Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass mittels KI generierte Bilder dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist. Bloßes Prompting reicht hierfür nicht aus, sofern der KI die gestalterische Entscheidung durch allgemein gehaltene Anweisungen überlassen bleibt.
Aus den Entscheidungsgründen: I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt.
Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.).
Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2).
Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).
II. Die von dem Antragsgegner unter Verwendung des Lichtbildes der Antragstellerin mit dem KI-Programm „B.“ hergestellte Bild stellt keine freie Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG dar.
1. Nach dieser Vorschrift stellt ein neu geschaffenes Werk dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines früheren Werkes dar, wenn es zu diesem einen hinreichenden Abstand einhält. Es kann dahin stehen, ob diese Bestimmung und ihre Auslegung mit den Vorgaben des Unionsrechts übereinstimmen (zu den Zweifeln vgl. Lauber-Rönsberg in BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 35), denn nach dem eindeutigen Wortlaut muss es sich bei dem Ergebnis der Bearbeitung um ein „Werk“ handeln. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG spricht ausdrücklich von einem neu geschaffenen Werk und erfordert damit, dass die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt (BGH, Urt. vom 7.4.2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911 - ZUM 2022, 547 Rn. 52).
Die von dem Antragsgegner gefertigte Abbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, Urt. v. 12.9.2019 - C-683/17 - Cofemel - GRUR 2019, 1185 Rn. 29-31; Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 48, 49).
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (so zutreffend AG München Endurteil v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25, GRUR-RR 2026, 143 Rn. 19 m. Anm. Braguinski; vgl. auch LG Frankfurt am Main, Urteil v.17.12.2025 - 2-06 O 401/25 GRUR-RS 2025, 41927 Rn. 31). Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird (AG München, a.a.O., Rn. 20-22). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (vgl. BGH, Urt. v.20.2.2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale - GRUR 2025, 407 Rn. 30; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei KI-geschaffenen Erzeugnissen auch LG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32 ff. und dazu Anm. Voßberg GRUR-Prax 2026, 165; Raue, in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Aufl., § 2 Rn. 260).
Danach kann die vom Antragsgegner erstellte Abbildung nicht als dessen Originalwerk angesehen werden, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt, weil dieser nicht - trotz Hinweises im Termin vom 03. März 2026 darauf, dass das Erscheinungsbild des angegriffenen Bildes eine Entstehung mittels KI vermuten lasse, auch nicht ansatzweise - dargelegt hat, welche kreativen Entscheidungen er überhaupt getroffen hat.
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG steht der Antragstellerin gleichwohl deshalb nicht zu, weil es sich bei der angegriffenen Abbildung nicht um eine rechtsverletzende Vervielfältigung des von ihr geschaffenen Lichtbildwerkes handelt.
Der EuGH hat entschieden, dass die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung selbst dann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werkes betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 85). Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 86).
Dabei soll nach der Rechtsprechung des EuGH der Vergleich des Gesamteindrucks nicht entscheidend sein, da dieses Kriterium allein den Schutz von Geschmacksmustern betreffen soll (a.a.O. Rn. 87).
Bei dem Werk der Antragstellerin handelt es sich trotz der vorgenommenen Bearbeitungen um ein Lichtbildwerk. Das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners sind dabei regelmäßig Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind hingegen das Thema und das Motiv. Ersteres schon deshalb, weil Schutzgegenstand ein konkretes Werk ist und nicht eine bloße Idee. Letzteres, weil das Motiv als solches nicht das Ergebnis einer kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin ist (vgl. Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed. § 23 Rn. 52; Raue, a.a.O. § 2 Rn. 265, § 23 Rn. 122). Die von der Antragstellerin danach in der mündlichen Verhandlung angeführten Übereinstimmungen betreffen aber ausnahmslos das Motiv, nämlich eines unter der Wasseroberfläche nach einem bestimmten roten Spielzeug fassenden Hundes.
Demgegenüber zeigt das Lichtbildwerk dadurch, dass man praktisch nur den Hundekopf und das Spielzeug sieht, weil durch die Wahl der Perspektive und der Unschärfe der Hundekörper völlig in den Hintergrund tritt, eine realistische und dynamische Darstellung.
Diese Elemente finden sich in der angegriffenen Abbildung mit ihrem comichaften Charakter gerade nicht. Man sieht den ganzen Hundekörper, der zudem scheinbar nicht nur mit dem Maul, sondern auch mit den weit nach vorne reichenden Vorderpfoten nach dem Spielzeug zu fassen scheint. Dem Bild fehlt die durch Belichtung und Blendenwahl erzeugte dynamische Anmutung des Lichtbildwerks der Antragstellerin.
Es fehlt damit an der Übernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente, was zulässig ist (Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 52).
3. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Fotografen nach § 72 UrhG aus. Lichtbildschutz genießt nur die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand. Auch hier setzt eine Rechtsverletzung die Übernahme gerade der lichtbildnerischen Leistung voraus.
4. Die unberechtigte Anbringung des Kennzeichens der Antragstellerin auf der angegriffenen Abbildung stellt einen anderen Streitgegenstand dar, auf den die Antragstellerin ihren Antrag in erster Instanz nicht gestützt hat und für dessen Geltendmachung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung es jetzt an einem Verfügungsgrund fehlt.
Das LG Köln hat entschieden, dass grafische Symbole für Krankenhausausstattungen in technischen Bauzeichnungen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen. Das Gericht stellt klar, dass technische oder funktionale Zwänge – wie die notwendige Erkennbarkeit eines Objekts oder die geforderte Herstellerneutralität – den kreativen Spielraum so stark einschränken können, dass keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Auch ein ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG scheidet aus, wenn den Symbolen als untergeordneten Elementen einer komplexen Planungsleistung die wettbewerbliche Eigenart fehlt.
Aus den Entscheidungsgründen: II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus dem Urheberrecht noch aus dem UWG Ansprüche gegen die Beklagten zu.
1. Klageantrag zu 1) a)
Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG.
Zum überwiegenden Teil handelt es sich bei den streitgegenständlichen Symbolen nicht um urheberrechtlich schutzfähige Werke. Im Übrigen ist der Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend, um zu prüfen, welche Urheber welche Gestaltungsentscheidungen getroffen haben und in der Folge dann etwaige Nutzungsrechte übertragen haben soll.
a) Die folgenden Symbole sind nicht urheberrechtlich geschützt. Sie stellen nach Ansicht der Kammer keine Werke dar, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit den Grundsätzen des unionsrechtlichen Werkbegriffs fehlt:
[...]
Dabei bestehen nach dem Verständnis der Kammer vom unionsrechtlichen Werkbegriff vorliegend zunächst keine Besonderheiten, weil es sich nach der Systematik des § 2 UrhG vorliegend um in Abs. 1 Nr. 7 als Werkkategorie genannte „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ handeln könnte. Die Rechtsprechung des EuGH differenziert nicht zwischen einzelnen Werken wie das deutsche Gesetz, das allerdings unionsrechtskonform auszulegen ist. Demnach folgt jedenfalls nicht aus der bloßen Nennung der „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“, dass diese per se geschützt sind. Sondern sie müssen nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen.
Dabei stellen sich bei „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“ in vergleichbarem Maße wie bei Werken der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) die Problematik der technischen oder sonstigen Zwänge, die die konkrete Art der Darstellung bedingen und demnach der künstlerischen Gestaltung keinen oder nur sehr geringen Platz lassen. Dies gilt schon deshalb, weil die vorliegenden Symbole auch unter die Werkkategorie der „angewandten Kunst“ zu fassen sind. Insofern sind Zeichnungen oder sonstige grafische Darstellungen, sofern sie keinen technischen Bezug haben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu bewerten. Allein der Umstand, dass hier ein technischer Kontext im Rahmen der Bauzeichnungen besteht, kann nicht dazu führen, dass für die hier zu bewertenden Symbole ein anderer rechtlicher Maßstab bei der Prüfung der Schöpfung anzusetzen wäre. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer für den vorliegenden Fall die Anwendung der Grundsätze des BGH und des EuGH für anwendbar, wie sie im nachfolgend eingefügten Ausschnitt aus dem „Birkenstock-Urteil“ des BGH dargelegt sind:
„Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, der in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthalten ist, handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen für eine Einstufung eines Objekts als Werk zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH ZUM 2009, 945 Rn. 35 - Infopaq International; EuGH ZUM-RD 2012, 1 Rn. 87 - Painer; EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle). Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstands eine Wahlmöglichkeit besteht, fällt dieser Gegenstand danach nicht zwangsläufig unter den Begriff »Werk« im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 32 - Brompton Bicycle). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton Bicycle).
(…) Der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, ermöglicht für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem einen urheberrechtlichen Schutz begründenden Erfordernis der Originalität genügt (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 54 - Cofemel).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (stRspr; vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2; vgl. schon RGZ 76, 339 [344] - Schulfraktur; RG GRUR 1933, 323 - Gropius-Türdrücker; BGHZ 22, 209 [juris Rn. 21 bis 23] - Europapost, mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2). Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 20 - Seilzirkus). Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus). Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus).
Bei Werken der angewandten Kunst sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 26 - Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH ZUM 2023, 530 Rn. 15 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 261 Rn. 22 - USM Haller).
Der Senat ist dabei mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Ansicht, dass diese Maßstäbe - trotz historisch bedingter Unterschiede in den Begrifflichkeiten - in der Sache dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen (BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 29 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 14 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 25 - E2; Koch GRUR 2021, 273 [274 f.]; Haberstumpf, Theorie des Werkbegriffs, 2024, S. 1, 17; Stieper GRUR 2014, 104 [106]; ders. jurisPR-WettbR 12/2019, Anm. 3; Leistner, in: Schricker/Loewenheim, aaO, § 2 UrhG Rn. 15; BeckOK.Urheberrecht/Rauer/Bibi, 44. Edition [Stand 1.11.2024], § 2 UrhG Rn. 42, 73 und 320; kritisch insoweit Kur GRUR 2024, 243 [244 ff.]; dies., GRUR 2024, 1264 [1274]; differenzierend Tolkmitt GRUR 2021, 383 [385, 387]). (…)“
(BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale / Hervorhebungen nur hier)
Diese Grundsätze hat der EuGH im Wesentlichen kürzlich im Urteil „Mio und konektra“ (GRUR 2026, 72; Urteil zum Vorlagebeschluss BGH ZUM 2024, 261 - USM Haller) wiederholt und bekräftigt. Der EuGH ergänzt, dass bei der Beurteilung die Besonderheiten der betreffenden Werkart zu berücksichtigen sind. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich nämlich dadurch von anderen Werkkategorien, dass sie in erster Linie Gebrauchsgegenstände sind. Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer, die durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben können (a.a.O. Rn. 62). Das Kriterium der Originalität kann nicht von den Komponenten eines Gegenstands erfüllt werden, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind, da sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Ideen erstreckt. Ist der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen. Folglich darf im Urheberrecht die Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands nicht vermutet werden. Das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht hat die kreativen Entscheidungen somit in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können, da, selbst wenn der Urheber des Gegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, die Kreativität dieser Entscheidungen im Sinne des Urheberrechts nicht vermutet werden darf (a.a.O. Rn. 64f.). Der Umstand, dass ein Modell über seinen Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch oder künstlerisch markanten visuellen Effekt hervorruft, kann als solcher nicht rechtfertigen, das Modell als „Werk“ im Sinne der RL 2001/29 einzustufen (a.a.O. Rn. 68). In Bezug auf die Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (a.a.O. Rn. 79). Obwohl das Urheberrecht keine Voraussetzung der Neuheit vorsieht, kann die Schaffung von einem bestimmten Gegenstand ähnlichen oder mit ihm identischen Gegenständen durch einen Urheber ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe eines Gegenstands sein (a.a.O. Rn. 80).
Dabei ist ergänzend zu beachten, dass für geläufige Formen ein Freihaltebedürfnis besteht, das dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich ist, weil es einerseits keine Individualität der Gestaltung vermittelt und andererseits von anderen Personen zum Ausdruck von Informationen benötigt wird, sodass hieran kein Ausschließlichkeitsrecht bestehen kann (vgl. im Kontext der Gestaltungshöhe: Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 25; zu Freihaltebedürfnissen bei Gebrauchstexten: Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 142).
Nach diesen Grundsätzen kann mit Ausnahme der beiden Lampendarstellungen an zweiter und dritter Stelle des Klageantrags zu 1) a) nicht von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden.
b) Die folgenden Darstellungen
[...]
erschöpfen sich in der genormten Darstellung von Sachen, wobei sie einerseits den abgebildeten Gegenstand möglichst genau darstellen und für Adressaten erkennbar machen soll, andererseits aber keinen bestimmten Hersteller erkennen lassen sollen. Damit ist, wie die Klägerin selbst erkennt und vorträgt, ein Gestaltungsspielraum schon generell eng begrenzt. Denn etwa die Darstellung des Patientenbetts (ganz unten bei den vorgehenden Einblendung) benötigt zur Erkennbarkeit die Form des Betts, einschließlich der runden Eckteile, und die Darstellung von Kissen und Decke. Entsprechendes gilt für die übrigen dargestellten Gegenstände des Gebrauchs in Kliniken.
Es handelt sich vorliegend um die vom EuGH angesprochene Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt. Insofern ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 79 - Mio und konektra). Solche kreativen Elemente erkennt die Kammer jedoch vorliegend in Anbetracht des Freihaltebedürfnisses hinsichtlich der Darstellung der Klinikgegenstände nicht. Insofern kann die Kammer unterstellen, dass die Urheber die konkrete Darstellung bewusst so gewählt haben und dabei etwaige andere Gestaltungen bewusst nicht nutzten. Diese Auswahl erfolgte jedoch nicht künstlerisch, sondern nach eigenem Vortrag der Klägerin vor dem Hintergrund der „Lesbarkeit“ und der „Herstellerneutralität“. Insofern stellt auch das Vorhandensein von anderen Darstellungen bei Konkurrenten keinen Grund für die Annahme eines Werks dar. Ein Rückschluss von verschiedenen Gestaltungen auf das Vorhandensein eines Werks verbietet sich ebenso wie eine Vermutung der kreativen Entscheidung (a.a.O. Rn. 64f.).
c) Ähnliches gilt für die nachfolgenden Symbole
[...]
Hier liegt der Fall insoweit anders, als dass mit den vorstehend eingeblendeten Symbolen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine möglichst originalgetreue Abbildung von Schränken verfolgt wird, sondern durch die Nutzung von Querstrichen und Symbolen gerade eine Lesbarkeit hergestellt werden soll. Damit verfolgt die Klägerin im Ergebnis den Schutz der Idee, einen Schrank durch geläufige Symbole wie Rechtecke und Diagonalstriche (oder das Sternsymbol als Kühlschrankkennzeichnung) darzustellen. Dies ist zum einen bereits nicht künstlerisch, individuell oder originell. Zum anderen besteht insoweit ein generelles Freihaltebedürfnis - auch außerhalb der Bauzeichnung - entsprechende Symbole zu verwenden. Im Übrigen sind die Symbole jeweils derart technisch bedingt, weil sie die Größe und konkrete Form und den Türanschlag eines Schranks darstellen. Hierin kann nach den obigen Grundsätzen keine individuelle Entscheidung des oder der Urheber/s erkannt werden.
d) Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht auf Urheberrechtsschutz an den folgenden beiden Darstellungen berufen:
[...]
.
Nach den obigen Ausführungen ist es bei diesen komplexeren Darstellungen von Lampen durchaus möglich, dass diese urheberrechtlich geschützt sein können. Wie die Klägerin aufzeigt, erschöpft sich die Darstellung hier nicht allein in der möglichst detailgetreuen Darstellung von Gegenständen, sondern die Symbole enthalten vor allem an den runden Bestandteilen Darstellungsweisen, die eine gewisse Individualität aufweisen. So könnte etwa der Haltepunkt an der Decke mit angedeutetem Baldachin ebenso eckig dargestellt werden, ohne dass dies die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Symbols verändern würde. Auch die Darstellung der Leuchtkörper ist abstrahiert. Dies eröffnet die Möglichkeit für Urheberschutz, wenngleich er durch die bloße Auswahl von Gestaltungsentscheidungen nicht zwingend ist (so schon BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus; siehe außerdem das obige Zitat aus BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale). Dies ist auch nicht zu vermuten (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 64f. - Mio und konektra).
Demnach ist es nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlich, dass sich im Werk die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem es dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Insofern bleibt der Vortrag der Klägerin jedoch auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags nach den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung zu unbestimmt, um eine hinreichende Subsumtion zu ermöglichen. Denn nach dem streitigen Vortrag der Klägerin sollen alle streitgegenständlichen Symbole von einem Team aus mindestens vier Bauzeichner*innen geschaffen worden sein, wobei dies neben den Beklagten zu 2) und 4) die als Zeugen angebotenen [Beschäftigten D. und I.] gewesen sein sollen. Daneben erscheint es nach dem Klägervortrag möglich, dass weitere angestellte Bauzeichner*innen, die nicht näher benannt werden, „untergeordnete Beiträge“ beigesteuert haben sollen. Im Ergebnis läuft dies mangels Darstellung von konkreten kreativen Entscheidungen einzelner Personen auf eine Miturheberschaft gem. § 8 UrhG hinaus. Dies würde ggf. ausreichen, wenn der Vorgang der Schaffung der Symbole in dem genannten Team unstreitig wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagten tragen insoweit erheblich vor, dass sie die Symbole bereits vorgefunden hätten und diese allenfalls über CAD digitalisiert hätten. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Prüfung, ob sich hier „die Persönlichkeit des Urhebers“ widerspiegelt von entscheidender Bedeutung, dass die Urheber zum einen klar benannt werden und sodann die kreativen Entscheidungen ins Verhältnis zur Persönlichkeit der Urheber gestellt wird. Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt hierfür nach Ansicht der Kammer nicht. Insofern war auch keine Beweiserhebung durch die angebotenen Zeugen D. und I. geboten, weil diese faktisch auf eine Ausforschung gerade dieser entscheidungserheblichen Umstände gerichtet wäre. Da es insofern schon auf der Stufe der Werkschöpfung keine hinreichende Zuordnung von urheberrechtlichen Rechtspositionen gibt, erübrigen sich Ausführungen zur etwaigen Rechtekette bis hin zur Klägerin.
e) Die Klägerin kann ihr urheberrechtliches Klagebegehren auch nicht auf den Schutz eines Datenbankwerks bzw. den sui generis Schutz von Datenbanken stützen. Insoweit ist ihr Vortrag schon nicht dahingehend zu verstehen, dass sie diesen Schutz beansprucht. Zwar wird regelmäßig der Begriff der Symbol-Bibliothek verwandt, der zumindest erahnen lässt, dass hiermit ggf. eine Datenbank bestehend aus den einzelnen Symbolen gemeint sein könnte. Die Klagebegründung enthält aber an keiner Stelle einen Verweis auf den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken. Auch ist der Klageantrag zu 1) a) nicht in der Art auszulegen, dass hiermit neben dem Schutz der Symbole jeweils einzeln ein Schutz der Gesamtheit der Symbole beansprucht wird. Ein solcher Schutz auf Grundlage von Datenbanken als eigener Schutzgegenstand würde auch einen anderen Streitgegenstand darstellen und nicht bloß eine andere rechtliche Begründung, sodass die Kammer insoweit nicht zur weiteren Prüfung veranlasst war.
2. Klageantrag zu 1) b)
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG.
Die von der Klägerin zum Streitgegenstand gemachten Symbole haben keine für den ergänzenden Leistungsschutz notwendige wettbewerbliche Eigenart.
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 21 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 25 - Handtaschen; BGH, GRUR 2008, 115 Rn. 20 - ICON; BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser, BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil)
Die Frage, ob dem untergeordneten Element einer Hauptsache wettbewerbliche Eigenart zukommt, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE). Einzelne Gestaltungsmerkmale einer Gesamtsache können die Eigenart verstärken oder begründen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 39 f. - LIKEaBIKE), dies bezieht sich aber jeweils auf den Eindruck, den die Gesamtsache selbst, sei es auch durch die Einzelelemente, vermittelt, also die Eigenart der Gesamtheit, nicht aber die des Einzelelementes. Beispiele dafür sind Produktprogramme und -systeme mit wiederkehrenden Elementen (BGH, GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer; BGH, GRUR 2011, 803 - Lernspiele) sowie funktional zusammengehörende Zubehörteile einer einheitlichen Sache (BGH, GRUR 2012, 1115 - Sandmalkasten). Um solche Fälle geht es aber nicht, wenn es das isolierte Element eines Gegenstandes zu beurteilen ist und der Endverbraucher diesen Gegenstand nicht isoliert, sondern allein im Hinblick auf die Gesamtsache und deren Funktion erwirbt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 81, Rn. 30f. - Klemmköpfe).
Die Klägerin bietet ihre planerischen Leistungen als Gesamtheit in Ausschreibungen an. Sie bietet nicht die Symbole an sich einzeln am Markt an - sie verfolgt vielmehr die Ausschließlichkeit ihrer Symbolik wie das hiesige Verfahren zeigt. Die Leistungen der Klägerin werden insoweit vom angesprochenen Verkehr (ausschreibende Stellen, Kliniken, Bauherren etc.) auch nicht deshalb ausgewählt, weil sie die „besten“ Symbole in den Planungsunterlagen haben, sondern weil ihre Planung insgesamt sich im Wettbewerb durchsetzt, wozu diverse Faktoren die Entscheidung beeinflussen. Demnach handelt es sich bei den Symbolen um untergeordnete Elemente. Wie oben dargestellt mag es sein, dass diese Symbole die wettbewerbliche Eigenart der Planungen der Klägerin insgesamt erhöhen, weil die Symbole vom angesprochenen Fachverkehr erkannt werden. Jedoch ist bei einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen Symbols für sich festzustellen, dass diese dem Verkehr gerade nicht isoliert begegnen, sondern jeweils als Teil einer komplexen Bauzeichnung. Der Fall stellt sich demnach nicht anders dar als der Fall von Klemmköpfen von Fahrradträgersystemen wie er dem (hiesigen Berufungssenat des) OLG Köln im Fall 6 U 84/15 (GRUR-RR 2016, 81) vorlag. Dabei kann dahinstehen, ob die technischen Erwägungen und Freihaltebedürfnisse hier analog zur obigen urheberrechtlichen Prüfung die wettbewerbliche Eigenart bereits einschränken oder ausschließen. Genauso wie im zitierten Fall des OLG Köln, bei dem es als erfahrungswidrig angesehen worden ist, dass der (dort angesprochene Verkehrskreis der) Verbraucher einen komplexen Gegenstand, wie einen Fahrradträger allein danach auswählt oder sucht, dass dieser Gegenstand ein bestimmtes Halteteil wie etwa einen Klemmkopf aufweist, liegt es im hiesigen Fall. Die Entscheidung der ausschreibenden Stelle oder des Bauherrn für oder gegen die Klägerin wird erfahrungsgemäß nicht durch die Verwendung bestimmter Symbole maßgeblich bestimmt. Es kommt ersichtlich darauf an, dass diese Symbole in einer Art und Weise angeordnet werden, die den Anforderungen und Wünschen der Auftraggeber entsprechen. Folglich fehlt es auch hier an der wettbewerblichen Eigenart der untergeordneten Elemente.
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Korpus der elektrischen Gitarre „Stratocaster“ (Modelljahr 1954) urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, da seine asymmetrische, fließende Formgebung eine überragende freie kreative Leistung darstellt. Das Gericht stellte klar, dass der Schutz für US-amerikanische Werke in Deutschland auf Basis des Staatsvertrags von 1892 bis weit in das 21. Jahrhundert fortbesteht und untersagte den Vertrieb einer nahezu identischen Nachbildung, da deren Gestaltung die schöpferische Persönlichkeit des Original-Urhebers unmittelbar wiedererkennbar übernimmt.
Aus den Entscheidungsgründen: Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des im Tenor unter Ziffer I. wiedergegebenen, rechtsverletzenden Verhaltens gemäß Paragraph 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 4, Paragraphen 15 fortfolgende UrhG zu.
1. Gegenstand der Klage ist allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, so dass im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden ist (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Randnummer 12 - Tarzan).
a. Der urheberrechtliche Schutz ausländischer Staatsangehöriger für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke richtet sich nach Paragraph 121 UrhG.
Da J. US-amerikanischer Staatsangehöriger war und die „K.“ bereits 1954 in den Vereinigten Staaten von Amerika erschienen ist, richtet sich ihr urheberrechtlicher Schutz nicht nach Paragraph 121 Absatz 1 UrhG. Denn das Urheberrechtsgesetz trat erst 1965 in Kraft, sodass ein Erscheinen der „K.“ innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erscheinen in den Vereinigten Staaten von Amerika im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ausgeschlossen ist.
Ihr urheberrechtlicher Schutz richtet sich vielmehr nach Paragraph 121 Absatz 4 Satz 1 UrhG nach den bestehenden Staatsverträgen. Anzuwenden ist hier das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892. Nach diesem Übereinkommen besteht für die „K.“ in Deutschland urheberrechtlicher Schutz.
Nach Art. 1 dieses Übereinkommens sollen die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Fotografien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Umfang sowie Dauer des urheberrechtlichen Schutzes richten sich danach ausschließlich nach inländischem Recht; nicht hingegen kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten noch geschützt ist (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Randnummer 17 - Tarzan). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der „K.“ im Jahre 1954 waren Werke in Deutschland nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der Fassung vom 09.01.1907 (im Folgenden: KUG 1907) geschützt, wobei die Schutzdauer nach Paragraph 25 dieses Gesetzes - seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13.12.1934 (RGBl. II 1395) - 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers betrug.
Nach diesen Vorschriften besteht für die „K.“ in Deutschland urheberrechtlicher Schutz jedenfalls bis 2041. Etwas Anderes gilt auch nicht aufgrund der dem Übereinkommen von 1892 zeitlich nachfolgenden Staatsverträge zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland (Welturheberrechtsabkommen, Revidierte Berner Übereinkunft, TRIPS-Übereinkommen und WIPO-Urheberrechtsvertrag), die den durch das Übereinkommen von 1892 begründeten urheberrechtlichen Schutz hier im Ergebnis unberührt lassen (vergleiche hierzu ausführlich Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559, Randnummern 19 fortfolgende - Tarzan).
b. Die Klägerin ist zudem aktivlegitimiert. Sie hat dargelegt, dass sie im Jahr 1985 sämtliche Rechte am geistigen Eigentum (unter anderem) des Korpus der „K.“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der „D“. erworben hat, die ihrerseits zuvor die Rechte von der ursprünglichen Rechteinhaberin „T..“ erworben hatte, deren Angestellter J. im Zeitpunkt der Schöpfung war. Sie ist damit als ausschließliche Lizenznehmerin Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts im Sinne des Paragraph 31 Absatz 3 UrhG.
2. Der von J. geschaffene Korpus der „K.“ - nur hierfür begehrt die Klägerin urheberrechtlichen Schutz - stellt sowohl nach der zum Zeitpunkt der erstmaligen Gestaltung der elektrischen Gitarre vorherrschenden Anschauung im Jahre 1954 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Paragraph 2 KUG 1907 als auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen, die auf die vom Europäischen Gerichtshof etablierte Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union zurückgehen (Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141, mit weiteren Nachweisen - Mio u. a. konektra) sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.02.2025, I ZR 16/24, GRUR-RS 2025, 4384, mit weiteren Nachweisen - Birkenstocksandale) ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 UrhG dar.
a. Gemäß Paragraph 129 Absatz 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind, oder dass in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Werke, die bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den aktuellen Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 28/12, GRUR 2014, 65, Rn. 31 - Beuys-Aktion). Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffene Werke der bildenden Künste genossen gemäß Paragraph 1 KUG 1907 urheberrechtlichen Schutz, wobei als solche gemäß Paragraph 2 Absatz 1 KUG 1907 auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes (der angewandten Kunst) galten, wenn im Einzelfall bei einem geschmackvoll gestalteten Gebrauchsgegenstand die Anforderungen, die an ein Kunstwerk zu stellen sind, erfüllt waren (vergleiche Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2020, 14c O 57/19, GRUR-RS 2020, 34825 Randnummer 112 mit weiteren Nachweisen). Dass diese Anforderungen im Streitfall erfüllt sind, belegen die folgenden Ausführungen zur aktuellen Rechtslage.
b. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der urheberrechtliche Begriff „Werk“ - als autonomer Begriff des Unionsrechts ist dieser einheitlich auszulegen und anzuwenden - zwei Tatbestandsmerkmale: Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen, wobei dies einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (vergleiche zum Vorstehenden: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 48 fortfolgende - Mio u. a. konektra; Urteil vom 12.09.2019, C-683/17, GRUR 2019, 1185 Randnummer 29 bis 32, - Cofemel mit weiteren Nachweisen).
Der Bundesgerichtshof setzt in ständiger Rechtsprechung für den urheberrechtlichen Schutz von „Werken“ voraus, dass diese eine Schöpfung individueller Prägung darstellen, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2025, I ZR 17/24, GRUR-RS 2025, 4384 Randnummer 18 - Birkenstocksandale; Urteil vom 09.11.2023, I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 Randnummer 24 - E2; Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Randnummer 13 - Vitrinenleuchte, jeweils mit weiteren Nachweisen), wobei mit künstlerischer Leistung nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint ist (dies klarstellend: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2025, I ZR 17/24, GRUR-RS 2025, 4384 Randnummer 23 - Birkenstocksandale und insoweit im Ergebnis übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zwar davon ausgeht, dass Raum für die Ausübung künstlerischer Freiheit erforderlich ist, indes darauf hinweist, dass eine eigene ästhetische oder künstlerisch markante visuelle Wirkung, die ein Gegenstand hat, als solche nicht genügt, um ihm urheberrechtlichen Schutz zu verleihen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 49 und 67 folgende - Mio u. a. konektra). Denn auch der Bundesgerichtshof setzt - ungeachtet der Frage, ob er an der Terminologie der „künstlerischen“ Leistung künftig festhalten wird - voraus, dass sich die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der von J. geschaffene Korpus der „K.“ als eine herausragende geistige Schöpfung, die seine Persönlichkeit widerspiegelt. Die Gestaltung als Körper ohne Kanten verleiht der „K.“ weiche Rundungen, die die Assoziation an einen weiblichen Rumpf bestehend aus Hüfte, Taille und Armen wecken. Gleichzeitig ist die linke Seite gestreckt, sodass die „S-Linien“ der beiden Seiten nicht parallel, sondern die Radien ihrer jeweiligen Rundungen ungleichmäßig verlaufen. Außerdem ist das linke Horn - erinnernd an einen Arm - gestreckter als das rechte, sodass der Eindruck erweckt wird, es greife nach etwas Entferntem. Hierdurch wird nicht lediglich eine asymmetrische Form erzeugt; vielmehr wird der Eindruck erweckt, die „K.“ beuge sich - wie eine zur Seite geneigte Tänzerin - leicht nach rechts. Der Eindruck des in einer Streckbewegung befindlichen Korpus wird durch seine dreidimensionale Gestaltung mit einer Abflachung der vorderen linken Seite - anmutend wie ein nach hinten gekipptes Becken - sowie einer, im Vergleich zur rechten Seite, schmaleren linken Rückseite weiter betont. Das Schlagbrett hebt schließlich diese charakteristische individuelle Gestalt weiter hervor, indem es auf der rechten, der oberen und der unteren Seite sowie auf der linken Seite die Kurven des Korpus versetzt übernimmt und damit - zusammen mit der Anordnung der Kabelauslassung parallel zum rechten unteren Ausläufer des Schlagbretts - unterstreicht. Eine solche futuristische, elegante und zeitlose Gestaltung des Korpus einer Gitarre mit dem die asymmetrisch geschwungene Form noch hervorhebenden Griffbrett stellte im Zeitpunkt von Konzeption und Erscheinen der „K.“ etwas grundlegend Neues dar. Im damaligen Formenschatz war - wie von der Klägerin dargelegt - Derartiges nicht angelegt; lediglich die eigenen Vorgängermodelle des „P.“ (später „R.“) und des „G.“ von J. lassen die Elemente der asymmetrischen Grundform mit einem diesen angepassten Schlagbrett erahnen, die in der „Q.“ zu der beschriebenen schlanken, weich geschwungenen und eleganten Form weiterentwickelt wurde. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem von J. geschaffenen Korpus der „K.“ um eine überragende, freie kreative Leistung, die Persönlichkeit seines Urhebers deutlich widerspiegelt und somit ein urheberrechtliches Werk darstellt.
3. Die Klägerin hat durch Vorlage von Screenshots des Angebots der Beklagten auf der Online-Plattform https://S..com/ und dem Nachweis eines Testkaufs dargelegt, dass die Beklagte die im Tenor unter Ziffer I. eingeblendeten Ausführungsform der elektrischen Gitarre in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt.
4. Die von der Beklagten vertriebene elektrische Gitarre verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an der „K.“, da sie eine Vervielfältigung gemäß Paragraph 16 Absatz 1 UrhG darstellt.
Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß Paragraph 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des Paragraphen 23 Absatz 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutz des Veröffentlichungsrechts im Sinne von Paragraph 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß Paragraph 15 fortfolgende UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (vergleiche hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Rn. 27 - Vitrinenleuchte).
Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks das Urheberrecht verletzt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des Paragraphen 23 Absatz 1 Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des Paragraphen 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen umfasst.
Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ermittelt er durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind und deswegen ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht oder ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht wiederzuerkennen sind. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung betont, dass maßgebend für die Verletzungsprüfung ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen ist, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vergleiche zum Vorstehenden: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Randnummer 29 - Vitrinenleuchte). An der Diktion des „Gesamteindrucks“ wird nicht festzuhalten sein, weil der europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung den Vergleich des Gesamteindrucks als nicht erheblich bezeichnet, da dieses Kriterium den Schutz von Geschmacksmustern betreffe. Er verweist darauf, dass die Nutzung eines Werks eine Verletzung darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, und stellt allein darauf ab, ob kreative Elemente des geschützten Werks, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind; auch hänge der Umfang des Schutzes des urheberrechtlichen Werks nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urheberrechts und der Gestaltungshöhe ab (vergleich zum Vorstehenden: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 85 fortfolgende - Mio u. a. konektra). Allerdings werden die freien und kreativen Entscheidungen häufig gerade in der Kombination von Elementen liegen und wird erst die Kombination der Elemente die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln. In diesen Konstellationen dürfte die Gesamtschau dieser Elemente, an der der Bundesgerichtshof bisher den Gesamteindruck festmachte, ihre Bedeutung behalten.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der angegriffenen elektrischen Gitarre um eine Vervielfältigung der „K.“, da sie deren schöpferischen Elemente nahezu identisch übernimmt, wie aus nachfolgender Gegenüberstellung ersichtlich:
[ABBILDUNGEN]
Die angegriffene elektrische Gitarre benutzt dieselben Formelemente, in denen die kreative Gestaltungskraft der „K.“ zum Ausdruck kommt und die die Persönlichkeit des Urhebers J. widerspiegeln, und kombiniert sie in derselben Weise. So übernimmt sie die äußere Korpusform, die Form und konkrete Anbringung des Schlagbretts und die Form und Position der Kabelauslassung in identischer Weise. Dabei stimmen nicht lediglich die Proportionen überein. Vielmehr weist die angegriffene elektrische Gitarre dieselben Maße wie die „K.“ auf und übernimmt sogar die Abflachung an deren linken Rückseite in nahezu identischer Breite. Allein die Anbringung des Labels „Fender“ auf dem Schlagbrett fehlt bei der angegriffenen elektrischen Gitarre, was jedoch für die Frage, ob es sich um eine Vervielfältigung im Sinne des Paragraphen 16 Absatz 1 UrhG handelt, ebenso irrelevant ist wie die Farbstellung, auf die es für den Urheberrechtsschutz nicht ankommt.