehr Lametta“ den Antragstellerinnen ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB zustehe. Das Zitat „Früher war mehr Lametta“ sei urheberrechtlich schutzfähig, da es eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG aufweise.

Die 33. Zivilkammer wies den Antrag zurück. Sie begründete dies mit der fehlenden urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Spruchs.

Dem kurzen Satz „Früher war mehr Lametta“ fehlt nach Auffassung der 33. Zivilkammer bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG: Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ und die Situationskomik. Blende man aber die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass Sketch samt „Früher war mehr Lametta“ von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stamme, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder - unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher - dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge „Früher war mehr“ nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.

Das Oberlandesgericht München bestätigte das Landgericht München I in seiner Rechtsauffassung zur hier fehlenden urheberrechtlichen Werkqualität.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz rechtskräftig beendet.

Die Pressestelle des Landgerichts München I wünscht Ihnen gemeinsam mit der Pressestelle für Zivilrecht des Oberlandesgerichts München frohe Weihnachten!

Zum Hintergrund:

Einstweiliges Verfügungsverfahren:
Die einstweilige Verfügung dient im Zivilprozess dazu, einen Anspruch schnell zu sichern. Das Gericht ordnet vorläufig einen bestimmten Rechtszustand an (§§ 935 ff. Zivilprozessordnung). Eine einstweilige Verfügung ist jedoch nur eine vorläufige gerichtliche Anordnung. Wird die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen, hat die Antragstellerseite die Möglichkeit das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen. Sofern das Landgericht der Beschwerde nicht abhilft, geht diese – wie hier - zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht.

Hauptsacheverfahren:
Das sog. „Hauptsacheverfahren“ kann sich an ein einstweiliges Verfügungsverfahren anschließen und entspricht dem Klageverfahren. Dem Antragsteller steht es demnach frei, nach Abschluss des Verfügungsverfahrens das Hauptsacheverfahren durch Klageerhebung einzuleiten, um die Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Spruchs abschließend gerichtlich klären zu lassen. In diesem Fall ist beim Landgericht München I derzeit kein Hauptsacheverfahren anhängig.


EuGH: Muster und Modelle nur dann urheberrechtlich geschützt wenn sie Werkcharakter haben - Über Gebrauchszweck hinausgehende spezielle ästhetische Wirkung allein reicht nicht

EuGH
Urteil vom 12.09.2019
C-683/17
Cofemel – Sociedade de Vestuário SA ./. G-Star Raw CV


Der EuGH hat entschieden, dass Muster und Modelle nur dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie Werkcharakter haben . Eine über den Gebrauchszweck hinausgehende spezielle ästhetische Wirkung allein reicht nicht.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, urheberrechtlicher Schutz zukommen.

Um urheberrechtlich geschützt zu werden, muss es sich bei diesen Modellen um originale Werke handeln.

Das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) ist mit einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaften Cofemel – Sociedade de Vestuário SA (im Folgenden: Cofemel) und G-Star Raw CV (im Folgenden: G-Star), die jeweils Kleidung entwerfen, produzieren und vermarkten, befasst. Dieser Rechtsstreit betrifft die Einhaltung des von G-Star eingeforderten Urheberrechts, die Cofemel vorwirft, Jeans, Sweatshirts und T-Shirts in Kopie einiger ihrer Modelle zu produzieren und zu vermarkten.

Nach dem Unionsrecht sind als geistiges Eigentum u. a. Werke geschützt, deren Urheber nach der Richtlinie über das Urheberrecht das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten. Daneben besteht nach weiteren abgeleiteten Unionsrechtsakten ein spezifischer Schutz für Muster und Modelle.

In diesem Kontext stellt das Supremo Tribunal de Justiça fest, dass der Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) Muster und Modelle in die Liste der urheberrechtlich geschützten Werke aufnehme, aber nicht ausdrücklich die Voraussetzungen regle, die erfüllt sein müssten, damit bestimmten Gegenständen mit Gebrauchszweck auch tatsächlich ein solcher Schutz zukomme. Da über diese Frage in der portugiesischen Rechtsprechung und Lehre keine Einigkeit bestehe, möchte das Supremo Tribunal de Justiça vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über das Urheberrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der dieser Schutz unter der besonderen Voraussetzung gewährt wird, dass Muster und Modelle über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben.

In seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.Insoweit weist der Gerichtshof zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach jeder originale Gegenstand, der Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist, als „Werk“ im Sinne der Richtlinie über das Urheberrecht eingestuft werden kann.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass mehrere abgeleitete Unionsrechtsakte einen besonderen Schutz für Muster und Modelle vorsehen, wobei dieser und der nach der Richtlinie über das Urheberrecht bestehende allgemeine Schutz kumulativ anwendbar sein können. Folglich kann ein Muster oder Modell gegebenenfalls auch als „Werk“ eingestuft werden.

Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Der Schutz von Mustern und Modellen erfasst nämlich Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber sicherstellt, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken. Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können. In diesem Rahmen darf die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen bereits als Muster oder Modell geschützten Gegenstand nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Regelungen beeinträchtigt werden, weshalb die kumulative Gewährung eines solchen Schutzes nur in bestimmten Fällen in Frage kommt.

Schließlich erläutert der Gerichtshof, dass die ästhetische Wirkung, die ein Muster oder Modell haben kann, für die Feststellung, ob das Modell oder Muster in einem konkreten Fall als „Werk“ eingestuft werden kann, keine Rolle spielt, da eine solche ästhetische Wirkung das Ergebnis einer naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters ist. Eine Einstufung als „Werk“ ist vielmehr nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der fragliche Gegenstand zum einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt.

Folglich können Modelle nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, als „Werke“ eingestuft werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





BGH: Novembermann - Im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle als eine Angelegenheit § 15 Abs 2 RVG

BGH
Urteil vom 06.06.2019
I ZR 150/18
Der Novembermann
UrhG § 17 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 2 und 3; RVG § 15 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG sein können.

Leitsatz des BGH:

Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18 - LG Hamburg - AG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Einschränkung des Urheberrechts durch Informationsfreiheit bzw Pressefreiheit nur bei Vorliegen der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen

EuGH
Urteil vom 29.07.2019
C-469/17
Funke Medien NRW GmbH / Bundesrepublik Deutschland


Der EuGH hat entschieden, dass eine Einschränkung des Urheberrechts durch die Informationsfreiheit bzw. Pressefreiheit nur bei Vorliegen der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen.

Das nationale Gericht muss jedoch bei militärischen Lageberichten vor allem prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren urheberrechtlichen Schutz erfüllt sind, bevor es prüft, ob ihre Nutzung unter diese Ausnahmen oder Beschränkungen fallen kann

Die Bundesrepublik Deutschland lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Diese Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, an Referate im Bundesministerium der Verteidigung und
an andere Bundesministerien sowie an bestimmte dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Daneben veröffentlicht die Bundesrepublik Deutschland gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“.

Die deutsche Gesellschaft Funke Medien NRW betreibt das Internetportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Im September 2012 beantragte sie Zugang zu sämtlichen UdP der vergangenen elf Jahre. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Bekanntwerden einiger Informationen nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der
Bundeswehr haben könnte. Funke Medien gelangte jedoch auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte einige von ihnen unter der Bezeichnung „AfghanistanPapiere“.

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, Funke Medien habe ihr Urheberrecht an den Berichten verletzt. Sie nahm sie daher vor den deutschen Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Urheberrechtsschutz, insbesondere im Licht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, vor allem zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz militärischer Lageberichte vorliegen. Diese können nämlich nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt und die militärischen Lageberichte damit als „Werke“ anzusehen sein, können die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten, insbesondere von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe, rechtfertigen.

Die durch die Urheberrechtsrichtlinie bewirkte Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union soll insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern. Die Mechanismen, die es ermöglichen, einen solchen Ausgleich in jedem Einzelfall zu finden, sind in der Richtlinie selbst verankert, da sie nichtn ur die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber vorsieht, sondern auch Ausnahmen und Beschränkungen.

Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird. Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen ist, hat dieser mit Blick auf die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung u. a. auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf die Modalitäten, unter denen Funke Medien die militärischen Lageberichte im Internet veröffentlicht hat, fest, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Nutzung von der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse erfasst ist


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Frankfurt: Zum urheberrechtlichen Schutz eines von einem Graphikdesigner entworfenen Logos wenn Farb- und Formgebung vorgegeben und dem Gebrauchszweck geschuldet sind

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.06.2019
11 U 51/18


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit dem urheberrechtlichen Schutz eines von einem Graphikdesigner entworfenen Logos befasst, wenn Farb- und Formgebung vorgegeben und dem Gebrauchszweck geschuldet sind

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Das streitbefangene Logo ist dem Bereich der angewandten Kunst i. S. von § 2 I Nr. 4 UrhG zuzuordnen, denn es handelt sich um ein Graphikdesign, das zur Kennzeichnung und Bewerbung der klägerischen Produkte eingesetzt wird.

Die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst ist nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.11.2013 aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen (Az.: I ZR 143/12 - Geburtstagszug I = GRUR 2014, 175). Danach genügt es, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH aaO., Rn 15; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 - Handy-Logos).

Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (BGH aaO., Rn 41). Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann allerdings einen Urheberrechtsschutz nur begründen, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.

Daher ist bei Werken der angewandten Kunst und namentlich bei der Gebrauchsgraphik eingehend zu überprüfen, was vom Gebrauchszweck vorgegeben ist und deshalb den Urheberrechtsschutz nicht begründen kann (vgl. Schulze in: Eichmann / Kur, Praxishandbuch Designrecht, 2. Aufl., Kapitel 4, Rn 34 zu § 4 Urheberrecht; Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., Rn 150 zu § 2 UrhG).

Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, können demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn gerade ihre Kombination eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung darstellt (OLG Schleswig, Urteil vom 11.9.2014 - 6 U 74/10 - Geburtstagszug II, Rn 19 = GRUR-RR 2015, 1). Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, da sie sich des Schutzrechts berühmt.

a)

Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, dass sowohl die Namensgebung des Logos (durch Herrn A) als auch die graphische Ausgestaltung (durch den bei ihr beschäftigten Graphiker B) in ihrem Haus „geschöpft“ worden sind. Weder die Namensfindung noch die graphische Gestaltung an sich noch der Gesamteindruck des Logos erreichen allerdings die für den Schutz als „kleine Münze“ in § 2 II UrhG geforderte Schöpfungshöhe.

Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass das aus dem englischen Wortschatz vorbekannte Verb „match“ u. a. im Zusammenhang mit Audioprodukten vom Verkehr mit der deutschen Übersetzung „passen“ oder „zusammenpassen“ verknüpft wird und daher lediglich die Charakteristik der neuen „Plug-and-Play“ - fähigen Geräte symbolisieren sollte. Die Namensgebung leitet sich somit unmittelbar aus dem Gebrauchszweck der für die Produktlinie vorgesehenen Produktbezeichnung ab und kann daher nicht als schöpferische Leistung angesehen werden.

Der Graphiker B hat dann von Herrn A die Aufgabe erhalten, die Bezeichnung „Match“ zur Gestaltung eines Logos in der Weise graphisch umzusetzen, das es zur Kennzeichnung der Produktlinie und zur Bewerbung und Vermarktung der klägerischen HiFi-Geräte eingesetzt werden konnte. Die Tätigkeit von Herrn B orientierte sich an diesem Gebrauchszweck. Sie ging im Übrigen nicht über lediglich handwerkliche bzw. routinemäßige Leistungen eines Graphikdesigners hinaus und enthält keinen eigenschöpferischen „Überschuss“.

b)

Das von Herrn B erarbeitete Logo besteht aus dem Wort „Match“ und einem vorangestellten in Schreibrichtung ausgerichteten schwarzen Doppeldreieck. Der Graphiker hat sich bei der Farbauswahl einer vorbekannten Standardfarbe, nämlich der Farbe „Pantone 152“ und bei der Schrifttype der in der öffentlich zugänglichen Schrifttypensammlung „www.dufont.com“ erhältlichen Type „911 Porscha“ bedient, die von einer namhaften deutschen Fahrzeugherstellerin zur Kennzeichnung ihrer Produkte entwickelt worden war. Die Gegenüberstellung des Logos mit der Schreibweise in der „Originaltype“ belegt, dass lediglich geringfügige Veränderungen in der Schrifthöhe der Buchstaben erfolgt sind, die sich nach dem Vortrag der Kläger mit dem bei Graphikdesignern gebräuchlichen Software-Produkt „Photoshop“ ohne erheblichen Arbeitsaufwand bewerkstelligen lassen.

Die Beklagte ist dem nicht in substantiierter Weise entgegen getreten, denn sie hat nicht dargelegt, welche schöpferischen bzw. über das rein handwerkliche hinausgehenden Entwicklungsschritte für die Veränderung der Schrifttype vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass die von Herrn B durchgeführten Änderungen an der Original-Schrifttype sich an dem Gebrauchszweck des Logos orientierten, das auch bei kleineren Abbildungen gut lesbar sein sollte (BB S. 13 - Bl. 235). Insoweit wird auch auf die E-Mail der Klägerin zu 1) vom Februar 2012 mit entsprechenden Anregungen hingewiesen (Anlage K 8).

Das dem Wort vorangestellte Doppeldreieck kann dem Logo ebenso wenig eine eigenschöpferische künstlerische Note verleihen. Hier hat sich der Graphiker eines vorbekannten, in öffentlichen Zeichensammlungen frei verfügbaren und im Audiobereich häufig verwendeten Symbols bedient, das im Verkehrsverständnis mit dem Begriff „Vorlauftaste“ (fast forward) gleichgesetzt wird (Anlage K 2).

Auch in der Zusammenschau mit der Bezeichnung „match“ ist durch die hiesige graphische Umsetzung nicht der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt erreicht. Es ist ein Zeichen geschaffen worden, das seiner Zielrichtung entsprechend, unterscheidungskräftig i. S. von § 3 I MarkenG ist, aber einen den Gebrauchszweck überschießenden künstlerischen Anspruch vermissen lässt (vgl. dazu OLG Köln GRUR 1986, 889, 890 - ARD-1; OLG Hamm, Urteil vom 24. 8. 2002, 4 U 51/04, Tz 22 - Web-Graphiken = ZUM 2004, 927; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 - Handy Logos).

Zuletzt spielt es auch keine Rolle, dass die Entwicklung des Logos bis zu deren Freigabe einen Zeitraum von über einem Jahr eingenommen hat und mehrfache Änderungen und Ergänzungen beinhaltete, denn damit ist nicht gesagt, dass die Tätigkeit von Herrn B über eine rein handwerklich-graphische Umsetzung der Änderungswünsche hinausging.

c)

Wenn die Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, Herr B habe durch die Gestaltung des Logos Assoziationen zur Herkunft der Marke „Made in Germany“ und zum Car-Hi-Fi-Bereich, zur Aktualität und Modernität und zur leichten Bedienbarkeit der Produkte herstellen wollen, mag dies zutreffen. Maßgeblich ist allein, welche ästhetische Wirkung die Gestaltung beim Betrachter hervorruft und diese geht nicht über eine Zusammenstellung vorbekannter Formenelemente zur Produktkennzeichnung hinaus.

Die Beklagte kann sich nicht auf die von ihr zitierten Entscheidungen des OLG München vom 16.7.2014 (29 U 4823/13) bzw. des OLG Naumburg vom 7.4.2005 (10 U 7/4) zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Schriftzügen / Schriftzeichen berufen, denn die dort entschiedenen Fälle sind in tatsächlicher Hinsicht mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Namentlich aus der Begründung der Münchener Entscheidung geht hervor, dass der dort zu beurteilende Graffiti - Schriftzug individuelle Züge trug, die über einen etablierten Graffiti-Stil hinausgingen.

2.

Selbst wenn man das anders sehen wollte, so scheitert die Abmahnung der Beklagten jedenfalls daran, dass sie der Klägerin zu 1) ein unentgeltliches, zeitlich unbegrenztes und exklusives Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt hat.

a)

Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte für die Verfolgung etwaiger urheberrechtlicher Ansprüche anspruchsberechtigt ist. Das Landgericht hat angesichts der Tätigkeitsbeschreibung des Graphikers B nachvollziehbar ausgeführt, dass aus § 43 UrhG eine Einräumung der Nutzungsrechte des Mitarbeiters auf die Beklagte ableitbar ist. Der im Berufungsverfahren vorgelegte vollständige Arbeitsvertrag der Beklagten mit Herrn B enthält keine Regelungen, die Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen rechtfertigen könnten (Anlage BB 6). Letztlich spielt das keine Rolle, weil die Klägerin zu 1) zur unbefristeten und exklusiven Nutzung des Logos berechtigt ist.

b)

Die Parteien haben keine ausdrückliche Absprache über die Bedingungen für die Nutzung des Logos durch die Klägerin zu 1) getroffen. Es liegt auch keine schriftlich fixierte Vereinbarung über den Inhalt der vertrieblichen Aktivitäten der Beklagten vor. Unstreitig ist allerdings, dass das streitgegenständliche Logo der Klägerin im Mai 2012 zur Kennzeichnung ihrer Produkte (mit dem Zusatz „by Audiotec X“) zur Verfügung gestellt worden ist. Eine Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen und der daraus abgeleitete Sinn und Zweck ihrer Absprachen führt zu dem vom Landgericht festgestellten Ergebnis, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein unentgeltliches, unbefristetes und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist.

c)

Wenn die Parteien - wie hier - beim Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt haben, ob der urheberrechtlich Berechtigte seinem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an dem Werk zubilligt, so bestimmt sich gemäß § 31 V Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, Urteil vom 29. 4. 2010, I ZR 68/08 - Restwertbörse I Tz. 20 = GRUR 2010, 623).

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der in § 31 V UrhG normierte Grundsatz der Begrenzung von Nutzungsrechten auf den gemeinsamen Vertragszweck das gesetzgeberische Ziel verfolgt, eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten seines Werks zu sichern (BGH, Urteil vom 27. 9. 1995, I ZR 215/93, Tz. 19 - Pauschale Rechtseinräumung = GRUR 1996, 121). Dies hat zur Folge, dass die Verwertungsrechte, soweit der Vertragszweck dies nicht unbedingt erfordert, im Zweifel beim Urheber verbleiben (vgl. Wandtke/Bullinger/Grunert, UrhG, 4. Aufl., Rn 58 zu § 31 UrhG). Nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts sind die Verwertungsrechte hier aber unbegrenzt auf die Klägerin übertragen worden:

d)

Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass das von Herrn B gestaltete Logo der Kennzeichnung der neuen Plug-and-Play - Produktlinie der Klägerin zu 1) und damit als Herstellerkennzeichnung dienen sollte. Dies ist der Vertragszweck der Entwicklung und der Nutzungsrechteeinräumung gewesen.

Die Beklagte hatte sich von Anfang an damit einverstanden erklärt, dass das Logo als Herstellerkennzeichnung zugunsten der der klägerischen Produkte eingesetzt werden sollte. Das zeigt auch der Schriftwechsel vom Februar 2012, in dem es noch um die Verwendung des Designs mit der Dachmarke „D“ der Klägerin gegangen ist ((powered by D) - Anlage B 12 - Bl. 139/142 d. A.).

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Vertriebspartnerin der Klägerin auch eigene wirtschaftliche Interessen mit der Verwendung des Logos verfolgt hat. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Vertriebspartnerschaft mit der Klägerin weitergehende Aufgaben, wie etwa die Entwicklung von Marketingkonzepten, die Herstellung von Merchandising-Artikeln oder aber den Aufdruck und die Verwendung von Werbemitteln mit dem Logo übernommen hat (beispielhaft BB 1), so verwies die Kennzeichnung mit dem streitbefangenen Logo doch immer auf die Produkte der Klägerin selbst und nicht etwa auf etwaige davon zu separierende Dienstleistungen der Beklagten.

Nachdem die Klägerin zu 1) im Mai 2012 entschieden hatte, „Match“ als eigenständige Produktlinie aufzubauen, hat die Beklagte konsequenterweise auch akzeptiert, dass das Logo als Teil einer Warenmarke, d. h. zur Kennzeichnung der klägerischen Produkte zugunsten des Klägers zu 2) mit dem Zusatz „by Audiotec X“, also der Firmenbezeichnung der Klägerin zu 1) registriert worden ist. Unerlässlicher Inhalt der Absprache war demnach, dass diese Kennzeichnung auch dauerhaft und exklusiv auf und für die klägerischen Erzeugnisse verwendet werden kann. Mit Recht hat das Landgericht daraus auch ein Recht zur Unterlizensierung zugunsten des Klägers zu 2) abgeleitet. Auf die Erwägungen des Landgerichts (S. 8-9 des Urteils), denen sich der Senat anschließt, kann verwiesen werden.

Ergänzend ist lediglich auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

Es ist nach dem Vertragszweck nicht ersichtlich, dass die Beklagte an der Nutzung des Logos ein wirtschaftliches Interesse (gehabt) hätte, das über ihr damaliges Vertriebsinteresse hinausging und das dafür sprechen könnte, die Nutzung des Logos auf die Laufzeit der geschäftlichen Beziehungen der Parteien zu begrenzen. Die Beklagte vertrieb und vertreibt ihre Produkte unter abweichenden Eigenmarken, ist also für ihre geschäftlichen Aktivitäten auf das Zeichen nie angewiesen gewesen (Anlagenkonvolut B 9, Bl. 125 ff d. A.). Demgegenüber war es für die Beklagte immer klar, dass die Klägerin zu 1) uein elementares wirtschaftliches Interesse an dem Zeichen hatte, weil sie sich bei der Kennzeichnung ihrer neuen Produktlinie auf dieses Logo festgelegt hatte. Die Beklagte hat dieses Interesse beachtet, in dem sie sich immer (nur) als Vertriebspartner der Klägerin vorgestellt hat (Anlagen B 5 und B 6).

Soweit die Beklagte „in den Raum stellt“, sie sei wegen ihrer umfassenden Marketing-Aktivitäten als Mitherstellerin der Produkte anzusehen, lässt sich das aus dem Sachvortrag nicht ableiten. Die technische Entwicklung und die verantwortliche Herstellung der Produkte (möglicherweise auch mit Hilfe von Subunternehmern) lag unstreitig allein bei der Klägerin zu 1), die mit ihrer Kennzeichnung „Match by Audiotec X“ auch die markenrechtliche Garantiefunktion übernommen hat.


LG Frankenthal: Auch ein Piktogramm kann Schöpfungshöhe erreichen und ist dann als Werk urheberrechtlich geschützt - Fußball ist Kopfsache

LG Frankenthal
Urteil vom 26.02.2019
6 O 165/18


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass auch ein Piktogramm die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe erreichen kann und dann als Werk urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger ist aktiv legitimiert und als Schöpfer der streitgegenständlichen Grafik, Inhaber eines geschützten Werkes im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

Das Vorbringen des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung zur Herstellung der streitgegenständlichen Grafik war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. So gab der Kläger an, dass er die Grafik unter Verwendung des Programmes Illustrator erstellt habe, nachdem er sich zuvor intensiv damit auseinandergesetzt hatte, wie man den Spruch „Fußball ist Kopfsache“ umsetzen könne. Die Idee zur streitgegenständlichen Grafik sei das Ergebnis eines längeren Schöpfungsprozesses, wobei der Kläger angab, für die passende Schriftart der Grafik eine Vielzahl von Schriften ausprobiert zu haben. Am Ende sei dem Kläger die Idee am „coolsten und witzigsten“ vorgekommen, den Kopf bei dem Fußball-Piktogramm wegzunehmen und diesen als Fußball zu verwenden. Das unbearbeitete Piktogramm habe der Kläger vor der Bearbeitung aus frei zugänglichen Quellen bezogen. Die Kammer hält diese Angaben des Klägers für glaubhaft. Die richterliche Überzeugung kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt werden und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH NJW 1989, 3161 (3162)). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder einer „an Sicherheit grenzenden“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die streitgegenständliche Grafik stellt zudem ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG da.

Urheberrechtsschutz genießt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG gelten kann. Dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Mit dem Merkmal der Gestaltungshöhe sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe dürfen einerseits nicht zu niedrig sein. Wegen der umfangreichen Befugnisse des Urhebers und der langen Schutzdauer des § 64 UrhG verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen nicht zu geringen Grad an Gestaltungshöhe. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss eine individuelle Prägung besitzen. Andererseits darf das Merkmal der Gestaltungshöhe nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur herausragende Werke einer bestimmten Werkart durch das Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberrecht gewährt unabhängig von dem künstlerischen Wert auch durchschnittlichen Erzeugnissen Schutz, sofern sie den nötigen Grad an Individualität aufweisen (Bullinger in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 23).

Ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – darunter fällt auch die vorliegende, zum späteren Aufdruck auf Textilien (u.a. T-Shirts) konzipierte Grafik – liegt danach vor, wenn der Urheber Ausdrucksmittel wie Farbe, Linie, Fläche und Raum zur Formgestaltung eingesetzt hat und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das Erzeugnis muss hinreichend Gestaltungshöhe aufweisen, so dass nach der Auffassung der Kunstempfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Keine Werke der bildenden Kunst sind daher einfache, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter, auch wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war (Wandtke/Bullinger/ders., § 2 Rn. 84). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen.

Zunächst fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Kläger bei seiner Arbeit unstreitig an ein vorhandenes Piktogramm anknüpfen konnte. Auch greift der spätere Entwurf des Klägers - trotz verschiedener Änderungen - bewusst das Vorbild, das aufgegriffene Piktogramm zum Sport Fußball auf. Auch stellt sich der gestalterische Eingriff in das vorhandene Piktogramm selbst als nicht aufwendig da, da letztlich der Kopf des Piktogramms nunmehr statt als Kopf, als Fußball fungiert. Auch ist es der Kammer bekannt, dass der Spruch „Fußball ist Kopfsache“ eine auf dem deutschen Sprachraum allgemein geläufige Redewendung darstellt. Das Piktogramm und der sprachliche Inhalt des Spruches sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern erst in der konkreten Ausgestaltung unter Einbezug der konkret verwendeten Schrift, welche gestalterisch an die Schriftart verschiedener Fußballtrikots erinnern soll, wird die Grafik durch eine bewusst provozierende Verknüpfung auf eine höhere, humoristische Ebene gehoben. Dies begründet den urheberrechtlichen Schutz. Bei der Umsetzung dieser höheren humoristischen Ebene hätte der Kläger durchaus auch andere Ansätze finden können, als die gewählte Darstellung der streitgegenständlichen Grafik, wie die im Schriftsatz vom 13.06.2019 (Bl. 41f. d.A.) aufgezeigten alternativen Entwürfe auch nachvollziehbar belegen:"


Den Volltext der Entscheidung mit einer Wiedergabe des streitgegenständlichen Piktograms finden Sie hier:


OLG Frankfurt: E-Book-Internet-Plattform für in den USA gemeinfreie Werke haftet für Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung von in Deutschland noch nicht gemeinfrei gewordener Werke

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.04.2019
11 O 27/18

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine international ausgerichtete E-Book-Internet-Plattform für in den USA gemeinfreie Werke für Urheberrechtsverletzungen durch Veröffentlichung von in Deutschland noch nicht gemeinfrei gewordener Werke haftet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Internationale Internet-Plattform für literarische Werke haftet für Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken

Die Betreiberin einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke „zu eigen“ gemacht hat. Der Geschäftsführer haftet ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen Urheberrechts veranlasst, trotz der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer.

Die Klägerin ist ein Verlag und gibt u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin heraus. Die Beklagte ist eine „non-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht. Sie betreibt eine auch in Deutschland abrufbare Webseite, deren Ziel die Veröffentlichung von in den USA gemeinfreien Werken ist. Auf der Homepage sind über 50.000 Bücher als E-Books kostenlos abrufbar, u.a. 18 Werke der genannten drei Autoren auch in deutscher Sprache. Die Bücher werden von freiwillig für die Beklagte tätigen Dritten (sog. volunteers) auf der Plattform eingestellt. Die Beklagte veranlasst vor der Veröffentlichung eine Prüfung ausschließlich nach US-amerikanischem Urheberrecht.

Die Klägerin meint, die Beklagte verletze die ihr zustehenden Urheberrechte an den 18 Werken. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die deutschen Gerichte seien international zuständig, da die Inhalte der Webseite auch in Deutschland abgerufen werden können, stellt das OLG zunächst klar. Anwendbar sei deutsches Recht. Nach den Regelungen des internationalen Privatrechts richte sich die Frage, ob Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten bestehen, nach dem Recht des sog. Schutzlandes, also hier der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte verletze ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin. Die Klägerin habe nachweisen können, dass ihr in Deutschland an den streitgegenständlichen Werken ausschließliche Nutzungsrechte zustünden. Nach deutschem Recht seien die Werke - noch - nicht gemeinfrei (anders als in den USA).

Die Beklagte hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke auch als sog. Täterin. Der Betreiber einer Internetplattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte nicht nur verantwortlich, wenn er die Inhalte selbst geschaffen habe. Es genüge, dass er sich die Inhalte „zu eigen“ gemacht habe. Das sei hier der Fall. So bezeichne die Beklagte die von den sog. volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als „our books“; zudem verweise sie auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene „Project ... License“. Schließlich habe sie willentlich an dem Angebot ihrer Webseite für deutsche Nutzer festgehalten, auch nachdem die Klägerin sie auf den noch bestehenden Urheberschutz in Deutschland hingewiesen hatte. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten sei für die Frage einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe ohne Bedeutung.

Der zudem in Anspruch genommene Geschäftsführer der Beklagten hafte ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, „jedwedes deliktische Verhalten – also im urheberrechtlichen Bereich jede Urheberrechtsverletzung – zu verhindern, die aus dem von ihm geleiteten Unternehmen heraus begangen werden“. Beruhe aber die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde, sei davon auszugehen, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden sei. Hier habe der Geschäftsführer das Konzept der Beklagten, literarische Werke vor ihrer Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischen Urheberrecht zu prüfen, obwohl sich die Seite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtete, selbst herausgearbeitet und praktiziert.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2019, Az. 11 O 27/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2018, Az. 2-03 O 494/14)

Des Urteils nicht rechtskräftig. Es kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH die Zulassung der Revision begehrt werden.


OLG Zweibrücken: Behörde darf urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 5 UrhG nur veröffentlichen wenn der Urheber der Aufnahme in ein amtliches Werk zugestimmt hat

OLG Zweibrücken
Urteil vom 28.02.2019
4 U 37/18


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Behörde ein urheberrechtlich geschütztes Werk (hier; Landkartenausschnitt) nach § 5 UrhG nur veröffentlichen darf, wenn der Urheber der Aufnahme in ein amtliches Werk zugestimmt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg.

Der Klägerin steht als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte (§ 31 Abs. 3 UrhG) gegen die Beklagte ein (verschuldensunabhängiger) Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu, da diese sie in dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (§ 19 a UrhG) verletzt hat. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist der Urheberrechtsschutz für die Klägerin im Streitfall nicht nach § 5 UrhG ausgeschlossen.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt als Darstellung wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießt; denn es handelt sich nach Darstellungsweise, Farbgebung und Beschriftung um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG (vgl. auch Cloos, WRP 2015, 35, 36). Die dahingehende Beurteilung durch das Erstgericht wird von der Beklagten im zweiten Rechtszug auch nicht in Zweifel gezogen.

2. In das der Klägerin exklusiv zugewiesene Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung hat die Beklagte eingegriffen, indem sie den Kartenausschnitt ohne Zustimmung der Klägerin auf der von ihr betreuten Webseite der Stadt K... online gestellt hat. Das Tun der Beklagten war widerrechtlich, denn es lag dafür keine Einwilligung der Klägerin vor. Unstreitig standen die Parteien hierzu vor der Veröffentlichung im Internet nie in Kontakt, insbesondere fehlt es an jeder rechtsgeschäftlichen Grundlage für eine Einwilligung. Auf ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung kommt es für das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren nicht an.

3. Entgegen der rechtlichen Einschätzung des Landgerichts ist der urheberrechtliche Schutz für die Klägerin unter den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles nicht nach § 5 Abs. 1 UrhG zu verneinen.

a) § 5 UrhG stellt amtliche Werke urheberrechtsfrei, um einem öffentlichen Informationsinteresse zu genügen. Die Vorschrift soll nicht nur der Publizität von Normsetzungen dienen, sondern auch ihre Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte öffentlich zugänglich machen. Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern, die für deren Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (von Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 193, 195). Dies bedeutet, dass an Schöpfungen, die amtlichen und damit öffentlichkeitsrelevanten Zwecken dienen, von vornherein kein Urheberrecht entsteht, was im Übrigen auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse einschließt, so dass in diesen Fällen auch keine Verpflichtung zur Verfassernennung besteht (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., 2018, § 5 Rdnr. 1).

Die Rechtfertigung für diesen Eingriff in das von der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG geschützte (BVerfG GRUR 2018, 829, 830 m.w.N.) Urheberrecht speist sich aus zwei Gedanken:

Zum Ersten muss ein allgemeines Bedürfnis dafür bestehen, dass nicht nur das „Amt“, sondern jedermann berechtigt sein soll, das amtliche Werk zu nutzen (Publizitätsinteresse; BeckOK UrhR/Ahlberg, UrhG 22. Edition, Stand: 20.04.2018, § 5 Rdnrn. 3).

Zum Zweiten erhält der regelmäßig im öffentlichen Dienst tätige Urheber für seine Leistung eine Besoldung dafür, dass er auch amtliche Werke verfasst bzw. mitverfasst (BeckOK UrhR aaO, § 5 Rdnr. 24). Die eigentumsbeschränkende Wirkung des § 5 UrhG lässt sich also (allgemein) aus dem Publizitätsinteresse der Öffentlichkeit und (individuell) mit dem Alimentierungsgedanken, der dem Urheberrecht insgesamt nicht fremd ist, erklären.

Auf dieser Grundlage ist der für § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG zentrale Begriff des „amtlichen Werks“ auszulegen, was vorliegend zu dem Ergebnis führt, dass ein solches nicht vorliegt. Denn bei der gebotenen engen Auslegung (BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 3) der Ausnahmevorschrift des § 5 UrhG kann von einem amtlichen Werk nur dann ausgegangen werden, wenn dieses Werk von vornherein hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt war. Die Vorschrift rechtfertigt es hingegen nicht, Werke, die ursprünglich zu nicht amtlichen Zwecken erstellt wurden und demzufolge Urheberrechtsschutz genossen haben, zu amtlichen Äußerungen „umzuwidmen“ und auf diese Weise eine nachträgliche „Enteignung“ privater Urheber im Wege einer Art von vergütungsloser Zwangslizenz herbeizuführen.

Bereits ein (allgemeines) besonderes Publizitätsinteresse an dem streitgegenständlichen Kartenmaterial liegt nicht vor. Ein solches könnte sich insbesondere aus dem „regelnden“ Charakter eines Werkes ergeben. Das streitgegenständliche Kartenmaterial erfüllt diese Voraussetzung jedoch gerade nicht. Das besondere Informationsinteresse an Werken mit regelndem Charakter beruht gerade auf der Singularität dieser Werke (Regelungen), aus welcher sich das Publizitätsgebot speist. Diese Singularität haftet dem hier in Rede stehenden Material jedoch nicht an: Die Karte wäre ohne Weiteres (entgeltlich) auf dem Markt zu beschaffen gewesen.

Daneben trägt der von dem Landgericht gebilligte Rechtsstandpunkt der Beklagten auch dem der Vorschrift des § 5 UrhG zugrundeliegenden (individuellen) Alimentierungsgedanken, sei es als Besoldung öffentlich Bediensteter oder in Form einer privaten Urhebervergütung, nicht hinreichend Rechnung. Zwar kann die öffentliche Hand sich privater Schöpfer bedienen, um amtliche Werke zu erschaffen (von Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 768). Wie das Erstgericht insoweit zutreffend ausführt, richtet sich in diesen Fällen der amtliche Charakter eines Werks allein danach, ob sein Inhalt dem Amt zuzurechnen, also auf den Träger öffentlicher Gewalt zurückzuführen ist (BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 7). Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin jedoch nicht beauftragt und sich ihrer somit auch nicht „bedient“; das streitgegenständliche Kartenmaterial (Werk) wurde ursprünglich nicht im öffentlichen Auftrag und nicht zu amtlichen, sondern zu gewerblichen Zwecken geschaffen. Das Vorgehen der Beklagten gleicht somit nicht einer „Beauftragung“, sondern liefe im Ergebnis darauf hinaus, einen privaten Anbieter wie die Klägerin dazu zu verpflichten, entgeltfrei Kartenmaterial zu erstellen und dies der öffentlichen Hand zur Verfügung zu stellen - unter Verzicht auf sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse, einschließlich der persönlichkeitsrechtlichen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, I ZR 175/03, BGHZ 168, 266 bis 276 „Vergaberichtlinien“). Die dort entschiedene Fallkonstellation unterscheidet sich von der hiesigen nämlich gerade dadurch, dass die Klägerin hoheitlich (von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) beauftragt worden war. Als Schöpfer des Materials, für welches im dortigen Fall Urheberrechtsschutz reklamiert wurde, kamen nur Staatsbedienstete in Betracht, weswegen der Bundesgerichtshof „ohne Weiteres“ davon ausging, dass dieser Personenkreis der Verwendung seiner Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt hatte. Folglich war der dem § 5 UrhG zugrundeliegende Besoldungsmechanismus gewahrt. So verhält es sich im hier zu entscheidenden Fall nicht.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es sei „üblich“, auf private Dritte zurückzugreifen, ließe sich hiermit zwar die Schutzfreiheit von öffentlich in Auftrag gegebenen (und gegebenenfalls vergüteten) Werken privater Urheber rechtfertigen, nicht hingegen die „Veramtlichung“ von an und für sich urheberrechtlich geschütztem Material, welches gerade nicht für öffentliche Zwecke oder im Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten geschaffen wurde.

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG gewähren nach der Rechtsüberzeugung des erkennenden Senates keine kostenfreie Zwangslizenz, sondern schränken das Eigentum unter Zugrundelegung des Besoldungs- bzw. Vergütungsgedankens ein. Dies wird im Übrigen auch durch die in Abs. 3 der Vorschrift enthaltene Regelung bestätigt: Denn dort ist für private Normwerke eine Art von Zwangslizenz vorgesehen - allerdings „zu angemessenen Bedingungen“ und damit (systemkonform) vergütungsabhängig.

b) Bei seiner vorstehend dargestellten rechtlichen Beurteilung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1998, 1 BvR 1143/90 (veröffentlicht u.a. in NJW 1999, 414 und in juris).

Dort wird ausgeführt (vgl. insbesondere Rdnrn. 23, 27 ff), dass die Vorschrift in § 5 UrhG eine verfassungsmäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, sofern es um den Ausschluss des urheberrechtlichen Schutzes für private Werke geht, die mit Zustimmung des Urhebers (Hervorhebung durch den Senat) in amtlichen Verlautbarungen Verwendung finden. Jedoch könne sowohl die Verpflichtung aus dem öffentlichen Dienstverhältnis wie das fehlende Eigeninteresse an einer Verwertung bei einem privaten Urheber nicht unterstellt werden. Das größere Gewicht der Individualinteressen bei Werken privater Verfasser könne auch nicht ohne Weiteres im Blick auf die hohe Bedeutung der Publizität amtlicher Werke durch Veröffentlichung und Verbreitung übergangen werden. Das Verfügungsrecht als Ausschließlichkeitsrecht stelle für den Urheber das Mittel dar, um mit dem Interessenten vor der Nutzung eine Vergütung aushandeln zu können. An eine Beschränkung dieses Rechts, wenn über das Verfügungsrecht hinaus auch das Verwendungsrecht eingeschränkt werden und die Benutzung ohne Vergütungsanspruch zugelassen werden solle, seien deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Durch den Abdruck des Werkes eines privaten Urhebers als Teil einer amtlichen Verlautbarung im Sinne von § 5 UrhG gingen dem Urheber nicht nur das Verfügungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich einzelner Nutzungen verloren; vielmehr genieße das Werk insgesamt gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz mehr. Dies sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, solange für den Abdruck die Zustimmung des privaten Urhebers verlangt werde (Hervorhebung durch den Senat). Denn damit werde die Entscheidung in seine Hand gelegt und ihm die Möglichkeit gegeben, eine angemessene Vergütung auszuhandeln (BVerfG aaO Rdnr. 32).

4. Die von der Beklagten sonach begangene Urheberrechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte zu ihrem Tun auch weiterhin als nach § 5 UrhG berechtigt ansieht.

Die Androhung von Ordnungsmitteln zusammen mit der Titulierung des Verbotes findet ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

Da es sich bei der beklagten Verbandgemeinde um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, muss der Wille ihres gesetzlichen Vertreters gebeugt werden. Die Ordnungsmittel sind deshalb gegen den Bürgermeister der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO Rheinland-Pfalz) anzudrohen. Eine Unterscheidung zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist dabei nicht erforderlich; denn beide Ordnungsmittel werden zur Erreichung desselben Zwecks eingesetzt (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 888 ZPO Rdnr. 36 m.w.N.).

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG geht es um die Austarierung der Reichweite der Schutzsphäre des Urhebers auf der einen und des Allgemeininteresses an der Publizität von „amtlichen Werken“ auf der anderen Seite. Dabei hat die Frage, ob die Urheberrechtsfreiheit nach § 5 Abs. 1 UrhG für ein sogenanntes amtliches Werk auch dann eintritt, wenn der private Rechtehalter der Verwendung seines Werkes hierfür - wie im Streitfall - nicht zugestimmt hat, grundsätzliche Bedeutung und kann sich auch künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen erneut stellen. Der Bundesgerichthof hat diese Rechtsfrage, soweit für den Senat ersichtlich, bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, I ZR 175/03, Rdnr. 19).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH: Entfernung der Kunstinstallation HHole (for Mannheim) durch Kunsthalle Mannheim war rechtmäßig

BGH
Urteil vom 21.02.2019
I ZR 98/17
HHole (for Mannheim)
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 A, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, §§ 14, 97 Abs. 2 Satz 1 und 4; BGB § 903


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Entfernung der Kunstinstallation HHole (for Mannheim) durch Kunsthalle Mannheim war rechtmäßig über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.

b) Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.

c) Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.

d) Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.

BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zum Werktitelschutz eines Musikstücks- Zuordnung der Inhaberschaft am Werktitel folgt der Werkzuordnung - Das Omen

BGH
Urteil vom 31.01.2019 - I ZR 97/17
Das Omen
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 und 2; BGB § 744 Abs. 2


Leitsätze des BGH:

a) Aus der engen Verbindung von Titel und Werk ergibt sich, dass die Zuordnung der Inhaberschaft am
Werktitel der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird.

b) Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren
gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen. Diese können entsprechend § 744 Abs. 2 BGB unabhängig voneinander Unterlassungsansprüche geltend machen.

c) Der Titel eines Musikstücks wird im Regelfall ein sich durch eine bestimmte Komposition - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem Text - von anderen Musikstücken unterscheidbares Tonwerk bezeichnen, so dass das Werktitelrecht dem Komponisten und gegebenenfalls dem Textdichter zusteht. Denkbar ist bei Tonwerken jedoch auch, dass der Verkehr ein dem Werktitelschutz zugängliches Arbeitsergebnis in einer in besonderem Maße von der konkreten unterscheidungskräftigen Interpretation einer Komposition durch einen bestimmten Musiker, eine bestimmte Musikgruppe oder in einer durch einen charakteristischen Klang ("Unplugged") oder eine besondere Aufführungsart ("Live")
geprägten Darbietung oder Aufnahme sieht. In einem solchen Fall kann das Werktitelrecht für diese konkrete Interpretation den beteiligten Musikern zustehen.

d) Das Werktitelrecht kann nur zusammen mit dem Werk, das es kennzeichnet, veräußert und übertragen werden.

e) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG sind stets die Besonderheiten des in Rede stehenden Werks zu beachten. Bei Musikstücken wird der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks ermöglichen soll, erfahrungsgemäß solchen Zusätzen und Hinweisen sein Augenmerk schenken, die - wie eine Bezifferung oder inhaltsbezogene Hinweise - ersichtlich der Unterscheidung verschiedener Folgen einer Werkreihe oder unterschiedlicher Interpretationen einer Komposition und damit verschiedener immaterieller Arbeitsergebnisse dienen, die jeweils für sich genommen als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs bezeichnungsfähig sind (hier die Zusätze "Teil 1", "Extended Mix", "Herve's End of the World Remix", "Reprise", "Noisia Remix" und "Live from Rock am Ring" bei Titeln von Popmusikstücken).

BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamburg: Vorwurf ein Werk sei ein Plagiat ist eine Meinungsäußerung und keine überprüfbare Tatsachenbehauptung

OLG Hamburg
Urteil vom 29.01.2019
7 U 192/16


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Vorwurf, ein Werk sei ein Plagiat, eine Meinungsäußerung und keine überprüfbare Tatsachebehauptung darstellt. Das Gericht begründet dies damit, dass dem Ausdruck "Plagiat" im allgemeinen Sprachgebrauchüber keine begriffliche Substanz mehr innewohne.


BGH: Entfernung der Kunstinstallation HHole (for Mannheim) durch Kunsthalle Mannheim war rechtmäßig

BGH
Urteile vom 21.02.2019
I ZR 98/17 - HHole (for Mannheim) und I ZR 99/17


Der BGH hat entschieden, dass die Entfernung der Kunstinstallation HHole (for Mannheim) durch die Kunsthalle Mannheim war rechtmäßig war.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

Die Klägerin ist Künstlerin, die Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim.

Gegenstand des Verfahrens I ZR 98/17 ist die von der Klägerin im Auftrag der Beklagten ab dem Jahr 2006 für den Athene-Trakt der Kunsthalle erschaffene multimediale und multidimensionale Rauminstallation "HHole (for Mannheim)". Die Installation umfasst verschiedene Teile auf allen sieben Gebäudeebenen des Trakts, die durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden sind. Im Jahr 2012 beschloss die Beklagte, den Athene-Trakt im Zuge der Neuerrichtung eines anderen Gebäudeteils weitgehend zu entkernen sowie einige Geschossdecken und das bisherige Dach abzubauen. Die Beklagte plant, das Werk im Zuge der Umbaumaßnahmen zu beseitigen. Inzwischen sind unter anderem die Geschossdecken in dem Trakt entfernt worden.

Gegenstand des Verfahrens I ZR 99/17 ist eine von der Klägerin im Auftrag der Beklagten für den Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim ab dem Jahr 2006 erschaffene Lichtinstallation "PHaradies". Ab dem Jahr 2010 ließ die Beklagte das Dach des Billing-Baus sanieren und im Zuge dieser Maßnahmen wurden spätestens 2013 sämtliche Bestandteile der Lichtinstallation entfernt und nicht wieder aufgebaut.

Die Klägerin sieht in der Entfernung der Installationen eine Verletzung ihres Urheberrechts. Im Verfahren I ZR 98/17 hat sie in der Berufungsinstanz die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen der Installation "HHole (for Mannheim)" durch die Baumaßnahmen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Werks, Zugang zum Werk und Zahlung einer angemessenen Vergütung von mindestens 70.000 € verlangt. Hilfsweise hat sie unter anderem die Duldung der Reinstallation der Grundstruktur des Kunstwerks nach erfolgtem Gebäudeumbau auf Kosten der Beklagten sowie Zahlung einer angemessenen Vergütung hierfür beansprucht. Für den Fall einer dauerhaften Beseitigung des Werks hat die Klägerin weiter hilfsweise Schadensersatz von nicht unter 220.000 € begehrt. Im Verfahren I ZR 99/17 hat die Klägerin die Wiedererrichtung der Lichtinstallation "PHaradies" verlangt. Für den Fall der dauerhaften Vernichtung des Werks hat sie hilfsweise Schadenersatz von mindestens 90.000 € beansprucht.

Das Landgericht hat die Beklagte im Verfahren I ZR 98/17 zur Zahlung einer Vergütung von 66.000 € unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt. Im Verfahren I ZR 99/17 hat das Landgericht die Klage vollständig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage im Verfahren I ZR 98/17 auch hinsichtlich des vom Landgericht zugesprochenen Vergütungsanspruchs abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren I ZR 98/17 das angegriffene Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht ihren Klageantrag auf Zahlung einer Vergütung bis zur Höhe von 66.000 € zurückgewiesen hat, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Im Verfahren I ZR 99/17 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die von der Klägerin in beiden Verfahren hinsichtlich der Beseitigung der Installationen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, weil die Vernichtung der Werke rechtmäßig ist. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstück oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Das Oberlandesgericht hat danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Installationen gegenüber dem Erhaltungsinteresse der Klägerin Vorrang hat. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch auf vertraglicher Grundlage nicht gegeben.

Keinen Bestand hat im Verfahren I ZR 98/17 die Abweisung des Vergütungsanspruchs bis zur Höhe von 66.000 € durch das Oberlandesgericht. Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts kann nicht angenommen werden, dass dieser Anspruch nicht entstanden oder dass er verjährt ist.

Vorinstanzen:

I ZR 98/17

LG Mannheim - Urteil vom 24. April 2015 - 7 O 18/14

OLG Karlsruhe - Urteil vom 26. April 2017 - 6 U 92/15

und

I ZR 99/17

LG Mannheim – Urteil vom 23.Oktober 2015 - 7 O 70/15

OLG Karlsruhe - Urteil vom 26. April 2017 - 6 U 207/15

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 97 UrhG lautet:

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…)

§ 14 UrhG lautet:

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.


BGH: Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist "andere Beeinträchtigung" im Sinne von § 14 UrhG - Vernichtung Kunstinstallation

BGH
Urteil vom 21.02.2019
I ZR 15/18


Der BGH hat entschieden, dass die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne von § 14 UrhG ist. Vorliegend ging es um die Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und ggf. eine Geldentschädigung für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu zahlen. Dies muss die Vorinstanz erneut prüfen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber

Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation.

Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.

Das Landgericht hat die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat das angegriffene Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt - anders als das Kammergericht gemeint hat - eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Diese hat das Kammergericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen. Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird das Kammergericht weiter zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 3. November 2015 - 16 O 689/13

KG Berlin - Urteil vom 9. August 2017 - 24 U 173/15

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 14 UrhG:

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.


LG Frankfurt: Miturheber eines Werkes hat nach § 13 UrhG Recht auf Nennung als Miturheber

LG Frankfurt
Urteil vom 08.11.2018
2-03 O 354/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Miturheber eines Werkes nach § 13 UrhG ein Recht auf Nennung als Miturheber hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, dies gilt bei einer Miturheberschaft auch für die Nennung als Miturheber. In dieses Recht hat die Beklagte durch die hier streitgegenständliche Form der Nennung des Klägers unzulässig eingegriffen. Rechtsfolge einer Verletzung des Urheberbenennungsrechts ist (auch) ein Anspruch des Urhebers, die weitere Nutzung seine Werks ohne Urheberbenennung zu unterlassen (BGH GRUR 1963, 40, 43 - Straßen - gestern und morgen; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 34; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 20; Spindler/Schuster-Wiebe, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 13 UrhG Rn. 10).

Der Kläger ist als (Mit-)Urheber der streitgegenständlichen Kapitel anzusehen. Es steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß den §§ 286, 294 ZPO fest, dass der Kläger die streitgegenständlichen Kapitel E. und L.II zunächst in Alleinautorenschaft erstellt hat. Es ist ferner glaubhaft gemacht, dass die Kapitel nicht vollständig neu geschrieben wurden, sondern diese durch die neuen Bearbeiter lediglich modifiziert wurden. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass Formulierungen des Klägers in erheblichem Umfang noch in der 6. Auflage vorhanden sind. Dies solle dem Kläger nicht abgesprochen werden. Auch ist die Beklagte den Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass er die streitgegenständlichen Kapitel von Anfang an und bis zur 5. Auflage allein verfasst habe, und insbesondere nicht mit zwei weiteren Autoren, diese hätten andere Abschnitte als er bearbeitet, nicht mehr entgegengetreten.

Die vom Kläger verfassten Texte sind urheberrechtlich als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Bei Sprachwerken muss ihr geistiger Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen. Die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden (Dreier/Schulze, UrhG, a.a.O., § 2 Rn. 81 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Allein der Umstand, dass der Kläger sich beim Verfassen des Textes auf andere Literaturquellen und Formulierungen in der Rechtsprechung gestützt hat, spricht nicht gegen die Annahme, dass die konkrete Gestaltung und die konkreten einzelnen Formulierungen über die sehr umfangreichen Texte eine persönliche geistige Schöpfung darstellen würde.

Dass den Beiträgen des Klägers keine Schutzfähigkeit zukommt, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auch nicht mehr vertreten.

An der Miturheberschaft des Klägers an den streitgegenständlichen Texten ändert auch sein Ausscheiden aus der Herausgeber- und Autorenschaft nichts. Denn hiermit hat der Kläger seine Rechte nicht aufgegeben. Auch ist durch die Bearbeitung der neuen Autoren das Recht des Klägers nicht entfallen. Es ist im Termin zur mündlichen Verhandlung letztlich unstreitig geblieben, dass weite Teile der Texte des Klägers auch in der 6. Auflage noch - zu großen Teilen unverändert oder nur minimal verändert - enthalten waren. Der Kläger hat dementsprechend grundsätzlich einen Anspruch darauf, in den nach seinem Ausscheiden erscheinenden Auflagen noch so lange als ehemaliger Autor bzw. Mitautor genannt zu werden, wie diese Auflagen noch von seinem Wirken geprägt sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.05.1970 - 6 U 55/67, OLGZ 1971, 171, 172 - Taschenbuch für Wehrfragen).

Dieses Recht auf Urhebernennung des Klägers als Miturheber hat die Beklagte durch die von ihr hier gewählte Form verletzt.

Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. § 13 S. 2 UrhG sieht diesbezüglich zwei Alternativen vor. Nach § 13 S. 2, 1. Alt. UrhG kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Nach § 13 S. 2, 2. Alt. UrhG kann er auch bestimmen, welche Bezeichnung zu verwenden ist, also wie die Urheberbezeichnung auszugestalten ist. In jedem Fall muss die Namensnennung so erfolgen, dass das Werk durch die Form der Namensnennung dem Urheber zugeschrieben wird (OLG München ZUM 2000, 404, 407; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 13 Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Fromm/Nordemann-Dustmann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 13 Rn. 22). Der Hinweis auf die Urheberschaft ist eindeutig und unmissverständlich im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Werk anzubringen (Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15). Nicht ausreichen soll es insofern, wenn die Verfasser einzelner in einem Buch enthaltener Beiträge am Ende des Buchs in alphabetischer Aufzählung genannt werden, ohne dass eine Zuordnung der einzelnen Bearbeiter zu den konkreten Beiträgen möglich ist (OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576 [OLG München 20.01.2000 - 29 U 4724/99]; vgl. auch AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283 [AG Frankfurt am Main 17.03.2006 - 31 C 26891/05-16]: Nennung nur im Impressum einer Webseite). Dem Urheber ist ferner nicht damit gedient, dass sein Name in irgendeiner Form erwähnt oder in der Nähe seines Werkes aufgeführt wird (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 13 Rn. 11).

Die Art und Weise der Urheberbenennung kann im Einzelnen durch eine vertragliche Regelung oder unter Berücksichtigung der Branchengewohnheiten und der Verkehrsübung bestimmt werden (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhG, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 25; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28 m.w.N.). Hierbei können auch solche Verkehrsgewohnheiten darauf zu überprüfen sein, ob das Interesse des Urhebers gemäß § 13 UrhG hinreichend berücksichtigt wird (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395: sorgfältige Prüfung im Einzelfall; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28).

So ist bei körperlichen Werkexemplaren der Urheber auf der Titelseite oder sonst an üblicher Stelle zu benennen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20). Im Hinblick auf ein im Internet abrufbares Foto soll die Urheberbezeichnung grundsätzlich so angebracht werden, dass der Name bei jedem Abruf des Fotos erscheint. Es soll nicht genügen, wenn der Fotograf am Ende der Internet-Seite genannt wird, das Foto aber auch gesondert abgerufen werden kann und dabei der Name des Fotografen nicht erscheint (LG Köln K&R 2014, 211, 212 - Pixelio; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395). Der Name des Fotografen soll unmittelbar bei dem Foto sichtbar sein, nicht erst über eine "Mouse-Over"-Funktion (LG München I ZUM 2015, 827, 830 [LG München I 05.05.2015 - 33 O 10898/14]).

Besonderheiten können sich zudem im Verlagswesen ergeben. Hier kann der Verleger gemäß § 14 S. 2 VerlG die konkrete äußere Form der Urheberbezeichnung bestimmen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 13 Rn. 26). Danach obliegt es dem Verlag zu bestimmen, wie die vom Verfasser gewählte Urheberbezeichnung konkret anzubringen ist (Drucktypen, Layout der Titelseite, graphische Umschlaggestaltung etc.). Durch die gewählte Art der Anbringung soll jedoch nicht das Recht des Verfassers aus § 13 UrhG verletzt werden, etwa durch Hervorrufen eines falschen Eindrucks über die Rolle mehrerer Beteiligter (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9; vgl. auch Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2013, § 14 Rn. 10). Der Verleger muss dafür Sorge tragen, dass die Urheberbezeichnung an einer in der Branche üblichen Stelle im Werk zu finden ist, dass die Urheberbezeichnung dort gut leserlich erscheint und dass sie nicht aufgrund der Verbindung mit anderen Informationen verfälscht wird (Ulmer-Eilfort/Obergfell, a.a.O., § 14 Rn. 10). Bei mehreren Verfassern (insbesondere von wissenschaftlichen Werken) soll es z.B. der Übung entsprechend, dass nur der Herausgeber auf der Titelseite genannt wird, während die weiteren Beteiligten im Rahmen eines Bearbeiterverzeichnisses zu nennen sind (BeckOK-UrhR/Wegner, 21. Ed. 2018, § 14 VerlG Rn. 13).

aa. Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Nennung des Klägers im Vorwort sowie im Gesamtverzeichnis des Werks nicht hinreichend. Weder aus dem Vorwort noch aus dem alphabetischen Bearbeiterverzeichnis kann der Leser des Werks eindeutig entnehmen, welche Kapitel oder Abschnitte dem Kläger als (Mit-)Urheber zuzuordnen sind (vgl. OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576 [OLG München 20.01.2000 - 29 U 4724/99]; AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283 [AG Frankfurt am Main 17.03.2006 - 31 C 26891/05-16]).

bb. Den oben genannten Grundsätzen genügt jedoch auch die im streitgegenständlichen Werk erfolgte Nennung des Klägers in einem Sternchenhinweis am Anfang des Kapitels - auch unter Berücksichtigung des Ermessens des Verlages gemäß § 14 S. 2 VerlG und der Nennung im Vorwort und im Bearbeiterverzeichnis - nicht. Diese Nennung in einem Sternchenhinweis erfolgte nicht eindeutig, unmissverständlich und im hinreichenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Klägers an einer üblichen Stelle, ohne dass die Angabe durch andere Angaben verfälscht wird. Sie ist vielmehr geeignet, beim Durchschnittsleser einen falschen Eindruck über die Rolle des Klägers in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Kapitel hervorzurufen. Diese Art und Weise der Nennung des Klägers entspricht auch weder den Verkehrsgewohnheiten gemäß § 13 UrhG noch der "in der Branche üblichen Stelle" gemäß § 14 S. 2 VerlG.

(1) Die Kammer hat hierbei zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass der Kläger im Vorwort und im Bearbeiterverzeichnis (allerdings ohne Zuordnung zu den Kapiteln) genannt ist. Auch den Sternchenhinweis hat die Kammer in diesem Zusammenhang einbezogen. Die Kammer erkennt darüber hinaus, dass bei der Übernahme von Bearbeitungen in einem juristischen Fachwerk der neue Autor andere Auffassungen als der Vorautor vertreten kann und deshalb ggf. eine Abgrenzung zu den Auffassungen der Vorauflage erforderlich sein kann.

Weiter hat die Kammer auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien untersucht. Zwar lässt sich § 12 des Vertrages entnehmen, dass ein neuer Bearbeiter bei Ausscheiden des Klägers gewählt werden kann. Die Klausel enthält jedoch keinerlei Angaben zur Urheberbenennung in einem Fall wie dem hiesigen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: