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BGH: 50.000 EURO Gegenstandswert für Rechtsbeschwerdesache im Patentnichtigkeitsverfahren - bei Einspruchsverfahren Zuschlag von 25.000 EURO pro Einsprechendem

BGH
Beschluss vom 27.03.2018
X ZB 3/15
Ratschenschlüssel II
RVG § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren über Patentnichtigkeit bei einer Anmelderbeschwerde ein Gegenstandswert von 50.000 EURO angemessen ist, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Schätzung des Werts des Patents vorliegen. In Einspruchsverfahren ist ein Zuschlag von 25.000 EURO pro Einsprechendem zu erheben.

Leitsatz des BGH:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen nach den für die Wertbestimmung in Patentnichtigkeitssachen maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, wenn genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen. Andernfalls ist der Wert in Verfahren der Anmelderbeschwerde regelmäßig mit 50.000 € zu bemessen; im Einspruchsverfahren ist dem höheren Allgemeininteresse in der Regel durch einen Aufschlag in Höhe von 25.000 € je Einsprechendem Rechnung zu tragen.

BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Schnäppchenpreis bei eBay - Verkäufer muss bei vorzeitigem unberechtigten Abbruch Schadensersatz zahlen - Grobes Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis führt nicht zur Sittenwidrigkeit

BGH
Urteil vom 12.11.2014
VIII ZR 42/14
Schnäppchenpreis bei eBay


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass ein Verkäufer bei eBay bei vorzeitigem unberechtigten Abbruch einer eBay-Auktion Schadensersatz zahlen muss. Der BGH bestätigte zudem, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis nicht zur Sittenwidrigkeit und somit nicht zur Nichtigkeit führt. Stellt der Verkäufer die Kaufsache ohne entsprechenden Mindestpreis ein, so geht er ein entsprechendes Risiko eigenverantwortlich ein.

Wer eine eBay-Auktion als Verkäufer vorzeitig beenden will, sollte sich gerade bei hochpreisigen Produkten anwaltlich beraten lassen. Im Regelfall gibt es Möglichkeiten, eine Auktion ohne Auslösen einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Höchstbietenden vorzeitig zu beenden.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

* § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.


VIII ZR 42/14 - Urteil vom 12. November 2014

LG Mühlhausen - Urteil vom 9. April 2013 – 3 O 527/12

OLG Jena - Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 U 399/13"

BGH: Zur Auslegung einer Beförderungsausschlussklausel in den Beförderungsbedingungen eines Paketdienstunternehmens

BGH
Urteil vom 04.07.2013
I ZR 156/12
BGB § 133, § 157, § 305c Abs. 2

Leitsatz des BGH:


Die Beförderungsausschlussklausel in den Beförderungsbedingungen eines Paketdienstunternehmens, wonach der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten darf, ist - wenn die Landeswährung der Euro ist - dahin auszulegen, dass die Wertgrenze auf der Basis des Euro-Referenzkurses (Mittelkurses) der Europäischen Zentralbank zu ermitteln ist.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: